Wesen des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG - Anschlusserinnerung - Bundesland als Verfahrensbeteiligter - Kostenschuld auch ohne gerichtliche Kostenentscheidung Orientierungssatz
(586); so wohl auch: Brandt , in: Gosch (vormals: Beermann/Gosch), AO/FGO, Stand: November 2017, § 135 FGO RdNr. 18]. Randnummer 15 Das Kostenansatz- und Erinnerungsverfahren mag im Verhältnis zum Rechtsstreit der Hauptsache bloßes Folgeverfahren und - unter diesem Blickwinkel - auch kein kontradiktorisches Verfahren sein. Bei diesem Ansatz bleibt indes unberücksichtigt, dass das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz ein besonderer Verwaltungsprozess ist, weshalb für das Erinnerungsverfahren der Untersuchungs- und der Amtsermittlungsgrundsatz gelten [ Olbertz , in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, Vorb § 154 VwGO RdNr. 34]. Das Erinnerungsverfahren ist hiernach ein eigenständiges, von dem Rechtsstreit in der Hauptsache abzugrenzendes Rechtsbehelfsverfahren. Dies zeigt insbesondere die in § 1 Abs. 5 GKG enthaltene ausdrückliche Anordnung, dass die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes über das Erinnerungsverfahren den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren (der Hauptsache) geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen. Damit ist die Beurteilung, ob ein kontradiktorisches Verfahren vorliegt und die Staatskasse deshalb Erinnerungsgegner des Kostenschuldners ist, vom Rechtsstreit der Hauptsache losgelöst vorzunehmen. Randnummer 16 Das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz ist ein kontradiktorisches (Streit-) Verfahren, in dem die Staatskasse dem Kostenschuldner als Gegner gegenübersteht. Streitgegenstand des besonderen Verwaltungsprozesses der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist der Anspruch der Staatskasse (Justizkasse) auf die Zahlung der Gerichtskosten. Über diesen Anspruch muss das Prozessgericht im Erinnerungsverfahren streitig entscheiden. Besonders deutlich tritt dies in dem – in der Praxis allerdings seltenen – Fall zutage, dass Anschlusserinnerung erhoben wird. Randnummer 17 Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG können der Kostenschuldner und die Staatskasse Erinnerung gegen den Kostenansatz erheben. Erhebt der Kostenschuldner Erinnerung, schließt dies nicht die Möglichkeit der Staatskasse aus, ebenfalls Erinnerung einzulegen [ Volpert , in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht,
- Auflage, Baden-Baden 2017, § 66 GKG Rz. 54]. Die Anschlusserinnerung ist möglich [BayLSG, Beschluss vom
- Oktober 2014 – L 15 SF 61/14 E – juris (Rz. 19); VG Düsseldorf, Beschluss vom
- März 2014 – 17 K 6189/06 – juris (Rz. 37)]. Das bei einer ausschließlich vom Kostenschuldner erhobenen Erinnerung zu beachtende Verböserungsverbot [Verbot der reformatio in peius - § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 88 VwGO (BFH, Beschluss vom
- April 1987 – III E 1/87 – BFH/NV 1987, S. 665)] gilt im Erinnerungsverfahren nicht, wenn eine Anschlusserinnerung eingelegt wurde [BayLSG, Beschluss vom
- Oktober 2014 – L 15 SF 61/14 E – juris (Rz. 19)]. Die deshalb ggf. mögliche Erhöhung der Gerichtskosten wird dabei aber – auch wenn das Verböserungsverbot nicht gilt – nicht über den von Seiten der Staatskasse geforderten Betrag hinausgehen können. Randnummer 18 Damit besteht im Ergebnis in gleicher Weise wie im Rechtsstreit der Hauptsache die Situation, dass das Gericht über wiederstreitende (kontradiktorische) Anträge entscheiden muss. Randnummer 19 Dieser Gegensatz zwischen den (widerstreitenden) Interessen des Kostenschuldners und der Staatskasse besteht genauso, wenn allein der Kostenschuldner Erinnerung erhebt. Der – auch in einem Rechtsstreit der Hauptsache geltende – Grundsatz des Verbotes einer reformatio in peius bewirkt lediglich, dass der Streit eingegrenzt ist, also bei einer Erinnerung des Kostenschuldners nur um die Verringerung der Gerichtskostenforderung gestritten wird und nur hierüber durch das Gericht streitig entschieden werden muss. Randnummer 20 Dieser Widerstreit ist im Übrigen auch daran ablesbar, dass der Kostenbeamte nach § 2 Abs. 1 der Kostenverfügung - KostVfg. - (JMBl. LSA 2014, S. 79) gehalten ist, die Gerichtskosten rechtzeitig, richtig und vollständig anzusetzen. Dies schließt die Verpflichtung mit ein, unrichtige Kostenansätze auch von Amts wegen richtigzustellen (§§ 28 Abs. 2, 29 Abs. 1 und 2 KostVfg.). Deshalb liegt es nahe, dass seitens der Staatskasse – soweit keine Nachforderung nach § 20 GKG in Betracht kommen sollte – sofort Anschlusserinnerung erhoben würde, wenn im Erinnerungsverfahren erkennbar wird, dass die gerichtliche Kostenrechnung nicht zu hoch, sondern zu niedrig war. Damit ist das nur von dem Kostenschuldner betriebene Erinnerungsverfahren aber auch in dieser Hinsicht faktisch ein kontradiktorisches Verfahren oder einem solchen Verfahren zumindest gleichgestellt. Randnummer 21 Für die Annahme eines kontradiktorischen Verfahrens lässt sich schließlich auch noch anführen, dass das Gericht nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet ist, den Gegner des Erinnerungsführers als Verfahrensbeteiligten vor der Entscheidung anzuhören, wenn beabsichtigt ist, der Erinnerung ganz oder teilweise stattzugeben [so ausdrücklich: Oestreich , in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKGFamGKG, Stand: November 2017, § 66 GKG RdNr. 70]. Gegner des Erinnerungsführers kann in diesem Sinne regelmäßig nur die Staats- bzw. Justizkasse sein. Randnummer 22 Das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz ist deshalb ein streitiges Verfahren, an dem Kostenschuldner und Staatskasse bzw. Justizkasse als Erinnerungsführer und Erinnerungsgegner beteiligt sind [ebenso: FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- Oktober 2017 – 3 KO 1255/15 – zur Veröffentlichung vorgesehen; OVG Berlin, Beschluss vom
- März 1978 – VI L 12/77 – juris ; ebenso zur Erinnerung nach § 66 GKG i.V.m. den §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1 JBeitrG: BFH, Beschluss vom
- April 2005 – VII E 1/05 – BFH/NV 2005, S. 1597, Beschluss vom
- April 2005 – VII E 2/05, VII E 3/05 – BFH/NV 2005, S. 1598; FG Hamburg, Beschluss vom
- Juli 2011 – 3 KO 130/11 – Rpfleger 2012, S. 157; FG Düsseldorf, Beschluss vom
- August 2005 – 11 Ko 1910/05 GK – juris (insoweit in EFG 2005, S. 1894 nicht abgedruckt); FG Bremen, Beschluss vom
- Februar 1994 – 2 93 342 E 2 – EFG 1994, S. 584
(586); vgl. auch: LG Lüneburg, Beschluss vom 30. April 1981 – 4 T 13/81 – DGVZ 1981, S. 125]. Randnummer 23
- b)Erinnerungsgegner ist das Land Sachsen-Anhalt, nicht das Finanzamt D. (Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt) , weshalb das Rubrum vor der Entscheidung über die Erinnerung entsprechend zu ändern und die Bezirksrevisorin am Verfahren zu beteiligen war. Randnummer 24 § 66 GKG setzt die Befugnis der Staatskasse zur Erhebung der Erinnerung voraus. Entsprechendes gilt für die Verfahrensbeteiligung der Staatskasse, wenn der Kostenschuldner Erinnerungsführer ist. Das Gerichtskostengesetz beantwortet dabei nicht die Frage, ob die Staatskasse unmittelbar selbst als Erinnerungsführer oder -gegner am Erinnerungsverfahren beteiligt ist [sog. Behördenprinzip], wie dies etwa § 63 Abs. 1 FGO und § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO für den Finanz- und Verwaltungsprozess vorsieht. Denkbar ist auch, dass Verfahrensbeteiligter nur die Trägerkörperschaft sein kann, deren Behörde die streitige Entscheidung getroffen hat [vgl. z.B. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO]. Randnummer 25 Da Behörden grundsätzlich rechtlich unselbstständig sind und ihre Handlungen dem jeweiligen Rechtsträger zugerechnet werden [ Kastner , in: Fehling/Kastner/Störmer, Handkommentar Verwaltungsrecht (VwVfG VwGO Nebengesetze), 4. Auflage, Baden-Baden 2016, § 1 VwVfG RdNr. 10], können Behörden nur dann selbst Verfahrensbeteiligte sein, wenn für das jeweilige Verfahren eine entsprechende ausdrückliche Regelung bzw. Anordnung vorhanden ist. Hieran fehlt es, weshalb das Land Sachsen-Anhalt Beteiligter des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenansatz ist. Randnummer 26 Das Finanzamt D. - Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt - ist Gerichtskasse für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt [Runderlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. November 2014 – 2221-313001 – MBl. LSA 2014, S. 736]. Der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt obliegen dabei aber nur die Aufgaben, die sich aus dem Justizbetreibungsgesetz (bis zum 30. Juni 2017: Justizbeitreibungsordnung) ergeben, sowie Entscheidungen über Stundung, Erlass und Niederschlagung von Gerichtskosten. Für die in der Erinnerung nach § 66 GKG zur gerichtlichen Überprüfung gestellte gerichtliche Kostenrechnung – den Kostenansatz – ist die Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt nicht zuständig. Der in § 66 GKG verwendete Begriff der Staatskasse kann deshalb nicht auf das Finanzamt D. - Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt - bezogen werden [ebenso: FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 3 KO 1255/15 – zur Veröffentlichung vorgesehen]. Randnummer 27 Soweit es den Kostenansatz betrifft, enthält der Erlass des Ministerpräsidenten - zugleich Beschluss der Landesregierung und Gemeinsamer Runderlass der Staatskanzlei und der Ministerien - vom 09. April 2013 – 5002-202.4 – über die Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt [MBl. LSA 2013, S. 204] im Teil 1 Kapitel 4 Abschnitt 3 die Anordnung, dass das Land Sachsen-Anhalt in Verfahren kostenrechtlicher Art, insbesondere bei Wertfestsetzungen, der Festsetzung von Kosten für und gegen den Fiskus, durch die Bezirksrevisoren der Gerichte vertreten wird. Randnummer 28 Gemäß Ziffer I.2.1 Buchstabe g der Geschäftsanweisung für Bezirksrevisoren [Allgemeine Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 29. Mai 2007 – 2332-202.1 – JMBl. LSA 2007, S. 185; geändert durch Allgemeine Verfügung des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung vom 05. November 2014 – 2332-202.1 – JMBl. LSA 2014, S. 183] wird bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein Bezirksrevisor eingesetzt. Die Bestellung des Bezirksrevisors obliegt gemäß Ziffer I.1.1 der Geschäftsanweisung für Bezirksrevisoren dem Präsidenten des Gerichts, der auch die Dienstaufsicht über den Bezirksrevisor ausübt (Ziffer I.3.2 Geschäftsanweisung für Bezirksrevisoren ). Randnummer 29 Die Wortwahl der Regelungen über die Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt durch den Bezirksrevisor deutet darauf hin, dass das Behördenprinzip nicht im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz gilt. Verfahrensbeteiligter ist im Erinnerungsverfahren das Land Sachsen-Anhalt, dieses vertreten durch den Bezirksrevisor [ebenso: FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 3 KO 1255/15 – zur Veröffentlichung vorgesehen]. Randnummer 30 2. Die Erinnerung ist unbegründet. Randnummer 31
- a)Die in der angegriffenen Kostenrechnung angesetzte Gerichtsgebühr in Höhe von 106,00 Euro ist entstanden und fällig geworden. Randnummer 32 Nach Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV GKG) werden für das gerichtliche Klageverfahren 4,0 Gebühren erhoben. Die Gebührenforderung entsteht mit der Einreichung der unbedingten und unterschriebenen Klageschrift beim Gericht [zur Parallelregelung in Nr. 5110 KV GKG: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06. Juli 2010 – 2 O 52/10 – NVwZ-RR 2010, S. 822 f.]. Randnummer 33 Die Klage wurde von der Erinnerungsführerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Mai 2017 erhoben. Der Schriftsatz ist mit der Unterschrift des Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin versehen. Im Text des Schreibens findet sich kein Hinweis darauf, dass es sich nur um einen Klageentwurf oder eine nur unter der Bedingung der vorherigen Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage handeln könnte oder sollte. Es handelt sich um eine unbedingt erhobene Klage. Randnummer 34 Auch der zweite anwaltliche Schriftsatz vom 18. Mai 2017, mit dem Prozesskostenhilfe beantragt wurde, enthält keine Mitteilung, dass die Klage nur für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben werden soll. Randnummer 35 Der Einschätzung, dass eine wirksame Klageerhebung vorliegt, vermag die Erinnerungsführerin nicht mit Erfolg entgegen zu halten, dass sie Grundsicherungsleistungen beziehe. Randnummer 36 Für Bezieher von Sozial(hilfe)leistungen wird es sich zwar regelmäßig empfehlen, eine Klage möglichst erst dann zu erheben, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegt. Die Sinnhaftigkeit einer solchen Vorgehensweise erscheint offenkundig. Dies hilft aber nicht darüber hinweg, dass für die Auslegung der Prozesserklärung – wie der Begriff bereits bildhaft ausdrückt – der Inhalt der abgegebenen Erklärung maßgebend ist. Dies gilt auch für mittellose Verfahrensbeteiligte, erst Recht, wenn sie – wie im vorliegenden Verfahren – bei der Klageerhebung anwaltlich beraten und vertreten waren. Randnummer 37 Die nach Nr. 6110 KV GKG entstandene gerichtliche Verfahrensgebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG – bereits – mit Eingang der Klageschrift bei Gericht fällig geworden. Randnummer 38 Streitgegenstand der anhängig gemachten Klage war die Abrechnung eines Betrages von 558,00 Euro, so dass dieser Betrag auch nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG als Streitwert anzunehmen war [vgl. Ratschow , in: Gräber, FGO, 8. Auflage, München 2015, Vor § 135 FGO RdNr. 160 - Abrechnungsbescheid - ]. Randnummer 39 Damit errechnete sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG nach Klageerhebung zunächst eine Gebührenforderung in Höhe von: (35,00 Euro + 18,00 Euro) x 4 = 212,00 Euro. Randnummer 40 Da das Klageverfahren durch Klagerücknahme beendet wurde, ermäßigt sich die gerichtliche Verfahrensgebühr nach der für das finanzgerichtliche Prozessverfahren maßgebenden Parallelregelung zu Nr. 1221 KV GKG, die sich in Nr. 6111 KV GKG findet, auf 2,0 Gebühren, d.h. auf (212,00 Euro : 2 =) 106,00 Euro. Randnummer 41
- b)Die Erinnerungsführerin ist auch Kostenschuldnerin der 106,00 Euro. Randnummer 42 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG schuldet die Gerichtskosten, wer das Verfahren des Rechtszuges beantragt hat. Diese Regelung gilt unmittelbar, ohne dass es einer gerichtlichen Kostenentscheidung bedarf, d.h. die Erinnerungsführerin ist bereits durch die Erhebung der Klage Kostenschuldnerin geworden. Randnummer 43 Hätte das Gericht im Rahmen des Beschlusses vom 17. September 2017 (Aktenzeichen: 5 K 00/17) ausdrücklich ausgesprochen, dass die Erinnerungsführerin nach § 136 Abs. 5 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, wäre dieser Schuldgrund "nur" zusätzlich zu der Verpflichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG hinzugetreten. Randnummer 44 3. Für das Erinnerungsverfahren ist eine Kostenentscheidung entbehrlich (§ 66 Abs. 8 GKG)