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SG Halle (Saale) 8. Kammer S 8 R 1308/11 WA Urteil Die Parteien streiten um die Einbeziehung des Klägers in das Versorgungssystem der technischen Inte

Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

  1. Senat,
  2. April 2017, L 3 RS 13/14, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Einbeziehung des Klägers in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz und die Anerkennung höherer Entgelte (Jahresendprämien, Bergmannstreuegeld). Dem Kläger wurde mit Urkunde vom ... 1974 der Ingenieursschule für Elektrotechnik und Maschinenbau ... bzw. der Urkunde des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung Sachsen-Anhalt vom ... 1994 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur bzw. Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) zu führen. Der Kläger war ab ... 1974 im VEB ... Kombinat ... Kombinatsleitung als Forschungsingenieur im Direktionsbereich Technik tätig und trat zum
  3. Februar 1976 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Zum
  4. Dezember 1977 schied er aus der FZR aus. Mit Feststellungsbescheid vom
  5. November 2003 stellte die Beklagte die Zeiten vom
  6. Oktober 1974 bis
  7. Oktober 1974 und vom
  8. Mai 1975 bis
  9. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach dem AAÜG fest. Mit Antrag vom
  10. September 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Berücksichtigung höherer Entgelte, insbesondere unter Berufung auf das Urteil des BSG vom
  11. August 2007 - B 4 RS 4/06 R bezüglich der Jahresendprämien und reichte Nachweise über den Bezug der zusätzlichen Belohnung für Bergarbeiter in den Jahren 1975 bis Juli 1990 ein. Mit Bescheid vom
  12. Juli 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die durch seinen Antrag veranlasste erneute sachliche Prüfung habe ergeben, dass der Feststellungsbescheid vom
  13. November 2003 rechtswidrig sei. AAÜG-Pflichtbeitragszeiten seien zu Unrecht anerkannt worden. Für den VEB ... Kombinat ... würden am
  14. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne eines volkseigenen Produktionsbetriebes nicht vorliegen, denn die wirtschaftliche Tätigkeit sei zugunsten und für Rechnung der Kapitalgesellschaft verrichtet worden. Der Fondübergang sei zum
  15. Juni 1990 erfolgt. Aus diesem Grund sei der Bescheid vom
  16. November 2003 fehlerhaft begünstigend und damit rechtswidrig. Der Kläger erhob am
  17. August 2008 Widerspruch und führte aus, mit der eingeführten Stichtagsregelung vom
  18. Juni 1990 und dem Fondübergang am
  19. Juni 1990 sei er nicht einverstanden. Randnummer 2 Mit Widerspruchsbescheid vom
  20. Oktober 2008 wies die Beklagte diesen Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger hat am
  21. November 2008 Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben. Die Parteien haben zunächst um die Problematik der "leeren Hülle" gestritten. Mit Beschluss vom
  22. Oktober 2009 hat das Sozialgericht das Verfahren S 6 R 724/08 ruhend gestellt mit der Begründung, dass das LSG Sachsen-Anhalt die Rechtsprechung des BSG zur nachträglichen Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme ohne zuvor erteilte Versorgungszusage nicht weiter folgt und zu dieser Rechtsfrage beim BSG Revisionsverfahren anhängig seien. Die Beklagte hat am
  23. Dezember 2011 beantragt, die Anordnung des Ruhens durch Aufnahme des Verfahrens zu beenden. Über die strittige Rechtsfrage sei nunmehr mit Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom
  24. Oktober 2010 entschieden worden. Der
  25. Senat des BSG habe in seiner Entscheidung vom
  26. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R - klargestellt, dass die volkseigenen Betriebe nicht allein durch die Abgabe einer Umwandlungserklärung ihre Fähigkeit verloren haben, sich weiterhin als Wirtschaftssubjekt zu betätigen und ihre Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Das Vermögen dieser Betriebe sei erst mit Eintragung der Kapitalnachfolgegesellschaften in das Handelsregister bzw. kraft Gesetzes am
  27. Juli 1990 in das Eigentum dieser Rechtsnachfolger übergegangen. Unabhängig von dieser Entscheidung des BSG seien hier die betrieblichen Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz gleichwohl weiterhin nicht erfüllt. Es werde insoweit auf die Ausführungen des Urteils des LSG Sachsen-Anhalt vom
  28. Oktober 2010 zum VEB ... Kombinat ... Kombinatsleitung verwiesen. Das Gericht hat das Verfahren am
  29. Januar 2011 unter neuem Aktenzeichen aufgenommen. Der Kläger hat mitgeteilt, er halte an seinem Vortrag fest. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
  30. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  31. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Feststellungsbescheides vom
  32. November 2003 zu verurteilen, weitere Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von Jahresendprämien sowie der zusätzlichen Belohnung für Bergarbeiter festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom
  33. Oktober 2010 - L 1 R 141/09 - zum VEB Kombinat Kombinatsleitung verwiesen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben Vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 3 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 4 Der Kläger hat keinen Anspruch, dass gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten zum einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte. Randnummer 5 Die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem sind nicht erfüllt. Randnummer 6 Der Kläger war am
  34. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG beschäftigt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen oder in einem gleichgestellten Betrieb erworben werden. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Arbeitgeber des Klägers war der VEB ... Kombinat und nicht der VEB ... Kombinat Stammbetrieb. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers hat nicht die Sachgüterproduktion das Gepräge gegeben. Dies hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom
  35. Oktober 2010 - L 1 R 141/09 - umfassend ausgeführt. Die Kammer folgt nach eigener Prüfung dieser Entscheidung und verweist zur Begründung umfänglich auf die Entscheidung des LSG. Randnummer 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.