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VG Magdeburg 7. Kammer 7 A 167/16 Urteil Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes nach einem Kraftstoffdiebstahl § 22 Abs 3 BrandSchG ST, §

Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes nach einem Kraftstoffdiebstahl Leitsatz Realisiert sich die Gefahr der Verunreinigung des Bodens in dem Zeitpunkt in dem der Dieb den Kraftstoff ent

Art. 4des Gesetzes vom 17.02.2017 (GVBl.

LSA 2017, 14) wieder, wonach gemäß S. 1 in den Fällen des §§ 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren nach § 68 entfällt, wenn diejenige Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen hat, auch den Widerspruchsbescheid zu erlassen hätte. Die Beklagte hätte als Ausgangsbehörde bei der Erhebung von Kosten wegen eines Feuerwehreinsatzes auch den Widerspruchsbescheid zu erlassen, da es sich dabei um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, so dass ein Vorverfahren grundsätzlich entbehrlich wäre. Allerdings sieht § 8 a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 b) AG VwGO LSA wiederum eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor und setzt ein Vorverfahren für Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten nach abgaberechtlichen Vorschriften, die insbesondere Beiträge, Gebühren, kommunale Steuern, steuerliche Nebenleistungen und Entscheidungen über Billigkeitsmaßnahmen betreffen, voraus. Bei der Erhebung von Kosten für den Einsatz der Feuerwehr handelt es sich gemäß § 22 Abs. 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.06.2001 (GVBl. LSA 2001, 190),

§ 1des Gesetzes vom 12.07.2017 (GVBl.

LSA 2017, 133), um eine solche abgaberechtliche Vorschrift, da danach die Gemeinden und Landkreise Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz für bestimmte Einsätze der Feuerwehr erheben können. Somit ist im Ergebnis die Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderlich. Ein solches sieht auch § 12 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen außerhalb der unentgeltlichen zur erfüllenden Pflichtaufgaben und über die Gebührenerhebung für die freiwillige Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr der Beklagten (Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2007 (Amtsblatt der Landeshauptstadt C-Stadt Nr. 13, Seite 198) - im Folgenden: Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung - vor, wonach gegen die Heranziehung zu Gebühren und Kosten nach dieser Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung der Widerspruch zulässig ist. Ein solches Vorverfahren haben die Beteiligten jedoch nicht durchgeführt, da die Beklagte selber in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung des streitgegenständlichen Bescheides lediglich auf die Möglichkeit der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides hinweist. Damit erweist sich die Rechtsbehelfsbelehrung als fehlerhaft, was jedoch keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage hat, sondern lediglich gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO auf die Klagefrist, welche sich sodann auf ein Jahr seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung des Bescheides erstreckt. Randnummer 14 Das Erfordernis eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Anfechtungsklage jedoch deshalb nicht entgegen, weil es aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise entbehrlich ist. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Beklagte sich vorbehaltlos auf die Klage eingelassen und, ohne das Fehlen des Vorverfahrens zu rügen, die Abweisung der Klage beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 56.07 - zitiert nach juris). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich vor, weil die Beklagte in ihren Einlassungen das Fehlen des Vorverfahrens nicht beanstandet und sich vollumfänglich zur Sache einlässt sowie die Klageabweisung beantragt. Von dieser Position ist die Beklagte auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht abrückt. Die Beklagte hält an ihrer bereits im streitgegenständlichen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung fest, so dass es sich um „bloße Förmelei“ gehandelt hätte, die Durchführung eines Vorverfahrens noch nachzuholen. Randnummer 15 Die auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Randnummer 16 Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 26.01.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 17 Der Beklagten steht gegenüber der Klägerin kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Aufnahme und Entsorgung von 2 l Dieselkraftstoff durch die Feuerwehr in Höhe von 154,21 € EUR zu. Randnummer 18 Nach § 22 Abs. 3 BrSchG LSA können für andere als die im Absatz 1 der Vorschrift genannten Leistungen (Brände, Notstände, Hilfeleistung zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr) Landkreise und Gemeinden Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen, wobei sie Pauschalbeträge festlegen können. Die Beklagte hat von der in § 22 Abs. 3 BrSchG LSA enthaltenen Ermächtigung durch Erlass ihrer Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung vom 30.04.2007 rechtmäßig Gebrauch gemacht. Die Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung der Beklagten hält sich an die landesrechtlichen Vorgaben. Randnummer 19 Gemäß § 1 Abs. 2 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung wird für den Einsatz bei anderen als in § 1 Abs. 1 genannten Leistungen - Brände, Notstände, Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus Lebensgefahr - Kostenersatz verlangt. Nach § 2 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung kann für Hilfe- und Sachleistungen der Feuerwehr bei plötzlich eintretenden Ereignissen, die erhebliche Nachteile für Leben oder Eigentum bewirken oder für deren Eintritt eine gegenwärtige Gefahr besteht (Unglücksfälle), Kostenersatz erhoben werden. Für die nach § 22 Abs. 1 S. 1 BrSchG LSA und § 1 Abs. 1 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung der Beklagten aufgeführten Feuerwehrpflichteinsätze darf hingegen kein Kostenersatz verlangt werden, da diese bereits nach dem Gesetz unentgeltlich sind. Da die Feuerwehr der Beklagten im vorliegenden Fall nicht zum Zwecke der Brandbekämpfung sowie der Rettung von Menschen und Tieren aus Lebensgefahr alarmiert worden ist, kommt ein Entgelt für ihren Einsatz nur für die Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder Notständen in Betracht wobei es sich nur bei der Hilfeleistung in einem Unglücksfall um eine entgeltliche Leistung der Feuerwehr handelt. Randnummer 20 Vorliegend sind die zwar tatbestandlichen Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes am 20.01.2015 gegeben, da es sich um eine Hilfeleistung der Feuerwehr der Beklagten im Zusammenhang mit einem Unglücksfall gehandelt hat. Randnummer 21 Jedoch ist die Klägerin nicht Kostenschuldnerin des Einsatzes der Feuerwehr am 20.01.2015. Gemäß § 22 Abs. 4 Nr. 2 BrSchG LSA i.V.m. § 3 Nr. b) der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung kann Kostenschuldner der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, sein; § 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Verantwortlichkeit von Tieren und Sachen gilt entsprechend. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2014 (GVBl. LSA 2014, 182/183/380),

§ 1des Gesetzes vom 12.07.2017 (GVBl.

LSA 2017, 130) können Maßnahmen auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Nach S. 2 gilt dies nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers ausübt. Nach den Regelungen des § 8 Abs. 2 SOG LSA kann der Eigentümer nur dann als Zustandsstörer herangezogen werden, wenn er selber oder ein anderer mit seinem Willen die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. Innerer Anknüpfungspunkt für die Zustandshaftung des Eigentümers ist nicht die formale Rechtsposition als solche, sondern die regelmäßig mit ihr verbundene Verfügungsmacht, d.h. die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die Gefahr verursachende Sache erfolgversprechend einzuwirken. Der Eigentümer ist nicht nur rechtlich, sondern in aller Regel auch tatsächlich zur Ausübung der Gewalt über die Sache in der Lage oder, wenn er die Sachherrschaft vorübergehend verloren hat, ist er wenigstens im Stande, diese wieder herzustellen (vgl. zum Ganzen: OVG Hamburg, Urteil vom 27.06.1991 - Bf II 38/90 - zitiert nach juris). Im Umkehrschluss besteht die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers dann nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne oder gegen den Willen des Berechtigten ausübt. Verliert der Inhaber der tatsächlichen Gewalt die Sachherrschaft wieder, so entfällt dieser Ausnahmefall und der Grundsatz der Verantwortlichkeit des Eigentümers gilt wieder, da dessen Wille, die tatsächliche Sachherrschaft wiederzuerlangen, vorausgesetzt werden darf (vgl. zum inhaltsgleichen § 14 Abs. 3 ASOG: VG Berlin, Urteil vom 17.10.2014 - 14 K 118.14 - zitiert nach juris). Die Verantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Zustandsstörereigenschaft endet somit notwendigerweise an den Grenzen der tatsächlichen Verfügungsmacht. War sie im Zeitpunkt der Maßnahme nicht oder nicht mehr gegeben, scheidet eine Verantwortlichkeit des Eigentümers aus (vgl. Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz Bayern, Art. 8, Rn. 4,

  1. Auflage 2010). Damit fehlt es an einer die Polizeipflicht auslösenden Zustandshaftung des Eigentümers, wenn und solange er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, in dieser Weise auf eine Sache einzuwirken (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27.06.1991, a.a.O.). Die Heranziehung des Eigentümers zur Gefahrenabwehr würde in solchen Fällen ihm etwas tatsächlich Unmögliches abverlangen und verstieße damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der der Polizei obliegenden Störerauswahl (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2003 - 6 U 1522/02 - zitiert nach juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht in der Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass der Eigentümer wieder in die Zustandsstörereigenschaft eintritt, sobald der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, der diese ohne den Willen des Eigentümers ausgeübt hat, die Sachherrschaft verliert oder aufgibt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 18.05.1999 - 11 UE 143/98 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.1988 - 7A 22/88 -; beide zitiert nach juris; Hornmann, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, § 7, Rn. 17,
  2. Auflage 2008; Steiner, in: Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Art. 8, Rn. 5,
  3. Auflage 2011; Berner/Köhler/Case, Polizeiaufgabengesetz Bayern, Art. 8 Rn. 11,
  4. Auflage 2010; Meixner/Martell, Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA), § 8, Rn. 14,
  5. Auflage 2001). Das bedeutet in den Fällen, in denen ein Dieb das entwendete Fahrzeug später in verkehrsordnungswidriger Weise abstellt, die Verantwortlichkeit des Eigentümers oder Halters nach dem Abstellen des Fahrzeuges wiederauflebt. Der Eigentümer kann zur Erstattung der Kosten für die Beseitigung des Fahrzeuges herangezogen werden. Randnummer 22 In Anwendung der dargelegten Maßstäbe zum Gefahrenabwehrrecht auf die Begründung der Kostenschuld ist entscheidend auf das kostenauslösende Ereignis abzustellen. Kostenauslösendes Ereignis in dem hier zu entscheidenden Fall ist das Entwenden des Dieselkraftstoffes durch den Dieb, der dabei ca. 2 l dessen auf den Boden verschüttet. In diesem Zeitpunkt realisiert sich die Gefahr der Verunreinigung des Bodens mit Dieselkraftstoff. Zu diesem Zeitpunkt jedoch übte nicht die Klägerin als Eigentümerin des Fahrzeuges die tatsächliche Gewalt über den Tank ihres Fahrzeuges aus, sondern der Dieb, der aus dem Tank Dieselkraftstoff entnommen hat. Dies geschah auch ohne den Willen der Klägerin. Der Klägerin war es tatsächlich unmöglich, auf den entwendeten Dieselkraftstoff einzuwirken. Sie konnte die tatsächliche Sachherrschaft somit nicht wiedererlangen ohne den Willen des Diebes zu brechen. Dies gilt nicht nur für den durch den Dieb in den mitgebrachten Kanister gefüllten Dieselkraftstoff, sondern auch für den in den Boden eingedrungenen Kraftstoff. Auch diesen hatte der Dieb zunächst aus dem Tank entfernt und damit in seinen Herrschaftsbereich überführt. Aus diesem Grund trifft den Dieb wegen § 8 Abs. 2 S. 2 SOG LSA allein die Verantwortung für die Abtragung und Entsorgung des verschütteten Dieselkraftstoffs, der als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Kontaminierung des Bodens gesetzt hat (vgl. zur Verantwortlichkeit des Eigentümers für ausgelaufenen Kraftstoff bei Kraftstoffdiebstahl: OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2016 - 13 LB 143/16 - zitiert nach juris). Randnummer 23 Zwar lebte die Zustandsstörereigenschaft der Klägerin wieder auf, nachdem der Dieb die tatsächliche Sachherrschaft an dem Tank des Fahrzeuges wieder aufgegeben und den Tatort verlassen hat. Jedoch führt dies nicht zu einer Kostenschuld der Klägerin wegen des verschütteten Dieselkraftstoffes. Denn zu diesem Zeitpunkt ging von dem Fahrzeug der Klägerin nämlich keine Gefährdung mehr aus. Nachdem der Dieb den Tatort verlassen hat, befand sich das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand und ein weiteres Entweichen von Dieselkraftstoff war jedenfalls nicht zu befürchten. Dies hat auch die Polizei ausweislich des Tathergangs in der Strafanzeige nicht angenommen. Der Dieselkraftstoff ist nach Angaben der Polizei nur in dem Zeitpunkt ausgetreten, in dem der Dieb den Dieselkraftstoff aus dem Tank abgelassen hat. Eine Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin kann sich auch nicht aus dem ordnungsgemäßen Abstellen des Fahrzeuges im öffentlichen Straßenraum ableiten lassen. Denn einzig dadurch geht von dem Fahrzeug keine Gefahr aus. Die Klägerin war auch nicht gehalten Sicherungsmaßnahmen gegen das unbefugte Entwenden von Dieselkraftstoff an dem Tank vorzunehmen. Dazu war sie rechtlich nicht verpflichtet. Die Abwehr krimineller Übergriffe auf das Eigentum der Bürger ist staatliche Aufgabe und nicht Aufgabe der Bürger. Daher ist das Unterlassen nützlicher, aber nicht vorgeschriebener Sicherungsmaßnahmen nicht geeignet, die Zustandsverantwortlichkeit entgegen der Regelung des § 8 Abs. 2 S. 2 SOG LSA zu begründen (vgl. zur gleichlautenden Regelung in § 7 Abs. 2 S. 2 Nds. SOG: OVG Lüneburg, Urteil vom 17.11.2016, a.a.O.). Randnummer 24 Der hier zu entscheidende Fall liegt damit anders als die Fälle entwendeter Fahrzeuge, die von dem Dieb später in verkehrsordnungswidriger Weise abgestellt worden sind und daher auch nach Wiederaufleben der Verantwortlichkeit des Eigentümers eine ordnungsrechtliche Gefahr darstellen. In diesen Fällen können die Eigentümer als erneut Zustandsverantwortlicher zur Erstattung der Kosten für die Beseitigung ihres Fahrzeuges herangezogen werden. Dies würde auch in dem hier zu entscheidenden Fall gelten, wenn aus dem Tank des Fahrzeuges Dieselkraftstoff ausgetreten wäre, nachdem der Dieb das Fahrzeug verlassen hat. Dann hätte sich das Fahrzeug selbst nicht mehr in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden und hätte entfernt werden müssen. Ein solcher Fall liegt hier aber - wie bereits dargestellt - gerade nicht vor. Randnummer 25 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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