Erinnerungsverfahren gegen Gerichtskostenansatz - Befugnis der Staatskasse zur Einlegung der Erinnerung bzw. Anschlusserinnerung - Erfordernis einer Kostengrundentscheidung für eine Erinnerungsentscheidung Orientierungssatz 1. Bei einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des FG des Landes Sachsen-Anhalt ist Erinnerungsgegner das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Bezirksrevisorin beim FG des Landes Sachsen-Anhalt (Rn.12) (Rn.15) . 2. Das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz (hier: vorläufige Kostenrechnung) ist ein kontradiktorisches Verfahren, bei dem grundsätzlich eine Kostengrundentscheidung zu treffen ist (Rn.13) (Rn.14) . 3. Sowohl die Staatskasse als auch der Kostenschuldner können Erinnerungen gegen den Kostenansatz erheben, so dass jeweils eine Anschlusserinnerung möglich ist. Dass die Staatskasse auch dann Erinnerung einlegen kann, wenn ihr der Kostenansatz zu hoch erscheint, ändert hieran nichts (Rn.14) . 4. Für eine erfolglose Erinnerung ist grundsätzlich trotz der Gerichtsgebührenfreiheit gem. § 66 Abs. 8 S. 1 GKG eine Kostengrundentscheidung zu treffen, weil der Erinnerungsführer die gerichtlichen Auslagen zu tragen hat; § 66 Abs. 8 S. 2 GKG führt nicht dazu, dass es einer Kostengrundentscheidung nicht bedürfte. Ausnahmsweise ist aber eine Kostengrundentscheidung nicht erforderlich, wenn bereits im Verwaltungswege entschieden worden ist, dass im vorliegenden Erinnerungsverfahren in Anlehnung an § 21 Abs. 2 S. 2 GKG gerichtliche Auslagen nicht erhoben werden (Rn.20) (Rn.22) (Rn.23) . Tenor Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen. Tatbestand A Randnummer 1 Der Erinnerungsführer macht geltend, eine Kostenrechnung vom … September 2015, die im vom Erinnerungsführer im Namen einer GmbH angestrengten Klageverfahren 3 K …/15 ergangen ist, verletze ihn in seinen Rechten. Randnummer 2 Die Kostenrechnung vom ... September 2015 im Verfahren 3 K …/15 ist unter dem … 2017 ausdrücklich aufgehoben worden. In der Kostenrechnung ist im Adressfeld einzig der Erinnerungsführer "c/o" der als Klägerin benannten GmbH genannt. Bei der Bezeichnung des Rechtsstreits ist als Aktivbeteiligte die Klägerin (GmbH) genannt. Weitere Hinweise auf einen Kostenschuldner gibt es in der Kostenrechnung nicht. Randnummer 3 Mit einer weiteren Kostenrechnung vom ... November 2015 sind Kosten in abweichender Höhe festgesetzt worden. Im Adressfeld der Kostenrechnung ist einzig der Erinnerungsführer genannt. Bei der Bezeichnung des Rechtsstreits ist als Aktivbeteiligte die Klägerin mit dem Zusatz "U.A." genannt. Weitere Hinweise auf einen Kostenschuldner gibt es in der Kostenrechnung nicht. Sie ist unter dem … 2017 ausdrücklich aufgehoben worden. Randnummer 4 Die weitere Kostenrechnung vom ... November 2015 ist unter dem … 2017 ausdrücklich aufgehoben worden. In der Kostenrechnung ist im Adressfeld einzig der Erinnerungsführer genannt. Bei der Bezeichnung des Rechtsstreits ist als Aktivbeteiligte die Klägerin mit dem Zusatz "U.A." genannt. Weitere Hinweise auf einen Kostenschuldner gibt es in der Kostenrechnung nicht. Randnummer 5 Für die (wiederum spätere) Kostenrechnung vom …2015 im selben Verfahren gilt das Nämliche. Allerdings ist dort ein anderes Kassenzeichen als in derjenigen vom 11. November 2015 genannt. Auch wird in (dieser) Kostenrechnung … ausgeführt, diejenige vom … November 2015 sei abgeändert worden, sie sei gegenstandslos geworden. Randnummer 6 Der Erinnerungsführer hat gegen sämtliche o.g. Kostenrechnungen Erinnerung eingelegt. Gegenstand der Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist indes einzig die Erinnerung gegen den (ältesten) Kostenansatz vom … 2015 im Verfahren 3 K …/15. Randnummer 7 Die Bezirksrevisorin bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 8 Im Verwaltungswege ist später entschieden worden, im vorliegenden Verfahren in Anlehnung an § 21 Abs. 2 Satz 2 GKG Gerichtskosten nicht, d.h. weder Gerichtsgebühren noch gerichtliche Auslagen zu erheben. Entscheidungsgründe B Randnummer 9 I. Die Entscheidung wird vom Einzelrichter getroffen. Randnummer 10 1. Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG, das gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG auf Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung wie das Klageverfahren 3 K …/15 anzuwenden ist, entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), über die Erinnerung gegen den Kostenansatz durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Randnummer 11 2. Gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Senats ist der Berichterstatter Einzelrichter i.S.d. § 66 GKG. Randnummer 12 II. Erinnerungsgegner ist das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (a.A. Brandt in Beermann/Gosch, AO/FGO, 131. Lfg., § 135 FGO, Rz. 18 ; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 236. Lfg., § 135 FGO, Rz. 12; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 146. Lfg., § 135 FGO, Rz. 2 ) . Randnummer 13 1. Es gibt einen Erinnerungsgegner. Dass gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG Auslagen nicht erstattet werden, spricht nicht gegen, sondern gerade für ein kontradiktorisches Verfahren, da die Bestimmung in einem nicht kontradiktorischen Verfahren nicht erforderlich wäre. Randnummer 14 In einem kontradiktorischen Verfahren ist grundsätzlich eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Beim einem einen (im Streitfall vorläufigen) Kostenansatz betreffenden Erinnerungsverfahren handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren (vgl. Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., 2017, § 66 GKG, Rz. 52). Dies ergibt sich bereits daraus, dass gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sowohl die Staatskasse als auch der Kostenschuldner Erinnerungen gegen den Kostenansatz erheben können, so dass jeweils eine Anschlusserinnerung möglich ist (Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 7.10.2014 L 15 SF 61/14 E, juris). Dass die Staatskasse auch dann Erinnerung einlegen kann, wenn ihr der Kostenansatz zu hoch erscheint (Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 66 GKG, Rz. 8 m.w.N.; Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl., § 66 GKG, Rz. 10, m.w.N.; Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, 98. Lfg., § 66 GKG, Rz. 34, m.N. der Gegenansicht; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., 2017, § 66 GKG, Rz. 33), ändert hieran nichts. Randnummer 15 2. Erinnerungsgegner ist das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Bezirksrevisorin (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., 2017, § 66 GKG, Rz. 8; vgl. Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, 108. Lfg., Juni 2016, § 66 GKG, Rz. 33) bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, nicht etwa, wie es der Wortlaut des § 66 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GKG nahe legen könnte eine (zumindest verfahrensrechtlich) verselbständigte Staatskasse (so aber womöglich Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 642: Staatskasse in Form der Landeskasse), insbesondere nicht das Finanzamt Dessau-Roßlau, Bereich Finanzdienste, Landeshauptkasse. Gemäß Nr. 2.1
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