GB LSA ) ist es, durch Vermeidung von Beilagen und Randnotizen eine Vermindung des Kontrollaufwandes herbeizuführen. Dass unmittelbar einem Strafgefangenen zugesandte Zeitungen und Zeitschriften nur unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 StVollzG (
GB LSA ) vorenthalten werden dürfen, würde den Schutzzweck der Norm verfehlen. (Rn.3)
GB LSA ) gehören (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 14. Dezember 2006, 5 Ws 480/06, 5 Ws 605/06, Rn. 18, m.w.N., zitiert nach juris). Randnummer 3 Hinsichtlich der sichergestellten Zeitschriften hat der Senat bereits Zweifel daran, ob der noch zum StVollzG ergangenen Rechtsprechung, wonach nicht durch Vermittlung der Anstalt bezogene (§ 68 Abs. 1 StVollzG,
GB LSA ), sondern unmittelbar zugesandte Zeitungen und Zeitschriften (ebenfalls) nur unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 StVollzG (
GB LSA ) vorenthalten werden dürfen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v.
GB LSA ) zuwider, durch Vermeidung von Beilagen und Randnotizen eine Verminderung des Kontrollaufwands herbeizuführen. Jedenfalls wird der Schutzzweck der vorgenannten Bestimmungen nur dann nicht erheblich tangiert, wenn es sich um eine einmalige oder gelegentliche Zusendung handelt (vgl. OLG Dresden, a.a.O., Rn. 10; Arloth, StVollzG, § 68, Rn. 2). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Vielmehr verdeutlichen bereits der Umstand, dass die beiden Briefsendungen, in denen die drei streitgegenständlichen Zeitschriften vorgefunden wurden, an zwei aufeinanderfolgenden Tagen eingingen, sowie die Antragsbegründung des Antragstellers, wonach unmittelbar zugesandte Zeitschriften erst dann vorenthalten werden dürften, wenn es sich "um größere Teile aus einem Abonnement" handele (Bl. 3 d.A.), dass der Antragsteller meint, einen Anspruch auf Aushändigung ihm regelmäßig zugesandter einzelner Zeitschriften zu haben. Ein solcher Anspruch besteht nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.