G mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt. Randnummer 20 Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die bauliche Gestaltung insofern unzureichend war, als die Einsicht möglich war, ein Verstoß damit vorlag. Allerdings handelt es sich nicht um die in Drs.6/914 Landtag Sachsen-Anhalt erwähnten "regelmäßig großen Fensterfronten", sondern nur um eine eher kleine Einsicht. Eine Ahndung ist wegen dieses Verstoßes jeweils nicht geboten. Randnummer 21
G mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt. Randnummer 27 Soweit die Nichteinhaltung des Mindestabstands gerügt wird, liegt kein Verstoß gegen § 3 Abs.2 S.3 SpielV vor. Der im Bußgeldbescheid angegebene Mindestabstand findet sich in der SpielV (Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.02.2016 bis 13.08.2018) nicht. § 3 Abs.2 S.3 SpielV lautet vielmehr: "Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante." Allerdings fehlte die Sichtblende, so dass gemäß § 19 Abs.1 Nr. 1b SpielV eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist. Eine Ahndung ist wegen dieses recht geringfügigen Verstoßes indes nicht geboten. Randnummer 28 f) g) Wegen der Vorwürfe, eine bauliche Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen zuständigen Behörde nicht angezeigt zu haben und die Anzahl der zulässigen Geräte überschritten zu haben, die als tateinheitlich begangen anzusehen wären,
G mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt. Randnummer 29 Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Verwaltungsbehörde eine bauliche Änderung annimmt und die Spielfläche mit 86,24 qm berechnet hat. Der Betroffene hat indes seinerseits die Spielfläche in als zumindest nicht als abwegig erscheinender Weise mit mindestens 111,89 qm berechnen lassen (vgl.Bl.112), in denen 9 Geräte zulässig wären. Randnummer 30 Soweit gleichwohl ein Verstoß vorgelegen haben sollte, wäre dieser jedenfalls nicht so erheblich, dass er den erforderlichen Aufwand zu seiner Feststellung rechtfertigen könnte. Eine Ahndung wegen dieses Verstoßes ist daher nicht opportun, so dass insoweit die Einstellung geboten ist. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs.1 OWiG, 464d, 465, 467 StPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.