dem er als Folge einer spinalen Ischämie eine spontane akute Querschnittslähmung unterhalb des Brustwirbelkörpers 12 erlitt. Randnummer 3 Der Kläger absolvierte von 1979 bis 1984 ein Studium an der Technischen Hochschule M. in der Fachrichtung Fertigungsprozessgestaltung und von 1986 bis 1988 ein Postgradualstudium in der Fachrichtung Produktionsprozesssteuerung. Er erwarb die Studienabschlüsse "Diplom-Ingenieur für Technologie der metallverarbeitenden Industrie" und "Fachingenieur für Produktionsprozesssteuerung". Seit April 2009 ist er bei der T. K. P. S. Tec Sch. GmbH als Reklamationsmanager im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses versicherungspflichtig beschäftigt. Er lebt mit seiner Ehefrau in einem Eigenheim im Harz. Der Hauptzugang zum Haus befand sich auch vor der Erkrankung des Klägers ebenerdig unter der Überdachung des Carports. Die Außentreppe zur ursprünglichen Haustür des Gebäudes wurde nicht genutzt.
seinen Angaben pendelt der Kläger zurzeit arbeitstäglich von seinem Wohnsitz im Harz mit dem Pkw
Sch ... Medizinische Therapien nehme er grundsätzlich am Arbeitsplatz wahr. Randnummer 4 Der Kläger beantragte erstmalig am
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) nur eine durch die Berufsausübung bzw. zum Erreichen des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage fördern. Hilfen, die auch ohne Arbeitsbezug zwingend zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung eines behinderten Menschen gehörten, die Verbesserung der Lebensqualität bewirkten oder sogar elementare Grundbedürfnisse befriedigten, seien Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und könnten unter bestimmten Voraussetzungen vom Sozialhilfeträger erbracht werden. Randnummer 7 Ungefähr im März/April 2013 erfolgte der Einbau eines Treppenliftes. Dem Senat ist erst am
4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) a.F. in Höhe von 2.557,00 EUR). Randnummer 8 Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
1 SGB IX unter dem Gesichtspunkt aller in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen im Außenverhältnis zu entscheiden. Die Voraussetzungen des hier einzig in Betracht kommenden Erstattungstatbestandes in § 15 Abs. 1 Satz 4 2. Alternative SGB IX seien nicht erfüllt. Die Beklagte habe hier die Gewährung einer Teilhabeleistung nicht zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger habe weder unter den Voraussetzungen des SGB VI einen Anspruch auf Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben noch
dem SGB XII einen Anspruch auf Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form einer Wohnungshilfe. Den Umfang der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe bestimme sich
SGB VI
den §§ 33 bis 38 SGB IX.
8 Satz 1 Nr. 6 SGB IX umfassten diese auch die Kosten der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung. Voraussetzung sei, dass die Maßnahme final auf die Entwicklung oder Sicherung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sei.
diesem Maßstab sei der vom Kläger benötigte Treppenlift keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 SGB IX. Der Schwerpunkt liege hier vielmehr in der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Ohne Treppenlift wäre es ihm nicht möglich, ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen zu können. Deshalb sei es nicht entscheidend, ob er derzeit noch die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen könne, wenn er - in den seines Erachtens seltenen Fällen - sein Haus verlassen wolle. Bei wertender Betrachtung komme der Möglichkeit, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und damit an der Gesellschaft teilzuhaben, für das Selbstbestimmungsrecht des Klägers ein höheres Gewicht zu als der zugleich eröffneten Möglichkeit, den Arbeitsplatz zu erreichen. Sei bereits die Möglichkeit, das Haus zu privaten Zwecken verlassen zu können, derart gleichgewichtig, komme es nicht entscheidend darauf an, wie oft er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch mache. Randnummer 11 Gegen das ihm am
dem jeweiligen konkreten Zweck komme es nicht entscheidend an. Randnummer 17 Die Beiladung des Landes Sachsen-Anhalt ist mit Beschluss des Senats vom 9. November 2017 aufgehoben worden. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Der Senat hat die Beiladung weiterer Rehabilitationsträger nicht für notwendig erachtet. Die Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers erstreckt sich
1 und 2 SGB IX im Verhältnis des Rehabilitationsträgers zu dem behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation vorgesehen sind (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
seinen Angaben ausgeschöpft haben dürfte. Die Pflegekassen erbringen im Übrigen keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und sind keine Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX. Randnummer 22 Der Senat hat die zunächst bewirkte Beiladung des Sozialhilfeträgers aufgehoben, weil für die
2 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) vom Einsatz des Einkommens und Vermögens freigestellten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hier die vorrangige Zuständigkeit der Beklagten gegeben ist. Der Kläger hat sich bewusst gegen die Rücksendung der ihm von dem für Leistungen der Eingliederungshilfe zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger, dem Land Sachsen-Anhalt, bereits im Januar 2013 übersandten Formulare für die Beantragung von Eingliederungshilfe entschieden und hat auch im Rahmen des Rechtsstreits keine ausreichenden Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Insbesondere ist nicht erkennbar, über welches Vermögen die Familie verfügt und ob dieses ggfs. verwertbar gewesen wäre. Mit Schriftsatz vom
1 Satz 4 SGB IX ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen einer selbstbeschafften Leistung verpflichtet, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Belastung mit Kosten im Sinne des § 15 SGB IX ist hier erst im Berufungsverfahren
gewiesen worden. Offen bleiben kann auch, in welchem Umfang zu berücksichtigen ist, dass der Kläger bereits die hier geltend gemachten Kosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd hat berücksichtigen lassen und durch die volle Kostenerstattung eine Überkompensation eintreten würde. Randnummer 26 Das Ermessen der Beklagten war hier nicht auf Null in Bezug auf die Übernahme von Kosten eines Treppenliftes reduziert. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Randnummer 27 Als erstangegangener Rehabilitationsträger hat die Beklagte die Alleinzuständigkeit für die Entscheidung über einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Teilhabe für den geltend gemachten Bedarf der Teilhabe, da sie Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R -, RdNr. 28 ff.). Randnummer 28 Die Frage, "ob" durch die Beklagte als Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit, während hinsichtlich des "wie", d.h. welche Leistungen im Einzelfall konkret zu erbringen sind, nur ein eingeschränkt gerichtlich überprüfbares Auswahlermessen des Rehabilitationsträgers (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 15/05 R -, juris) besteht. Randnummer 29
1 Satz 1 SGB VI erbringt der Rentenversicherungsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Treppenlift gegenüber der Beklagten setzt voraus, dass die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen (§ 10 Abs. 1 SGB VI) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 Abs. 1 SGB VI) für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger vorliegen, keiner der Ausschlussgründe
SGB VI einschlägig ist und die Voraussetzungen
§ 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 SGB IX gegeben sind.
SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
den §§ 33 SGB IX. Randnummer 30 Der Kläger erfüllt sämtliche Voraussetzungen der Gewährung von Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde
durch den beklagten Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
SGB VI, um seinen Arbeitsplatz zu erhalten. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beklagte hat in vielfältiger Hinsicht auch bereits von ihrem Auswahlermessen Gebrauch gemacht und dem Kläger Leistungen zur Anpassung seines Arbeitsplatzes gewährt. Randnummer 31 Die von dem Kläger beantragte Versorgung mit einem Treppenlift kann nur eine Leistung zur Teilhabe im Sinne der § 33 SGB IX sein, wenn ein ausreichender Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht. Dieser fehlt hier. Randnummer 32 Von § 33 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 6 SGB IX sind die Leistungen umfasst, die geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern auch sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderte Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. Diese Leistungen umfassen
Absatz 8 Satz 1 Nr. 6 dieser Vorschrift auch Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang. Der Umbau eines Hauses, der es dem behinderten Menschen überhaupt erst ermöglicht, sein Haus selbstständig zu verlassen, stellt eine Maßnahme der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dar (vgl. wie hier LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. November 2015 - L 9 SO 42/14 -, juris). Bei der hier vorliegenden architektonischen Gestaltung des Wohnhauses der Familie des Klägers überschneidet sich die prinzipiell sinnvolle altersgerechte Umgestaltung mit dem hier (nur zeitlich früher) erforderlichen behindertengerechten Umbau. Vor dem Hintergrund des zukunftsgerichteten Maßstabes kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger in der Vergangenheit davon abgesehen hat, das Haus außer für seine Arbeit zu verlassen. Im Übrigen ist der Senat auch
dem Vorbringen des Klägers nicht davon überzeugt, dass eine ausschließlich berufliche Nutzung des Treppenliftes erfolgt. Soweit der Kläger angibt, medizinische Therapien erfolgten grundsätzlich durch Hausbesuche der Behandler an seinem Arbeitsplatz, kann eine entsprechende Handhabung zumindest zukunftsgerichtet nicht als Regelung von Dauer unterstellt werden. Der Senat kann im Ergebnis damit auch offenlassen, in welchem Umfang die Gesamtsituation - hier insbesondere die mehrere Stunden täglich dauernden und damit auch gesundheitlich belastenden Fahrten mit dem Pkw - in das Auswahlermessen zur Frage der Geeignetheit der Maßnahme hätte eingestellt werden müssen. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 34 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.