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AG Zeitz 13 OWi 739 Js 207657/17 Beschluss

Tenor Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Verletzung der Pflicht zur schriftlichen Anzeige des Betreibens eines Gaststättengewerbes (X-Str. in Z, Halle I) zu einer Geldbuße von € 150,- verurteilt.

§ 47Abs. 2 OWi

G mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt. Randnummer 20 Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die bauliche Gestaltung insofern unzureichend war, als die Einsicht möglich war, ein Verstoß damit vorlag. Allerdings handelt es sich nicht um die in Drs.6/914 Landtag Sachsen-Anhalt erwähnten "regelmäßig großen Fensterfronten", sondern nur um eine eher kleine Einsicht. Eine Ahndung ist wegen dieses Verstoßes jeweils nicht geboten. Randnummer 21

  1. c)Von den Vorwürfen, die Durchsetzung des Zutrittverbots für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht durch eine Eingangskontrolle in Verbindung mit der Vorlage des Personalausweises oder anderer zur Identitätskontrolle geeigneter Dokumente gewährleistet zu haben, war der Betroffene jeweils aus Rechtsgründen freizusprechen, denn das vorgeworfene Verhalten stellt keine Ordnungswidrigkeit dar. Randnummer 22 Ordnungswidrig gemäß § 10 Abs.1 Nr.5 Spielh LSA handelt nur, wer "entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, den Zutritt zur Spielhalle gewährt". Ein Verstoß gegen § 4 Abs.1 S.2 SpielhG stellt keine Ordnungswidrigkeit dar, denn § 4 Abs.1 S.2 SpielhG ist unter den in § 10 SpielhG genannten Vorschriften nicht aufgeführt; eine etwaige Pflichtverletzung insoweit ist sanktionslos. Randnummer 23
  2. d)Wegen der Verstöße gegen die Pflicht zur Anzeige der Absicht zum Betrieb eines Gaststättengewerbe war jeweils eine Geldbuße von € 150,- zu verhängen. Der Betroffene gab seit dem 01.03.2017 in Halle I wie auch in Halle II Getränke gegen Entgelt ab; auf die Lichtbilder Bl.80-81 d.A. wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen. Randnummer 24 Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass er zur Anzeige verpflichtet war, und die Absicht ordnungsgemäß anzeigen können und müssen. Randnummer 25 Die Geldbuße erscheint der Höhe nach erforderlich, aber auch ausreichend. Zu berücksichtigen war, dass der Betroffene sich gezwungen sah, die Getränke gegen Entgelt abzugeben, da eine kostenlose Abgabe als Vergünstigung anzusehen war. Dies entband ihn freilich nicht von der Anzeigepflicht, die er kennen und beachten musste. Randnummer 26
  3. e)Wegen des Vorwurfs, den Mindestabstand zwischen Geldspielgeräten nicht eingehalten zu haben und keine Trennung durch eine Sichtblende vorgenommen zu haben,

§ 47Abs. 2 OWi

G mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt. Randnummer 27 Soweit die Nichteinhaltung des Mindestabstands gerügt wird, liegt kein Verstoß gegen § 3 Abs.2 S.3 SpielV vor. Der im Bußgeldbescheid angegebene Mindestabstand findet sich in der SpielV (Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.02.2016 bis 13.08.2018) nicht. § 3 Abs.2 S.3 SpielV lautet vielmehr: "Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante." Allerdings fehlte die Sichtblende, so dass gemäß § 19 Abs.1 Nr. 1b SpielV eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist. Eine Ahndung ist wegen dieses recht geringfügigen Verstoßes indes nicht geboten. Randnummer 28 f) g) Wegen der Vorwürfe, eine bauliche Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen zuständigen Behörde nicht angezeigt zu haben und die Anzahl der zulässigen Geräte überschritten zu haben, die als tateinheitlich begangen anzusehen wären,

§ 47Abs. 2 OWi

G mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt. Randnummer 29 Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Verwaltungsbehörde eine bauliche Änderung annimmt und die Spielfläche mit 86,24 qm berechnet hat. Der Betroffene hat indes seinerseits die Spielfläche in als zumindest nicht als abwegig erscheinender Weise mit mindestens 111,89 qm berechnen lassen (vgl.Bl.112), in denen 9 Geräte zulässig wären. Randnummer 30 Soweit gleichwohl ein Verstoß vorgelegen haben sollte, wäre dieser jedenfalls nicht so erheblich, dass er den erforderlichen Aufwand zu seiner Feststellung rechtfertigen könnte. Eine Ahndung wegen dieses Verstoßes ist daher nicht opportun, so dass insoweit die Einstellung geboten ist. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs.1 OWiG, 464d, 465, 467 StPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.