1 Nr. 1 VOB/A werden Bauleistungen in der Regel nach Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vom Auftraggeber in den Vertragsunterlagen anzugeben ist (Einheitspreisvertrag) vergeben. (Rn.30)
4 VOB/A sind Preisnachlässe ohne Bedingungen an einer vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Wenn die Preisnachlässe an anderer Stelle aufgeführt sind, sind sie nicht zu werten, § 16d Abs. 4 VOB/A (BGH,
FoVG bzw. FoVHgV (Herkunftsgebiet: Mitteldeutsches Tief- und Hügelland), AG Gebietseigene Gehölze 2011, "Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze" (Vorkommensgebiet 2, Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland); Anlage von ca. 2 Natursteinhaufen; 1 Jahr Fertigstellungspflege und 4 Jahre Entwicklungspflege. Randnummer 6 Zum Submissionstermin am
3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom
2 LVG LSA. Randnummer 23 Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um Arbeiten an baulichen Anlagen, damit ist die VOB/A
2 LVG LSA anzuwenden. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro für die Vergabe von Bauleistungen nach § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 24 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 25 Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet. Randnummer 26 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist jedoch unbegründet, da die Antragstellerin eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 LVG LSA nicht geltend machen kann. Randnummer 27 Die Wertung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Randnummer 28 Das Angebot der Antragstellerin war nicht das wirtschaftlichste Angebot und es war des Weiteren wegen Änderung des Leistungsverzeichnisses
1 Nr. 2 VOB/A auszuschließen. Randnummer 29 Die Antragstellerin hat im Angebotsschreiben vom 30. August 2017 ihr Hauptangebot in Höhe von … Euro beziffert und dabei keinen Nachlass ausgewiesen. Randnummer 30
1 Nr. 1 VOB/A werden Bauleistungen in der Regel nach Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vom Auftraggeber in den Vertragsunterlagen anzugeben ist (Einheitspreisvertrag) vergeben. Für die hier ausgeschriebene Leistung hat die Antragsgegnerin den Einheitspreisvertrag gewählt. Die Angebotssumme wird danach durch Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis ermittelt, hierbei würden auch Rechenfehler durch den Antragsgegner korrigiert. Randnummer 31 Die Summenzusammenstellung des Leistungsverzeichnisses ergibt eine Angebotssumme von … Euro (geprüfte Endsumme). Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer von 19. V. H. ergibt dies eine Angebotssumme in Höhe von … Euro brutto. Hierbei handelt es sich um die Angebotssumme, die im Angebotsschreiben hätte ausgewiesen werden müssen. Randnummer 32 Die Summenzusammenstellung enthält jedoch eine weitere Zeile „Auf-/Abschlag 1,5 v.H.“ in Höhe von … Euro, die die Antragstellerin von der Nette-Angebotssumme abzieht und damit rechnerisch auf eine Summe von … Euro kommt, die sie so in das Angebotsschreiben übernommen hat. Randnummer 33 Dieser als Abschlag bezeichnete Nachlass von 1,5 v.H. auf die Nettosumme, den die Antragstellerin im Leistungsverzeichnis ausgewiesen hat, ist nicht zu werten. Randnummer 34 Entgegen der Vorgaben der VOB/A hat sie im Angebotsschreiben diesen Nachlass nicht angegeben, sondern bereits die Angebotssumme nach Abzug dieses Nachlasses ausgewiesen. Dies ist nicht zulässig.
4 VOB/A sind Preisnachlässe ohne Bedingungen an einer vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Wenn die Preisnachlässe an anderer Stelle aufgeführt sind, sind sie nicht zu werten, § 16d Abs. 4 VOB/A (BGH, Urteil v. 20.01.2009 - Az.: X ZR 113/07). Dies dient der Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote - auch für Mitbieter. Als vom Auftraggeber bezeichnete Stelle ist die vorgeschriebene Stelle im Angebotsschreiben zu verstehen. Der Rechtsauffassung der Antragstellerin, dieses müsse nicht zwingend verwendet werden, kann nicht gefolgt werden. Denn die Aufforderung der Antragsgegnerin zur Abgabe eines Angebotes verlangt unter Buchstabe C - Unterlagen, die soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind, das Angebotsschreiben „HVA B-StB“. Randnummer 35 Damit ist der von der Antragstellerin eingerechnete Abschlag von 1,5 v.H. nicht zu werten, so dass die ursprüngliche Angebotssumme von … Euro in der Wertung verbleibt. Damit liegt das Angebot der Antragstellerin auf dem zweiten Platz und ist nicht das wirtschaftlichste. Es liegt ein wirtschaftlicheres Angebot vor. Randnummer 36 Darüber hinaus hat die Antragstellerin durch Hinzufügen einer Zeile „Auf-/Abschlag“ zum Leistungsverzeichnis die Vergabeunterlagen geändert und ist aufgrund dessen auszuschließen. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A unzulässig. Die von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Kurz- und Langfassungen enthalten keine solche Zeile. Insofern kann die Argumentation der Antragstellerin nicht nachvollzogen werden, denn die von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Unterlagen enthalten keine solche Zeile, verlangen jedoch die Angabe des Preisnachlasses im Angebotsschreiben an fest bestimmter Stelle. Randnummer 37 Aus den vorgenannten Gründen war daher der Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 38 III. Kosten Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA ). Randnummer 40 Kostenfestsetzung Randnummer 41 Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs.1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA ). Randnummer 42 Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von … Euro (§ 19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von … Euro ( § 14 Abs. 1 VwKostG LSA ). Randnummer 43 Die Einzahlung des Betrages in Höhe von … Euro hat bis zum 24.11.2017 durch die Antragstellerin unter Verwendung des Kassenzeichens … auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, IBAN: … zu erfolgen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.