1 SGB 6 ist Einkommen von Berechtigten, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente zusammentrifft, hierauf anzurechnen. Zum Einkommen zählen u. a. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Zum Erwerbseinkommen zählt der
(Rn.20) 2. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit setzt
2 S. 3 SGB 10 einen besonders schweren Schuldvorwurf dem Leistungsempfänger gegenüber voraus. (Rn.21)
3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), und zwar ab
dem Tod seiner Ehefrau informierte er das Landesverwaltungsamt hierüber im Rahmen eines Prüfverfahrens. Dieses teilte der Beklagten mit Bescheinigung vom
seiner Auffassung seien Kriegsopferfürsorgerenten nicht auf die Witwerrente anzurechnen. Die Beklagte erließ anschließend den Bescheid vom
des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) zurückgenommen. Die entstandene Überzahlung sei
Der vom Kläger aufgeführte Grund, wonach Kriegsopferfürsorgerenten nicht auf die Witwerrente anzurechnen seien, sei bei der Vertrauensschutzprüfung sowie bei der Ausübung des Ermessens beachtet worden. Er sei jedoch nicht dazu geeignet, von der Rücknahme des Bescheides abzusehen. Auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides könne sich der Kläger nicht berufen, weil er Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall oder zur Minderung seines Rentenanspruches geführt und er in seinem Antrag vom 9. Dezember 2010 unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht habe.
Mitteilung des Landesverwaltungsamtes H. habe er einen Berufsschadensausgleich
3 BVG erhalten. Der Berufsschadensausgleich sei dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen
3 Satz 1 Nr. 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) und daher
des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) auf die Witwerrente anzurechnen. Die entsprechende Frage Nr. 7.6 in der Anlage R 660 habe der Kläger verneint. Der Bezug einer Kriegsopferfürsorgerente sei nicht
gewiesen. Auch im Wege des Ermessens halte sie die Rücknahme des Bescheides für gerechtfertigt, weil an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe und das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheides nicht schutzwürdig sei und weil der Kläger seiner gesetzlichen Mitteilungspflicht, auf die sie ihn auch hingewiesen habe, nicht
gekommen sei. Im Anhörungsverfahren sei auch keine unzumutbare finanzielle Härte geltend gemacht worden. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und wendete weiterhin ein, dass er Versorgungsbezüge
dem Kriegsopferversorgungsgesetz erhalte und diese Bezüge nicht angerechnet werden dürften. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
Auffassung der Kammer könne der Kläger im Hinblick auf den Bescheid vom
dem BVG vom Landesverwaltungsamt H. erhalten. Für ihn habe sich dies im täglichen Gebrauch durch einen Stempelaufdruck "Kriegsbeschädigt" auf dem Schwerbehindertenausweis manifestiert. Dieser Ausweis sei ihm ebenfalls vom Landesverwaltungsamt H. ausgestellt worden. Dem Kontoauszug
habe er die Leistung von einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung - KOV - bezogen. Zudem sei ihm - wie er glaubhaft versichert habe -
der Wende bei erstmaligem Bezug der Leistungen mitgeteilt worden, dass die Leistungen der Kriegsopferversorgung bei anderen Sozialleistungen nicht anrechenbar seien. Im (vorliegenden) Bescheid des Landesverwaltungsamtes springe ebenfalls das Wort "Kriegsopferversorgung" ins Auge. Ansonsten fänden sich Tabellen, Übersichten mit Zahlenwerten und Zeiträumen zur Einstufung ins "Baugewerbe" (der Kläger habe ursprünglich Maurer gelernt) und recht unübersichtlich, nicht krass ins Auge springend, die Berechnung des "Berufsschadensausgleichs bzw. Schadensausgleichs" auf der Rückseite des Bescheides. Die monatlich zustehende Leistung werde als "Versorgungsbezug" bezeichnet. Randnummer 7 Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Folgen des Steckschusses und des beruflichen Werdeganges des Klägers als Gütekontrolleur in den Ketten- und Lagerwerken W. könnten von ihm nicht die diffizilen Abstufungen verlangt werden, wie sie das BVG mache und gegebenenfalls von einem in juristischen, kaufmännischen oder finanztechnischen Kategorien vertrauten Angestellten zu erwarten seien. Das BVG regele die staatliche Versorgung von Kriegsopfern und Personenschäden, die sich aus den Folgen des zweiten Weltkriegs ergäben. Die Versorgung umfasse u.a. die Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27 i BVG), und zwar als Leistungen, die eine besondere Bedürftigkeit voraussetzten, u.a. Rentenleistungen, entsprechend ihrer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und unabhängig vom bisherigen Einkommen (Grundrente) sowie den Berufsschadensausgleich. Mit dem Berufsschadensausgleich sollten in pauschalierender Weise die Einkommensverluste ausgeglichen werden, die schädigungsbedingt eingetreten seien. Der Einkommensverlust sei der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen tatsächlichen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente einerseits und dem höheren Vergleichseinkommen andererseits. Zu ermitteln sei der sogenannte "Hätte-Beruf". Randnummer 8 Insoweit hätten die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und das Bild, das die Kammer vom Kläger gewonnen habe, insbesondere das einer deutlich gealterten Person mit Anzeichen, die gemeinhin als Altersstarrsinn bezeichnet würden, bestätigt und zur Überzeugung geführt, dass der Kläger davon ausgegangen sei und weiterhin davon ausgehe, Leistungen aufgrund des Grades der Schädigungsfolgen zu beziehen, die als Leistungen für Kriegsopfer wie die Leistungen der Kriegsopferfürsorge
den §§ 25 ff. BVG allgemein anrechnungsfrei seien. Der rechtliche Unterschied zwischen Kriegsopferfürsorge sowie Kriegsopferversorgung sei für den Kläger aufgrund seines Einsichtsvermögens nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Damit sei zur Überzeugung der Kammer ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers beim Ausfüllen des Antrags in der Auskunfts- und Beratungsstelle - woran sich der Kläger zudem auch nicht mehr erinnere - und bei Mitwirkungshandlungen
Erhalt des Bescheides für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschlossen. Randnummer 9 Gegen das ihr am
ihrer Ansicht positive Kenntnis davon gehabt, einen Berufsschadensausgleich zu erhalten. Bereits bei Antragstellung der Witwerrente sei ihm bewusst gewesen, dass er einen Berufsschadensausgleich beziehe. Sie, die Beklagte, weise dazu auf den beiliegenden "Bescheid über die Gewährung von Berufsschadensausgleich" vom
dem Bezug eines Berufsschadensausgleichs (Frage 7.6) verneint und damit wahrheitswidrig beantwortet (siehe Anlagevordruck R 660). Vor dem Hintergrund, dass die Hinweise im Rentenbewilligungsbescheid vom
7 Buchst. b ZPO finde die Restitutionsklage nur statt, wenn der Beteiligte eine andere Urkunde auffinde oder zu benutzen in den Stand gesetzt werde, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Bei dem "Bescheid über die Gewährung von Berufsschadensausgleich" vom
habe er den Berufsschadensausgleich von einer Dienststelle der Kriegs-opferversorgung - KOV - bezogen. Zudem sei ihm
der "Wende" beim erstmaligen Bezug mitgeteilt worden, dass die Leistungen der Kriegsopferversorgung bei anderen Sozialleistungen nicht anrechenbar seien. Im Bescheid des Landesverwaltungsamtes springe ebenfalls das Wort "Kriegsopferversorgung" ins Auge. Randnummer 15 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Denn der Bescheid der Beklagten vom
1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet ist.
1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis bezieht sich auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, nicht jedoch auf dessen Gründe. Aus dem Verfügungssatz muss für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Für den Kläger ist aufgrund des Bescheides vom
dem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Randnummer 19 Der Bescheid vom
keinen Anspruch auf eine ohne Berücksichtigung des Berufsschadensausgleichs berechnete Witwerrente in der ihm tatsächlich gezahlten Höhe hatte. Im Falle des Klägers ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 25. Januar 2011 aus der Vorschrift des § 97 Abs. 1 SGB VI, wonach das Einkommen (§ 18a SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente zusammentrifft, grundsätzlich hierauf angerechnet wird. Zum Einkommen zählen auch die Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV). Erwerbsersatzeinkommen in diesem Sinne ist auch der vom Kläger bezogene Berufsschadensausgleich
3 Satz 1 Nr. 8 SGB IV). Ob die Aufhebung in korrekter Höhe erfolgte, muss im vorliegenden Fall nicht geprüft werden, da die Voraussetzungen des § 45 SGB X für eine Rücknahme nicht erfüllt sind. Randnummer 21 § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X eröffnet die Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB X.
2 Sätze 1 und 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen kann. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit Randnummer 22 er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, Randnummer 23 der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder Randnummer 24 er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Randnummer 25 Da der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte dafür hat, dass der Kläger den Rentenbescheid der Beklagten vom
diesen Tatsachen gefragt habe. Der Frage eines maßgeblich beteiligten Bediensteten der Behörde stehe es gleich, wenn in einem Vordruck oder Antragsformular erkennbar eine bestimmte Frage aufgeworfen werde, welche dann wahrheitswidrig beantwortet werde (BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 - 5 C 10/12 -, juris, Rdnr. 22). Diese Formulierungen lassen zur Überzeugung des Senats erkennen, dass es dem Begünstigten um die höhere Leistung gegangen sein muss und er deshalb notwendige Angaben unterlassen hat. Andernfalls wäre die Abgrenzung zu dem minderschweren Vorwurf in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kaum möglich. Dass es sich in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X um einen schwerwiegenderen Vorgang handeln muss, ergibt sich darüber hinaus aus der Aufzählung neben den erheblichen Tatbeständen der Drohung bzw. Bestechung. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X nicht "nur" um eine Täuschung gehandelt haben, sondern diese Täuschung zudem durch Arglist gekennzeichnet sein muss. Dieser besonders schwere Schuldvorwurf ist
dem Eindruck und der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu verneinen. Es ist nicht einmal erwiesen, dass der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gemacht hat, zumal auch
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einschließlich der Befragung des Klägers unklar geblieben ist, wie die Beantragung der Witwerrente tatsächlich abgelaufen ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht erklärt, er habe den Antrag selbst zu Hause ausgefüllt. Der Antrag sei ihm zugesandt worden.
Aktenlage ist der Antrag allerdings in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in N. gestellt worden. Zudem ist die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2015 übersandte Anlage R660 zum Rentenantrag nicht identisch mit dem Ausdruck in der Verwaltungsakte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung. Der Ausdruck in der Verwaltungsakte ist wesentlich kürzer; er enthält nur die Ziffer 7.1 ohne die konkrete Frage
einem Berufsschadensausgleich. Die Unklarheiten im Zusammenhang mit der Antragstellung gehen zu Lasten der Beklagten. Denn
dem Grundsatz der objektiven Beweislast (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 103 Rdnr. 19a) trägt im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts derjenige die Beweislast für die Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Dies gilt für das Vorhandensein positiver wie für das Fehlen negativer Tatbestandsmerkmale. Der Beklagten obliegt somit die Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, die den Schuldvorwurf in den Varianten von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X begründen. Denn die Beklagte stützt sich bei ihrer Entscheidung auf § 45 SGB X als Rechtsgrundlage. Die Folge der insoweit bestehenden Unklarheiten hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten, die sich hier im Rahmen der Amtsermittlung auch nicht mehr beseitigen lassen, hat die Beklagte zu tragen. Abgesehen davon hat das Sozialgericht
Auffassung des erkennenden Senats eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers bei der Antragstellung zutreffend verneint. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf den Seiten 7 und 8 des Urteils, die der Senat sich aufgrund eigener Urteilsbildung zu Eigen macht, kann gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen werden. Randnummer 26 Dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 25. Januar 2011 gekannt hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es liegt auch kein Fall der grob fahrlässigen Unkenntnis vor.
der oben wiedergegebenen Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB X ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Das Maß der Fahrlässigkeit ist
der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Begünstigten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen. Voraussetzung für die Annahme grober Fahrlässigkeit bei der Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ist somit, dass die Mängel des Bewilligungsbescheides für den Begünstigten unter Berücksichtigung seines Einsichtsvermögens ohne weiteres erkennbar waren (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 8. Februar 2011 - B 11 AL 21/00 R -, Rdnr. 23). Auch insoweit kann auf die Ausführungen auf den Seiten 7 und 8 des Urteils des Sozialgerichts verwiesen werden, da diese für das - stark eingeschränkte - Einsichtsvermögen des Klägers
Erhalt des Bescheides vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.