Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2017/2018 an der Medizinischen Fakultät der Otto von Guericke Universität Magdeburg; ausreichende Berücksichtigung des Lehrangebots; zutreffende Ermittlung der Schwundquote Orientierungssatz
(175). Die Anzahl der Kandidaten, die nicht bestanden haben, ist im Gegensatz dazu bereits nicht richtig wiedergegeben (7 [lt. Antragsteller], 6 [lt. Impp-Statistik]). Randnummer 24 Zudem werden die Antragsteller mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dem Darlegungsgebot nicht gerecht. Sie zeigen auch bei Berücksichtigung des von ihnen vorgelegten Zahlenwerkes nicht beschwerdebegründend auf, wie sich diese Zahlen im Berechnungsprozess um die auszuweisende Kapazität an Studienplätzen der Humanmedizin im Wintersemester 2017/2018,
- Fachsemester, niederschlagen und aus welchen Gründen die von der Antragsgegnerin vorgelegte Schwundquotenberechnung fehlerhaft sein soll (vgl. zum Darlegungsgebot unter 1.). Randnummer 25 Abgesehen davon ist auch für einen „weiteren“ Aufklärungsbedarf des Sachverhaltes - wie von den Antragstellern gefordert - nichts ersichtlich. Randnummer 26 Soweit die Antragsteller ein weiteres Aufklärungsbedürfnis daraus herzuleiten suchen, dass sich in jedem Studienjahr einige Studierende im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nicht dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung stellen würden, stellte dies weder die ermittelte Schwundquote noch das der Berechnung zugrunde liegende Zahlenwerk der Antragsgegnerin in Frage. Richtig ist, dass ein kapazitätserhöhender Schwund im vorklinischen Bereich dadurch entsteht, dass Studierende ihre Ausbildung vor dem Eintritt in das erste klinische Semester abbrechen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie die ärztliche Vorprüfung mit dem letzten Prüfungsversuch endgültig nicht bestehen (Prüfungsschwund), das Studium von sich aus vor dem letzten Prüfungsversuch abbrechen oder die Hochschule verlassen, ohne sich zur ärztlichen Vorprüfung zu melden oder nachdem sie die Prüfung bestanden haben (Exmatrikulationsschwund). Vorliegend besteht jedoch kein Anhalt dafür, die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin in die Schwundquotenberechnung in der Vorklinik eingestellten Studierendenzahlen in Zweifel zu ziehen. Die Verwaltungsgerichte (aller Instanzen) sind berechtigt, der Universität grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen und die tatsächlichen Angaben als zutreffend anzusehen. Die Verwaltungsgerichte sind daher nicht verpflichtet, jedem einzelnen Element der Kapazitätsberechnung für ein Studienjahr von Amts wegen weiter nachzugehen. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, im Rahmen seiner Amtsermittlung gleichsam „auf Verdacht“ Nachforschungen darüber zu betreiben, ob die tatsächlichen Grundlagen der Kapazitätsberechnung den Tatsachen entsprechen (vgl. zum Ganzen: Hess. VGH, Beschluss vom
- August 2013 - 10 B 1540/13 -, juris Rn. 5 [m. w. N. ]). Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, die Antragsgegnerin halte notwendige Angaben und Auskünfte pflichtwidrig zurück, sind weder ersichtlich noch durch die Antragsteller substantiiert vorgetragen. Das - pauschale - Vorbringen der Antragsteller beschränkt sich darauf, dass sich Studierende möglicherweise nach zwei oder drei Semestern exmatrikulieren ließen, ohne dass die Studienplätze in höheren Semestern wieder besetzt worden seien. Woraus sie Letzteres schöpfen, machen sie weder plausibel, noch ergibt sich Entsprechendes aus dem von ihnen behaupteten und unbelegt gebliebenen Zahlenmaterial. Es ist auch nicht ersichtlich oder von den Antragstellern dargetan, welches Interesse die Antragsgegnerin daran haben sollte, ausgewiesene Kapazitäten freizuhalten. Randnummer 27 Auch nach dem von den Antragstellern unter Bezugnahme auf die Impp-Statistik behaupteten und unbelegt gebliebenen Zahlenmaterial drängt sich nicht auf, dass die Angaben der Antragsgegnerin in der Schwundberechnung (Vorklinik) unrichtig sind. Danach sollen insgesamt 203 „Physikumsteilnehmer“ im WS 2015/2016 und SS 2015 einer Zulassungszahl von 191 Studierenden zum WS 2013/2014 gegenübergestanden haben. Dies ließe sich ohne Weiteres durch eine sehr hohe Anzahl von Wiederholungsprüfungen erklären. Allein der Umstand, dass (nur) insgesamt 190 Studierende im WS 2016/2017 und SS 2017 trotz einer Zulassungszahl von insgesamt 191 Studierenden im WS 2014/2015 am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfungen teilgenommen haben sollen, lässt nicht die Anzahl der von der Antragsgegnerin in die Schwundberechnung eingestellten immatrikulierten Studierenden anzweifeln. Denn Voraussetzung für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen nach § 10 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin. Dass jeder der im WS 2014/2015 immatrikulierten Studenten diese Voraussetzungen bereits erfüllt hat, ist schon nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Auffassung der Antragsteller, dies spreche für einen „erheblichen Schwund“, teilt der Senat mithin nicht. Randnummer 28 Entgegen der Auffassung der Antragsteller entsteht auch kein weiteres Aufklärungsbedürfnis daraus, dass Studierende immatrikuliert seien, ohne tatsächlich Lehre nachzufragen. Dies erhöht die Kapazitätsgrenzen von vornherein nicht. Für die Kapazitätsberechnung kommt es nicht darauf an, welches Lehrangebot von den im jeweiligen Semester Eingeschriebenen tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. u. a. OVG NRW, Beschluss vom
- September 2017 - 13 C 16/17 -, juris). Randnummer 29
- Soweit die Antragsteller der Sache nach einwenden, bei der Berechnung der Lehrnachfrage dürfe die von der Antragsgegnerin angebotene und - soweit für die Antragsteller ersichtlich - nicht übliche „begleitende Vorlesung“ zum Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin keine Berücksichtigung finden, werden sie dem Darlegungsgebot schon deshalb nicht gerecht, weil es erneut an Ausführungen zu der Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens fehlt, zumal bei einer normativen Zulassungszahl von 196 Studienplätzen tatsächlich 198 Studienplätze kapazitätswirksam vergeben worden sind (siehe die Darstellung unter 3.). Randnummer 30 Ungeachtet dessen fehlen Anhaltspunkte für die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang gerügte fehlerhafte Ermittlung des Curriculareigenanteils (CAp) für die Vorklinik. Die von der Antragsgegnerin zum Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin angebotene begleitende Vorlesung ist weder unüblich, noch führt sie zu Unrecht zu einer Erhöhung des CAp-Wertes für die Vorklinik. Randnummer 31 Entgegen der Annahme der Antragsteller werden an verschiedenen Hochschulen neben dem Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (begleitende) Vorlesungen angeboten. Eine stichprobenartige Recherche des Senates ergab vergleichbare Veranstaltungen in den Studiengängen der Humanmedizin an der Universität Rostock, der Ludwig-Maximilians-Universität München, der Universität Gießen, der Friedrich-Schiller-Universität Jena, der Georg-August-Universität Göttingen, der Universität Ulm und der Philipps-Universität Marburg (vgl. jeweilige Studienordnung [zugänglich über den Internetauftritt der jeweiligen Hochschule]). Randnummer 32 Die durch das Lehrangebot an einer begleitenden Vorlesung bedingte Erhöhung des CAp für die Vorklinik begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich bereits aus der Approbationsordnung für Ärzte. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO vermittelt die Universität eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Zu diesem Zweck werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser Verordnung neben Vorlesungen insbesondere praktische Übungen und Seminare durchgeführt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO). Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsformen, z. B. gegenstandsbezogene Studiengruppen, vorsehen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO). Praktische Übungen umfassen den Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika (§ 2 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO). Insbesondere regelt § 2 Abs. 6 ÄApprO, dass praktische Übungen im Sinne des Absatzes 3 der Vorschrift, zu denen auch das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin zählt, durch systematische Vorlesungen vorbereitet und begleitet werden. Randnummer 33 Es liegt im Übrigen im Ermessen der Hochschule, im Rahmen der Organisation des Lehrbetriebes, die Art und Weise der Vermittlung des erforderlichen Wissens für die jeweilige Prüfung zu bestimmen. Von diesem Ermessen hat die Antragsgegnerin insoweit Gebrauch gemacht, als sie die praktische Übung durch eine Vorlesung, deren Inhalt auch Prüfungsgegenstand sein kann, stützt (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 9 Studienordnung der Antragsgegnerin). Hiergegen ist gerade im Hinblick auf die darin zum Ausdruck kommende Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), auf die sich die Antragsgegnerin als juristische Person des öffentlichen Rechtes berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris), nichts zu erinnern. Einer weiteren Begründung des Lehrangebotes bedarf es entgegen der Annahme der Antragsteller nicht. Randnummer 34 II. Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Auffangstreitwert wegen der Vorwegnahme der Hauptsachse nicht zu halbieren war. Randnummer 35 III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).