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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 64/16 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallbegriff - unkoordinierte Kraftei

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallbegriff - unkoordinierte Krafteinwirkung - haftungsbegründende Kausalität - degenerativer Vorschaden - Beweislast - Achillessehnenriss Leitsatz 1

§ 8Nr.

18, BSG, 4. September 2007, B 2 U 24/06 R,

§ 8Nr.

24, m.w.N.; dazu bei 3.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 25

  1. Der Kläger war zum Ereigniszeitpunkt im Rahmen seiner Tätigkeit als Kraftfahrer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter versichert. Ebenso ist nicht zweifelhaft, dass sich das Geschehen am
  2. Juli 2013, währenddessen sich der Kläger den klinisch sowie intraoperativ gesicherten Riss der rechten Achillessehne zuzog, innerhalb dieser versicherten Tätigkeit ereignete, mit ihr also im sachlichen Zusammenhang stand. Randnummer 26
  3. Das Ereignis vom
  4. Juli 2013 erfüllt entgegen der Ansicht der Beklagten auch die Merkmale eines von außen auf den Körper einwirkenden Geschehens im Sinne des Gesetzes. Dazu reicht es aus, dass der betroffene Fuß des Klägers mit sehr großer Kraftanstrengung vom Boden weggedrückt wurde (vgl. BSG,
  5. April 2005, B 2 U 27/04 R, juris; vgl. Bayerisches LSG,
  6. Mai 2011, L 17 U 480/08, Rn. 22, juris). Eine unphysiologische Bewegung ist nicht erforderlich (vgl. speziell zu Achillessehnenrissen Schröter, Trauma und Berufskrankheit, 2016, S66 f; a. A. in medizinischer Hinsicht Bayerisches LSG,
  7. Mai 2011, L 17 U 480/08, Rn. 22, juris; Hempfling/Meyer-Clement/Bultmann/Brill/Krenn/Ludolph, MedSach 2016, 126). Richtig führt der Kläger aus, dass für die Annahme eines Unfalls kein ungewöhnliches Geschehen vorliegen muss (vgl. BSG,
  8. Februar 2009, B 2 U 18/07 R,

§ 8Nr.

31). Das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis liegt nicht nur bei einem besonders ungewöhnlichen Geschehen, sondern auch bei einem alltäglichen Vorgang vor, wie es das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden darstellt, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (vgl. BSG,

  1. April 2000, B 2 U 7/99 R, juris, Rn. 25). Auch Verrichtungen, die im Rahmen einer versicherten Tätigkeit "üblich und selbstverständlich" sind, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG,
  2. November 2011, B 2 U 23/10 R, Rn. 16, juris). Andernfalls würde der Versicherungsschutz in einer den Systemzweck der Unfallversicherung verkürzenden Weise verengt (so BSG a.a.O.). Randnummer 27 Daher ist es unerheblich, ob es sich um eine Bewegung handelt, für den die Achillessehne gebaut und funktionell vorgesehen ist (a.A. Hempfling/Meyer-Clement/Bultmann/Brill/Krenn/Ludolph, MedSach 2016, 121). Geschützt sind nach dem Zweck des SGB VII alle Verrichtungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Randnummer 28 Bereits bei Zugrundelegung des im D-Arztbericht sowie der Unfallanzeige verzeichneten Unfallablaufs handelte es sich jedoch um einen ungewöhnlichen Vorgang. Das Bewegen einer Last von über 1200 kg ist kein alltäglich vorkommendes Geschehen. Zudem stellt ein gewolltes Handeln mit ungewollter Einwirkung durch eine Fehlbelastung einen Unfall dar (vgl. nochmals BSG,
  3. April 2005, B 2 U 27/04 R, juris). Randnummer 29
  4. Schließlich ist der Riss der rechten Achillessehne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen durch den Unfall vom
  5. Juli 2013 verursacht worden. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht. Dabei setzt die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltende "Theorie der wesentlichen Bedingung" in Eingrenzung der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie, nach der jede nicht hinwegzudenkende Bedingung (conditio sine qua non) kausal ist, voraus, dass das versicherte Geschehen wegen seiner besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich beteiligt war (dazu bei a). Randnummer 30 Erst wenn feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis (vgl. BSG,
  6. April 2005, B 2 U 27/04 R,

§ 8Nr.

15; BSG, 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R,

§ 8Nr.

17; BSG,

  1. Mai 2012, B 2 U 31/11 R, NZS 2012, 909). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Erfolgs (Gesundheitsschaden) wertend abgeleitet werden. Gesichtspunkte hierfür sind etwa die Art und das Ausmaß der versicherten Einwirkung, das Gewicht gegebenenfalls vorhandener konkurrierender Ursachen, der zeitliche Verlauf und das Verhalten des Versicherten, die Krankheitsgeschichte unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Erkenntnisse sowie ergänzend auch der Schutzzweck der Norm (dazu bei b). Randnummer 31 a) Zunächst ist die versicherte Verrichtung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn als Bedingung des Sehnenrisses wirksam geworden, da das Unfallgeschehen ohne gleichzeitiges Entfallen des eingetretenen Schadens nicht hinweggedacht werden kann. Wie Dr. K. und auch Prof. Dr. R. überzeugend ausführen, lag hier eine frische Ruptur mit Auffaserungen der Rissenden und einer Einblutung vor. Auch die Schilderung des Unfallherganges durch den Kläger mit dem lauten Knall, den sofort einsetzenden Schmerzen, der Gangstörung und der sofortigen Vorstellung beim Arzt und des dort sofort diagnostizierten Achillessehnenrisses belegen einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Dies stimmt auch mit dem Ergebnis der histologischen Untersuchung überein. Dr. T. bewertete den feingeweblichen Befund ausdrücklich unter Hinweis auf frische Einblutungen als frischen Riss. Randnummer 32 Aus einem rein zeitlichen Zusammenhang und der Abwesenheit konkurrierender Ursachen bei komplexen Gesundheitsstörungen kann nicht automatisch auf die Wesentlichkeit der einen festgestellten naturwissenschaftlich-philosophischen Ursache geschlossen werden (vgl. BSG,
  2. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, juris Rn. 39;
  3. September 2004, B 2 U 34/03 R, juris Rn. 22; vgl. auch BSG,
  4. Juli 2012, B 2 U 9/11 R, juris Rn. 60). Jedoch liegt nicht nur ein zufälliges zeitliches Zusammentreffen der Achillessehnenruptur mit einer Tätigkeit des Klägers vor. Vielmehr betonen die Sachverständigen Dr. K. und Prof. Dr. R. übereinstimmend, dass diese Sachverhalte zusammenhängen. Überzeugend wird hierzu aufgeführt: "Ohne Zugbelastung keine Sehnenruptur!" (Schröter, Trauma und Berufskrankheit, 2016, S64). Randnummer 33 Von etwas anderem gehen letztlich auch die Beklagte, Prof. Dr. Dr. H. und Dr. T. nicht aus, wenn sie mit einer Gelegenheitsursache argumentieren. Denn eine Gelegenheitsursache ist notwendig ebenfalls naturwissenschaftlich ursächlich. Es ist zur Überzeugung des Senats fernliegend, dass es zu der Achillessehnenruptur gekommen wäre, wenn der Kläger zum Unfallzeitpunkt diese Sehne nicht berufsbedingt belastet hätte. Ob dieser Vorgang generell geeignet ist, eine traumatische Achillessehnenruptur zu verursachen, ist im Rahmen dieser Prüfung unerheblich (unklar LSG Hessen,
  5. Oktober 2016, L 3 U 186/12, Rn. 46, juris). Wenn ein Vorgang tatsächlich ungeeignet ist, kann er bereits naturwissenschaftlich den hier umstrittenen Riss nicht verursachen. Randnummer 34 Eine andere Betrachtung würde zudem dem Versicherten die objektive Beweislast dafür auferlegen, warum es gerade zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Ursachen, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind, zu dem Unfall gekommen ist, und damit den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung und die mit ihm verfolgten Ziele des sozialen Schutzes und des Betriebsfriedens in vielen Fällen leerlaufen lassen (BSG,
  6. Januar 2007, B 2 U 23/05 R,

§ 8Nr. 22, Rn. 16). Randnummer 35 b) Wird auf der ersten Stufe die objektive (Mit-)

Verursachung bejaht, indiziert dies allerdings in keiner Weise die auf der zweiten Stufe der Zurechnung zu gebende Antwort auf die Rechtsfrage (so ausdrücklich BSG, 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R,

§ 8Nr.

17), ob die Mitverursachung der Einwirkung durch die versicherte Verrichtung unfallversicherungsrechtlich "wesentlich" war. Für die Annahme des Ursachenzusammenhangs genügt insbesondere nicht allein die Feststellung, dass eine Alternativursache fehlt; auch aus einem rein zeitlichen Zusammenhang und der Abwesenheit konkurrierender Ursachen bei komplexen Gesundheitsstörungen kann nicht automatisch auf die Wesentlichkeit der einen festgestellten naturwissenschaftlich-philosophischen Ursache geschlossen werden (BSG, a.a.O. Rn. 20, 22 m.w.N.). Rechtlich ist allerdings zu beachten, dass auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache für den Erfolg rechtlich wesentlich sein kann, solange die andere(

  1. n)Ursache(
  2. n)keine überragende Bedeutung hat (haben). Eine naturwissenschaftliche Ursache, die nicht als wesentlich anzusehen und damit keine Ursache i.S. der Theorie der wesentlichen Bedingung ist, kann als Gelegenheitsursache bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass jeder Versicherte in dem Zustand einschließlich eventueller schwerer Vorschäden versichert ist, in dem er sich befindet. Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache sind insbesondere die versicherte Ursache bzw. das Ereignis als solches, also Art und Ausmaß der Einwirkung, konkurrierende Ursachen unter Berücksichtigung ihrer Art und ihrer Krankengeschichte (BSG, 30. Januar 2007, B 2 U 8/06 R, juris; eingehend Becker, SGb 2012, 696). Randnummer 36 Es lässt sich aber nicht erkennen, dass hier allein einer unversicherten Ursache (insbesondere einem degenerativen Schaden) gegenüber der versicherten Ursache eine so überragende Bedeutung zukommt, dass die versicherte Tätigkeit nur eine "Gelegenheitsursache" darstellt. Ausgehend insbesondere von den Ausführungen von Prof. Dr. R. liegt eine ernste Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass das versicherte Geschehen wesentliche Ursache für den Riss der rechten Achillessehne war. Randnummer 37
  3. aa)Degenerative Vorschäden sind dem feingeweblichen Befund nicht zu entnehmen. Solche sind auch aus anderen Gründen nicht naheliegend, da bei dem Kläger keine andere Erkrankung (z. B. Stoffwechselerkrankung, chronische Entzündung, Gicht und Ähnliches) gesichert ist, die sich negativ auf die Reißfestigkeit der Achillessehne auswirken könnten. Randnummer 38 Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass die histologische Untersuchung (selbstverständlich) nur Auskunft über den Zustand der untersuchten Gewebeteile geben kann. Denn nur darauf, ob die Sehne im Rissbereich degenerativ verändert war, kommt es an. Denn aus einer im sonstigen Sehnenverlauf angetroffenen etwaigen Abnutzung ließe sich im Hinblick auf einen andernorts angetroffenen Riss nicht zugleich zwingend auf eine auch dort vorliegende Degeneration schließen. Randnummer 39 Zwar weist auch Prof. Dr. R. in Übereinstimmung mit Prof. Dr. Dr. H. darauf hin, dass sich das Gewebe kurze Zeit nach dem Unfall in einer Art und Weise verändern könne, dass irrtümlich degenerative Schäden angenommen werden. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Es gibt histologisch kein Indiz für eine degenerativ veränderte Sehne. Randnummer 40
  4. bb)Auf eine solche Vorschädigung lässt sich entgegen der Ansicht von Prof. Dr. Dr. H. und Dr. T. auch nicht mittelbar aus der Erkenntnis rückschließen, dass die Achillessehne regelmäßig der vom vorgeschalteten Wadenmuskel aufgebauten Kraft widerstehe, weshalb ein dennoch eingetretener Schaden ihre Rissbereitschaft impliziere. Randnummer 41 Denn einer solchen Ableitung ist Prof. Dr. R. überzeugend medizinisch entgegen getreten. Er hat den tradierten Lehrsatz, nach dem eine gesunde Achillessehne nicht reiße, unter Literaturangaben als widerlegt bezeichnet und auf die in der Wissenschaft grundsätzlich anerkannte Möglichkeit der Ruptur auch gesunder Sehnen infolge bestimmter Kraftentfaltungen verwiesen (siehe ähnlich Ludolph/Schürmann/Gaidzik, Kursbuch der ärztlichen Begutachtung, Ausgabe 6/2017; VI–1.2.5 Achillessehnenschaden; weiter Koss, MedSach 2002, 10; anders aber Hempfling/Meyer-Clement/Bultmann/Brill/Krenn/Ludolph, MedSach 2016, 121; offen gelassen in Schiltenwolf/Hollo, Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, 6. Aufl., 2013 S. 613). Randnummer 42 Der Senat ist mit Prof. Dr. R. davon überzeugt, dass das Drehen der Kabeltrommel einem Hergang entspricht, der nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen einen traumatischen Riss einer nicht wesentlich degenerativ veränderten Achillessehne verursachen kann. Dabei geht der Senat von einem Hergang aus, wie ihn der Kläger durchgängig beschrieben hat, ohne dass hieran durchgreifende Zweifel verbleiben. Randnummer 43 Hier hat der Kläger versucht, mit mehreren Kollegen die 1300 kg schwere Kabeltrommel zu drehen. Das Zusammenwirken von mehreren Menschen bei einer solchen Drehung lässt sich nicht exakt vorhersehen und führt zu einer unkontrollierbaren und letztlich nicht mehr aufklärbaren Belastung der Achillessehne. Randnummer 44 Dass eine unkoordinierte Krafteinwirkung auf die Achillessehne mit einer Verletzung sogar einer gesunden Sehne einhergehen kann und somit als geeigneter Mechanismus zu ihrer Verletzung in Betracht kommt, hat nicht nur Prof. Dr. R. unter Bezugnahme auf die von ihm wiedergegebene aktuelle Literatur dargelegt. Vielmehr stellt die Beklagte dies nicht in Abrede, wie aus dem von ihr zitierten wissenschaftlichen Schrifttum (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 424; siehe auch Koss, MedSach 2002, 10) hervorgeht. Denn danach soll ein schneller Antritt für eine Achillessehnenruptur zwar grundsätzlich unbeachtlich sein. Dies gilt aber dann nicht mehr, wenn eine zusätzliche ungeplante Änderung des Bewegungsablaufs zu einer von der Achillessehne nicht mehr kompensierbaren unphysiologischen Belastung führe, wie Dr. T. und Prof. Dr. Dr. H. in Übereinstimmung mit Prof. Dr. R. und Dr. K. darlegen. Ähnliches muss bei einer vergleichbaren Belastung der Achillessehne durch einen Vorgang wie Schieben gelten, der in der Literatur teilweise pauschal als ungeeigneter Hergang bezeichnet wird (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 423 unter Hinweis auf bis zu 20 Jahre alte sozialgerichtliche Urteile; anders Schröter, Trauma und Berufskrankheit, 2016, S. 64, S65 unter Hinweis auf medizinische Studien). Aus dem Hergang lässt sich damit nicht auf schwere degenerative Schäden schließen. Randnummer 45 Zudem ist ein maßstäbliches Abstellen auf eine gesunde Sehne rechtlich unrichtig, wie Prof. Dr. R. richtig ausführt (siehe auch LSG NRW, 10. Oktober 2014, L 4 U 506/10, juris). Unzutreffend ist daher die Argumentation der Beklagten und Prof. Dr. Dr. H.s, die Achillessehne sei für eine solche Belastung gebaut und funktionell vorgesehen (so aber auch LSG Hessen, 25. Oktober 2016, L 3 U 186/12, Rn. 34, juris). Denn vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht lediglich gesunde Versicherte erfasst. Einbezogen ist der Versicherte vielmehr in demjenigen Zustand, in dem er sich aktuell befindet (siehe etwa BSG, 27. Oktober 1987, 2 RU 35/87, SozR 2200 § 589 Nr. 10; BSG, 22. März 1983, 2 RU 22/81, juris; BSG, 19. September 1974, 8 RU 236/73, SozR 2200 § 548 Nr. 4). Ob dieser "altersentsprechend" ist, ist unerheblich (a.A. wieder LSG Hessen, a.a.O., Rn. 31). Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten degenerative Vorschäden unterstellen würde, sind angesichts des die Achillessehne besonders belastenden Vorgangs, der wie oben dargelegt unter Umständen sogar eine gesunde Sehne zerreißen konnte, wesentliche Vorschäden nicht festzustellen. Randnummer 46 Hier ginge es außerdem zu Lasten der Beklagten, wenn der Unfallhergang eventuell nicht in allen Einzelheiten aufklärbar wäre. Denn dies ist das einzige Argument der Beklagten für einen allein wesentlichen Vorschaden. Für das Vorliegen solcher Schäden trägt sie aber die Beweislast (unklar LSG Hessen, a.a.O., Rn. 46). Ein naturwissenschaftlich geeigneter Hergang ist bewiesen (s.o. bei a). Randnummer 47
  5. cc)Überzeugend hat Prof. Dr. R. schließlich argumentiert, dass gegen eine Spontanruptur infolge alltäglicher Ereignisse das fortbestehende Intaktsein der linken Achillessehne spreche, ohne dass ersichtlich wäre, warum eine auf innerer Ursache beruhende Schadensanlage dort nicht ebenso vorhanden sein sollte. Ebenso überzeugend hat er darauf hingewiesen, dass die nunmehr genähte Sehne seit Jahren wieder ohne Vorfall funktioniere, obgleich hier sicherlich auch alltägliche Belastungen (im Sinne einer Gelegenheitsursache) auf diese einwirkten. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 49 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, weil es sich bei der Entscheidung um die Würdigung der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls auf Basis der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gehandelt hat.

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