Jugendschutz. Randnummer 2 Im Rahmen eigener Recherchen wurde jugendschutz.net auf das Angebot http://www.....info aufmerksam. Auf der Webseite wurden Texte, Kommentare und Links zugänglich gemacht, die einen Verdacht auf Verstöße gegen
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ergaben. Unter dem
USA beheimatet. Die von ihm angebotene und vor zwei Jahren gesperrte Seite "......de" sei von einem Fremden übernommen worden. Nach Erhalt des Anhörungsschreibens habe er
Betreiber erfolgreich gebeten, ihn aus dem Impressum zu löschen. Er selbst sei dort angemeldet, um über regionale Dinge zu schreiben. Außerdem gebe er dem Betreiber Zuarbeit zu aktuell politisch interessanten und wichtigen Entwicklungen und Vorfällen. Randnummer 5 Bereits im September 2014 wurde im Impressum ein "C H, W Rd. …/Germantown/Tennessee/USA" eingetragen. Randnummer 6 Nach dem Bescheid der Beklagten vom
Fall, dass der Kläger die Ziffern 3 und 4 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erfüllt, wurde ihm ein Zwangsgeld von 5.000,00 Euro bzw. von 500,00 Euro angedroht (Ziffer 6 des Bescheides). Darüber hinaus erhob die Beklagte eine Gebühr von 1.000,00 Euro (Ziffer 8 des Bescheides). Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei Anbieter des streitbefangenen Internetangebotes im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV und dieses Angebot verstoße aus im Einzelnen dargelegten Gründen gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 11 JMStV sowie § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV (Seite 5 bis 11 des Bescheides). Randnummer 7 Der Kläger hat am
Bescheid der Beklagten vom 12. März 2015 aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie hält
angefochtenen Bescheid aus
darin genannten Gründen für rechtmäßig und führt ergänzend aus:
erst jetzt im Klageverfahren benannten Herrn C als vorgeblichen Anbieter des betreffenden Angebotes erachte sie als reine Gefälligkeit zugunsten der Verschleierung der eigentlichen Anbietereigenschaft des Klägers. Obwohl das Schriftstück bereits am 05. Juni 2015 unterzeichnet worden sei, stelle sich die Frage, wieso Herr C als Anbieter erst jetzt in das Verfahren als Anbieter eingebracht worden sei.
n gerade die Klärung der Frage, ob der Kläger Anbieter des betreffenden Angebotes sei, sei für die weitergehende inhaltliche Bewertung von bedeutender Relevanz. Der Kläger hätte bereits bei der ersten Anhörung Herrn C als inhaltlich verantwortlichen Anbieter benennen können, was er aber nicht getan habe. Stattdessen habe er angegeben, dass nicht er selbst, sondern ein auch im Impressum genannter C H aus Germantown Anbieter sei. Schlichtweg falsch sei überdies, dass das Impressum nach der angeblichen Übernahme des Angebotes unverändert übernommen worden sei. Vielmehr seien nach dem Wechsel des Domainnamens auch Änderungen am Impressum vorgenommen worden, bevor sie
Kläger erstmals angeschrieben habe. Erst nach Erhalt des Anhörungsschreibens habe er dann seine persönlichen Angaben aus dem Impressum entfernt. Der Kläger habe auch gegen die genannten Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen. In Bezug auf § 4 Abs. 1 Satz 1Nr. 4 JMStV gehe sein Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Naumburg ins Leere, weil er weitere Äußerungen (Seite 6 und 8 des angefochtenen Bescheides) zu verantworten habe, die nicht Gegenstand der von ihm angeführten Entscheidung gewesen seien. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
Inhalt der Gerichtsakten – 7 A 92/15 HAL und 7 B 91/15 HAL – und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen; er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 16 Der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt
Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 17 Rechtsgrundlage für die streitige Untersagungsverfügung wegen unzulässiger Angebote nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 11 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages – JMStV – ist § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages – RStV -. Gemäß § 20 Abs. 1 JMStV trifft die nach § 20 Abs. 6 JMStV zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen hat. Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 RStV unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach
V). Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Diese Voraussetzungen waren zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 12. März 2015 erfüllt. Randnummer 18 Das untersagte Internetangebot www.....info ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV ein Telemediendienst, weil es sich um einen elektronischen Informationsdienst handelt, der weder Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG noch telekommunikationsgestützter Dienst nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV ist. Randnummer 19 Anbieter sind Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV). Eine Definition von Anbietern von Telemedien enthält der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht. Um
Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages zu erreichen, Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien wirksam zu schützen, ist der Anbieterbegriff weit auszulegen. Entscheidend für die Annahme der Anbietereigenschaft ist, ob der Betroffene Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der Internetseite hat (VG Hamburg, Urteile vom 21. August 2013 – 9 K 1879/12 – und vom 29. Februar 2012 – 9 K 138/09 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juli 2012 – 5 K 3496/10 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2012 – 27 K 6228/10 -; jeweils juris). Dabei genügt die Möglichkeit zur Einflussnahme auf
Inhalt des Angebots; nicht erforderlich ist dagegen, dass sämtliche Teile des Angebots vom Anbieter auch selbst gestaltet sein müssen (VG Hamburg, Urteil vom
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag angehört hatte, wurde das Impressum dahingehend geändert, dass Anbieter nunmehr ein C H, W Rd. ..., Germantown/Tennessee, USA, ist. Der Kläger war danach zwar zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 12. März 2015 im Impressum der Internetseite http://www.....info nicht mehr aufgeführt. Die Kammer kommt aber
noch aufgrund der Aktenlage zu dem Schluss, dass er weiterhin Anbieter des streitbefangenen Internetangebotes ist, weil er nach wie vor zumindest die Möglichkeit hat, Einfluss auf
Inhalt des Angebotes zu nehmen. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung mit Schreiben vom 07. Oktober 2014 selbst erklärt, dass er auf dem Angebot über regionale Dinge schreibe und Zuarbeit zu aktuell politisch interessanten und wichtigen Entwicklungen und Vorfällen leiste. Seine Zuarbeit beschränkt sich damit nicht nur auf eine reine Kommentarfunktion der Beiträge, sondern ist vielmehr inhaltlich gestaltend. Die danach gegebene Einflussmöglichkeit des Klägers auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung des streitbefangenen Internetangebotes reicht nach Auffassung der Kammer für eine Anbietereigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV aus; nicht erforderlich ist, dass der Kläger Eigentümer oder Admin-C der Domain www.....info ist.Rechtlichunerheblichistdeshalb, dassdieseDomainüberdenindenUSAansässigenAnonymisierungsdienstDomainsByProxyprivatregistriertist.EineandererechtlicheBeurteilungergibtsichauchnichtaufgrunddervomKlägererstimKlageverfahrenam06.Mai2016vorgelegteneidesstattlichenVersicherungeinesHerrnCvom05.Juni2015,nachderdieserBetreiberderSeite"hans-pueschel.info"sowieandererdeutschsprachigerWebsitesseiundalleinüberdiedortveröffentlichtenInhalteentscheide.
nausdiesereidesstattlichenVersicherungergibtsichschonnicht,dassderKlägerkeineMöglichkeitzurEinflussnahmeaufdenInhaltdesAngebotesmehrhat. Randnummer 22 Das Angebot www.....info verstößt auch gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, und zwar gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 11 JMStV. Die Kammer verweist insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Seite 5 bis 11) sowie auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 13. Mai 2015 – 7 B 91/15 HAL – (Seite 4 f.), § 117 Abs. 5 VwGO. Soweit der Kläger im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JMStV auf
Beschluss des OLG Naumburg vom 22. Oktober 2015 – 2 Rv 150/14 – verweist, wonach von ihm zu verantwortende Äußerungen, die teilweise auch Inhalt des hier angefochtenen Bescheides seien, nicht
Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB erfüllten, hat er nach dem unwidersprochen gebliebenem Vorbringen der Beklagten jedoch weitere auf Seite 6 und 7 des Bescheides benannte Äußerungen zu verantworten, die nicht Gegenstand der genannten Entscheidung waren. Der Einwand des Klägers geht danach ins Leere. Im Übrigen steht der KJM ein eigenständiges Prüfungsrecht hinsichtlich der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages zu. Randnummer 23 Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vor – wie im Falle des Klägers -, trifft die zuständige Landesmedienanstalt und damit die Beklagte nach § 20 Abs. 4 JMStV auf der Rechtsfolgenseite entsprechend § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter, also dem Kläger. Nach § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV kann sie insbesondere Angebote untersagen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für
Anbieter und die Allgemeinheit steht (§ 59 Abs. 3 Satz 3 RStV). Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann (§ 59 Abs. 3 Satz 4 RStV). Der bei der verfügten Untersagung, das Angebot www.....info zukünftig weiterhin zu verbreiten, zu berücksichtigende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 59 Abs. 3 Sätze 3 und 4 JMStV) ist ausreichend beachtet worden. Diese Maßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen, um für die Zukunft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendmedienschutz zu sichern. Eine mildere Maßnahme (bloße Beanstandung o.ä.) kommt hier nicht in Betracht, um die Rechtsverstöße dauerhaft zu unterbinden. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass der Kläger als Anbieter unzulässiger Angebote im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 11 JMStV von sich aus
rechtlichen Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages nachkommt. Randnummer 24 Rechtsgrundlage für die streitbefangene Verfügung, einen Jugendschutzbeauftragten für das Angebot www.....info zu bestellen, ist § 7 Abs. 1 JMStV. Danach hat ein geschäftsmäßiger Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger verbreitet als Anbieter absolut unzulässige und damit jugendgefährdende Inhalte. Er handelt als Anbieter auch geschäftsmäßig, weil er ein nachhaltiges Angebot erbringt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Erforderlichkeit eines Jugendschutzbeauftragten nicht erforderlich. Ausreichend ist die hier gegebene beständige Aufrufbarkeit der Inhalte. Randnummer 25 Die Androhung der Zwangsgelder ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m.
1 Nr. 2 , 56 und 59 SOG LSA. Randnummer 26 Die Entscheidung über die festgesetzten Gebühren beruht bedenkenfrei auf § 35 RStV i.V.m.
1, Abs. 1 Nr. 1, 2 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des privaten Rundfunks i.V.m. Nr. IV.8 des Verzeichnisses zur Kostensatzung. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m.
11, 711 Satz 1 ZPO. Randnummer 29 B e s c h l u s s : Randnummer 30 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,00 Euro festgesetzt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.