Produktbezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels; Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe Leitsatz 1. Die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe nach Art 10 Abs 3 VO (EG) Nr 1924/2006 (juris: EGV 1924/2006) ist nach Sinn und Zweck des Art 10 Abs 3 VO (EG) Nr 1924/2006 (juris: EGV 1924/2006) sowie der VO (EG) Nr 1924/2006 (juris: EGV 1924/2006) an sich i. V. m. dem in Art 3 S 2 lit
(9):1211) Randnummer 45 Die von der Klägerin verwendeten Angaben stimmen mit diesen inhaltlich überein. Eine Wortidentität ist nicht erforderlich. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, mithin inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden. Dies ergibt sich bereits aus Erwägungsgrund 9 der VO (EU) Nr. 432/2012. Danach soll mit der VO (EG) Nr. 1924/2006 unter anderem "sichergestellt werden, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind. Formulierung und Aufmachung der Angaben sind vor diesem Hintergrund zu bewerten. In den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit demjenigen einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe, weil damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Wirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, sollte diese Angabe auch den Verwendungsbedingungen für die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe unterliegen." Maßgeblich ist also, dass der Verbraucher den Angaben inhaltlich die gleiche Bedeutung beimisst wie der entsprechenden zugelassenen Formulierung. Dies ist anhand des Zwecks der einschlägigen Angabe, dem Verbraucher dabei zu helfen, die Angabe zu verstehen, zu beurteilen (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Randnummer 46 Auch bei Anlegung des erforderlichen strengen Maßstabes (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 222/13 -, juris) stimmt das Gericht den Beteiligten zu, die in Bezug auf die Zulässigkeit der beigefügten gesundheitsbezogenen Angaben keine Zweifel hegen. Denn soweit die Formulierung "zur Erhaltung" in "zum Erhalt" umgeändert wird, lassen sich inhaltliche Abweichungen nicht feststellen. Auch soweit die Klägerin den Wortlaut "Kupfer trägt zur Erhaltung von normalem Bindegewebe bei" in "Kupfer für das Bindegewebe" abgeändert hat, lässt sich eine inhaltliche Übereinstimmung noch annehmen. Denn für den Verbraucher ist auch anhand der knapperen Formulierung ersichtlich, dass Kupfer positiven Einfluss auf das Bindegewebe hat. Randnummer 47 Die Zulässigkeit der Verwendung des Produktnamens "Gelenk-Tabletten B." scheitert jedoch an dessen mangelndem erforderlichen Bezug zu den beigefügten gesundheitsbezogenen Angaben. Randnummer 48 Zwar ist der Klägerin zunächst darin zuzustimmen, dass sich dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 nicht ausdrücklich entnehmen lässt, dass die Health Claims einen inhaltlichen Bezug zu dem allgemeinen Verweis haben müssen, dem sie beigefügt sind. Ein solches Erfordernis ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck des Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 sowie der VO (EG) Nr. 1924/2006 an sich i. V. m. dem in Art. 3 S. 2 lit.
- a)VO (EG) Nr. 1924/2006 geregelten Irreführungsverbot. Denn die Verordnung verfolgt unter anderem das Ziel, ein hohes Gesundheits- bzw. Verbraucherschutzniveau zu bieten und den Verbraucher vor allem vor irreführenden Angaben zu schützen, um ihm durch zutreffende Angaben eine sachkundige Entscheidung zwischen verschiedenen Lebensmitteln zu ermöglichen (vgl. Erwägungsgründe 1, 8, 15 und 34 der VO (EG) Nr. 1924/2006). Sie sorgt dafür, dass jede freiwillige Angabe auf einem Lebensmittel innerhalb der Länder der EU eindeutig, präzise und begründet ist, um dem Verbraucher zu ermöglichen, fundierte und sinnvolle Entscheidungen zu treffen. Eine Angabe ist irreführend i. S. d. Art. 3 S. 2 lit.
- a)VO (EG) Nr. 1924/2006, wenn sie positiv täuscht oder nicht hinreichend wissenschaftlich belegte Aussagen für Lebensmittel enthält (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.09.2011 - I-4 U 71/11 -, juris). Daran anknüpfend ist die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass für Stoffe, auf die sich eine Angabe bezieht, der Nachweis einer positiven ernährungsbezogenen Wirkung oder physiologischen Wirkung erbracht wird (vgl. Erwägungsgrund 13 sowie Art. 5 Abs. 1 lit.
- a)der VO (EG) Nr. 1924/2006). Der Nachweis für eine Wirkungsbehauptung muss also allgemein wissenschaftlich anerkannt sein (Art. 5 Abs. 1 lit.
- a)VO (EG) Nr. 1924/2006). Ist dies der Fall, kann die gesundheitsbezogene Angabe in die Liste über zugelassene Angaben i. S. d. Art. 13 und 14 VO (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen werden. Grundsätzlich dürfen auch nur die danach zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben einer Verwendung zugeführt werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1924/2006). Zwar sieht Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 davon eine Ausnahme vor, indem auch nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden dürfen, wenn es sich dabei um Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden handelt und diesen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 enthaltene - also zugelassene - spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Um trotz dieser Ausnahmeregelung ein hohes verbraucherschützendes Niveau zu erhalten, muss auch an diese Vorschrift ein strenger Maßstab angelegt werden. Denn würden allgemeine Gesundheitsverweise bedingungslos zugelassen, würde sich den Lebensmittelunternehmern die Möglichkeit eröffnen, unter Abstandnahme von spezifischen Wirkungshinweisen die strengen Zulassungsvoraussetzungen der VO (EG) Nr. 1924/2006 durch allgemein gehaltene Formulierungen zu umgehen. Aber gerade nichtspezifische Angaben tragen ein hohes Irreführungspotenzial in sich, weil sie durch ihre allgemeine Formulierung einer besonders weiten Interpretation zugänglich sind und daher eine bedeutsame Täuschungseignung aufweisen können. Zwar wird dieser Mangel im Rahmen des Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 dadurch ausgeglichen, dass die Zulässigkeit von allgemeinen Verweisen von der begleitenden Anführung einer spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe abhängig gemacht wird, die das Allgemeine konkretisiert. Diese Funktion können die beigefügten Health Claims aber nur dann erfüllen, wenn die Ausnahmeregelung des Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 restriktiv und dahin ausgelegt wird, dass zwischen der nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angabe und den dieser beigefügten Health Claims ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen muss. Die zugelassenen Angaben müssen sich gerade auf den allgemein gehaltenen Verweis auf die gesundheitliche Wirkung beziehen, weil sie nur dann geeignet sind, ihrer konkretisierenden Funktion gerecht zu werden. Denn sie sollen gerade das Informationsdefizit, welches sich dem Durchschnittsverbraucher aufgrund der nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angabe auftut, kompensieren. Dem können die Health Claims nur genügen, wenn sich ihre wissenschaftlich bewiesene Wirkung auch auf die unspezifische Angabe erstreckt. Dies ist vorliegend unstreitig nicht der Fall. Randnummer 49 Die von der Klägerin für die Aufmachung des Produktes genutzten Health Claims sind zwar für sich gesehen aufgrund des jeweils nachgewiesenen Wirkzusammenhangs als spezifische gesundheitsbezogene Angaben zugelassen, weil für Kupfer eine positive Wirkung auf das Bindegewebe und für Zink und Mangan eine solche hinsichtlich der Knochen wissenschaftlich bestätigt wurde. Allerdings besteht für diese Nährstoffe keine Zulassung im Hinblick auf die Wirkung für Gelenke. Eine solche wurde auch von der Klägerin nicht behauptet, obwohl diese als Lebensmittelunternehmerin dazu verpflichtet ist, den Zusammenhang zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nichtspezifischen Vorteile des Lebensmittels und der beigefügten speziellen zulässigen gesundheitsbezogenen Angabe herzustellen. Der erforderliche Bezug der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben zu dem allgemeinen Verweis "Gelenk-Tabletten B." fehlt daher. Randnummer 50 Der Einwand der Klägerin, ein Bezug zwischen Gelenken und Knochen sei gegeben, weil Knochen ohne Gelenke ebenso sinnlos seien wie Gelenke ohne Knochen, verfängt nicht. Denn ein irgendwie gearteter Bezug vermag den strengen Anforderungen an die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben nicht gerecht zu werden. Im Hinblick auf den Verbraucherschutz ist ein wissenschaftlich gesicherter Zusammenhang erforderlich. Denn die Health Claims dürfen nur für den jeweils zugelassenen Nährstoff verwendet werden. Die Erstreckung der genehmigten Wirkaussagen auf der Zulassung nicht zugrundeliegende Stoffe ist unzulässig. In diesem Rahmen ist zwischen Knochen und Gelenk zu unterscheiden. Denn das Gelenk stellt lediglich die bewegliche Verbindung zwischen zwei oder mehreren Knochen dar (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, S. 558). Daraus ist zu folgern, dass entgegen der klägerischen Ansicht ein Knochen auch ohne Gelenk funktionieren kann. Zink und Mangan entfalten positive Wirkung also auch für solche Knochen, die nicht Teil eines Gelenkes sind. Dann aber kann deren Wirkung auf Knochen nicht auch uneingeschränkt auf die Gelenke übertragen werden, mit der Folge, dass diese Health Claims nicht geeignet sind, die nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe "Gelenk-Tabletten B." zu konkretisieren. Randnummer 51 Gleiches gilt für die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe "Kupfer für das Bindegewebe". Bindegewebe befindet sich nicht nur innerhalb eines Gelenkes, sondern ist vielfältig an verschiedenen Stellen im Körper zu finden (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, S. 197). Eine wissenschaftlich erwiesene unmittelbare Wirkung von Kupfer auf das Gelenk, in welchem sich auch Bindegewebe befindet, ist nicht belegt. Randnummer 52 Tatsächlich wird dem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher aber ein solcher Wirkzusammenhang suggeriert, weil dieser das streitgegenständliche Nahrungsergänzungsmittel insbesondere wegen des verwendeten Namens "Gelenk"-Tabletten B. unmittelbar in Verbindung mit einer positiven Wirkung auf die Gelenke bringt. Der Klägerin ist nicht darin zu folgen, dass der Durchschnittsverbraucher die Angabe "Gelenk" nur in Verbindung mit den beigefügten zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben verstehen und deshalb annehmen wird, dass der Erhalt der Knochen sowie die Förderung des Bindegewebes auch vorteilhaft für die Funktion der Gelenke ist. Denn der Durchschnittsverbraucher, der grundsätzlich keine medizinische Vorbildung aufweist, hat keine Kenntnis von den medizinischen Unterschieden zwischen Gelenken und Knochen/Bindegewebe und wird vielmehr davon ausgehen, dass positiv auf Knochen und Bindegewebe wirkende Substanzen auch unmittelbar für die Gelenke förderlich sind. Bereits die Aufmachung des Produktes lässt eine solche Interpretation als wahrscheinlich erscheinen, weil sich der Begriff des Gelenkes über und schriftbildlich deutlich abgesetzt von den Health Claims befindet und daher als Oberbegriff, der die darunter stehenden gesundheitsbezogenen Angaben mit umfasst, verstanden wird. Dies wird unterstützt durch den im Hintergrund bildlich dargestellten und sich in Bewegung befindenden Oberkörper, der ganz deutlich die vorhandenen Gelenke erkennen lässt. Eine solche Produktaufmachung führt den Verbraucher in die Irre, wenn und weil der Produktname auf eine Körperfunktion oder einen Körperteil hinweist, auf den die im Produkt enthaltenen Substanzen keine wissenschaftlich gesicherten Auswirkungen haben. Einem solchen Zustand soll die VO (EG) Nr. 1924/2006 durch lediglich restriktive Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gerade entgegenwirken. Randnummer 53 Weil sich die Anforderungen hinsichtlich der Auslegung des Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 mit Blick auf den inhaltlichen Zusammenhang zwischen allgemeinem Verweis und angeführten Health Claims bereits aus Sinn und Zweck der Verordnung sowie dem darin geregelten Irreführungsverbot ergeben, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24.01.2013 zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der VO (EG) Nr. 1924/2006 - der wohl ohnehin lediglich als Konkretisierung des Irreführungsverbotes verstanden wird - unmittelbare Anwendbarkeit findet, sodass sich die Notwendigkeit eines solchen Bezuges auch aus diesem ergeben würde. Randnummer 54 Die Zulässigkeit des Produktnamens "Gelenk-Tabletten B." ergibt sich entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht auch nicht aus Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006. Danach dürfen Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, ohne die in dieser Verordnung vorgesehenen Genehmigungsverfahren verwendet werden, sofern der betreffenden Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die dieser Verordnung entspricht. Randnummer 55 Zunächst bestehen bereits Zweifel an der Anwendbarkeit selbiger Vorschrift, weil diese ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach Angaben - Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen - erfasst, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können . Der vorliegend streitgegenständliche Produktname "Gelenk-Tabletten B." kann nicht nur als gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden. Vielmehr handelt es sich um eine solche; auf obige Ausführungen wird Bezug genommen. Randnummer 56 Aber selbst dann, wenn die Vorschrift des Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 auch auf gesundheitsbezogene Angaben Anwendung finden sollte, weil sie ihrem Sinn und Zweck nach und unter Beachtung ihrer Stellung im Rahmen der Verordnung - Gegenstand und Anwendungsbereich - lediglich verdeutlichen soll, dass auch Handelsmarken, Markennamen und Phantasiebezeichnungen gesundheitsbezogene Angaben darstellen können und deshalb die Vorschriften der Verordnung - mit besonderen Ausnahmeregelungen - auch diesbezüglich zu beachten sind, liegen die Voraussetzungen in Bezug auf den streitgegenständlichen Produktnamen nicht vor. Randnummer 57 Dass es sich bei dem Produktnamen um eine Handelsmarke, einen Markennamen oder eine Phantasiebezeichnung handelt, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist nur dann vom Vorliegen einer Handelsmarke oder eines Markennamens i. S. v. Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 auszugehen, wenn die entsprechende Angabe als eine solche Marke oder als ein solcher Name geschützt ist. Dies ist nach Mitteilung der Klägerin mit Blick auf das streitgegenständliche Produkt nicht der Fall. Ebenso spricht nichts dafür und ist insbesondere von der Klägerin nichts dafür vorgetragen worden, dass es sich bei der betreffenden Angabe um eine entsprechend diesen Grundsätzen etwa urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützte Phantasiebezeichnung handeln könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 13.11.2013 - I ZR 10/13 -, juris). Denn eine Bezeichnung, die auf Phantasie beruht, stellt etwas Ausgedachtes, nicht Wirkliches dar, eine Begrifflichkeit, unter der sich der Verbraucher ohne Weiteres nichts vorstellen kann. Nicht von dieser Begrifflichkeit erfasst sind Bezeichnungen, die auf etwas Tatsächliches, Gegebenes, in der Wirklichkeit Vorhandenes Bezug nehmen, weil der Verbraucher damit etwas Bestimmtes assoziiert. Wird diese - bekannte - Begrifflichkeit mit einem Inhalt belegt, der dem eigentlichen nicht entspricht, handelt es sich dabei nicht um Phantasie, sondern vielmehr um eine Irreführung des Verbrauchers. Dies zugrunde gelegt, stellt die Produktbezeichnung "Gelenk-Tabletten B." keine Phantasiebezeichnung dar, weil der Verbraucher konkret erkennen kann, dass sich das Nahrungsergänzungsmittel auf die Gelenke bezieht. Randnummer 58 Ungeachtet dessen und selbständig tragend ist die Verwendung des streitgegenständlichen Produktnamens auch deshalb nicht nach Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen, weil dieser jedenfalls einen inhaltlichen Bezug zu den beigefügten zulässigen spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben aufweisen muss. Denn hinsichtlich Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 kann nichts anderes gelten als für Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006, weil die allgemeinen Grundsätze und insbesondere auch das Verbot des Art. 3 S. 2 lit.
- a)VO (EG) Nr. 1924/2006, dass die verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen, ohne Ausnahme für alle gesundheitsbezogenen Angaben gelten. Ungeachtet ihrer besonderen Einkleidung im Einzelfall müssen sich jegliche verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben an den (allgemeinen und speziellen) Regelungen der VO (EG) Nr. 1924/2006 messen lassen. Randnummer 59 Dass der streitgegenständliche Produktname "Gelenk-Tabletten B." keinen inhaltlichen - wissenschaftlich gesicherten - Bezug zu den beigefügten zulässigen spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben aufweist, wurde bereits erläutert, weshalb auf obige Ausführungen verwiesen wird. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 61 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO. Randnummer 62 Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob die i. S. v. Art. 1 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 beigefügten zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben einen wissenschaftlich gesicherten Bezug zu der Phantasiebezeichnung (i. S. d. Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006) bzw. dem Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels (i. S. d. Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006) aufweisen müssen, grundsätzliche Bedeutung hat. Randnummer 63 Die Höhe des Streitwertes findet ihren Grund in § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 25.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und beruht auf den Angaben der Klägerin in Bezug auf die zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen für den Fall der Abweisung der Klage.