Steuerliche Behandlung einer Nutzungspauschale des Arbeitnehmers für die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs - Bindung des FA an eine frühere Rechtsauffassung Orientierungssatz 1. Vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte Nutzungsvergütungen für die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs sind von den nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen, weil der Arbeitnehmer insoweit nicht bereichert ist (Rn.14) (Rn.15) . 2. Eine steuerrechtliche Berücksichtigung einer den geldwerten Vorteil übersteigenden Nutzungsvergütung kommt weder als sog. negativer geldwerter Vorteil (geldwerter Nachteil) noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Betracht (Rn.20) (Rn.21) (Rn.22) . 3. Auch aus dem Umstand, dass das FA im Vorjahr die Nutzungsvergütung anerkannt hat, folgt für das Streitjahr keine Bindung. Nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung ergibt sich allein aus der früheren, selbst aufgrund von Außenprüfungen vorgenommenen Beurteilung eines Sachverhalts keine Bindung für die Zukunft (Rn.23) . Verfahrensgang nachgehend BFH, 15. Januar 2018, VI B 77/17, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung der vom Kläger gezahlten Nutzungspauschale für die private Nutzung für zwei nacheinander genutzte Firmenfahrzeuge. Randnummer 2 Der seit dem Jahr 1995 bei der in Y ansässigen Arbeitgeberin angestellte Kläger ist in leitender Funktion im Außendienst tätig. Nach dem Anstellungsvertrag befinden sich das Innendienstbüro des Klägers in Z und sein Heimbüro in X. Randnummer 3 Die Arbeitgeberin überließ dem Kläger von ihr geleaste Firmenwagen zur privaten Nutzung auf der Grundlage einer Firmenwagenregelung für alle deutschen Unternehmen der Arbeitgeberin (Firmenwagenregelung) sowie auf der Grundlage individueller Kraftfahrzeug-Benutzungsabkommen mit dem Kläger (vom 13. Dezember 2005 und vom 1. September 2008). Im Streitjahr nutzte der Kläger bis August einen BMW 320d (Bruttolistenpreis 33.300 €) und ab September einen BMW 318d (Bruttolistenpreis 38.100 €). Daraus ergab sich für den Kläger im Streitjahr nach der 1%-Methode ein Nutzungspauschalbetrag i.H.v. 4.188 € [(33.300 € x 1% x 8 Monate) + (38.100 € x 1% x 4 Monate)], den die Arbeitgeberin wegen des Unternehmenseintritts des Klägers vor dem Jahr 2006 nicht versteuerte (Tz. 7.4.1 Firmenwagenregelung), sondern monatlich vom Überweisungsbetrag des Monatsgehalts abzog. Randnummer 4 In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger den Nutzungspauschalbetrag als Werbungskosten geltend, was das beklagte Finanzamt (FA) – anders als im Vorjahr –gegenüber den zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Klägern ablehnte. Im Einspruchsverfahren beriefen sich die Kläger u.a. auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.10.2007 VI R 59/06, wonach Arbeitnehmer grundsätzlich die im Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen entstanden Aufwendung als Werbungskosten geltend machen könnten. Im Vorjahr habe das FA dies auch anerkannt. Die jetzige Ablehnung sei nicht nachvollziehbar, da der Sachverhalt unverändert fortbestünde. Um Kosten für die private Lebensführung würde es sich nur handeln, wenn der geldwerte Vorteil für die private Firmenwagennutzung im Rahmen der Bruttoversteuerung bereits durch den Arbeitgeber abgeführt worden sei. Dies treffe auf den Kläger nicht zu, da ihm der volle 1% Bruttolistenpreis des Fahrzeugs monatlich vom Nettogehalt abgezogen worden sei. Nach weiterem Schriftverkehr wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Randnummer 5 Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Ergänzend verweisen die Kläger auf die Urteile des BFH vom 7.11.2006 VI R 95/04 sowie vom 18.10.2007 VI R 59/06. Danach können Zuzahlungen des Arbeitnehmers im Rahmen der privaten Kfz Nutzung des Dienstwagens in Höhe des durch §§ 8 Abs. 2 S. 2 und Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegten Betrages den Besteuerungsbetrag wegen des Dienstwagens entfallen lassen. Dies würde nicht nur für die vom BFH entschiedenen Fälle gelten, in denen tatsächlich im Brutto eine Pauschale angesetzt und entsprechende Zuzahlungen des Arbeitnehmers geleistet worden seien, sondern auch dann, wenn der geldwerte Vorteil der Firmenwagen Nutzung nicht im Brutto der Gehaltsabrechnungen erschienen sei. Die gesetzliche Besteuerung nach der 1% Regelung sowie die Zuzahlung seien gegeben. Die Nichtberücksichtigung würde bei den gleichen Klägern im Vergleich zum Fall des Erscheinens des geldwerten Vorteils im Brutto zu einer höheren Einkommensteuer führen, wofür die Kläger eine Vergleichsberechnung erstellt hätten. Die Zuzahlungen des Klägers seien jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als die klägerische Einkommensteuer jene nicht übersteigt, die bei Ausweis des geldwerten Vorteils im Brutto entstehen würde. Anderenfalls wären die Kläger gegenüber Steuerpflichtigen, bei denen der geldwerte Vorteil der Firmenwagen Nutzung im Brutto erscheint, ungerechtfertigt benachteiligt. Randnummer 6 Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2008 ein Betrag von 4.188 € als Werbungskosten zu berücksichtigen ist. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Nach Ansicht des FA handele es sich zusammenfassend bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer zu dessen privater Nutzung um einen geldwerter Vorteil, der als Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises zu erfassen sei. Die private Nutzung könne abweichend mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch existieren würde, was vorliegend der Kläger trotz Aufforderung nicht vorgelegt habe. Zahle der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung des Pkws ein Entgelt, mindere dies den als Arbeitslohn zu versteuernden Nutzungswert. Vorliegend zahle der Kläger exakt den Betrag, den er grundsätzlich als Arbeitslohn als geldwerten Vorteil versteuern gehabt hätte, sodass kein ausgleichsfähiger Betrag mehr verbleibe. Demnach könne auch kein Steuernachteil entstehen, wenn kein Werbungskostenabzug für die Aufwendung zugelassen wird. Der Kläger erspare sich die Anschaffung eines privaten Fahrzeuges für seine Privatfahrten, da er den Firmenwagen dazu nutzen könne. Randnummer 9 Die Beteiligten haben im Erörterungstermin übereinstimmend ihr Einverständnis erklärt, dass anstelle des Senats der Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheidet; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen. Randnummer 10 Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung 1 Band Einkommensteuerakten vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 1. Der Berichterstatter konnte als Einzelrichter i. S. d. § 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) und ohne mündliche Verhandlung i. S. d. § 90 Abs. 2 FGO entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend Ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Randnummer 12 2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die im Streitjahr von der Arbeitgeberin einbehaltene Nutzungspauschale i.H.v. 4.188 €, die identisch ist mit dem geldwerten Vorteil für die Privatnutzung beider BMW nach der 1%-Methode, wirkt sich steuerlich nicht aus. Randnummer 13 Entgegen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften wurde der geldwerte Vorteils aus der privaten Firmenwagennutzung weder von der Arbeitgeberin noch vom Kläger als Bruttoarbeitslohn weder beim Lohnsteuerabzug noch im Zuge der streitgegenständlichen Einkommensteuerveranlagung angesetzt, sodass es in Gänze bereits an einem versteuerten, verrechenbaren geldwerten Vorteil fehlt [(siehe unter b)]. Ungeachtet der vorliegend fehlenden Versteuerung eines geldwerten Vorteils ist die vom Kläger wirtschaftlich getragene Nutzungsvergütung aus Rechtsgründen steuerrechtlich unbeachtlich [siehe unter c)]. Randnummer 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.