Obsah (4)
§ 80§ 2§ 56§ 421Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. Oktober 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2016 zur Umlage des Beitrags für den Unterhaltungsverban
§ 80Abs. 2 Nr. 1 Vw
GO nur bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dient der Sicherung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Im Interesse der Allgemeinheit und der öffentlichen Haushaltsführung soll eine stetig fortlaufende Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt sein, damit die Finanzierung und Durchführung notwendiger öffentlicher Aufgaben nicht gefährdet wird. Nach dieser Zweckbestimmung des Gesetzes ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht auf die klassischen Abgabearten beschränkt, sondern er erstreckt sich auf alle sonstigen Abgaben, die – wie Steuern, Gebühren und Beiträge – dazu bestimmt sind, bereits entstandene oder bevorstehende gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabeschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom
- Oktober 2016 – 2 M 48/16 –, juris; OVG LSA, Beschluss vom
- Mai 2008 – 3 M 286/07 und Beschluss vom
- März 2006 – 4 M 307/05 - juris). Im Rahmen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind dabei solche Zahlungen gemeint, auf deren unverzüglichen Eingang die Abgabengläubiger in gesteigertem Maße angewiesen sind, weil sie nach materiellem Recht fest mit ihrem Eingang rechnen und daher in die Aufgabenerfüllung einplanen. Diese unverzügliche Finanzierungsfunktion erfüllt auch die Umlage des Gewässerunterhaltungsverbandsbeitrages. Randnummer 29 Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, da sein privates Interesse, vom Vollzug der Umlagebescheide der Antragsgegnerin vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Randnummer 30
§ 80Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Vw
GO in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Abgabenbescheid anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne liegen nur dann vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Denn der Gesetzgeber hat – wie zuvor dargestellt - die sofortige Vollziehbarkeit von Abgabebescheiden in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordnet, um der öffentlichen Hand die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel zu sichern. Randnummer 31 Zwar ist bei der Prüfung eines solchen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in erster Linie vom Vortrag der Beteiligten auszugehen. Hier verhält es sich indessen so, dass die Kammer mit Beschlüssen vom
- Juni 2017 (Az.: 3 B 99/17HAL) und vom
- Juni 2017 (Az.: 3 B 100/13 HAL) in vergleichbaren Verfahren zur Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen eine gleichartige gemeindliche Umlagesatzung beanstandet hat und diese Erkenntnisse auch für dieses Verfahren von Amts wegen in Ansatz zu bringen sind. Randnummer 32 In Anwendung dieser Grundsätze ist von einer überwiegenden Erfolgsaussicht des Antragstellers in der Hauptsache auszugehen. Die Heranziehung des Antragstellers zu der Umlage für den Gewässerunterhaltungsverband erfolgte nach der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht auf einer rechtmäßigen satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage. Randnummer 33 Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Umlage durch die Gemeinde zur Finanzierung des Beitrages für einen Gewässerunterhaltungsverband ist § 56 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). Danach werden die Umlagen wie Kommunalabgaben erhoben und beigetrieben. Nach dem danach entsprechend anzuwendenden Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) dürfen Beiträge nur aufgrund einer den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA genügenden Satzung erhoben werden.
§ 2Abs.
1 Satz 2 KAG LSA muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen. Eine derartige Gewässerumlagesatzung (GUS) zur Umlage der Verbandsbeiträge für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer II. Ordnung hat die Antragsgegnerin am
- September 2013 rückwirkend beschlossen. Sie ist nach Veröffentlichung im örtlichen Amtsblatt vom
- Oktober 2013 rückwirkend zum
- Januar 2010 zur Ersetzung ihrer bisherigen Umlagesatzung in Kraft getreten. Randnummer 34 Diese hier maßgebliche GUS erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Randnummer 35 Sie verstößt mit ihren Regelungen in den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 GUS gegen höherrangiges Recht, genauer gegen den Zweck des § 56 WG LSA.
§ 56Abs.
1 Satz 1 WG LSA kann die Gemeinde, die nicht einer Verbandsgemeinde angehört, oder eine Verbandsgemeinde als Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet oder im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Die Umlagen werden dabei wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben (Abs. 2). Randnummer 36 Die Norm zielt darauf ab, es der Gemeinde zu ermöglichen, den ihr jährlich entstehenden Aufwand unter anderem an die Grundstückseigentümer weiterzureichen; denn den Grundstückseigentümern wird ihre Gewässerunterhaltungspflicht abgenommen (BVerwG, Urteil vom
- Juli 2007 – BVerwG 9 C 1.07 – juris, Rdnr. 33 f.). Da es um einen jährlichen Vorteil geht, kann der Schuldner der Umlageforderung nur derjenige sein, der in dem betreffenden Jahr auch Eigentümer/Erbbauberechtigter/Nutzer des Grundstücks war. Geht ein solches Recht im Laufe eines Kalenderjahres auf eine andere Person über, muss die Schuld anteilig berechnet werden. Randnummer 37 Aufgrund des Prinzips des Vorteilsausgleichs ist eine Regelung rechtswidrig, nach der derjenige zum Umlageschuldner bestimmt wird, der nur oder bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides Inhaber einer eigentums- oder nutzungsrechtlichen Rechtsposition ist. Bereits mehrfach haben die Verwaltungsgerichte Halle und Magdeburg sowie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, dass eine Stichtagsregelung nicht rechtmäßig ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom
- Juli 2008 – 2 L 296/07 – juris, Rdnr. 7; VG Magdeburg, Urteil vom
- September 2012 – 9 A 155/11 – juris, Rdnr. 35 ff; VG Magdeburg, Urteil vom
- Februar 2012 – 9 A 106/10 – juris, Rdnr. 21 ; VG Halle, Urteil vom
- August 2014 – 4 A 240/13 HAL). Randnummer 38 Die hier im Streit stehenden §§ 3 und 4 GUS enthalten zwar keine eindeutige Stichtagsregelung durch Angabe eines konkreten Datums, in der Zusammenschau ergeben sie jedoch, dass zu einem bestimmten Stichtag ein Eigentümer zur Zahlung der Verbandsumlage herangezogen wird, der nicht im gesamten Erhebungszeitraum Eigentümer sein muss. Randnummer 39 Isoliert betrachtet, enthält zwar keine der Satzungsnormen eine Stichtagsregelung. § 4 Abs. 1 GUS regelt sogar ausdrücklich, dass Schuldner nur der Eigentümer während Erhebungszeitraumes ist und nach Abs. 2 bei einem Wechsel des Umlageschuldners (sprich Eigentümers) im Grundbuch die Umlageschuld auf den neuen Eigentümer übergeht. Die Regelung in § 4 Abs. 2 GUS ist jedoch schon für sich rechtswidrig. Denn nach dem Wortlaut würde wohl der neue Eigentümer, der etwa erst im Dezember eines Jahres das Eigentum an dem Grundstück erwirbt und im Grundbuch eingetragen wird, dann die Umlageschuld für das gesamte Jahr übernehmen, obwohl er im Zeitpunkt von Januar bis Dezember des Jahres noch nicht Eigentümer war. Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 GUS lässt nicht erkennen, dass möglicherweise nur gemeint sein soll, dass die Umlageschuld nur für den Zeitraum und ab dem Zeitraum übergehen soll, in dem der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und für den vorherigen Zeitraum der alte Eigentümer Umlageschuldner bleiben soll. Selbst wenn dieses Verständnis gemeint wäre, so fehlt für dieses Verständnis die sprachliche Darstellung. Auf eine Teilung der Umlageschuldnerschaft ab dem Zeitpunkt des im Grundbuch dokumentierten Eigentumsübergangs wird nicht ausdrücklich abgestellt. Maßgeblich ist indessen der objektive Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, das heißt wie ein verständiger durchschnittlicher Leser der Vorschrift dessen Inhalt verstehen darf. Danach ergibt sich hier, dass nach Wechsel im Grundbuch die Umlageschuld vollständig übergeht, weil die Vorschrift keine zeitliche Einschränkung erkennen lässt. Randnummer 40 Unabhängig von dieser Problematik wird zwar ein bestimmter Zeitpunkt für das Entstehen der Umlageschuld in § 4 Abs. 1 GUS nicht genannt, weil innerhalb des betroffenen Kalenderjahres auf den nicht terminlich festen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Unterhaltungsverbandes bei der Gemeinde abgestellt wird. Aus der Zusammenschau mit § 3 Abs. 1 Verbandsumlagesatzung ergibt sich jedoch, dass für die Umlageschuldnereigenschaft auf einen Zeitpunkt abgestellt wird, in dem weder der Vorteil beim Eigentümer bereits (in voller Höhe) entstanden ist, noch feststeht, dass er auch über den gesamten Erhebungszeitraum Bevorteilter sein wird oder - in Ansehung der Regelung in § 3 Abs. 2 GUS - gewesen ist. Jedenfalls kommt dem Bekanntgabezeitpunkt des Beitragsbescheides im Sinne des § 4 Abs. 1 GUS damit eine Stichtagsfunktion zu, auch wenn Erhebungszeitraum das Kalenderjahr ist. Da die Beiträge für das laufende Jahr umgelegt werden, kann zu diesem Zeitpunkt eine Eigentümerstellung für das gesamte Jahr nicht festgestellt werden. Randnummer 41 Tatsächlich bedeutet die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 GUS, dass faktisch das Entstehen einer Vorausleistung bestimmt wird, indem der Entstehungszeitpunkt der Umlage auf einen Zeitpunkt gelegt wird, zu dem nach den Erfahrungen des Gerichts der Vorteil noch nicht, jedenfalls regelmäßig nicht vollständig erbracht ist. Denn die Beitragsbescheide werden in der Praxis nach Kenntnis des Gerichts in der Regel im ersten oder zweiten Quartal für das jeweilige Jahr – im Voraus – für das gesamte Jahr an die Mitgliedsgemeinden übersandt. Auch wenn bei einem Eigentumswechsel die Schuld – vollständig – auf den neuen Eigentümer übergeht, so erhält, bei einem Wechsel erst nach dem Stichtag der Bekanntgabe des Beitragsbescheides doch der alte Eigentümer den Bescheid für das ganze Jahr. Es ist nicht ersichtlich, wie sichergestellt wird und sichergestellt werden soll, dass bei einem zukünftigen Wechsel im weiteren Verlauf des Kalenderjahres "von Amts wegen der Gebührenbescheid" aufgehoben werden soll, wie dies § 5 Abs. 4 Satz 2 KAG LSA postuliert. Die Satzungsregelungen sehen bislang eine Verpflichtung des alten oder neuen Eigentümers, über einen Eigentümerwechsel zu informieren, nicht vor. Randnummer 42 Zweifelhaft erscheint ferner, ob das System, einen Entstehenszeitpunkt einer Umlage fiktiv auf einen Zeitpunkt zu Beginn des Veranlagungsjahres vorzuverlegen, in dem die Gegenleistung für Umlage nicht, jedenfalls nicht vollständig entstanden ist, nicht grundsätzlich dem Konzept von Umlagen und den bundesgesetzlich vorrangigen Regelungen des Wasserverbandsgesetzes widerspricht. Denn nach Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes kann ein Gewässerunterhaltungsverband lediglich nach einem sich aus der Satzung ergebenden Maßstab Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen (§ 32 WVG) und im Umkehrschluss damit nicht den gesamten Beitrag im Vorhinein erheben. Damit kann aber auch nicht der gesamte Beitrag auf die Grundstückseigentümer und die entsprechend Gleichgestellten abgewälzt werden. Die Erhebung einer Vorausleistung bedeutet, dass der Abschlag der Höhe nach anteilig in der Satzung zu bestimmen ist und diese Heranziehung als Vorausleistung zu bezeichnen ist, der ein endgültiger Bescheid nach Feststellung der gesamten Beitragshöhe für das – verstrichene – Jahr folgt. Entsprechend müsste sich dies bei der Umlage auf die betroffenen Umlageschuldner fortsetzen. Randnummer 43 Die Unterhaltungsverbände erheben – so auch hier der Beigeladene mit Bescheid vom
- Januar 2014 - die auf der Grundlage ihrer beschlossenen Haushalte – vollständigen – Beiträge im Voraus für das laufende Kalenderjahr. Soweit der Beitragsbescheid vom
- Januar 2014 als vorläufig bezeichnet ist, handelt es sich aber nicht um einen abgesenkten Vorausleistungsbescheid, sondern erfolgt die Qualifizierung des Bescheides als vorläufig – ganz offensichtlich – wegen eines Vorbehalts möglicher späterer satzungsmäßiger Änderungen des Beitragssatzes im Kalenderjahr. Der Zusatz in § 4 Abs. 2 Satz 1 GUS "frühestens jedoch mit Bekanntgabe der Beitragsbescheide der Unterhaltungsverbände" ändert zu dem Grundsatz der Entstehung der Umlageschuld mit Beginn des Kalenderjahres nichts daran, dass die Summe für den gesamten Erhebungszeitraum von dem zu diesem Zeitpunkt die Eigentümerstellung Innehabenden im Voraus gefordert wird. Dies trägt aber nicht der geschilderten Zwecksetzung in § 56 WG LSA Rechnung, dass die Umlage nur von demjenigen gefordert werden darf, der Bevorteilter ist. Der Eigentümer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide der Unterhaltungsverbände an Antragsgegnerin müsste auch bei einem Eigentumswechsel nach dem Stichtag für die Umlage für das restliche Jahr jedenfalls zunächst in Vorleistung gehen. Randnummer 44 Er kann im Übrigen rechtlich auch nicht darauf verwiesen werden, sich das Geld anteilig von einem späteren Eigentümer zurückholen. Damit würde etwa das Insolvenzrisiko des späteren Eigentümers auf den herangezogenen früheren Eigentümer überwälzt. Dieses Risiko hat aber nicht der Eigentümer am Stichtag, sondern die die Umlage fordernde Kommune zu tragen. Es fehlt letztlich an einer Ermächtigungsgrundlage für die Antragsgegnerin, den aktuellen Eigentümer im Voraus in Anspruch zu nehmen. Anders, als beispielsweise im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
- Mai 2009 (Az.: OVG 9 S 10.08 – juris) geht es hier gerade nicht um die Forderung der Beiträge vom Verbandsmitglied, sondern um die Refinanzierung eines Vorteils des Grundstückseigentümers oder ihm gleichgestellter Umlageschuldner, der im Laufe des Jahres erst entsteht. Randnummer 45 Dem steht auch nicht die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 KAG LSA entgegen. Nach dieser Norm kann für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung, die von der Gemeinde oder dem Landkreis ständig bereitgestellt wird, die Satzung eine Jahresgebühr vorsehen, die zu Beginn des Erhebungszeitraumes entsteht.
Satz 2 dieser Vorschrift gilt, dass wenn die Voraussetzungen für die Erhebung der Jahresgebühr während des Erhebungszeitraumes entfallen oder sich ändern, der Gebührenbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu berichtigen ist.
Satz 3 der Vorschrift können auf Gebühren anteilig für einzelne Abschnitte des Erhebungszeitraums Abschlagzahlungen verlangt werden. Nach dem letzten Satz dieses Absatzes sind diese entsprechend der Inanspruchnahme der Einrichtung im letzten oder vorletzten Erhebungszeitraum, hilfsweise nach der Inanspruchnahme der Einrichtung in vergleichbaren Fällen, zu bemessen. Da § 56 Abs. 2 WG LSA auf die Regelungen der Gebührenerhebung nach dem Kommunalabgabengesetz verweist, ist die Regelung des § 5 Abs. 4 KAG LSA auch hier entsprechend anwendbar. Sie ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass sie die Ermächtigung für eine Satzungsbestimmung darstellt, wonach zu Beginn des Erhebungszeitraums für das gesamte nachfolgende Jahr die Verbandsumlage vom zu diesem Zeitpunkt bestehenden Eigentümer der beitragspflichtigen Grundstücksflächen erhoben werden kann. Zwar bewirkt § 5 Abs. 4 KAG LSA eine Fiktion des Entstehungszeitpunkts auf den Jahresbeginn und trägt auch sich verändernden Umständen Rechnung. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 KAG LSA erfasst als Veränderung jedoch nicht ein sich Verändern der Rechtsinhaberschaft am Grundstück. Die Fiktion des § 5 Abs. 4 Satz 1 KAG LSA bezieht sich vielmehr nur auf den Beginn der Gebührenschuld und beispielsweise mit ihr verbundene Kalkulationsgrößen, nicht aber auf die Gebührenschuldnereigenschaft. Denn nach § 5 Abs. 5 KAG LSA ist Gebührenschuldner, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt (Benutzer). Dies steht mit dem dargestellten Sinn und Zweck des § 56 WG LSA in Einklang. Im Gebührenrecht wird, anders als von § 6 Abs. 8 KAG LSA für das Anschlussbeitragsrecht vorgesehen, nicht an den Rechtsinhaber zum Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Bescheides angeknüpft. Gebührenschuldner für von einem Erhebungszeitraum abhängige Gebühren ist vielmehr derjenige, der in dem jeweiligen Zeitraum innerhalb des Erhebungszeitraums das Recht innehatte (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom
- Februar 2012 – 9 A 106/10 –, Rn. 21 , juris). Im Gegensatz dazu verlagert § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA die Beitragspflichtigkeit auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides, indem beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Die Satzung der Antragsgegnerin nimmt jedoch eine Fiktion der Rechtsinhaberschaft auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide und damit in der Regel auf einen frühen Zeitpunkt des Erhebungszeitraumes vor und behandelt die Umlage damit faktisch wie einen Beitrag und nicht entsprechend einer Gebühr. Randnummer 46 Diese Unterscheidung steht auch mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Urteil vom
- März 2015 – 2 L 44/13 –, juris) in Einklang. Darin entschied das Oberverwaltungsgericht, Abgabeschuldner könnten nur solche Personen sein, die die Leistung in Anspruch nehmen würden. Sei das Grundstückseigentum bereits zu Beginn des Veranlagungsjahres übertragen, sei damit auch die an sich mit dem Grundstück verbundene Unterhaltungslast auf den neuen Eigentümer übergegangen. Dieser sei dann Nutznießer der Vorteile, die danach durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung entstünden. Dieses Abstellen auf den tatsächlich Bevorteilten entspricht der Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA, der als Gebührenschuldner den Benutzer benennt. Hingegen stellt § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA für die Beitragsschuldnereigenschaft auf die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide ab. Durch den Verweis des § 56 Abs. 2 WG LSA auf die Gebührenvorschrift des § 5 KAG LSA und nicht auf die Beitragsregelung des § 6 KAG LSA ergibt sich in der Konsequenz, dass eine Vorauszahlung der Umlage für das gesamte folgende Beitragsjahr von einem Eigentümer zu einem bestimmten Zeitpunkt (Stichtag) generell nicht möglich ist. Eine Stichtagsregelung – sei es zu Jahresbeginn oder spätestens zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses des Verbandes gegenüber der Gemeinde vor Ablauf des Erhebungszeitraumes – ist mit dem Gesagten nicht denkbar. Randnummer 47 Es verbleibt allein die Möglichkeit, für im Beitragsjahr bereits abgelaufenen Zeiträume Umlagebeiträge von den dann bereits bekannten Eigentümern, Nutznießern oder Erbbauberechtigten zu verlangen. Randnummer 48 Dabei vermag auch die Gesamtschuldnerregelung in § 5 Abs. 4 Verbandsumlagesatzung, wonach mehrere Umlageschuldner Gesamtschuldner sind, keinen rechtmäßigen Zustand herzustellen.
§ 421
Satz 1 BGB liegt eine Gesamtschuld vor, wenn mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Dies ist im Fall der Verbandsumlage im Hinblick auf mehrere – wechselnde – Eigentümer innerhalb eines Erhebungszeitraumes nicht gegeben. Der Eigentümer nur zu einem bestimmten begrenzten Zeitpunkt oder Zeitraum im Erhebungszeitraum schuldet nicht die gesamte Leistung, sodass die Gemeinde auch nicht zur Forderung der gesamten Leistung von ihm berechtigt ist. Die Gesamtschuldnerregelung erfasst vielmehr die Situation mehrerer gleichzeitiger Miteigentümer oder erlaubt bei Erbengemeinschaften nur einen Miterben für alle anderen AI. zugleich in Anspruch zu nehmen. Mit dem geschilderten Zweck des § 56 WG LSA , der Gemeinde zu ermöglichen, den ihr jährlich entstehenden Aufwand an die bevorteilten Grundstückseigentümer weiterzureichen, kann die Gemeinde nur von dem jeweils im Erhebungszeitraum Bevorteilten die Umlage verlangen und dies im Falle eines Eigentümerwechsels nur anteilig. Daher ist die Antraggegnerin aber gerade nicht berechtigt, von einem Eigentümer den ganzen Betrag im Voraus zu fordern, denn jeder haftet nur für seinen eigenen Anteil im Erhebungszeitraum und nicht auf die volle Summe. Die Antragsgegnerin kann die anteiligen Eigentümer innerhalb eines Erhebungszeitraumes nicht auf den Gesamtschuldnerregress verweisen. Randnummer 49 Diese rechtswidrige Bestimmung des Zeitpunkts des Entstehens der Abgabeschuld und damit verbunden des Abgabeschuldners führt zur Gesamtnichtigkeit der Verbandsumlagesatzung der Antragsgegnerin. Ob ein einer Satzung anhaftender Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zu ihrer Teilnichtigkeit führt, hängt unter anderem davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit auf einen bestimmten Teil der Satzung eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil die Regelung über den Umlageschuldner nicht von dem übrigen Inhalt der jeweiligen Satzung abgetrennt werden kann (OVG LSA, Beschluss vom 05. Dezember 2013 – 2 L 176/12 – Juris Rn. 11 ). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA, der aufgrund der Regelung des § 56 Abs. 2 WG LSA entsprechend gilt, gehört die Bestimmung des Abgabenschuldners nämlich zum zwingenden Mindestbestandteil einer Abgabensatzung. Randnummer 50 Da sich die Satzung bereits aus diesen Gründen als rechtswidrig erweist, kommt es auf Fragen der Beitragshöhe nicht mehr an. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 52 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG. Der Antragsteller wendet sich gegen die Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsumlagen für das Jahr 2015 in Höhe von insgesamt 4,52 Euro. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geht es für den Antragsteller wirtschaftlich betrachtet um die Vorfinanzierungskosten für diesen Betrag, die bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung aufzubringen sind. Diese Kosten werden pauschaliert regelmäßig mit einem Viertel des Hauptsachestreitwertes für die Streitwertfestsetzung bemessen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 – NVwZ 2013, Beilage Heft 23). Dieses Viertel entspricht dem festgesetzten Streitwert.