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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat L 2 AS 316/17 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung

Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Arbeitslosengeld II - Antrag auf Übernahme der Umzugskosten - Rechtsschutzbedürfnis bei nur kurzfristigem Abwarten der behördlichen Entscheidung Leitsatz

  1. Ein Rechtschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung besteht regelmäßig nur, wenn sich ein Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt, dort einen Antrag auf die Leistung gestellt und eine gewisse Bearbeitungszeit abgewartet hat. (Rn.25)
  2. Der Verweis auf das Abwarten einer "angemessenen Bearbeitungszeit" ist grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn das Verwaltungsverfahren bereits durch einen ablehnenden Verwaltungsakt beendet worden ist und es um die Bearbeitungszeiten in einem Widerspruchsverfahren geht. Etwas anderes kann gelten, wenn die Behörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit einem veränderten Sachverhalt konfrontiert oder aufgrund einer bis dahin fehlenden Mitwirkung des Antragstellers an der Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen erst im Widerspruchsverfahren in die Lage versetzt wird, die Grundlagen einer Abhilfeentscheidung zu ermitteln. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
  3. März 2017, S 24 AS 720/17 ER, Beschluss Tenor Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom
  4. März 2017 wird aufgehoben. Den Antragstellerinnen wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Halle rückwirkend Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Riha-Krebs bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein bei dem Sozialgericht Halle unter dem Aktenzeichen S 24 AS 720/17 ER geführtes und mittlerweile beendetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren. In der Hauptsache begehrten die Antragstellerinnen die Übernahme von Aufwendungen für ein Umzugsunternehmen im Rahmen des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Randnummer 2 Die 1971 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der 2006 geborenen Antragstellerin zu 2). Die Antragstellerin zu 1) hat zwei weitere Kinder, den am ... 2000 geborenen Sohn T und den am ... 2002 geborenen Sohn K. Wegen des Zusammenzugs mit dem Kindsvater in B. erklärte die Antragstellerin zu 1), ab August 2009 keine Leistungen nach dem SGB II mehr zu benötigen. Am
  5. Juni 2010 beantragte sie erneut die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II und zog zum
  6. Juli 2010 mit den Kindern in eine Wohnung im L. 17 in L ... Seither bezog die Antragstellerin zu 1) erneut Leistungen nach dem SGB II, die Antragstellerin zu 2) jedenfalls ab Februar
  7. Randnummer 3 Am
  8. Mai 2016 zog der 2000 geborene Sohn zu seinem Vater, besuchte aber weiterhin ein Gymnasium in L ... Mit Schreiben vom
  9. Mai 2016 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1) zur Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Rahmen einer Kostensenkungsaufforderung an. Randnummer 4 Am
  10. Oktober 2016 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Zusicherung zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung für eine 63,82 qm große Wohnung im H. 3 in L ... Auch hier gab sie finanzielle Gründe für den geplanten Umzug an. Der Umzug solle für drei Personen (Antragstellerinnen und 2002 geborener Sohn) erfolgen. Der Antragsgegner lehnte die Erteilung einer Zusicherung wegen der Höhe der Kosten der Wohnung mit Bescheid vom
  11. Oktober 2016 ab. Randnummer 5 Zum
  12. Februar 2017 zog auch der 2002 geborene Sohn zu seinem Vater, der zwischenzeitlich nach Q. umgezogen war. Randnummer 6 Am
  13. Januar 2017 beantragte die Antragstellerin zu 1) erneut die Erteilung einer Zusicherung zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung für die 63,82 qm große Wohnung im H. 3 in L ... Sie wolle aus finanziellen Gründen in eine kleinere Wohnung ziehen. Der Umzug solle für vier Personen (Antragstellerinnen und beide Söhne) erfolgen. Der Antragsgegner erteilte die Zusicherung mit Bescheid vom
  14. Februar 2017, wobei er von Angemessenheitswerten für eine Vier-Personen-Bedarfsgemeinschaft ausging. Die Antragstellerin zu 1) mietete die Wohnung am
  15. Februar 2017 an. Randnummer 7 Am
  16. Februar 2017 erhielt der Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung von Wohnungsbeschaffungskosten in Form der Übernahme von Kosten für ein Umzugsunternehmen und einen geplanten Umzug im März
  17. Die Antragstellerin zu 1) erklärte, sie habe keine Verwandten und Bekannten, die ihr bei einem Umzug helfen könnten. Nach Rücksprache mit dem Vermieter erfuhr der Antragsgegner, dass die Wohnung bereits angemietet war und die Übergabe am
  18. März 2017 erfolgen sollte. Mit Bescheid vom
  19. Februar 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme von Umzugskosten ab, weil die Antragstellerinnen zumutbar auf die Durchführung des Umzugs durch Selbsthilfemöglichkeiten zu verweisen seien. Sollte ein Fahrzeug angemietet werden, seien Kostenvoranschläge für diese Kosten einzureichen. Weiter solle mitgeteilt werden, welche weiteren Kosten anfielen. Randnummer 8 Am
  20. März 2017 (Freitag, 13:33 Uhr) legten die Antragstellerinnen Widerspruch gegen den Bescheid vom
  21. Februar 2017 ein: Die alte Wohnung habe ursprünglich bis zum
  22. März 2017 zurückgegeben werden müssen, jetzt habe die Antragstellerin zu 1) eine Verlegung des Termins auf den
  23. März 2017 erreicht. Danach müsse Miete für den Monat März 2017 gezahlt werden. Es gebe keine Möglichkeit, Helfer zu organisieren. Der Freundes- und Bekanntenkreis bestehe überwiegend aus Frauen, die weder schwer tragen noch Elektrik- und Wasseranschlüsse verlegen könnten. Es gebe nur einen männlichen Bekannten, der an den ersten beiden Märzwochenenden helfen könne. Der könne aber die Möbel nicht alleine heben. Außerdem gäbe es viel Umzugsgut. Um Entscheidung bis zum
  24. März 2017 (Mittwoch), 14:00 Uhr werde gebeten. Mit Bescheid vom
  25. März 2017 sicherte der Antragsgegner die Übernahme von Kosten für ein Umzugsunternehmen zu. Mit Bescheid vom
  26. März 2017 bewilligte er Umzugskosten in Höhe von 1.238,79 EUR. Am
  27. März 2017 wurde der Umzug durchgeführt. Randnummer 9 Bereits am
  28. März 2017, 14:10 Uhr haben sich die Antragstellerinnen mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der vorläufigen Übernahme von Umzugskosten durch ein Umzugsunternehmen an das Sozialgericht Halle gewandt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren beantragt: Der Umzug könne nicht in Eigenregie durchgeführt werden. Es gebe nur einen männlichen Bekannten, der helfen könne. Es seien schwere Gegenstände wie Kühlschrank, Herd, Geschirrspüler und Waschmaschine zu transportieren. Die Kinder seien noch nicht ausgewachsen und könnten sich gegebenenfalls einen Bruch heben. Der Kindsvater könne nicht helfen, weil die Antragstellerin zu 1) mit diesem im Streit auseinander gegangen sei. Es verbleibe nur noch das Wochenende vom
  29. auf den
  30. März
  31. Aus eigenen Mitteln könnten die Antragstellerinnen die Umzugskosten von mehr als 1.000 EUR nicht aufbringen. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Antragstellerinnen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin R. gestellt. Zugleich haben sie Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Nachweisen vorgelegt. Randnummer 10 Der Antragsgegner hat erklärt, er habe die Umzugskosten bewilligt. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der Widerspruch an einem Freitag nach Dienstschluss bei ihm eingegangen sei. Die Vorgabe, einen Widerspruch innerhalb einer Frist von 1 1/2 Arbeitstagen zu bearbeiten, sei zu kurz. Außerdem liege bislang kein Nachweis über die Kündigung der alten Wohnung zum
  32. Februar 2017 vor. Das habe er erst im gerichtlichen Verfahren erfahren. Er übernehme daher die Kosten für das gerichtliche Verfahren nicht. Randnummer 11 Mit Beschluss vom
  33. März 2017 hat das Sozialgericht Halle den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt: Es habe kein Rechtschutzbedürfnis vorgelegen. Erst am
  34. Februar 2017 sei der Mietvertrag vorgelegt und am
  35. Februar 2017 erklärt worden, dass der Umzug am
  36. März 2017 stattfinden solle. Die von den Antragstellerinnen gesetzte Frist zur Bearbeitung des Widerspruchs sei unzumutbar gewesen, zumal auch die Kostenvoranschläge erst kurz vor dem beabsichtigten Umzug eingereicht worden seien. Außerdem sei es rechtsmissbräuchlich, kurz nach dem Ablauf der gesetzten Frist gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen, ohne nochmals mit dem Antragsgegner Rücksprache zu nehmen. Randnummer 12 Gegen den am
  37. März 2017 zugestellten Beschluss haben die Antragstellerinnen am
  38. April 2017 Beschwerde eingelegt: Dass keine Freunde und Verwandte beim Umzug helfen könnten, sei bereits im Antrag auf Übernahme der Kosten für ein Umzugsunternehmen angegeben worden und daher bereits bei Erlass des Ablehnungsbescheids bekannt gewesen. Daher sei weder im gerichtlichen Verfahren oder im Widerspruch neu vorgetragen worden, noch die bis zum
  39. März 2017 gesetzte Frist zu kurz. Randnummer 13 Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß, Randnummer 14 den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom
  40. März 2017 aufzuheben und ihnen für das Verfahren vor dem Sozialgericht Halle rückwirkend Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. zu bewilligen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeakte, das Prozesskostenhilfe-Beiheft zum Verfahren vor dem Sozialgericht Halle und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. Randnummer 16 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt. Randnummer 17 Die Beschwerde ist auch statthaft. Die Antragstellerinnen begehrten die Zahlung von Leistungen im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Umzug. Angesichts der im Ergebnis bewilligten Umzugskosten in Höhe von 1.238,79 EUR ist der für die Statthaftigkeit der Beschwerde im Rahmen des § 172 Abs. 3 Nr. 2b in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands erreicht. Randnummer 18 Die Beschwerde ist auch begründet. Den Antragstellerinnen ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht Halle rückwirkend Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Randnummer 19 Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage beziehungsweise eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei sind die Anforderungen an die Erfolgsaussicht im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der wesentlichen Gleichstellung von Unbemittelten mit Vermögenden beim Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz nicht zu überspannen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlegen und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom
  41. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris, Rn. 25 ff.). Randnummer 20 Nach dieser Maßgabe hatte das einstweilige Rechtschutzverfahren zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife der Anträge am
  42. März 2017 hinreichende Erfolgsaussichten. Randnummer 21 Rechtlich relevanter Entscheidungsmaßstab für die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten ist § 22 Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB II. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Randnummer 22 Die Veranlassung des Umzugs hat der Antragsgegner durch seine Zusicherung vom
  43. Februar 2017 hinsichtlich der Übernahme der Aufwendungen für die neue Wohnung bejaht. Weitere Erwägungen hinsichtlich eines Anordnungsanspruchs sind wegen der am
  44. März 2017 erteilten Zusicherung auch zu der Umzugskostenübernahme nicht anzustellen. Angesichts der erfolgten Kündigung der bis zum Umzug bewohnten Unterkunft zum
  45. Februar 2017 sowie der erwarteten Doppelmietzahlungen bei weiterem Zuwarten mit dem Umzug war die Sache auch dringlich. Randnummer 23 Ein fehlendes Rechtschutzbedürfnis stand der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Halle nicht entgegen. Randnummer 24 Der Senat kann dahingestellt lassen, ob Antragsteller bei einem ähnlichen zeitlichen Ablauf des Verfahrens zu einem Antrag nach § 22 Abs. 6 SGB II auf eine großzügigere Fristsetzung zur Bescheidung des Antrags zu verweisen wären. Hier ging es nämlich nicht um die Fristsetzung im Rahmen eines Antrags, sondern um diejenige im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens. Randnummer 25 Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die gerichtliche Eilentscheidung dem Antragsteller einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt und der Antragsteller sein Begehren nicht auf einfachere, schnellere und billigere Art durchsetzen kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht in der Regel nur, wenn sich der Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt, dort einen Antrag auf die Leistung gestellt und die normale Bearbeitungszeit abgewartet hatte. Schon wenn die Behörde während des Eilverfahrens die Leistung abgelehnt hat, darf der Eilantrag nicht mehr wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses deshalb als unzulässig abgelehnt werden, weil sich der Antragsteller nicht zunächst an die Verwaltung gewandt habe (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar,
  46. Aufl. 2017, § 86b Rn. 26b). Erst Recht kann bei einem schon vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens abgelehnten Antrag grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein Rechtschutzbedürfnis wegen fehlender oder unzureichender Vorbefassung des Antragsgegners nicht besteht. Denn in diesem Fall hat die Behörde das Anliegen des Antragstellers bereits – regelmäßig inhaltlich – geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dem Antrag nicht zu entsprechen. Inwiefern sich dann Änderungen im Verlauf des Widerspruchsverfahrens ergeben sollen, die wegen einer nicht erwartbaren Abhilfeentscheidung eine Inanspruchnahme des Gericht als nachrangig erscheinen lassen, ist regelmäßig nicht ersichtlich. Randnummer 26 Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die Behörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit einem veränderten Sachverhalt (z.B. im Rahmen des SGB II einer aufgrund von Einkommensverlusten nach Erlass der angefochtenen Entscheidung gesteigerten Hilfebedürftigkeit) konfrontiert oder aufgrund einer bis dahin fehlenden Mitwirkung des Antragstellers an der Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 20 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)) erst im Widerspruchsverfahren in die Lage versetzt wird, die Grundlagen einer Abhilfeentscheidung zu ermitteln. Randnummer 27 Das war hier aber nicht der Fall. Die Antragstellerinnen hatten bereits mit dem Antrag vom
  47. Februar 2017 geltend gemacht, selbst keine (kostengünstige) Hilfe für den Umzug organisieren zu können. Wollte der Antragsgegner ein solches Vorbringen im Hinblick auf die Details der fehlenden Hilfe nicht als Grund für die Bewilligung von Kosten für ein Umzugsunternehmen ansehen, waren Rückfragen bei den Antragstellerinnen veranlasst. Aus der Ablehnung des Antrags mit Bescheid vom
  48. Februar 2017 mussten die Antragstellerinnen aber schließen, dass sie der Antragsgegner trotz ihres Vorbringens zu fehlenden Selbsthilfemöglichkeiten gerade auf eine solche Selbsthilfe verweisen wollte. Randnummer 28 Die Antragstellerinnen sind derzeit nicht in der Lage, die angefallenen Kosten für das gerichtliche Verfahren vor dem Sozialgericht Halle aus eigenen Mitteln aufzubringen. Randnummer 29 Eine Kostenerstattung erfolgt in diesem Beschwerdeverfahren nicht, § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Randnummer 30 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.