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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat L 8 SO 58/16 Beschluss Anspruch des behinderten Menschen auf Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen

Obsah (13)§ 17§ 3§ 53§ 42§ 153§ 144§ 45§ 6§ 10§ 60§ 30§ 61§ 2

Anspruch des behinderten Menschen auf Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen eines Persönlichen Budgets Orientierungssatz 1.

§ 17Abs.

2 S. 2 SGB 9 können Leistungen zur Teilhabe auf Antrag auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um dem Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. (Rn.34) 2.

§ 3Abs. 5 S. 1 Budget

V erlässt der zuständige Träger den Bewilligungsbescheid erst, wenn eine Zielvereinbarung i. S. von § 4 BudgetV abgeschlossen ist. Diese ist die Grundlage der Qualitätssicherung und regelt die abzudeckenden Bedarfe. (Rn.35) 3. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten

§ 53Abs.

1 S. 1 SGB 12 Personen, die durch eine Behinderung i. S. des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB 9 wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. (Rn.45)

  1. Eine nur leichte intellektuelle Minderbegabung und geringfügige Schwierigkeiten beim Gehen und Treppensteigen genügen hierzu nicht. (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale)
  2. Kammer,
  3. Oktober 2016, S 29 SO 92/13, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die von dem Kläger eingelegte Berufung betrifft die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe

dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) im Rahmen eines Persönlichen Budgets. Randnummer 2 Die am ... 1943 geborene Klägerin war während ihres aktiven Erwerbslebens bei einer LPG, in einer ...fabrik, bei der ..., als Reinigungskraft und zuletzt als Heizer beschäftigt. Seit Vollendung des 65. Lebensjahres bezieht sie Altersrente. Sie ist ohne Vermögen und hat zwei erwachsene Söhne, die

Angaben der Klägerin arbeitslos sind. Randnummer 3 Bei der Klägerin war zunächst ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 (ohne Merkzeichen) anerkannt. Seit dem 11. April 2012 ist für sie ein GdB von 70 mit dem Merkzeichen "G" festgestellt. Grundlage der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft war

dem Feststellungsbescheid die geistige Behinderung und die Atemwegserkrankung. Das Amtsgericht ... bestellte im Jahr 2000 für sie einen Betreuer mit dem Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, soweit Operationen und komplizierte Heilbehandlungen betroffen sind, Vermögenssorge mit Ausnahme der Entscheidung über die Wohnungsauflösung, Geltendmachung von Ansprüchen sowie Vertretung vor Ämtern, Behörden, Einrichtungen und dem Gericht. Die Klägerin bezog auch in den Jahren 2011 bis 2013 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

dem Vierten Kapitel des SGB XII. Dabei wurde ab dem Monat April 2012 vom zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger, dem Landkreis Saalekreis (im Folgenden: Saalekreis), ein Mehrbedarf

§ 42Nr.

2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII auf Grund des festgestellten Merkzeichens "G" berücksichtigt. Randnummer 4 Zu ihrem Antrag auf "ein Persönliches Budget

dem

  1. Kapitel des SGB XII" vom
  2. Februar 2011 - Eingang am
  3. Februar 2011 - teilte die Klägerin einen Bedarf wie folgt mit: Hilfe und Begleitung zum Einkauf, Hilfe im Haushalt, Begleitung zu wichtigen Arztterminen, Fahrtkosten zu Arztterminen (z.B.

Halle/Saale). Zurzeit sei sie bei Dr. K. in B. in Behandlung. Im Rahmen des Hausbesuchs von zwei Mitarbeitern des Landkreises bei der Klägerin am

  1. Mai 2011, an dem auch ihr gesetzlicher Betreuer und eine Bekannte der Klägerin teilnahmen, erläuterte die Klägerin ihren Bedarf dahingehend, dass es ihr kaum noch möglich sei, ihre Hausarbeit zu erledigen oder ohne Begleitung das Haus zu verlassen. Zuletzt sei sie im Jahr 2009 zur ambulanten Behandlung beim Pulmologen gewesen, da die Krankenkasse die Kosten der Fahrten zum Arzt nicht übernehme und sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne. Die anwesende Bekannte solle die Klägerin im Haushalt unterstützen, zum Einkaufen etc. begleiten. Die Klägerin wurde im Rahmen des Gesprächs auch zur Unterzeichnung einer Erklärung über die Einwilligung zur Offenbarung personenbezogener Daten gemäß den §§ 67ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) gebeten. Mit E-Mail vom
  2. Mai 2011 wurde der gesetzliche Betreuer der Klägerin an die Übersendung der Offenbarungserklärung erinnert. Mit Schreiben vom
  3. Juli 2011 übersandte der Landkreis den Erklärungsvordruck nochmals an die Klägerin persönlich, die den Vordruck am
  4. Juli 2011 persönlich unterzeichnete. Randnummer 5 Bei dem Landkreis ging am
  5. Juni 2011 der Bescheid der für die Klägerin zuständigen Pflegekasse vom
  6. Juni 2011 ein, in dem auf das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom
  7. Juni 2011 Bezug genommen wird. Danach lag eine Pflegebedürftigkeit der Klägerin im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung - SGB XI)

der umfassenden persönlichen Befunderhebung der Gutachterin O. im häuslichen Umfeld der Klägerin nicht vor. Festgestellt worden sei ein täglicher Grundpflegebedarf von 20 Minuten für Ganzkörperwäsche (fünf Minuten), Duschen (vier Minuten), Ankleiden (vier Minuten), Entkleiden (zwei Minuten) und Stehen/Transfer (zwei Minuten). Im Wochendurchschnitt bestehe ein Zeitaufwand für Hauswirtschaft von 45 Minuten pro Tag. Die Pflege im häuslichen Milieu werde durch eine Bekannte sichergestellt. Die Alltagskompetenz der Klägerin sei nicht im Sinne des § 45a SGB XI eingeschränkt. Die Klägerin benutze als Hilfsmittel eine Brille und einen Gehstock. Ihre Medikamente nehme sie selbsttätig ein. Weitere Hilfsmittel seien nicht beantragt. Diese könne mit den baulichen Verhältnissen ihrer Wohnung im Hochparterre umgehen. Die Klägerin leide an einem Lungenemphysem mit eingeschränkter Belastbarkeit und einer Herzinsuffizienz. Sie klage über Schmerzen in der linken Hüfte. Das Gangbild mittels Gehstock sei verlangsamt und links leicht hinkend. Es bestehe Kurzatmigkeit mit einer Belastungsdispnoe. Kontrollierte Toilettengänge seien der Klägerin allein möglich. Ihr Appetit sei etwas mäßig, aber sie zwinge sich zum Essen. Die Klägerin könne die Begutachtungssituation vollständig einordnen und adäquat antworten. Die Befunde zu Orientierung, Antrieb, Beschäftigung, Stimmung, Wahrnehmung, Denken, Kommunikation und Sprache der seien unauffällig und erhalten. Auch das Gedächtnis sei erhalten mit leichten Störungen im Kurzzeitgedächtnis. Das situative Anpassen sei verlangsamt. Die Wahrnehmung der sozialen Bereiche des Lebens erfolge durch den Betreuer. Randnummer 6 Auf dem am 19. Juli 2011 bei dem Landkreis eingegangenen Antragsvordruck für ein Persönliches Budget werden nur Leistungen aus dem Leistungsbereich "Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" als beantragt angegeben. Leistungen der Hilfe zur Pflege werden nicht als beantragt angegeben. Als "weitere Leistungen" sollten "hauswirtschaftliche Hilfe und Hilfe beim Einkaufen" von dem Antrag erfasst sein. Randnummer 7 In der von dem Landkreis angeforderten amtsärztlichen Stellungnahme

Aktenlage der Ärztin im Sozialmedizinischen Dienst Dipl.-Med. S. vom

  1. Oktober 2011 werden die Ergebnisse eines Hausbesuchs am
  2. September 2011 durch die Behindertenberatung, das neuropsychiatrische Fachgutachten aus dem Verfahren vor dem Betreuungsgericht vom
  3. August 2005, ein Befundbericht des Krankenhauses ... vom
  4. Dezember 2010 und vor allem Ausführungen des gesetzlichen Betreuers zum Gesundheitszustand der Klägerin ausgewertet, die jeweils nicht aktenkundig sind. Eine Untersuchung der Klägerin fand nicht statt. Bei der Klägerin liege eine angeborene leichte geistige Minderbegabung mit Verhaltensauffälligkeiten vor. Seit vielen Jahren sei eine chronische obstruktive Bronchitis bekannt, für die eine pulmologische Kontrolle und Medikation erforderlich seien. Es erfolge seit mehreren Jahren auch eine "ambulante psychiatrische medikamentöse Behandlung".

einem Sturz der Klägerin auf das linke Bein und die linke Hüfte im Jahr 2010 habe sich keine ernsthafte Verletzung gefunden, es seien aber anhaltende Beschwerden vorhanden. Es bestünden bei der Klägerin ein Schwindel, Kreislaufprobleme und eine Sturzgefahr. Infolge der leichten geistigen Minderbegabung mit Verhaltensauffälligkeiten sowie der körperlichen Einschränkungen sei es der Klägerin nicht ausreichend möglich, "eigenständig am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen". Sie benötige Motivation, Hilfe und Kontrolle bei vielen Verrichtungen sowie eine feste Tagesstrukturierung. Es liege (bei dem festgestellten GdB von 50 ohne Merkzeichen) eine geistige, seelische und körperliche Behinderung mit dem Leitsyndrom der körperlichen Behinderung vor, die das Ausmaß einer wesentlichen Behinderung im Sinne des SGB XII erreiche und mehr als sechs Monate andauere. Es werde Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets empfohlen mit den Zielstellungen: Anleitung, Hilfe und Unterstützung sowie Kontrolle bei der Bewältigung täglicher Erfordernisse, wie Haushaltsführung (Planung, Einkäufe, Kochen, Zubereitung des Essens, Reinigung der Wohnung, Gardinen- und Wäschepflege usw.), Anleitung und Hilfestellung bei der Körperpflege, äußerem Auftreten, Unterstützung bei Arztbesuchen und Therapien, Hilfe und Unterstützung und Motivation zur weiteren Förderung, Hilfe bei der Neubildung und Erhaltung sozialer Kontakte, Gespräche, Planung und Unterstützung von Freizeitangeboten, ggf. Begleitung bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (eine Kollapsgefahr wegen Kreislaufproblemen sei vorhanden). Durch das Persönliche Budget sei die Klägerin in der Lage, am gesellschaftlichen und sozialen Leben teilzunehmen. Es sei die Integration in die Gesellschaft möglich und ein geplanter und geregelter Tagesablauf gewährleistet. Ebenfalls erforderlich sei die weitere fachärztliche, psychiatrische, pulmologische (lungenfachärztliche) und hausärztliche Behandlung und Kontrolle, um ggf. akuten Zuständen schnellstmöglich begegnen zu können. Randnummer 8

dem die Gutachterin Dipl.-Med. S. vom fachärztlichen Dienst die amtsärztliche Stellungnahme für nicht

vollziehbar erachtete, wurden weitere Ermittlungen durchgeführt. Die Einholung von Befundberichten bei den behandelnden Ärzten ergab, dass die Klägerin sich im November 2011 nicht in orthopädischer Behandlung befand und bei der behandelnden Pulmologin zuletzt im Jahr 2009 einen Termin wahrgenommen hatte. Auch eine tatsächliche psychiatrische Behandlung der Klägerin ist nicht ermittelbar gewesen. Dem beigezogenen Arztbrief der Gemeinschaftspraxis Dres. J. und N. vom 19. November 2009 sind die Diagnose einer COPD (Chronic obstructive pulmonary disease) Stadium III

GOLD mit schwerem Lungenemphysem bei langjährigem chronischem Nikotinabusus und eine schwere respiratorische Partialinsuffizienz mit beginnender Globalinsuffizienz zu entnehmen. Dyspnoe werde von der Klägerin beim schnellen Gehen, im Liegen und bei körperlicher Anstrengung angegeben. Eine Pausenpflicht bestehe

einer Treppe. Es erfolgte eine medikamentöse Einstellung der Klägerin; höchstwahrscheinlich bestehe die Indikation zur häuslichen Sauerstoff-Langzeittherapie, die

einer erneuten Vorstellung der Klägerin zum Sauerstofftest geprüft werden solle. Randnummer 9 Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung eines Persönlichen Budgets am 4. April 2012 stellte die Klägerin

Unterrichtung durch den Landkreis, dass ihre Unterstützung durch Leistungen der Hilfe zur Pflege möglich sei, nochmals klar, Leistungen der Hilfe zur Pflege

dem SGB XII nicht beantragen zu wollen. Der Klägerin wurden im Rahmen dieses Gesprächs die Antragsunterlagen für den Behindertenfahrdienst überreicht. Randnummer 10 Der Landkreis lehnte im Namen des Beklagten den Antrag mit der Begründung ab, die Zugehörigkeit der Klägerin zum Personenkreis des § 53 SGB XII sei nicht begründet. In dem Bescheid heißt es: "Ich weise darauf hin, dass Ihre Betreute einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege

Kapitel 7

SGB XII hat".

Randnummer 11 Ihren hiergegen am 16. Mai 2012 eingelegten Widerspruch stützte die Klägerin auf das bei ihr vorliegende Erkrankungsbild. Der Sozialhilfeträger habe sein Ermessen nicht zutreffend ausgeübt. Randnummer 12 Der Landkreis hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bei dem Hausarzt der Klägerin, Dr. K., Rücksprache bezüglich des Hilfebedarfs der Klägerin gehalten. Die Notwendigkeit einer monatlichen Vorstellung der Klägerin bei einem Pulmologen bestehe

dessen Auffassung nicht. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 54 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Randnummer 13 Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2013 als unbegründet zurück. Eine im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) begründende Beeinträchtigung der Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft sei nicht feststellbar. Sie gehöre nicht zum Personenkreis der Leistungsberechtigten

§ 53

SGB XII und habe somit keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß den §§ 53, 54 SGB XII in Form eines Persönlichen Budgets. Bei der Klägerin sei ein Grundpflegebedarf von täglich 20 Minuten festgestellt worden. Somit sei von einer Bedarfsdeckung im Rahmen der Hilfe zur Pflege der so genannten Pflegestufe "0" auszugehen, die die Klägerin als Beihilfe zur Pflege

dem SGB XII in Anspruch nehmen könne. Randnummer 14 Die Klägerin hat am

  1. Mai 2013 Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben und in der nichtöffentlichen Sitzung am
  2. Juni 2016 beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  3. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. April 2013 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom
  5. Februar 2011 bis zum
  6. April 2013 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 153,40 EUR zu bewilligen. Randnummer 15 Der Landkreis bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom
  7. Juni 2013 Leistungen der Hilfe zur Pflege im Rahmen eines Persönlichen Budgets vom
  8. Mai bis zum
  9. November 2013 in Höhe von 153,40 EUR pro Monat. Dem lag die von der Klägerin (persönlich) am
  10. Juni 2013 unterzeichnete Zielvereinbarung über einen festgestellten Bedarf der Grundpflege von 20 Minuten pro Tag und eines Grundbedarfs der hauswirtschaftlichen Dienste von 45 Minuten pro Tag zugrunde. Der Berechnung des Budgetbetrages liegt

der Verwaltungsakte eine einheitliche Pauschale des Sozialhilfeträgers bei einem gestaffelten Hilfebedarf - in Höhe von 153,40 EUR monatlich bei einem Hilfebedarf von 60 bis 89 Minuten pro Tag - zugrunde. Randnummer 16 Die Klägerin hat Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt und gemeint, die von ihr bereits im Jahr 2011 beantragten Leistungen erst im Jahr 2013 mit dem vorgenannten Bescheid erhalten zu haben. Sie hat behauptet, erst im Klageverfahren von einem möglichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege erfahren zu haben. Im Übrigen sei maßgebend, dass der Sozialhilfeträger hier die Leistungsart nicht richtig bezeichnet habe. Ihr entstünden für jede Fahrt von ihrer Wohnung

Halle (Saale) Taxikosten in Höhe von 100,00 EUR, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt seien. Randnummer 17 Das Sozialgericht hat

Durchführung eines Erörterungstermins mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Klage mit Urteil vom

  1. Oktober 2016 abgewiesen. Die Beteiligten hätten sich im vorliegenden Fall in Bezug auf den streitigen Zeitraum nicht über den Inhalt einer Zielvereinbarung für ein Persönliches Budget geeinigt. Die Klägerin habe gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung eines Persönlichen Budgets. Denn das mit dem Antrag verfolgte Ziel könne nicht mehr erreicht werden. Der Antrag habe sich auf einen bestimmten, bereits abgeschlossenen Zeitraum bezogen (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
  2. März 2016 - B 1 KR 19/15 R -, juris, RdNr. 25). Randnummer 18 Die Klägerin hat gegen das ihr am
  3. Oktober 2016 zugestellte Urteil am
  4. November 2016 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie sei schwerbehindert mit einem GdB von 70 und dem ihr zuerkannten Merkzeichen "G". Die Voraussetzungen für Leistungen der Hilfe zur Pflege seien bei ihr nicht "einschlägig". Sie habe sich für den hier streitigen Zeitraum Hilfe mit dem Versprechen organisiert, diese Leistungen zu bezahlen, sobald ihr diese bewilligt worden seien. Sie meint, der Beklagte habe durch die Bewilligung eines Persönlichen Budgets ab Mai 2013 zu erkennen gegeben, dass ihr entsprechende Leistungen auch in dem hier streitigen Zeitraum zugestanden hätten. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 20 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  5. Oktober 2016 aufzuheben, den Bescheid vom
  6. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. April 2013 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom
  8. Februar 2011 bis zum
  9. April 2013 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 153,40 EUR zu bewilligen. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 24 Der Klägerin ist mit Richterbrief vom
  10. Dezember 2016 aufgegeben worden, sämtliche ihr im streitigen Zeitraum entstandenen Kosten im Einzelnen zu belegen. Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäußert. Randnummer 25 Die Beteiligten sind mit Schreiben vom
  11. Mai 2017, der Klägerin zugestellt am
  12. Mai 2017, zu einer Entscheidung des Senats durch Beschluss

§ 153Abs.

4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Die Klägerin hat hierzu mitgeteilt, die Anhörung entbehre ihrer Auffassung

einer Grundlage, weil das "Urteil offensichtlich jedoch bereits gefasst" sei. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist, Bezug genommen. II. Randnummer 27 Der Senat hat die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, da diese

Beurteilung der Berufsrichter des Senats unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist; die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGG). Randnummer 28 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsmittel

§ 144Abs.

1 Satz 2 SGG zulässig, da sich die Klage auf Leistungen des Persönlichen Budgets vom

  1. Februar 2011 bis zum
  2. April 2013, d.h. auf Geldleistungen für mehr als ein Jahr, bezieht. Randnummer 29 Die Berufung ist unbegründet. Randnummer 30 Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin in der Zeit vom
  3. Februar 2011 bis zum
  4. April 2013 ein Anspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe im Rahmen eines Persönlichen Budgets nicht zusteht. Randnummer 31 Die Klage ist

Auffassung des Senats bereits nicht zulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht erkennbar ist. Diese hat die ihr bereits mit dem angefochtenen Bescheid zugesicherten Leistungen der Hilfe zur Pflege, die sich der Höhe

mit ihrem Begehren im vorliegenden Verfahren vollständig decken, nicht abgerufen. Insoweit sind auch keinerlei

teile tatsächlicher oder rechtlicher Art erkennbar, welche die Klägerin bei dem Persönlichen Budget auf der Grundlage der Hilfe zur Pflege gegenüber Leistungen

den Vorschriften der Eingliederungshilfe hinzunehmen gehabt hätte. Insbesondere decken sich die Leistungen auch in tatsächlicher Art, sodass die

der Budgetverordnung (BudgetV) zu regelnden Maßstäbe der Qualitätssicherung etc. identisch gewesen wären. Der Beklagte musste der Klägerin auch nicht gegen ihren ausdrücklich und mehrfach erklärten Willen Leistungen der Hilfe zur Pflege bewilligen. Allein die rechtlich unzutreffende Vorstellung des gesetzlichen Betreuers der Klägerin, dieser stünden Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht zu, begründet ein Rechtsschutzbedürfnis nicht. Auch soweit hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Laufe des Rechtsstreits eine Verjährung des Anspruchs auf Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege

§ 45

Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) eingetreten ist, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Randnummer 32 Sachlich und örtlich zuständig ist sowohl für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als auch für Leistungen der Hilfe zur Pflege ausschließlich der Beklagte (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - AG SGB XII LSA - vom 11. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, S. 8; § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die in § 4 AG SGB XII geregelte Möglichkeit der Heranziehung des örtlichen Sozialhilfeträgers führt nicht zu einer Zuständigkeitsverlagerung im Sinne einer daran anknüpfenden Passivlegitimation. Das ergibt sich bereits daraus, dass der örtliche Träger bei einer Heranziehung

§ 6

Satz 2 AG SGB XII LSA zwingend im Namen des zuständigen (hier überörtlichen) Trägers entscheidet. Nicht der Beklagte, sondern der örtliche Sozialhilfeträger (hier der Landkreis) ist für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

dem Vierten Kapitel des SGB XII zuständig (§ 97 Abs. 1 SGB XII). Randnummer 33 Die Voraussetzungen der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen eines Persönlichen Budgets liegen bei der Klägerin nicht vor. Randnummer 34

§ 17Abs.

2 Satz 2 SGB IX können Leistungen zur Teilhabe auf Antrag auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (a.a.O. Abs. 2 Satz 2). Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der

§ 10Abs.

1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann (a.a.O. Abs. 3 Satz 3). Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (a.a.O. Abs. 3 Satz 4). Die Passivlegitimation des Beklagten für das Persönliche Budget ergibt sich aus §§ 7 und 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Randnummer 35 Es fehlt im vorliegenden Verfahren insbesondere an dem Abschluss einer Zielvereinbarung zwischen den Beteiligten für den streitgegenständlichen Zeitraum. Denn

§ 3Abs. 5 Satz 1 Budget

V erlässt der zuständige Träger den Bewilligungsbescheid erst, wenn eine Zielvereinbarung im Sinne von § 4 BudgetV abgeschlossen ist. Die Zielvereinbarung ist damit wesentliche Grundlage der Bewilligung eines Persönlichen Budgets. Allein mit der zugrunde liegenden Zielvereinbarung kann der individuelle Bedarf festgestellt und klar definiert werden. Der Senat sieht keine Grundlage zur Verpflichtung eines Sozialhilfeträgers zur Bewilligung eines Persönlichen Budgets, soweit eine Zielvereinbarung nicht zumindest die Grundlage der Qualitätssicherung und die abzudeckenden Bedarfe regelt (vgl. z.B. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom

  1. August 2015 - L 8 SO 24/15 B ER-, juris). Randnummer 36 Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen der Bewilligung von Eingliederungshilfe im Sinne der §§ 53ff. SGB XII in der Zuständigkeit des Beklagten nicht vor. Randnummer 37 Zutreffend hat bereits das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass für in der Vergangenheit liegende Zeiträume im Regelfall nur eine Kostenerstattung oder Kostenfreistellung verlangt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom
  2. März 2016, a.a.O.). Diesbezüglich fehlt an einer Konkretisierung der Klägerin, dass ihr für den streitigen Zeitraum Kosten entstanden sind, von denen sie freigestellt werden könnte oder die ihr erstattet werden könnten. Randnummer 38 Im Übrigen können die von ihr dargelegten Bedarfe teilweise nicht Gegenstand eines Persönlichen Budgets sein. Randnummer 39 Ausgehend von dem Antrag der Klägerin hat sie die Übernahme von Fahrtkosten zu Arztterminen z.B.

Halle (Saale), einen Bedarf für die Hilfe und Begleitung bei Einkauf, Haushalt und wichtigen Arzttermin geltend gemacht. Randnummer 40 Zur Überzeugung des Senats werden die von der Klägerin zur Begründung ihres Antrags angeführten Fahrtkosten, soweit diese nicht auf Grund einer ärztlichen Verordnung in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung

§ 60

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) fallen, hier zumindest ab April 2012 durch den Mehrbedarf

§ 42Nr.

2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII erfasst. Der Mehrbedarf

§ 30Abs.

1 SGB XII in der ab dem

  1. Januar 2011 geltenden Fassung soll typisierend die Bedarfe decken, die an eine eingeschränkte Mobilität anknüpfen (vgl. z.B. Simon in: Coseriu/Eicher, JurisPraxiskommentar SGB XII,
  2. Aufl. 2014, § 30 RdNr. 34). Soweit

§ 30Abs.

1 letzter Teilsatz SGB XII im Einzelfall auch ein höherer Mehrbedarf berücksichtigt werden kann, ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen in ihrem Fall erfüllt sein könnten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 13/14 R -, juris). Randnummer 41 Bei der Klägerin bestehen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte für einen regelmäßig wiederkehrenden Bedarf für Fahrten insbesondere

Halle (Saale) zu einem Pulmologen. Diesbezüglich liegt für den streitigen Zeitraum weder eine ärztliche Überweisung des behandelnden Hausarztes noch eine Einbestellung eines Facharztes zu einer Wiedervorstellung zur ambulanten Behandlung vor. Randnummer 42 Soweit man von dem Begehren der Klägerin auch eine Hilfestellung durch Dritte als umfasst ansieht, wäre der Bedarf der Hilfe zur Pflege

den §§ 61ff. SGB XII zuzuordnen, für welche der Landkreis der Klägerin im Namen des Beklagten mit dem hier angefochtenen Bescheid Leistungen zugesichert hat. Randnummer 43 Die hiervon abzugrenzenden Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53ff. SGB XII), welche die Klägerin mit ihrem Antrag ausschließlich geltend gemacht hat, dienen nicht dem Zweck, dauerhaft eine notwendige Pflege sicherzustellen, wenn eine Besserung oder Milderung des körperlichen Zustands bzw. der Folgen einer Behinderung zwar angestrebt wird, aber nicht mehr im Vordergrund der Bemühungen steht (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 3. März 2011 - L 8 SO 24/09 B ER -, juris; Scheider in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII - Sozialhilfe, 19. Aufl. 2015, § 53 SGB XII, RdNr. 70.1).

§ 61Abs.

1 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten.

Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift ist Hilfe zur Pflege auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als

Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als

Absatz 5 dieser Vorschrift bedürfen. Als Krankheiten und Behinderungen sind in diesem Zusammenhang

§ 61Abs.

3 Nr. 4 SGB XII auch solche zu berücksichtigen, infolge derer eine Person pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 1 ist. Diese gesundheitlichen Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit können auch erfüllt sein, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der sozialen Pflegeversicherung (§ 14 SGB XI) vorliegt (so genannte Pflegestufe 0, vgl. hierzu z.B. H. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., § 61 RdNr. 31). Randnummer 44 Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei der Klägerin für den hier streitigen Zeitraum auch nicht festzustellen ist, dass sie dem anspruchsberechtigten Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entsprechend den §§ 1ff. der auf der Grundlage von § 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingliederungshilfe-VO) zuzuordnen ist. Randnummer 45 Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten

§ 53Abs.

1 Satz 1 SGB XII Personen, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange

der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere

Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

§ 2Abs.

1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Randnummer 46 Der Senat sieht die Klägerin nicht "wesentlich" in ihrer Teilhabe im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eingeschränkt. Der bei der Klägerin festgestellte GdB von 50 bis zum 11. April 2012 bzw. von 70 mit dem Merkzeichen "G" für den

folgenden Zeitraum entbindet nicht von einer Feststellung der über die Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hinausgehenden erheblichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit (vgl. z.B. Scheider in: Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., § 53 SGB XII, RdNr. 24). Der Senat ist hier insoweit auf eine Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen angewiesen, da die amtsärztliche Stellungnahme von Dipl.-Med. S. vom 27. Oktober 2011

Aktenlage u.a. auf Grundlage der Angaben des Betreuers der Klägerin erstellt wurde und in den dem Gutachten zugrunde gelegte Annahmen offenkundig nicht zutreffen. Die Klägerin ist

dem Gutachten des MDK vom

  1. Juni 2011, das auf Grund der persönlichen Untersuchung der Klägerin erstellt wurde, nicht in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt. Die Klägerin hat insbesondere durch ihre Einsicht, hier die Offenbarungserklärung zur Beiziehung medizinischer Unterlagen und die Zielvereinbarung für das Persönliche Budget ab dem
  2. Mai 2013 jeweils selbst zu unterschreiben, erkennen lassen, dass sie selbst rechtlich komplexe Sachverhalte verständig erfassen kann. Randnummer 47 Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der besonders geregelten Beispiele der körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behinderten Menschen im Sinne der §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-VO. Sie ist nicht geistig behindert im Sinne des § 2 Eingliederungs-VO oder seelisch behindert im Sinne des § 3 Eingliederungshilfe-VO. Allein die nicht altersuntypische Einschränkung in der Bewältigung von Alltagsaufgaben, die hier wohl Gegenstand der Anordnung der Betreuung war, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne der §§ 2 und 3 Eingliederungshilfe-VO. Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats seit ihrer Kindheit von einer nur leichten intellektuellen Minderbegabung betroffen mit nicht altersuntypischen leichten Störungen im Kurzzeitgedächtnis und einer verlangsamten situativen Anpassung und nicht seelisch beeinträchtigt. Die von Dipl.-Med. S. ihrer Einschätzung zugrunde gelegte fortlaufende psychiatrische Behandlung der Klägerin fand tatsächlich nicht statt. Von den in § 1 Eingliederungshilfe-VO geregelten Beispielen kommt nur die körperlich wesentliche Behinderung im Sinne der Nr. 3 in Betracht,

der Personen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt sind, deren körperliche Leistungsfähigkeit infolge einer Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfang eingeschränkt ist. Die Klägerin leidet im Wesentlichen unter einer COPD im Stadium III

GOLD, die (bei einer Gradeinteilung von I bis IV) mit einer schweren (aber nicht sehr schweren) Einschränkung der Lungenfunktion mit häufigen Beschwerden insbesondere beim Treppensteigen und ähnlichen Verrichtungen einhergeht. Das körperliche Gebrechen muss aber - vergleichbar mit den anderen genannten Beispielen in § 1 Eingliederungshilfe-VO - zu erheblichen Beeinträchtigungen im Alltag führen. Das lässt sich für eine gut eingestellte oder einstellbare COPD im Stadium III nicht grundsätzlich bejahen. Langsames Gehen und Schwierigkeiten beim Treppensteigen sind insoweit nicht genügend. Dem entspricht auch der der Klägerin (erst ab dem

  1. April 2012) zuerkannte GdB von 70, der einer dauernden Einschränkung der Lungenfunktion höchstens mittleren Grades entspricht (vgl. Nr. 8.3 Teil A der Anlage 2 zur § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom
  2. Dezember 2001 - Versorgungsmedizinische Grundsätze - "Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion"). Eine drohende wesentliche Behinderung (§ 53 Abs. 2 SGB XII) ist hier nicht erkennbar. Randnummer 48 Soweit

§ 53Abs.

1 Satz 2 SGB XII auch Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung gewährt werden können, steht insoweit die Leistungsgewährung dem Grunde

im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Insoweit ist allerdings aus Sicht des Senats ein Ermessensausfall unter dem Gesichtspunkt nicht anzunehmen, dass der Klägerin Leistungen der Hilfe zur Pflege in der von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Höhe zugesichert wurden. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 193 SGG. Randnummer 50 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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