Abschiebungsandrohung für minderjährigen international Schutzberechtigten nach Rumänien; Feststellung der Minderjährigkeit Leitsatz Eine Taufbescheinigung ist grundsätzlich zum Nachweis des Geburtsdatums und damit der Minderjährigkeit des Flüchtlings geeignet. Aufgrund dieser angenommenen Minderjährigkeit besteht ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Rumäniens auch bei anerkannten Schutzberechtigten. (Rn.3) Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich mit Klage und Eilverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.11.2017, mit welchem der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung des Antragstellers nach Rumänien angedroht wurde. Er habe in Rumänien bereits internationalen Schutz erhalten. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller minderjährig sei. Randnummer 2 Der Eilantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen hat Erfolg. Randnummer 3 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten der Antragsgegnerin aus. Es bestehen im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller – auch bei Zugrundelegung des in Rumänien erhaltenen internationalen Schutzes – ein Bleiberecht in Deutschland zusteht. Denn insoweit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller minderjährig ist und demnach besondere Voraussetzungen gelten; im Zweifel streitet die Minderjährigkeit für den Antragsteller. Aus der nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Taufurkunde ist das Geburtsdatum 01.03.2002 ersichtlich. Das Gericht kann keine augenscheinlichen Manipulationen an dem Dokument erkennen, so dass die Pauschalaussage des Bundesamtes zur Nichteignung des Dokuments nicht förderlich ist. Randnummer 4 Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass international Schutzberechtigten aktuell in Rumänien im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, obgleich sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als rumänische Staatsangehörige. Zudem ist aktuell nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Zugang zu den in Art. 20 ff. der EU-Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) gewährleisten Rechten für international Schutzberechtigte in Rumänien jedenfalls faktisch erschwert ist. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.