Zuerkennung des Flüchtlingsstatur für eine alleinstehende Frau aus Syrien; Unterstützung durch eine Hilfsorganisation Orientierungssatz Grundsätzlich hat ein Ausländer keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen in seinem Heimatland, in diesem Fall den Schutz der UNRWA in Syrien, in Anspruch nehmen kann. (Rn.18) Etwas anderes gilt jedoch, wenn dieser Schutz entfallen ist. Dafür reicht es jedoch nicht aus, wenn der Asylsuchende das Land verlassen und sich aus dem Schutzbereich der Organisation hinaus begeben hat. Erforderlich ist, dass der Schutz aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Ausländers liegen, nicht länger gewährt werden kann. (Rn.19) Davon ist bei der Schutzgewährung durch die UNRWA in Syrien auszugehen, da die Flüchtlingslager aufgrund der Kriegereignisse teilweise für die Organisation nicht mehr zugänglich bzw. zerstört worden sind. (Rn.20) Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr über den gewährten subsidiären Schutz hinaus, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Randnummer 2 Die am 6. Juni 1996 geborene Klägerin ist palästinensische Volkszugehörige mit ungeklärter Staatsangehörigkeit und reiste nach eigenen Angaben u.a. über die Türkei und Griechenland am 3. Februar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort stellte sie am 27. Mai 2016 einen Asylantrag, den sie auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz beschränkte. Randnummer 3 In ihrer persönlichen Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am gleichen Tag gab die Klägerin an, sie habe zuletzt im palästinensischen Flüchtlingslager Yarmouk südlich von Damaskus gelebt. Nachdem sie kriegsbedingt gezwungen gewesen sei, ihr Studium an der pädagogischen Fakultät der Universität in Damaskus nach lediglich zwei Jahren aufzugeben, habe sie dort stundenweise als Lehrerin gearbeitet. Sie habe Angst vor Raketen und davor gehabt, auf dem Weg zur Universität zusammengeschlagen zu werden. Persönlich sei ihr nichts widerfahren und sie habe im Falle einer Rückkehr nach Syrien weder persönliche Schwierigkeiten noch etwas Konkretes von einer der beteiligten Kriegsparteien zu befürchten. Ihre Eltern wohnten weiterhin in der Stadt Damaskus; in Syrien lebten noch mehrere Onkel. Randnummer 4 Daraufhin erkannte das Bundesamt der Klägerin mit Bescheid vom 2. Juni 2016, zugestellt am 10. Juni 2016, den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab, da die Klägerin Syrien lediglich aufgrund der "allgemein[en] Sicherheitslage und der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen ha[be]". Randnummer 5 Die Klägerin hat sodann am 22. Juni 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Randnummer 6 Als alleinstehende Frau und Palästinenserin erfülle sie gleich zwei der Risikoprofile, bei denen der UNHCR die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes im Regelfall als gegeben ansehe. In dessen Positionspapier vom November 2015 werde geschildert, dass die Konfliktparteien den Zugang zu humanitärer Hilfe blockiert und palästinensische Flüchtlingslager belagert hätten; insbesondere in ihrem Herkunftsort sei die Situation dramatisch. Es spreche einiges dafür, dass es sich dabei um ein gezieltes Vorgehen handele, das an die palästinensische Volkszugehörigkeit anknüpfe. Mit ihrer Einlassung, ihr persönlich sei in Syrien nichts widerfahren und sie habe nichts Konkretes zu befürchten, habe sie nur unmittelbar gegen sie selbst gerichtete Handlungen gemeint, nicht aber solche gegen die Palästinenser insgesamt. Sie unterliege nach der Rechtsprechung des EuGH "ipso facto" dem Schutz der Qualifikationsrichtlinie, zumal sie und ihre Angehörigen – wie sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen ergebe - bei der United Nations Relief an Works Agency für Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert seien. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juni 2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Auf die am 2. August 2017 mit der Bitte um Stellungnahme übersandten Email-Ausdrucke der UNRWA hat sich die Beklagte nicht geäußert. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Erkenntnismittelliste "Syrien" des Gerichts Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Kammer kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung durch den Einzelrichter entscheiden, weil die Beteiligten in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass im Falle ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, vgl. § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. Randnummer 14 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 15 Der streitgegenständliche Bescheid ist in Ziffer 2. hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 16 Eine Rückkehr nach Syrien wird der Klägerin aufgrund des zuerkannten Schutzstatus zwar nicht tatsächlich abverlangt. Zwecks Prüfung des weitergehenden Schutzbegehrens ist eine solche Rückkehr aber zu unterstellen und das Schutzbedürfnis nach Maßgabe der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung herrschenden Verhältnisse zu beurteilen. Randnummer 17 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (§ 3e AsylG). Randnummer 18 Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG auch dann nicht Flüchtling nach dem Absatz 1 der Regelung, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen genießt. Zu den Organisationen im Sinne der Vorschrift zählt auch die dem Schutz von Palästina-Flüchtlingen dienende UNRWA. Wird ein solcher Schutz oder Beistand jedoch nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar. Art. 12 Abs. 1 Buchst.
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