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SG Halle (Saale) 8. Kammer S 8 R 659/13 Urteil Streitig ist die Rücknahme eines Bescheides über die große Witwerrente wegen Anrechnung von Einkommen a

Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, 1. Juni 2017, L 3 R 517/15, Urteil Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides

§ 71Nr. 2; BSG, Urteil vom 19. Februar 1986 – 7 RAr 55/84, abgedruckt in Soz

R 1300 § 48 Nr. 22; BSG, Urteil vom

  1. Juni 1984 – 10 RKg 21/83, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom
  2. August 1978 – 7 RAr 37/77, abgedruckt in BSGE 47, 28 =

§ 152Nr.

6, BSG, Urteil vom 31. August 1976, 7 RAr 112/74, abgedruckt in BSGE 42, 184 =

§ 152Nr.

3; BSG, Urteil vom 19. Juni 1975 – 8/7 RKg 11/73, zitiert nach juris). Randnummer 24 An diesem Maßstab orientiert, sprechen für die Kammer vor allem und entscheidend folgende Tatsachen für die Annahme einer mittleren, aber nicht groben Fahrlässigkeit: Randnummer 25 Der Kläger war bei Antragstellung der Witwerrente 84 Jahre alt. Er hatte während der Ausübung des militärischen Dienstes im Zweiten Weltkrieg als Soldat in der Wehrmacht eine bleibende gesundheitliche Schädigung erlitten (Steckschuss in der rechten Kopfhälfte, Verlust eines Auges) und erhielt aufgrund dieser Kriegsverletzung als Kriegsopfer eine Leistung nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom ... Für ihn manifestierte sich dies im täglichen Gebrauch durch einen Stempelaufdruck "kriegsbeschädigt" auf dem Schwerbehindertenausweis. Dieser Ausweis war ihm ebenfalls vom ... ausgestellt worden. Dem Kontoauszug nach bezog er die Leistung von einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung – KOV. Zudem wurde ihm – wie er glaubhaft versicherte – nach der Wende bei erstmaligem Bezug der Leistung mitgeteilt, dass die Leistungen der Kriegsopferversorgung bei anderen Sozialleistungen nicht anrechenbar seien. Im (vorliegenden) Bescheid des ... springt ebenfalls das Wort "Kriegsopferversorgung" ins Auge. Ansonsten finden sich Tabellen, Übersichten mit Zahlenwerten und Zeiträume zur Einstufung ins "Baugewerbe" (der Kläger hatte ursprünglich Maurer gelernt) und recht unübersichtlich, nicht krass ins Auge springend, die Berechnung des "Berufsschadensausgleichs bzw. Schadensausgleichs" auf der Rückseite des Bescheides. Die monatlich zustehende Leistung wird als "Versorgungsbezug" bezeichnet. Randnummer 26 Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Folgen des Steckschusses und des beruflichen Werdegangs des Klägers als Gütekontrolleur in den Ketten- und Lagerwerken Weißenfels können vom Kläger nicht die diffizilen Abstufungen verlangt werden, wie sie das Bundesversorgungsgesetz macht und ggf. von einem mit juristischen, kaufmännischen oder finanztechnischen Kategorien vertrauten Angestellten zu erwarten sind: Das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) regelt die staatliche Versorgung von Kriegsopfern und Personenschäden, die sich aus den Folgen des Zweiten Weltkriegs ergeben. Die Versorgung umfasst u.a. die Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 – 27i BVG und zwar als Leistungen, die eine besondere Bedürftigkeit voraussetzen, u.a. Rentenleistungen, entsprechend ihrer MdE und unabhängig vom bisherigen Einkommen (Grundrente) sowie den Berufsschadensausgleich. Mit dem Berufsschadensausgleich sollen in pauschalierender Weise die Einkommensverluste ausgeglichen werden, die schädigungsbedingt eingetreten sind. Der Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen tatsächlichen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente einerseits und dem höheren Vergleichseinkommen andererseits. Zu ermitteln ist insoweit der sog. "Hätte-Beruf". Randnummer 27 Insoweit bestätigen die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und das Bild, dass die Kammer vom Kläger gewonnen hat, insbesondere einer deutlich gealterten Person mit Anzeichen, die gemeinhin als Altersstarrsinn bezeichnet werden, dass der Kläger in der Tat davon ausging und weiterhin ausgeht, eine Leistung aufgrund dem Grad der Schädigungsfolgen zu beziehen, die als Leistung für Kriegsopfer wie die Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach §§ 25 ff BVG allgemein anrechenfrei sei. Der rechtliche Unterschied zwischen "Kriegsopferfürsorge" sowie Kriegsopferversorgung ist dem Kläger aufgrund seines Einsichtsvermögens nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Damit ist zur Überzeugung der Kammer ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers beim Ausfüllen des Antrags in der Auskunfts- und Beratungsstelle, woran sich der Kläger nicht mehr erinnert, und bei Mitwirkungshandlungen nach Erhalt des Bescheides für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschlossen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.