Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Scheingefahr - Unfallereignis - Unfallbegriff - innere Ursache - allein psychische Einwirkung - keine objektive Gefahrenlage für den Versicherten oder
§ 8Nr.
24; Urteil vom 5. September 2006 – B 2 U 24/05 R –
§ 8Nr.
18; jeweils m.w.N.). Randnummer 27 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 28 Zunächst stand der Kläger während seiner Fahrdienstleitertätigkeit am
- November 2011 als Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ebenso ist unstrittig, dass sich das streitige Geschehen im Rahmen dieser versicherten Tätigkeit ereignete, mit ihr also im sachlichen Zusammenhang stand. Randnummer 29 Entgegen der Ansicht der Beklagten stellte das Geschehen vom
- November 2011 auch ein "von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis" im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII dar. Randnummer 30 Zwar hat das BSG in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom
- November 2011 (B 2 U 23/10 R) angedeutet, dass bei einer nur "eingebildeten" Gefahr infolge (innerer) "Überängstlichkeit" des Versicherten Zweifel am Unfallbegriff bestehen könnten. Mit dessen Legaldefinition in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sollte nach dem ausdrücklich erklärten gesetzgeberischen Willen aber nur die in der Rechtsprechung etablierte Begrifflichkeit übernommen werden (siehe BT-Drucks. 13/2204, S. 77). Für diese war seit Jahrzehnten geklärt, dass das Erfordernis der äußeren Einwirkung lediglich der Abgrenzung gegenüber Gesundheitsbeeinträchtigungen aus inneren Ursachen bzw. infolge Selbstschädigungen dient (statt aller nur BSG, Urteil vom
- März 1997 – 2 RU 8/96 – juris). Hieran hat die Rechtsprechung stets festgehalten und betont, dass für das Vorliegen eines Unfalls noch nicht einmal ein äußerliches, mit den Augen zu sehendes oder gar besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich ist. Vielmehr sind alle Hergänge geschützt, die in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ablaufen. Eine Differenzierung in nicht versicherte "übliche" und versicherte "unübliche" Geschehnisse ist weder dem Wortlaut noch dem Regelungszweck des § 8 Abs. 1 SGB VII zu entnehmen (siehe nur BSG, Urteil vom
- Mai 2012 – B 2 U 16/11 R – BSGE 111, 52; Urteil vom
- Februar 2009 – B 2 U 18/07 R –
§ 8Nr.
31; Urteil vom
- April 2005 – B 2 U 27/04 R – BSGE 94, 269). Entscheidend für den Unfallbegriff sind demnach ein versichertes ("äußeres") Ereignis als Ursache und ein Gesundheits(erst)schaden als Wirkung (siehe nochmals BSG, Urteil vom
- März 1997 – 2 RU 8/96 – a.a.O.). Dabei kann der Gesundheitserstschaden nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und im Schrifttum sowohl durch eine äußere physische Einwirkung (z.B. Verletzung beim Aufschlagen des Körpers auf den Boden nach Sturz) als auch durch äußere psychische Belastungen verursacht werden (vgl. schon BSG, Urteil vom
- Dezember 1962 – 2 RU 189/59 – BSGE 18, 173; Urteil vom
- Dezember 1979 – 2 RU 77/77 – juris, Auslachen durch Mitschüler wegen Versagens im Schulunterricht mit nachfolgendem Sprung aus dem Fenster; KassKomm-Ricke, Stand März 2018, § 8 SGB VII Rn. 24a, m.w.N.; Krasney in: ders./Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, SGB VII, Stand Januar 2018, § 8 Rn. 10, m.w.N.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2018, § 8 SGB VII Rn. 11.2, m.w.N.; Wagner in: jurisPK-SGB VII,
- Aufl. 2014, Stand Januar 2018, § 8 Rn. 113; Ziegler in: LPK-SGB VII,
- Aufl. 2017, § 8 Rn. 150). Randnummer 31 Gemessen daran beinhaltete das Geschehen vom
- November 2011 jedenfalls keinen betrieblichen Vorgang, der sich nicht von den üblichen Routinegeschäften eines Fahrdienstleiters abhob. Die äußere betriebsbedingte Einwirkung auf die Psyche des Klägers lag bereits darin, dass aus seiner Position keine fahrdienstlichen Maßnahmen mehr existierten, um die als sicher vorhergesehene Kollision zwischen dem herannahenden Zug und dem – letztlich unter der Schranke stecken gebliebenen – Pkw zu unterbinden. Dem lag mit der eingetretenen Beschädigung der Schrankenanlage und des Pkw´s auch ein tatsächlich nachweisbarer, äußerer betriebsbezogener Unfallvorgang und keine Vorstellung allein in der Phantasie des Klägers infolge "Überempfindlichkeit" zugrunde. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sich das Flachstellwerk nach dem Vorbringen der Beklagten 80 m vom Gleis entfernt befindet und der Abstand zwischen der Schranke sowie dem ersten Gleis 6 m beträgt. Denn dass der lediglich im Bereich der Heckklappe unter den Schrankenanbauten eingeklemmte Pkw den Gleiskörper wegen des bereits ausgestiegenen Fahrzeugführers objektiv nicht mehr erreichen konnte, war dem Kläger zwar im Nachhinein, nicht aber während des maßgeblichen Geschehens bewusst. Das hat er bereits in seiner ersten authentischen Hergangsschilderung im Rahmen der Widerspruchsbegründung betont. Entsprechendes ist für den Senat unter Berücksichtigung des Abstandes der Position des Klägers zur Schranke im Augenblick, als er den Zug wegen des angrenzenden Waldstücks erst kurz vor dem Bahnübergang wahrnahm und dessen Entfernung zum Pkw nach dem ebenfalls unangegriffenen Berufungsvortrag des Klägers nur maximal 25 m betrug, auch nachvollziehbar. Randnummer 32 Im Übrigen sind Sachverhalte, in denen ein Versicherter bei ex post-Betrachtung objektiv keiner (körperlichen) Gefahr ausgesetzt war (z.B. Bedrohung mit einer – allenfalls bei näherer Inspektion als solche erkennbaren – Spielzeug-/Schreckschusspistole im Rahmen eines Banküberfalls), gerade nicht von vornherein dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung entzogen. Im Gegenteil kann ein versichertes psychisches Trauma insbesondere auch dann vorliegen, wenn betriebsbedingte äußere Umstände beim Versicherten die nachvollziehbare Vorstellung bewirken, sich in einer gefährlichen Situation zu befinden, so dass insbesondere Schockreaktionen vom Unfallversicherungsschutz erfasst sind (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 1998 – B 2 U 1/98 R – juris; o.g. Literaturangaben). Dies gilt umso mehr, als nicht jede als traumatisch (mit-)bedingt in Betracht kommende psychische Gesundheitsstörung der ICD-10 eine (weitergehende) objektive Gefahrenlage für den Betroffenen voraussetzt. Es kommt daher nicht (mehr) entscheidend darauf an, ob der hinter seinem Schreibtisch Schutz suchende Kläger überhaupt von umherfliegenden Teilen hätte in Mitleidenschaft gezogen werden können. Randnummer 33 Beim Kläger ist auf Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens auch eine psychosomatische Gesundheitsstörung gesichert, die nach den überzeugenden Darlegungen von Dr. B. – zumindest bis zum
- Dezember 2011 – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als im Wesentlichen (mit-)ursächlich auf das Ereignis vom
- November 2011 zurückzuführen ist. Randnummer 34 Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen eine Verursachung spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht. Erst wenn feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis. Diese Grundsätze gelten in Bezug auf alle als Gesundheitserstschäden geltend gemachten Erkrankungen und damit auch für psychische Störungen. Insoweit darf gerade nicht von vornherein darauf abgestellt werden, wie ein "normaler" Versicherter reagiert hätte. Ebenso wie bei körperlichen Auswirkungen eines Unfalles ist auch bei Vorgängen im Bereich der Psyche nicht unter Anlegung eines generalisierenden Maßstabs darauf abzustellen, ob die Auswirkungen des Unfalls auch bei einem durchschnittlichen Menschen erfahrungsgemäß gleiche oder ähnliche Folgen gehabt hätten. Vielmehr ist maßgeblich, welche Auswirkungen der Unfall, d.h. dessen psychische Belastung, gerade beim betroffenen Versicherten infolge der Eigenart seiner Persönlichkeit gehabt hat (siehe BSG, Urteil vom
- Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –
§ 8Nr.
17; Urteil vom
- April 2005 – B 2 U 27/04 R – a.a.O.; Urteil vom
- Dezember 1998 – B 2 U 1/98 R – s.o.; Urteil vom
- Dezember 1986 – 4a RJ 9/86 – BSGE 61, 113). Randnummer 35 Ausgehend hiervon ist das Geschehen vom
- November 2011 zunächst als naturwissenschaftliche Bedingung der psychosomatischen Störung des Klägers wirksam geworden, da es ohne gleichzeitiges Entfallen der bei ihm aufgetretenen psychischen Beschwerden nicht hinweggedacht werden kann. Dies hat Dr. B. ausdrücklich festgestellt und überzeugend damit begründet, dass das Unfallereignis nach aktuellen medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet gewesen ist, beim Kläger ein psychisches Trauma zu verursachen. Daneben wird die Kausalbeziehung zwischen dem Ereignis und der psychosomatischen Störung des Klägers durch den zeitlichen Zusammenhang und dessen Verhalten wahrscheinlich gemacht. So sind beim Kläger sofort am Morgen nach dem Ereignis vom
- November 2011 innere Unruhe, ein Kribbelgefühl unter der Haut, ein Zucken des linken Auges, ein Zittern des gesamten Körpers sowie ein verminderter Antrieb und ein erhöhtes Schlafbedürfnis aufgetreten, wie er übereinstimmend sowohl gegenüber Dipl.-Med. P. als auch bei Dipl.-Psych. S. angegeben hat. Unmittelbar am Folgetag hat der Kläger dann den Därztlichen Notdienst des Städtischen Klinikums D. aufgesucht, um dort eine Überforderung und innere Beunruhigung durch das zwei Tage zurückliegende Ereignis zu schildern. Randnummer 36 Umgekehrt liegen keine belastbaren Anknüpfungstatsachen dafür vor, dass das Ereignis vom
- November 2011 zur Verursachung einer psychosomatischen Störung naturwissenschaftlich nicht geeignet war oder dieses als rechtlich unwesentliche, so genannte Gelegenheitsursache anzusehen ist. Denn beim Kläger ist auf psychischem Gebiet schon keine derart überragende Schadensanlage vollbeweislich gesichert, die den Schluss zuließe, die psychosomatische Störung hätte durch jedes Alltagsereignis ausgelöst werden können (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom
- Mai 2006 – B 2 U 1/05 R – a.a.O.). Insbesondere hat Dr. B. insoweit festgestellt, dass beim Kläger vor dem Geschehen vom
- November 2011 keine krankheitswertige seelische Störung bzw. eine außergewöhnliche psychische Vulnerabilität bestand. Abweichende medizinische Beurteilungen existieren nicht. Randnummer 37 Sind damit im Ergebnis alle Merkmale eines Arbeitsunfalls erfüllt, war der Berufung stattzugeben. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die gesamten bis heute andauernden Auswirkungen der von Dr. B. diagnostizierten psychischen Erkrankung des Klägers keine Unfallschäden sind. Vielmehr begründen Belastungsfaktoren außerhalb des Ereignisses vom
- November 2011 die progrediente psychische Fehlentwicklung beim Kläger – über den
- Dezember 2011 hinaus – nach den sachverständigen Darlegungen maßgeblich (u.a. gescheiterte Wiedereingliederung in die Tätigkeit als Fahrdienstleiter, Erkrankungen der Ehefrau, degenerative Wirbelsäulenveränderungen des Klägers und unfallbedingte HWS-Schädigung 2001, chronische Magen-Darm-Beschwerden seit 2001, Sicca-Syndrom der Augen sowie rechtliche Auseinandersetzungen in der Folge des Geschehens vom
- November 2011). Randnummer 39 Die Revision war zuzulassen, weil der Senat die Voraussetzungen der Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall bei (allein) psychischen Einwirkungen im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG für noch nicht abschließend geklärt hält.