Aufhebung der Bewilligung eines Persönlichen Budgets zur Eingliederungshilfe für einen behinderten Menschen wegen des Einsatzes einer fachfremden Hilfsperson Orientierungssatz Die Bewilligung von Eingliederungshilfe für einen behinderten Menschen in der Form eines persönlichen Budgets nach § 57 SGB 12 setzt eine Zielvereinbarung voraus, welche die strikte Zweckbindung der Leistung zur Absicherung des Bedarfs umsetzt. Kündigt der Sozialhilfeträger die Vereinbarung, weil bei Verhinderung des Integrationshelfers fachfremde Betreuer eingesetzt wurden, so liegt ein wichtiger, den Sozialhilfeträger zur Kündigung berechtigender Grund vor. Damit sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB 10 für die Aufhebung der Bewilligung des Persönlichen Budgets gegeben. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale)
- Kammer,
- Oktober 2016, S 29 SO 70/13, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist im vorliegenden Berufungsverfahren die Aufhebung der Bewilli-gung eines Persönlichen Budgets nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für den Zeitraum vom
- Dezember 2012 bis zum
- Juli 2013 streitig. Randnummer 2 Die am ... 2003 geborene Klägerin ist von einer spinalen Muskelatrophie Typ II/III betroffen. Für sie war seit dem
- Januar 2007 der Grad der Behinderung (GdB) von 80 mit den Merkzeichen "G", "aG", "H" und "B" anerkannt. Mit Bescheid vom
- Juni 2012 wurde der GdB mit 100 ab dem
- Januar 2012 neu festgestellt. Randnummer 3 Ab April 2011 schloss die Klägerin mit der ... gGmbH einen Vertrag über Teilhabeleistungen gegen ein monatliches Leistungsentgelt in Höhe von 270,00 EUR. Unter dem
- April 2011 und
- April 2012 schlossen Klägerin und Beklagter eine Zielvereinbarung über ein Teil-budget in Höhe von monatlich 449,02 EUR für Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft mit Geltung für den Zeitraum April 2011 bis März 2012 bzw. April 2012 bis März 2013 mit einer darauf basierenden Leistungsbewilligung für die Sicherstellung eines individuellen Förder- und Leistungszieles durch den ... (im Folgenden: Landkreis) im Namen des beklagten überörtlichen Sozialhilfeträgers. Randnummer 4 Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt stellte in seinen Bescheiden vom
- Juli 2010 und
- Mai 2011 für die Schuljahre 2010/2011 und 2011/2012 fest, für den gemeinsamen Unterricht an der Grundschule sei die Begleitung der Klägerin durch einen Integrationshelfer erforderlich. Die Klägerin reichte einen unbefristeten Arbeitsvertrag für Angestellte vom
- Juli 2010 mit einer im Januar 1973 geborenen Frau S. bei dem Landkreis ein, der keine Angaben zu einer vereinbarten Vergütung enthält. Der Landkreis schloss im Namen des Beklagten mit der Klägerin die Zielvereinbarung vom
- August 2010 mit Geltung für den Zeitraum vom
- August 2010 bis zum
- Juli 2011 ab. Danach war ein Persönliches Budget in Höhe 960,99 EUR monatlich für Leistungen der Eingliederungshilfe im Lebensbereich Bildung zu leisten. Vereinbart wurde insbesondere der Verwendungsnachweis durch Vorlage einer Rechnung des Leistungserbringers bis zum
- des Monats für den Vormonat. Auf der Grundlage dieser Zielvereinbarung erfolgte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom
- August 2010 für die Zeit von August 2010 bis Juli
- Auf der Grundlage der nachfolgenden Zielvereinbarungen vom
- Juni 2011 und
- Juli 2012 erfolgte die Bewilligung des Persönlichen Budgets mit Bescheiden vom
- Juni 2011 und
- Juli 2012 für die Monate August 2011 bis Juli 2012 in Höhe von monatlich 933,00 EUR und für die Monate September 2012 bis Juli 2013 in Höhe von monatlich 926,21 EUR. Randnummer 5 Der Landkreis veranlasste die Überweisung der Zahlungen auf das Konto der Mutter der Klägerin. Die Vorlage von Rechnungen (bzw. Gehaltsabrechnungen) für Frau S. erfolgte in der Folgezeit für den hier streitigen Zeitraum auch auf besondere Aufforderung des Land-kreises nicht. Bezüglich der Tätigkeit der Großmutter der Klägerin, die neben dem Vater der Klägerin zur Abdeckung des Hilfebedarfs hinzugezogen worden sein soll, wurde auf von dieser gestellte Rechnungen verwiesen, die nicht vorgelegt worden sind. Randnummer 6 Nachdem die Mutter der Klägerin den Landkreis am
- Juni 2012 von der Erkrankung von Frau S. in Kenntnis gesetzt hatte, wurde der Klägerin mitgeteilt, dass eine Leistungserbringung durch Angehörige nicht möglich sei und hier nur vorübergehend erfolgen könne. Am
- November 2012 informierte die Schulleiterin der Grundschule den Landkreis, dass die Klägerin nicht durch eine Integrationshelferin, sondern von ihrem Vater während der Schulzeit begleitet werde. Randnummer 7 Der Landkreis fragte mit Schreiben vom
- November 2012 bei der Klägerin an, wer die Aufgabe der Integrationshelferin ab dem
- Dezember 2012 übernehme, da Frau S. nach dem dortigen Kenntnisstand verstorben sei. Dem Einsatz von Frau R., der Großmutter der Klägerin, sei nur unter der Prämisse eines vorübergehenden kurzen Zeitraums zugestimmt worden. Hierzu teilte die Klägerin mit ihrem bei dem Landkreis am
- November 2012 eingegangenem Schreiben unter Bezugnahme auf das Anschreiben des Beklagen vom
- November 2012 mit, die Aufgaben des Integrationshelfers würden sich bis auf weiteres die Großmutter und der Vater der Klägerin teilen. Zum einen könnten dadurch krankheitsbedingte Ausfälle unkompliziert überbrückt werden. Zum anderen sei es der Familie bisher nicht gelungen, eine Person ihres Vertrauens für ein Nettogehalt von 600,00 EUR für einen Job von circa 30 Stunden in der Woche zu finden. Randnummer 8 Der Landkreis hörte die Klägerin mit Schreiben vom
- November 2012 zu einer Kündigung des Persönlichen Budgets ab dem
- Dezember 2012 auf Grund geänderter Verhältnisse an. Auf Grund des Nachrangprinzips des § 2 Abs. 1 SGB XII erhalte Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen erhalte. Da die Hilfe von der Großmutter und dem Vater der Klägerin erbracht werden solle, sei eine weitere Kosten-übernahme für einen Integrationshelfer im Rahmen des Persönlichen Budgets ab dem
- Dezember 2012 nicht mehr gegeben. Zu dem Aktenvermerk über die persönliche Anhörung der Klägerin und ihres Vaters am
- November 2012 wird auf Blatt 127 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Der Vater habe in diesem Gespräch mitgeteilt, selbst keine Arbeit zu haben und einen Anspruch auf eine Weiterführung des Persönlichen Budgets aus dem Wunsch- und Wahlrecht der Klägerin abzuleiten. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
- November 2012 hob der Landkreis die Bewilligung über Leistungen der Eingliederungshilfe mit Wirkung ab dem
- Dezember 2012 zunächst auf der Grundlage von § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) auf. In der Anlage war dem Bescheid die Kündigung der Zielvereinbarung vom
- Juli 2012 mit Wirkung zum
- Dezember 2012 beigefügt. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom
- März 2013 änderte der Beklagte den Bescheid vom
- November 2012 dahingehend, dass die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 45 SGB X mit Wirkung ab dem
- Dezember 2012 erfolge. Im Übrigen werde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Information über den Tod der Frau S. sei nicht durch die Klägerin bzw. deren gesetzliche Vertreter, sondern die Schulleiterin erfolgt. Die Zielvereinbarung vom
- Juli 2012 enthalte unter dem Punkt 2.5 die Verpflichtung, dass die Deckung des Bedarfs der Klägerin durch selbst organisierte Fachkräfte erfolge und die entsprechenden Rechnungen dem Sozialamt vorzulegen seien. Da zwischenzeitlich die Aufgaben durch den Vater der Klägerin wahrgenommen worden seien, sei nicht von einer ordnungsgemäßen Verwendung des Persönlichen Budgets für den Einsatz einer selbst organisierten Fachkraft auszugehen. Nach Punkt 9.3 der Zielvereinbarung könne das Sozialamt die Zielvereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen. Die nahen Angehörigen seien in der Lage, den Bedarf der Klägerin während der Schulzeit abzudecken. Der Bescheid vom
- November 2012 sei dahingehend zu ändern, dass die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom
- Juli 2012 nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfolge. Ein Vertrauensschutz auf den Bestand des Bescheides vom
- Juli 2012 bestehe für die Vergangenheit nicht, da die gewährte Sozialhilfe von den gesetzlichen Vertretern der Klägerin wissentlich nicht zweckentsprechend gemäß der Zielvereinbarung eingesetzt worden sei. Sie hätten zur Begleitung der Klägerin nahe Angehörige eingesetzt und der Behörde wesentliche Angaben vorenthalten. Für die Zukunft ergebe sich ebenfalls kein Vertrauensschutz, da die gesetzlichen Vertreter der Klägerin den Sozialhilfeträger nicht über die weiter andauernde Erkrankung der Integrationshelferin Frau S. informiert hätten. Der Abschluss der Zielvereinbarung und die Erteilung des Bescheides vom
- Juli 2012 hätten auf Angaben beruht, die in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig gemacht worden seien. Der Landkreis müsse sich anrechnen lassen, dass vor Abschluss der Zielvereinbarung vom
- Juli 2012 und dem Erlass des Bewilligungsbescheides nicht nachdrücklich zur Situation der Integrationshelferin nachgefragt worden sei. Dass hier von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden sei, befreie die gesetzlichen Vertreter der Klägerin aber nicht von ihrer Mitwirkungspflicht, diese wesentliche Änderung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Zielvereinbarung nochmals mitzuteilen. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides bestehe im Interesse an einer rechtmäßigen Bewilligung von Sozialhilfe und überwiege hier gegenüber den nicht schutzwürdigen Interessen der Klägerin, sodass der rechtswidrige Bescheid vom
- Juli 2012 gemäß § 45 Abs. 1 SGB X mit Wirkung ab dem
- Dezember 2012 zurückzunehmen sei. Mit Schreiben vom
- März 2013 ergänzte der Beklagte den Widerspruchsbescheid in Bezug auf Ausführungen zur Leistungserbringung im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem SGB XII durch Familienangehörige. Randnummer 11 Die Klägerin hat am
- April 2013 Klage vor dem Sozialgericht Halle zunächst gegen den Landkreis erhoben, aber innerhalb der Klagefrist gegen den Beklagten gerichtet. Die auf-schiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom
- November 2012 wurde mit Beschluss des Sozialgerichts Halle vom
- Juni 2013 (S 29 SO 62/13 ER) nach Zurückwei-sung der Beschwerde mit Beschluss des Senats vom
- September 2013 (L 8 SO 22/13 B ER) rechtskräftig festgestellt. Randnummer 12 Die Klägerin hat zunächst neben der Anfechtung des Bescheides vom
- November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2013 die Bewilligung von Eingliede-rungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets beantragt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am
- Juni 2016 ihren Antrag indes auf die Anfechtungsklage beschränkt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass Teilhabeleistungen grundsätzlich auch bei der Erbringung durch Familienangehörige durch ein Persönliches Budget abgegolten werden könnten. Integrationshilfe zur Sicherstellung des Schulbesuchs durch Angehörige stelle keine "Beistandspflicht" gegenüber dem behinderten Kind dar, welche eine Nachrangigkeit gemäß § 2 SGB XII begründen könne. Nach § 1618a Bürgerliches Gesetzbuch schuldeten nur Eltern ihren Kindern Beistand und Rücksicht. Die Ausweitung der Norm auf Angehörige zweiten Grades sehe diese Regelung nicht vor. Der Aufhebung der Bewilligung auf der Grundlage von § 45 SGB X stehe ihr schützenswertes Vertrauen entgegen. Soweit zu Punkt 2.5 der Zielvereinbarung vereinbart worden sei, dass die Hilfe durch selbst organisierte "Fachkräfte" durchzuführen sei, fordere der Gesetzgeber für Integrationshelfer keine fachlichen Voraussetzungen. Im Übrigen erfülle die Großmutter der Klägerin als Grundschullehrerin diese Voraussetzung vollumfänglich. Randnummer 13 Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom
- Oktober 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom
- November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2013 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom
- Juli 2012 sei die Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Es sei unschädlich, dass der Beklagte die Aufhebung zuletzt im Widerspruchsbescheid auf die Regelung in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt habe. Der Verwaltungsakt sei dadurch nicht in seinem Wesensgehalt geändert worden. Da der angefochtene Verwaltungsakt im Rahmen des Widerspruchsbescheides in seinem Verfügungssatz nicht geändert worden sei und die Rücknahme nur mit einer anderen Rechtsgrundlage begründet werde, seien die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 SGB X nicht zu prüfen. Der Bescheid vom
- November 2012 sei formell und materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom
- Juli 2012 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X lägen vor. Gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des Bewilligungsbescheides sei zumindest dadurch eine Änderung eingetreten, dass es sich bei der Verhinderung der Integrationshelferin Frau S. nicht mehr nur um einen vorübergehenden Zustand gehandelt habe. Eine wesentliche Änderung sei im Übrigen dadurch eingetreten, dass der Beklagte die Zielvereinbarung vom
- Juli 2012 gekündigt habe. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung sei eine der Voraussetzungen weggefallen, um eine Leistung als Persönliches Budget erbringen zu können. Die Bewilligung einer Leistung als Persönliches Budget setze eine Zielvereinbarung voraus, welche die strikte Zweckbindung der Leistung zur Absicherung des Bedarfes umsetze. Die Beklagte sei hier berechtigt gewesen, die Zielvereinbarung zu kündigen. Ein wichtiger Grund für die Kündigung liege darin, dass die maßgebende Zielvereinbarung die Leistungserbringung durch eine Fachkraft voraussetze (Punkt 2.5 der Vereinbarung). Dieses Verlangen der Beklagten sei zulässig, da durch ein Persönliches Budget die Leistungserbringung als Sachleistung ersetzt werde. Weder der Vater noch die Großmutter der Klägerin sei eine Fachkraft in dem vorgenannten Sinne. Die Berechnung des Persönlichen Budgets sei darüber hinaus auf der Basis des mit der Integrationshelferin Frau S. geschlossenen Arbeitsvertrages erfolgt. Da dieser auf Grund der Erkrankung von Frau S. nicht durchgeführt worden sei, sei die Grundlage für die Vergütung der Integrationshelferin in der vereinbarten Höhe, die mit der Leistung aus dem Persönlichen Budget abgedeckt werden sollte, weggefallen. Eine geänderte Zielvereinbarung liege nicht vor. Randnummer 14 Gegen das ihr am
- Oktober 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
- November 2016 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen das Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und hervorgehoben, dass Frau S. keine Fachkraft, sondern eine Freundin der Familie und Vertrauensperson gewesen sei. Demgegenüber sei ihre Großmutter als Jahrzehnte lang tätige Grundschullehrerin als Fachkraft anzusehen. Dem Beklagten sei dieser Umstand auch bekannt gewesen. In den nachfolgenden Zielvereinbarungen sei die Leistungserbringung durch Fachkräfte nicht mehr gefordert worden. Auch das Verhalten des Sozialamtes sei zu beanstanden. Zumindest sei die Kündigung der Zielvereinbarung als ermessensfehlerhaft anzusehen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
- Oktober 2016 und den Bescheid der Beklagten vom
- November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2013 aufzuheben. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 20 Die Beteiligten sind mit Richterbrief vom
- Juni 2017, der Klägerin zugestellt am
- Juni 2017, zu einer Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Die Klägerin hat am
- Juni 2017 mitgeteilt, in Kürze ausführlich Stellung nehmen zu wollen. Bis zur Entscheidung des Senats war der Eingang einer weiteren Stellungnahme der Klägerin nicht zu verzeichnen. Randnummer 21 Im Übrigen wird zu dem Sach- und Streitstand auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfin-dung des Senats gewesen ist. II. Randnummer 22 Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden können, da die Berufsrichter des Senats übereinstimmend die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Randnummer 23 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 24 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Randnummer 25 Die Ausführungen des Sozialgerichts zu der Änderung der Verhältnisse mit Wirkung vom
- Dezember 2012 macht der Senat sich nach umfänglicher Prüfung nach § 153 Abs. 2 SGG zu Eigen. Die Aufhebung der Bewilligung des Persönlichen Budgets ab dem
- Dezember 2012 findet ihre Grundlage im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zumindest in der mit der Kündigung der Zielvereinbarung eingetretenen Änderung der Verhältnisse. Im Rahmen der Prüfung eines wichtigen Grundes zur Kündigung der Zielvereinbarung ist zu berücksichtigen, dass hier von den Eltern der Klägerin eine tatsächliche Deckung des Hilfebedarfes angestrebt wurde. Diese Bedarfsdeckung erfolgte aber wohl anlassbezogen und nicht nach Maßgabe einer vertraglichen Vereinbarung der Klägerin mit einem Leistungserbringer. Nur eine solche Vereinbarung erfüllt indes regelmäßig die Voraussetzung der notwendigen Qualitätssicherung. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Teilhabezweck hier neben dem Erreichen eines formalen Bildungsabschlusses auch in der Eingliederung der Klägerin in den Klassenverband, d.h. auch in ihrer Selbstständigwerdung vom Elternhaus und der Emanzipation in der Gesellschaft besteht (vgl. zum Heimunterricht außerhalb staatlicher Schulen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
- April 2003 - 1 BvR 436/03 -, juris). Das bringt das Schulrecht insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass eine Schulpflicht besteht, die den Eltern eine Beschulung des Kindes in der Familie versagt. Randnummer 26 Die von der Klägerin im Rechtsstreit vorgetragenen Probleme mit der Schulleitung sind im Übrigen nicht Gegenstand der Ermessensausübung bei der Bewilligung des Persönlichen Budgets gewesen und nicht Gegenstand der zwischen den Beteiligten geschlossenen Zielvereinbarung geworden. Randnummer 27 Das Sozialgericht ist auch zutreffend von einer Aufhebung des Verwaltungsaktes lediglich mit Wirkung für die Zukunft ausgegangen, da von einer Bekanntgabe des Bescheides vom
- November 2012 nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, d.h. am
- November 2012, auszugehen ist. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 29 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.