SGB 4 verlaufene Betriebsprüfungen vermitteln keinen Bestandsschutz gegenüber einer neuerlichen Beitragsforderung (BSG Urteil vom
gehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
2 Nr. 1 SGG entfällt bei Entscheidungen über Beitragspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage.
3 Satz 2 SGG soll in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG die sofortige Vollziehbarkeit zunächst einmal angeordnet hat. Durch die Regelung in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG hat er zu erkennen gegeben, dass die Aussetzung in der Regel unter den dort bestimmten Voraussetzungen erfolgen soll. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Hierfür spricht, dass durch § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Abgabebescheiden bewusst auf den Adressaten verlagert worden ist, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Diese gesetzliche Risikoverteilung würde unterlaufen, wenn die Vollziehung bereits dann ausgesetzt würde, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Maßgebend ist vielmehr, ob
der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Eine unbillige Härte liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung
teile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können Randnummer 2 An der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom
1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten oder ihre sonstigen Pflichten
diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere mindestens alle vier Jahre die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen.
1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Die zu prüfenden Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen
1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe gilt das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip. Auf den Zufluss kommt es nur an, soweit über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewendet oder geleistet werden. Insbesondere bei untertariflicher Bezahlung ist die Versicherungspflicht
dem tariflich zustehenden, nicht lediglich
dem zugeflossenen Arbeitsentgelt zu beurteilen. Insoweit kommt es nicht auf das tatsächlich ausgezahlte Monatsgehalt, sondern auf das Gehalt an, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit der Beiträge ein Rechtsanspruch bestand (BSG, Urteile vom
einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
gefordert werden, entfalten lediglich insoweit Bindungswirkung, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht (und Beitragshöhe) in der Vergangenheit im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden. Letztlich haben Betriebsprüfungen insbesondere den Zweck, den Einzugsstellen durch Sicherstellung von Arbeitgeberunterlagen und -aufzeichnungen eine Berechnungsgrundlage zu verschaffen, damit diese die notwendigen Schritte zur Geltendmachung von Ansprüchen auf (rückständige) Beiträge (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV) unternehmen können (BSG, Urteil vom 28.05.2015 - B 12 R 16/13 R). Für die vom Sozialgericht geforderte materielle Bindungswirkung besteht keine Rechtsgrundlage. Das Sozialversicherungsrecht enthält gerade keine Vorschrift, die mit der Änderungssperre
2 Satz 1 Abgabenordnung für Steuerbescheide, die aufgrund einer (steuerlichen) Außenprüfung ergangen sind, vergleichbar ist (BSG, Urteil vom 30.10.2013 – B 12 AL 2/11 R). Randnummer 11 Wie der 12. Senat ebenfalls bereits entschieden hat, darf auch bei "kleineren" Betrieben eine Betriebsprüfung auf Stichproben beschränkt bleiben (vgl. BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 5 Rn. 26). Selbst bei einer Betriebsprüfung in einem sog Kleinstbetrieb mit nur einem einzigen "Aushilfsarbeiter" besteht danach keine Verpflichtung der Prüfbehörden, die versicherungsrechtlichen Verhältnisse (aller) Mitarbeiter vollständig zu beurteilen (vgl. BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr. 2 Rn.36). Dass die
1 S 1 SGB IV mindestens alle vier Jahre durchzuführenden Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger prinzipiell nur stichprobenartig erfolgen können, liegt bei lebensnaher Betrachtung auf der Hand. Stichprobenartig vorgenommene Betriebsprüfungen entsprechen einer jahrzehntelangen Praxis, die sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung unbeanstandet gelassen haben. Es kann bei einer praxisorientierten, der Eigenart einer Massenverwaltung im Bereich der Sozialversicherung gerecht werdenden Betrachtungsweise ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die gesamte Praxis der Meldungen und Beitragszahlung eines Arbeitgebers (§§ 28a, 28e, 28f, 28g SGB IV) in Bezug auf sämtliche Betriebsangehörigen unter allen denkbaren Aspekten behördlicherseits für "in Ordnung" befunden wurde. Betriebsprüfungen - ebenso wie das Ergebnis der Prüfung festhaltende Prüfberichte der Versicherungsträger - bezwecken nämlich insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa mit Außenwirkung "Entlastung" zu erteilen. Randnummer 12 Die frühere "beanstandungsfrei" verlaufene Betriebsprüfung mit der in diesem Zusammenhang ergangenen Prüfmitteilung vom 19. April 2010 entfaltet auch aus sonstigen Gründen keine Bindungswirkung und vermittelt dem Kläger keinen "Bestandsschutz" gegenüber einer Beitragsforderung, etwa aus Gründen der Verwirkung oder des Vertrauensschutzes. Das BSG hat sich bereits in seinem Urteil vom 30. Oktober 2013 ausführlich mit der erhobenen Forderung
einem derartigen "Bestandsschutz" als Folge von beanstandungsfrei endenden Betriebsprüfungen befasst und darauf hingewiesen, dass es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Randnummer 13 Für die Frage, ob der Beklagte im Prüfzeitraum vom
Auffassung des Antragstellers maßgeblich darauf ankommen, ob die Arbeitnehmer und in den Kalenderjahren 2010 bis 2013 arbeitszeitlich überwiegend von diesem Tarifvertrag erfasste Tätigkeiten verrichtet haben. Der Antragsteller trägt vor, die Arbeitnehmer seien hauptsächlich mit der Grundstückspflege seines Privatgrundstücks beschäftigt gewesen und hätten allenfalls Material besorgt (Transportdienstleistungen). Er habe sämtliche Arbeiten auf den Baustellen selbst und eigenhändig erledigt. Wegen eines Rückenleidens sei es ihm schwer gefallen, bestimmte Arbeiten wie Heben und Tragen von Material auszuführen und insoweit habe Herr das Betriebsfahrzeug be- und entladen und Material für die Baustellen besorgt und bereitgestellt oder ihn auf der Baustelle mit Verpflegung versorgt. Randnummer 14 Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist insoweit allenfalls als offen anzusehen. Denn der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 trifft keine speziellen Aussagen hinsichtlich der Art der zu verrichtenden Tätigkeiten und des Arbeitsorts, vielmehr sind vom persönlichen Geltungsbereich alle gewerblichen Arbeitnehmer erfasst, die eine
den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Dabei ist nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen (BAG Urteil vom
Rechtsfehler zu Lasten des Antragstellers erkennen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist allerdings
2 SGB IV ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Kläger bisher nicht gelungen. Randnummer 18 Eine fehlende Kenntnis der Pflicht über die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen steht nur dann als unverschuldet der Erhebung von Säumniszuschlägen
2 SGB IV entgegen, wenn der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Für die Beurteilung eines Verschuldens sind auch im Sozialrecht die Vorgaben des § 276 BGB zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom
SGB IV zu melden und wiederum eigenständig für die - vollständige - Abführung der geschuldeten Beiträge
Maßgabe der §§ 28d ff. SGB IV Sorge zu tragen. Insoweit werden die Arbeitgeber mit diesen gesetzlichen Vorgaben fremdnützig sowohl im Interesse der Beschäftigten als auch insbesondere im Interesse der Sozialleistungsträger und der von dieser repräsentierten Versichertengemeinschaft in Anspruch genommen. Randnummer 20 Unter Berücksichtigung der gesetzlich übertragenen Pflicht zur fremdnützigen Durchsetzung insbesondere der Beitragsinteressen der Sozialleistungsträger darf sich ein Arbeitgeber in Zweifelsfällen regelmäßig nicht mit eigenen subjektiven Einschätzungen der Rechtslage begnügen. Grundsätzlich fordert bereits der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Verpflichtete das Risiko seines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt (BGH, Urteil vom 01. Dezember 1981 – VI ZR 200/80 –, NJW 1982, 635). Randnummer 21 Von einem unverschuldeten Rechtsirrtum kann nur bei Anlegung strenger Maßstäbe Raum bleiben. Bei Zweifeln über die Rechtslage sind Erkundigungen einzuziehen. Randnummer 22 Ein solches Vorgehen ist dem Arbeitgeber schon angesichts des regelmäßig nur relativ geringen damit verbundenen Aufwandes insbesondere dann zuzumuten, wenn - wie auch im vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang - größere Beitragszahlungen aufgrund des zu beurteilenden Sachverhalts in Betracht kommen und damit die vom Arbeitgeber zu wahrenden Beitragsinteressen der Sozialleistungsträger ein besonderes Gewicht aufweisen. Für einen verständigen Arbeitgeber ist auch unschwer zu erkennen, dass erst auf diesem Wege in Zweifelsfällen das spezifische Fachwissen der zuständigen Fachbehörde nutzbar gemacht und damit die erforderliche Klarheit herbeigeführt werden kann. Insoweit verlangt die "erforderliche" Sorgfalt bei der Wahrnehmung der dargelegten ihm fremdnützig auferlegten Pflichten von ihm, die zuständige Einzugsstelle (bzw. in Verfahren
SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund) über den Zweifelsfall zunächst einmal in Kenntnis zu setzen. Der Antragsteller kann als Arbeitgeber und "mündiger Bürger", der als solcher wahrgenommen werden will, nicht dabei verharren und erwarten, dass ihn die Behörden und der Steuerberater ohne
fragen bzw. Darlegung des Sachverhalts auf alles hinweist. Randnummer 23 Im Übrigen zeichnet sich schon der eigene Vortrag des Antragstellers durch durchgreifende Widersprüchlichkeiten aus. Dann ist regelmäßig auch kein Raum, mit der gebotenen Verlässlichkeit im Sinne jedenfalls einer Glaubhaftmachung Umstände zu objektivieren, die für eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht sprechen könnten. Einerseits trägt der Antragsteller zunächst vor, er habe gewusst, dass die von ihm verrichteten Arbeiten unter das Bauhauptgewerbe fallen. Aufgrund der Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe sei er – bewusst - davon ausgegangen, er unterfalle nun doch nicht mehr dem Tarifvertrag. Weder ist dem Schreiben der Handwerkskammer vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.