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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat L 3 RS 1/15 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebli

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Überleitungsvertrag - Museum für Stadtgeschichte Leitsatz Bezugspunkt für die Prüfung des Vorliegens der sog betrieblichen Voraussetzung ist die rechtliche Beschäftigungsstelle am 30.6.

  1. Arbeitgeber ist nach Abschluss eines Überleitungsvertrages gem § 53 des Arbeitsgesetzbuchs der DDR (juris: AGB DDR) der Betrieb, in den der Arbeitnehmer übergeleitet worden ist (vgl BSG vom 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 2 = juris RdNr 38). (Rn.26) Orientierungssatz
  2. Ein Museum für Stadtgeschichte ist kein volkseigener Produktionsbetrieb iS der Rechtsprechung des BSG. (Rn.26)
  3. Der Rat der Stadt bzw das städtische Museum ist auch kein gleichgestellter Betrieb iS von § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest
  4. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau
  5. Kammer,
  6. Oktober 2014, S 6 R 622/11, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) hat. Randnummer 2 Der am ... 1948 geborene Kläger ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik M. vom
  7. Oktober 1975). Vom
  8. November 1975 bis zum
  9. Dezember 1979 war er im Direktionsbereich Wissenschaft und Technik beim VEB J. D. tätig. Auf Grund eines Überleitungsvertrages gemäß § 53 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom
  10. Juni 1977 (GBl. DDR, Teil I, Nr. 18, S. 185; im Folgenden: AGB) vom
  11. Dezember 1979 war der Kläger sodann ab dem
  12. Januar 1980 im VEB Möbelkombinat D. als Mitarbeiter im Büro des Generaldirektors beschäftigt. Aufgrund eines weiteren Überleitungsvertrages zwischen dem VEB Möbelwerke D.-Alten (Stammbetrieb im VEB Möbelkombinat D.), dem Rat der Stadt D. (Museum für Naturkunde und Vorgeschichte) und dem Kläger vom
  13. September 1984 wechselte der Arbeitsort des Klägers erneut. In diesem Vertrag ist Folgendes geregelt: Randnummer 3 "Der zwischen dem VEB Möbelwerke D. und Gen. E.h bestehende Arbeitsvertrag vom 11.07.1983 wird hiermit gemäß §§ 51, 53 AGB zum
  14. September 1984 aufgelöst. Randnummer 4 Grund: Übernahme einer anderen Tätigkeit. Randnummer 5 Gen. E.h beginnt am 17.09.1984 die Tätigkeit als Leiter d. Abtlg. Stadtgeschichte Museum f. Naturkunde mit nachstehender Arbeitsaufgabe: Leitung der Abteilung Stadtgeschichte. ( ) Randnummer 6 Als Arbeitsort wird Museum f. Naturkunde u. Vorgeschichte D. vereinbart." Randnummer 7 Aufgrund der Berufungsurkunde des Rates der Stadt D. vom
  15. Dezember 1986 wurde der Kläger mit Wirkung vom
  16. Januar 1987 zum Direktor des Museums für Stadtgeschichte berufen. In dieser Funktion war er ausweislich seines Sozialversicherungsausweises bis über den
  17. Juni 1990 hinaus tätig. Randnummer 8 Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom
  18. November 2010 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung mit Bescheid vom
  19. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  20. November 2011 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger sei am Stichtag des
  21. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen, sondern im Museum für Naturkunde und Vorgeschichte D ... Das Möbelkombinat D. sei aufgrund des Überleitungsvertrages vom
  22. September 1984 nicht mehr der Arbeitgeber im rechtlichen Sinne gewesen. Randnummer 9 Die dagegen am
  23. Dezember 2011 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobene Klage hat dieses mit Urteil vom
  24. Oktober 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe am Stichtag des
  25. Juni 1990 schon keine ingenieurtechnischen Tätigkeiten ausgeführt. Außerdem sei die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech nicht erfüllt. Beschäftigungsstelle des Klägers im rechtlichen Sinne sei am
  26. Juni 1990 das Museum für Stadtgeschichte D. gewesen. Randnummer 10 Gegen das ihm am
  27. November 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  28. Dezember 2014 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingereicht und sein Begehren weiterverfolgt. Sämtliche Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech lägen vor. In Bezug auf den Überleitungsvertrag trägt er vor, es sei ein falsches Vertragsformular verwendet worden. Diesbezüglich könne die damalige Justitiarin der Möbelwerke, Rechtsanwältin S., als Zeugin benannt werden. Sie sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Urlaub gewesen und nach ihrer Rückkehr auch weiterhin mit seiner Betreuung im Betrieb beauftragt gewesen. Sie könne selbst von ihrer Überraschung über das Vertragsdokument berichten, welches in direktem Widerstreit zu dem im Betrieb gelebten Verhältnis zu ihm gestanden habe. Wäre sie an der Vertragsgestaltung bzw. -vorbereitung beteiligt gewesen, wäre der Fehler nicht aufgetreten. Für alle Beteiligten sei nichts anderes als eine Delegation bis zum Abschluss des Aufbaus des Museums vereinbart gewesen. Entsprechend sei der Kläger weiterhin als Betriebsmitglied behandelt worden. So habe er im Laufe der weiteren Jahre weiterhin Ferienplätze erhalten, z.B. an der Müritz und in Bad Elster. Selbst die Stadt habe ihn - den Kläger - bei Beratungen zu Gewerkschaftsangelegenheiten und staatlicher Rentenversicherung nicht mit einbezogen, da diese für ihn als Betriebsangehörigen des VEB Möbelwerke D. nicht relevant gewesen seien. Dass entgegen dem gewollten und auch gelebten Delegierungsvertrag ein Formular für einen Überleitungsvertrag verwendet worden sei, habe Frau S. erst im Juni 2012 erfahren, als er - der Kläger - sie nach der Ablehnung des Antrages als damalige Betriebsjustitiarin um Aufklärung gebeten habe. Deshalb habe der Fehler nicht durch die Verwendung eines anderen Formulars richtig gestellt werden können. Hintergrund der beabsichtigten Delegierung sei gewesen, dass er - der Kläger - für eine Fachausstellung zum
  29. Jahrestag der DDR und den Aufbau eines Industrie- und eines Stadtgeschichtemuseums habe gewonnen werden sollen. Deshalb sei der
  30. Stellvertreter des Sekretärs der SED-Kreisleitung, Dr. H. H., an ihn - den Kläger - herangetreten. In diesem Gespräch habe Dr. H. klargestellt, dass eine Übernahme der Aufnahme durch ihn unbedingt notwendig sei. Im Gegenzug habe er darauf bestanden, dass er seinen erarbeiteten Status, also seine erworbenen Ansprüche als Mitglied eines volkseigenen Betriebes, behalten dürfe. Dr. H. und er seien sich einig geworden, dass er für die Fachausstellung und den Aufbau der Museen delegiert werden solle. Da die Zeit gedrängt habe, sei die Umsetzung in Windeseile dahingehend gelaufen, dass ihm der Vertrag vom staatlichen Leiter K. E. unterschrieben überreicht worden sei. Eine gemeinsame Unterschrift des Vertrages zwischen den drei Parteien habe es nicht gegeben. Entsprechend habe es auch keinerlei gemeinsame Gespräche oder Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Vertrages gegeben. Dies sei in der kurzen Zeit auch nicht möglich gewesen, da er - der Kläger - die Verschriftlichung des mit Dr. H. Besprochenen innerhalb von drei Wochen habe über die Bühne bringen müssen. Dazu sei er mit dem Schriftstück vom Betrieb zur Stadt und wieder zurück geschickt worden. Wie viel Gedanken sich der staatliche Leiter E. über den Inhalt des Vertrages gemacht habe, sei daraus ersichtlich, dass selbst der Stempel des Betriebes falsch sei. Ausweislich des Vertrages stehe dort das Möbelwerk D.-Alten und nicht richtigerweise der Stammbetrieb, VEB Möbelwerke D ... Offenbar habe es beim Ausfüllen des Formulars mehr als einen Fehler gegeben. Es sei davon auszugehen, dass in Windeseile der Anordnung der SED-Kreisleitung Folge geleistet worden sei, ohne die Schriftstücke genauer zu lesen, obwohl zwischen Dr. H. und ihm ausdrücklich abgesprochen gewesen sei, dass lediglich eine Delegierung habe erfolgen sollen. Die SED-Kreisleitung habe definitiv eine Delegierung und keine Überleitung gewollt. Der staatliche Leiter E. habe lediglich den Willen der SED-Kreisleitung umsetzen sollen. Der Vertrag sei offensichtlich fehlerhaft gewesen und habe nicht dem wahren Willen der Parteien entsprochen. Vermutlich habe die bereits verstorbene Sekretärin des staatlichen Leiters, W. M., das falsche Formular verwendet. Es habe eine Delegierung vorgelegen, die heutzutage als Sachbefristung bezeichnet würde. Mit der Erfüllung der Aufgabe "Aufbau des neuen Museums" wäre die Delegierung erledigt gewesen. Außerdem sei er - der Kläger - durch seine Mitgliedschaft in der Kammer der Technik auch Angehöriger der technischen Intelligenz gewesen. Daraus ergebe sich die Berechtigung, die Intelligenzrente zu erhalten. Seine Ernennung zum Museumsdirektor habe kein neues Arbeitsverhältnis mit dem Museum für Stadtgeschichte begründen sollen. Alle seien davon ausgegangen, dass der Arbeitsvertrag mit dem VEB Möbelwerke D. weiter bestanden habe. Andernfalls wäre er - der Kläger - nicht Ende April 1990 bei W. Z., Kaderdirektor, und R. S., stellvertretender Fachdirektor des VEB Möbelwerke D., vorstellig geworden, um an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  31. Oktober 2014 und den Bescheid der Beklagten vom
  32. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  33. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom
  34. November 1975 bis zum
  35. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz jeweils mit den entsprechenden Entgelten festzustellen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Ergänzend hat sie vorgetragen, der Kläger selbst habe in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht am
  36. Oktober 2014 ganz unbefangen das Museum für Naturkunde (bis 1987) als seinen Arbeitgeber bezeichnet. Die entscheidende Zäsur habe sich jedoch durch die Berufung des Klägers zum Museumsdirektor seitens des Rates der Stadt D. mit Urkunde vom
  37. Dezember 1986 vollzogen. Spätestens hierdurch sei ein neues Arbeitsrechtsverhältnis (§§ 61 bis 64 AGB, insbesondere § 62 Abs. 1 Satz 1 AGB) mit dem Museum für Stadtgeschichte begründet worden. Außerdem sei es nicht nur üblich, sondern auch gesetzlich geregelt gewesen, dass Delegierungen schriftlich zu befristen gewesen seien (§ 50 Abs. 2 AGB). Sofern tatsächlich wegen der Übernahme der Betriebszugehörigkeit eine Delegierung gewollt gewesen sei, so hätte es einer diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung wegen der Regelung in § 50 Abs. 3 AGB, wonach während der Delegierung die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem delegierenden Betrieb bestehen geblieben seien, gar nicht bedurft. Obgleich ein angeblich falsches Formular verwendet worden sei, welches von keinem der Beteiligten richtig gelesen worden sei, habe man es nicht versäumt, eine Klausel einzufügen, die für Delegierungsverträge überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre. Dieses Vorgehen erscheine doch sonderbar. Nicht sonderbar erscheine es, bei Überleitungsverträgen eine solche fingierte Betriebszugehörigkeit zu regeln. Dass im Betriebsstempel neben dem zutreffenden VEB ergänzend der Betriebsteil Küchenmöbel D.-Alten genannt sei, könne auf verschiedene Gründe zurückzuführen sein, z.B. weil der Unterzeichner dort sein Büro gehabt habe. Dieser Sachverhalt sei vorliegend nicht relevant. Letztlich sei den Vertragsunterlagen ein höherer Beweiswert beizumessen als den eigenen Angaben. Absurd sei die Behauptung, der Ausweis der Kammer der Technik belege eine Mitgliedschaft in der AVItech. Randnummer 16 Mit Beschluss vom
  38. März 2016 hat der Senat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, es bestünde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben bei der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung des Klägers ist unbegründet, denn er hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, insbesondere zur AVItech. Randnummer 19 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht (BSG, Urteil vom
  39. Oktober 2010 - B 5 RS 4/09 R -, juris, RdNr. 11). Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom
  40. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2 S. 11). Der Anwendungsbereich des AAÜG ist vorliegend nicht eröffnet. Randnummer 20 Nach der Rechtsprechung des früheren
  41. Senats und des jetzigen
  42. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  43. August 1950 (GBl. DDR, Nr. 93, S. 844, im Folgenden: VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der
  44. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  45. Mai 1951 (GBl. DDR, Nr. 62, S. 487 - im Folgenden:
  46. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich am
  47. Juni 1990 vorgelegen haben müssen. Randnummer 21 Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Randnummer 22 Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und Randnummer 23 die entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar Randnummer 24 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 25 Versorgungsrechtlich relevant ist allein die Tätigkeit in einem Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. An dieser Rechtsprechung des früheren
  48. Senats des BSG hat der jetzt zuständige
  49. Senat festgehalten (BSG, Urteil vom
  50. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R -, juris, RdNr. 24; Urteil vom
  51. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R -, juris, RdNr. 23; Urteil vom
  52. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, juris, RdNr. 24, 25). Der Begriff des Produktionsbetriebs der Industrie erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom
  53. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, juris, RdNr. 24). Randnummer 26 Zu Recht hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau aus dem Überleitungsvertrag vom
  54. September 1984 geschlossen, dass die Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinne am
  55. Juni 1990 das Museum für Stadtgeschichte D. und damit kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG gewesen ist. Es hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass im Sozialversicherungsausweis des Klägers für den gesamten Zeitraum ab dem
  56. September 1984 das Museum für Vorgeschichte und Naturkunde sowie anschließend das Museum für Stadtgeschichte als Betrieb eingetragen ist. Entscheidend ist die rechtliche Beschäftigungsstelle am
  57. Juni
  58. Diese ist auf Grund der vorliegenden Dokumente eindeutig. Ein Überleitungsvertrag im Sinne von § 53 AGB war eine spezielle Rechtsform der Aufhebung eines Arbeitsvertrages mit einem Betrieb (= Arbeitgeber) und des gleichzeitigen Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages mit einem anderen Betrieb (= neuer Arbeitgeber). Er diente der reibungslosen Überleitung des "Werktätigen" in einen anderen Betrieb und des einen Arbeitsverhältnisses in ein anderes (BSG, Urteil vom
  59. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R -, juris, RdNr. 38). In dem Überleitungsvertrag vom
  60. September 1984 ist eindeutig und unmissverständlich geregelt, dass der zwischen dem VEB Möbelwerke D. und dem Kläger bestehende Arbeitsvertrag zum
  61. September 1984 aufgelöst wurde. Dass ein falsches Formular verwendet wurde, ist für den Senat nicht plausibel. Dann müssten sich bei der Unterzeichnung des Vertrages gleich alle drei beteiligten Parteien (Kläger, Vertreter des überleitenden Betriebes und Vertreter des übernehmenden Betriebes) geirrt bzw. den Vertrag bei Unterzeichnung gar nicht gelesen haben. Spätestens mit der Berufung des Klägers zum Museumsdirektor ausweislich der Urkunde vom
  62. Dezember 1986 ist gemäß §§ 61 Abs. 2, 62 Abs. 1 AGB ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Museum für Stadtgeschichte begründet worden, womit es sich erübrigt, die Umstände des Vertragsschlusses im September 1984 näher zu untersuchen. Im Übrigen hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst ausweislich des Sitzungsprotokolls vom
  63. Oktober 2014 ganz unbefangen das Museum für Naturkunde und Vorgeschichte (bis 1987) bzw. das Museum für Stadtgeschichte (ab 1987) als seine(n) Arbeitgeber bezeichnet hat. Vollkommen irrelevant für eine - fiktive - Zugehörigkeit zur AVItech auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG ist eine Mitgliedschaft in der Kammer der Technik. Randnummer 27 Der Rat der Stadt D. bzw. das städtische Museum war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der
  64. DB, denn ein derartiger Betrieb ist dort nicht genannt. Die in dieser Vorschrift enthaltene Aufzählung ist jedoch abschließend (BSG, Urteil vom
  65. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Randnummer 28 Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, er habe "weiterhin die Zusatzbeiträge zur Intelligenzrente zur FZR" (Freiwillige Zusatzrentenversicherung) gezahlt, liegt offenbar ein Missverständnis vor. Denn die Beschäftigten mussten zur AVItech keine Beiträge zahlen. Die Finanzierung der Versorgung erfolgte gemäß § 4 der
  66. DB durch die Betriebe. Die FZR ist dagegen etwas anderes als die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Sie beruhte auf der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR-Verordnung) vom
  67. November 1977 (GBl. DDR Teil I, Nr. 35, S. 395). Der Beitrag zur FZR betrug gemäß § 8 Abs. 1 FZR-Verordnung für Arbeiter, Angestellte und Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften 10 Prozent des Einkommens über 600 Mark monatlich bzw. 7.200 Mark jährlich. Deshalb sind die Einträge über die abgeführten FZR-Beiträge, anders als der Kläger in der Berufungsbegründung ausgeführt hat, für die Entscheidungsfindung nicht relevant. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 30 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.