Verunfallten an der Erlangung eines Arbeitsplatzes dient, ist nicht erheblich. Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale)
Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom
Unfallereignisses eine anamnestische Lücke vom Vormittag
Unfalltages bis mehrere Wochen danach. Randnummer 3 Am 26. September 2012 teilte der Kläger mit, dass er im Rahmen einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber gem. § 16 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Verbindung mit § 46 SGB II beschäftigt gewesen sei. Beigefügt war ein Antrag
Beigeladenen vom
Unternehmens vom
Klinikums St. vom
Beigeladenen erschienen seien und seine Kontodaten abgefordert hätten, um eine Kontoverbindung für die Lohnzahlung in der Buchhaltung vorlegen zu können. Dies könne seine Ehefrau bezeugen. Randnummer 11 Die Beklagte hat vorgetragen, im streitgegenständlichen Fall habe der Kläger ohne Fremdvermittlung einen Probearbeitstag vereinbart. Ein aktives Verhalten seitens
Unternehmens zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses habe nicht vorgelegen. Randnummer 12 Mit Urteil vom 5. März 2015 hat das Sozialgericht Halle der auf Feststellung eines Arbeitsunfalles gerichteten Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen auf die Entscheidung
Bundessozialgerichts vom
Beigeladenen vom 7. August 2015 vorgelegt, wonach am Vortag
Unfalles zunächst ein Vorstellungsgespräch stattgefunden habe. Zum Zeitpunkt
Unfalls seien leere Mülltonnen abgeladen worden. Der Kläger sei mit Herrn M. H. im Firmen-LKW mitgefahren. Es habe eine Beaufsichtigung/Anleitung durch diesen stattgefunden. Gegenüber einem P.Markt sei M. H. als "Beauftragter" aufgetreten. Wie bereits mitgeteilt, sollte der fragliche Tag der Abklärung dienen, ob eine entsprechende Tätigkeit überhaupt vom Kläger gewünscht bzw. dieser zu einer solchen Tätigkeit in der Lage gewesen sei. Die Beklagte betont, dass die Tätigkeit
Klägers nach seiner Handlungstendenz wesentlich seinen eigenen Interessen gedient habe. Die tatsächlich objektive Nützlichkeit für den Unfallbetrieb sei nicht entscheidend. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 das Urteil
Sozialgerichts Halle vom 5. März 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Randnummer 19 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 20 Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn M. H. und der Ehefrau
Klägers R. S. als Zeugen in einem Erörterungstermin am
beigeladenen H. H. eingeholt; auch insoweit wird auf den Akteninhalt verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weitere Angaben zur Sache gemacht, wegen deren Inhalt auf die Sitzungsniederschrift, Bl. 215 d. A., Bezug genommen wird. Randnummer 21 Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten
Sachverhaltes und
Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und das Vorliegen eines Arbeitsunfalles festgestellt. Randnummer 23 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und
halb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod
Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - juris Rn. 10 m.w.N). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 24 Die Verrichtung zur Zeit
Unfallereignisses - das Transportieren der Mülltonnen - hat den Sturz und dieser unter anderem diverse Knochenbrüche und folglich einen Gesundheitserstschaden rechtlich wesentlich verursacht, wie zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist. Bei dieser Tätigkeit war der Kläger auch als Beschäftigter i.S.
1 Nr. 1 SGB VII versichert. Randnummer 25 Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter wird verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung
Handelns
Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen
anderen bringen soll. Eine Beschäftigung i.S.
1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 45 Rn. 23 f; BSG 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, Rn. 27 ff). Randnummer 26 Die am Unfalltag verrichtete Tätigkeit ist dem Typus der Beschäftigung zuzuordnen. Randnummer 27 § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erfasst die Beschäftigten i.S.
1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
Weisungsgebers (Satz 2). Eine Beschäftigung liegt daher immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein, wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingliedert und seine konkrete Handlung sich dem Weisungsrecht eines Unternehmers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterordnet (BSG, 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, Rn. 31 ff; BSG, 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 33, Rn. 16). Dabei kommt es auf die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse an. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen
rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (BSG, 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 16 m.w.N). Randnummer 28 Ob der Verletzte ein Entgelt erhalten hat, ist für die Beschäftigung i.S.
1 Nr. 1 SGB VII - und grundsätzlich auch
1 Satz 1 SGB IV - unerheblich. Dies ist nach Auffassung
Senats zwar ein Indiz für das Vorliegen einer Beschäftigung. Eine solche (geplante) Bezahlung kann aber nach der Beweiserhebung und insbesondere auch den Angaben
Klägers selbst in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. Dies geht zu seinen Lasten. Randnummer 29 Die Arbeitsplatzsuche einschließlich
Vorstellungsgesprächs unterfällt in der Regel nicht dem Versicherungsschutz nach dem SGB VII, sondern stellt eine private Tätigkeit dar (vgl. Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, 2014, K § 8 Rn. 60; Bieresborn in: jurisPK-SGB VII, 2014, § 2 Rn. 36 ff.; kritisch dazu Ricke in: Kasseler Komm., 2013, § 2 SGB VII Rn. 6a). Eine Ausnahme kann nur im Falle
1 Nr. 14a SGB VII denkbar sein, für den keine Anhaltspunkte bestehen, so dass der Senat auch von einer Beiladung
dafür zuständigen Trägers der Unfallversicherung abgesehen hat. Randnummer 30 Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger im Unfallzeitpunkt eine versicherte Beschäftigung verrichtet. Der Kläger ist durchgehend und auch der Beigeladene ursprünglich von einem Beschäftigungsverhältnis ausgegangen. Mit dem Mitfahren und dem Einsammeln der Abfälle erfüllte der Kläger eine sich aus einem zuvor begründeten Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnis ergebende Hauptpflicht (vgl. BSG, 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 27, Rn. 19). Es ist nach den Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen fernliegend, dass der Kläger diese Tätigkeit während der Fahrt einstellen konnte. Denn sie sollte nach der Abrede den ganzen Arbeitstag stattfinden. Der Senat ist auch überzeugt, dass der Kläger dabei nicht im Wesentlichen nur zuschauen sollte. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass dieses Zuschauen (und damit Kennenlernen der Wege und der Durchführung der Tätigkeit) auch für regulär Angestellte in der Anfangszeit Teil ihrer Arbeitstätigkeit war. Der Kläger machte objektiv nichts anderes als ein regulär Beschäftigter; dies zeigt seine Eingliederung in den Betrieb. Insoweit ist die Tätigkeit von der in einem Assessment-Center oder dem Anfertigen einer praktisch wertlosen Probearbeit abzugrenzen (vgl. zur anderen Abgrenzung im Recht der Arbeitsförderung BSG, 13.3.1997 - 11 RAr 25/96 -SozR 3-4100 § 119 Nr 11, Rn. 27). Zudem ging der Arbeitstag
Klägers über eine bloße Sichtung von Bewerbern durch den Arbeitgeber hinaus. Nach dem vom dem Beigeladenen mitgeteilten Zweck, Stellenbewerbern für sich selbst ihre Geeignetheit für die Stelle erproben zu lassen, hat das Vorgehen für den Beigeladenen nur Sinn, wenn sich sein Interesse an einen Bewerber bereits verdichtet hat. Entsprechend fand ein Vorstellungsgespräch bereits vorher statt und es bestand nach Angaben
Zeugen J. H. konkretes Interesse an dem Kläger. Randnummer 31 Zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger war zwar noch kein Arbeitsvertrag zustande gekommen (so auch der Sachverhalt bei BSG, a.a.O.) Gleichwohl war der Kläger am Unfalltag Abrede gemäß in einem fremden Betrieb tätig und dabei in
sen Arbeitsorganisation eingebunden. Wie der Zeuge M. H. am
Arbeitgebers, die möglichen Arbeitnehmer ihre eventuell dauerhafte Arbeit verrichten zu lassen. Nur so kann er nämlich sein eigenes Ziel sichern, nicht nur ganz kurzfristige Arbeitsverhältnisse zu begründen. Auch war es für den Betrieb nützlich, dass der Kläger in die Fahrtroute eingewiesen wurde, die er in einem Arbeitsverhältnis selbständig absolvieren sollte. Randnummer 35 Insgesamt besteht in Fällen wie dem vorliegenden ein so starkes Übergewicht
Arbeitgebers, dass er den Ablauf der Tätigkeit faktisch allein bestimmen kann. Der Kläger war als Arbeitsloser darauf angewiesen, eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. zur Bedeutung einer Arbeitsstelle BVerfG - 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169). Daraus folgt eine Weisungsgebundenheit in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Verrichtung, der sich der Kläger vereinbarungsgemäß auch unterworfen hat (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt BSG, a.a.O.). Bereits in dem Schreiben vom 7. August 2015 hat der Beigeladene bestätigt, dass eine "Beaufsichtigung/Anleitung"
Klägers bei der Fahrt stattgefunden hat. Die Frau
Klägers bestätigt, dass sich dieser vergleichbar einem Beschäftigten aus seinen Arbeitspausen zwischenzeitlich gemeldet habe. Dies verdeutlicht die Weisungsgebundenheit bezüglich der Zeit und der Art der Tätigkeit. Randnummer 36 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die unfallbringende Verrichtung nicht
halb dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen, weil sie im Zusammenhang mit einer Arbeitssuche oder Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages gestanden hat (vgl. hierzu BSG, 30.1.1986 - 2 RU 1/85 - NZA 1986, 542). Sie diente auch nicht der Vorstellung bei dem Beigeladenen als potentielle Arbeitgeberin (vgl. hierzu BSG, 20.1.1987 - 2 RU 15/86 - SozR 2200 § 539 Nr. 119). Eine solche Zweckbindung ist nicht ersichtlich. Insbesondere fand nach den insoweit übereinstimmenden Angaben
Klägers und
Beigeladenen bereits am Vortag ein Vorstellungsgespräch statt. Bei dieser Gelegenheit wäre es auch unproblematisch möglich gewesen, dem Kläger die im Betrieb vorhandenen, eingesammelten Abfälle zu zeigen, um ihm einen Eindruck von der Beschäftigung und dem Transportgut zu vermitteln. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die unfallbringende Tätigkeit erst im Rahmen der Anbahnung eines späteren potentiellen Beschäftigungsverhältnisses erfolgte, in der das arbeitgeberische Direktionsrecht nur eingeschränkt gilt, weil der Arbeitgeber ihm weder quantitativ oder qualitativ eine bestimmte Arbeitsleistung abverlangen kann, und damit als eigenwirtschaftliche Handlungstendenz die Erlangung eines Arbeitsplatzes weit im Vordergrund gestanden hätte (vgl. LSG München, 25.1.2011 - L 3 U 5/09 - juris; LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2007, L 14 U 70/05, juris; Hessisches LSG, 30.9.2011 - L 9 U 46/10 - Rn. 40, juris). Randnummer 37 Dass am Unfalltag ein wirksamer Arbeitsvertrag noch nicht zustande gekommen war und die unfallbringende Verrichtung möglicherweise auch der Begründung
in Aussicht gestellten Arbeitsvertrages gedient hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. An einer die Beschäftigung charakterisierenden fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung eines Verhaltens fehlt es erst dann, wenn mit ihm im Wesentlichen allein eigene Angelegenheiten verfolgt werden (BSG, 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 6 = NZS 2006, 375). Das Abrede gemäß erfolgte Mitfahren und auch das unfallbringende Verhalten
Verladens auf der Rampe diente indes auch der Erfüllung der mit der Mitnahme einhergehenden Pflichten. Nach den Angaben
Zeugen M. H. hatte der Kläger zuvor Mülltonnen herausgeholt. Dies war ein wesentlicher Teil der vereinbarten Tätigkeit. Randnummer 38 Angesichts der Versicherung als Beschäftigter war die eines "Wie-Beschäftigten" i.S.
R 4-2700 § 2 Nr. 30, Rn. 21) nicht mehr zu prüfen. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 40 Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Rechtslage für Probearbeit und unbezahlte Probearbeitsverhältnisse auch unter Berücksichtigung der Leitentscheidung
Bundessozialgerichts (14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27, Rn. 17) noch nicht geklärt erscheint (siehe auch BSG, 30.10.1974 - 2 RU 50/73 - Rn. 2, juris; BSG, 13.3.1997 - 11 RAr 25/96 - SozR 3-4100 § 119 Nr 11, Rn. 27; weiter BAG, 18.6.1997 - 4 AZR 728/95 - Rn. 49, juris; BAG, 28.2.1985 - 2 AZR 536/83 - Rn. 18, juris; BFH, 16.12.2015 - VI R 6/15 - Rn. 15, juris).
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