Vergabenachprüfungsverfahren: Rügeobliegenheit bei Kenntnis von einem Vergaberechtsverstoß Leitsatz Die Antragstellerin ist ihrer Rügeobliegenheit gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Wird ein Vergaberechtsverstoß festgestellt, so ist vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens die Rüge zu erheben, um dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit zu prüfen und gegebenenfalls Fehler zu korrigieren. (Rn.35) (Rn.36) (Rn.37) Die Antragstellerin hat jedoch die behaupteten Vergabeverstöße erst gerügt, nachdem sie den Nachprüfungsantrag als FAX an die Vergabekammer abgesetzt hatte. Aus dem der Vergabekammer vorliegenden FAX-Journal ergibt sich, dass die Antragstellerin am 01.11.2017, 13:00 Uhr erst den Nachprüfungsantrag an das Landesverwaltungsamt und im Anschluss den Rügeschriftsatz an die Antragsgegnerin übersandt hatte. (Rn.39) (Rn.40) Die Antragstellerin hatte im Schriftsatz vom 02.11.2017 wiederum ausgeführt, dass sie einen Nachprüfungsantrag stellen wolle. Wäre dieses Schreiben als zweiter Nachprüfungsantrag anzusehen, so hätte sie insoweit vor Einleitung des Verfahrens gerügt. Der Schriftsatz vom 02.11.2017 ist jedoch bei einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB nicht als erneuter Nachprüfungsantrag, sondern als Ergänzung des Schriftsatzes vom 01.11.2017 zu werten. Somit wird der Nachprüfungsantrag verworfen. (Rn.42) Sonstiger Kurztext Bauleistung zur Sicherung der Deponie Tenor Der Nachprüfungsantrag wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens. Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf ... Euro einschließlich Auslagen festgesetzt. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsgegnerin beabsichtigt die Bauleistung zur Sicherung der Deponie ... zu vergeben. Randnummer 2 Dazu hat sie die Leistung mit Bekanntmachung vom ... im e-Vergabeportal im offenem Verfahren europaweit ausgeschrieben. Randnummer 3 Die Bekanntmachung enthält Teilnahmebedingungen, die auf eine besondere Befähigung im Deponiebau abstellen und nennt spezielle Qualifikationen des Bauleiters sowie im Weiteren bestimmte Referenzen als Teilnahmevoraussetzung (BQS und Fachkunde nach DGUV-Regeln). Randnummer 4 Die beabsichtigte Rekultivierung der alten Hausmülldeponie im Wege der Ersatzvornahme soll im Wesentlichen den Rückbau der Altanlage sowie die Randnummer 5 Abdichtung einschließlich Begrünung des neu zu profilierenden Abfallkörpers beinhalten. Randnummer 6 Eine Aufteilung in Lose ist durch den Auftraggeber nicht vorgesehen. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis. Randnummer 7 Die Kostenschätzung beläuft sich auf 6.500.000 € und erstreckt sich auf einen Leistungszeitraum von 5 Jahren inclusive Entwicklungspflege. Randnummer 8 Bei der Antragsgegnerin gingen fristgerecht bis zum 19.09.2017, 14:00 Uhr fünf Angebote einschließlich das der Antragstellerin ein. Randnummer 9 Drei Bieter, so auch die Antragstellerin, reichten nach Aufforderung der Antragsgegnerin fristgerecht Unterlagen ein. Die Auswertung ergab, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin nur ein Bieter die geforderten Mindest-Standards nach der Bekanntmachung erfülle. Die Antragstellerin wurde nach § 16 b Abs. 1 VOB/A-EU von der Wertung ausgeschlossen. Dies wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 26.10.2017 mitgeteilt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die technische und berufliche Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen worden sei. Weiter wurde beanstandet, dass die in den Bekanntmachungsunterlagen geforderten Mindeststandards zur Erfahrung der Bau- und Projektleitung nicht erfüllt wären. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin ging in der Vergabedokumentation davon aus, dass die Referenzen der Antragstellerin nicht im Zusammenhang mit dem Vergabegegenstand stehen würden. Der die einzig zutreffende Referenzmaßnahme „Deponie leitende Bauleiter sei nicht für die Betreuung des ausgeschriebenen Vorhabens „Sicherung der Deponie .“ vorgesehen, sodass im Ergebnis die geforderte Fachkunde und Erfahrung im Deponiebau nicht nachgewiesen werden könne. Weiter wäre in den nachgereichten Unterlagen und Nachweisen mit Schreiben vom 09.10.2017 bislang nicht erwähntes Personal angekündigt worden. Dies würde womöglich eine nachträgliche Änderung des Angebotes vom 18.09.2017 darstellen. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot eines anderen Unternehmens zu erteilen. Randnummer 12 Der Antragstellerin rügte den Ausschluss mit Schreiben vom 01.11.2017, 13:00 Uhr. Sie führte darin aus, dass sie Einspruch gegen den Ausschluss ihres Angebotes wegen begründeter Zweifel an der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit, hier insbesondere in Bezug auf die Erfahrungen der Bau- und Projektleitung, erhebe. Weitere inhaltliche Ausführungen enthielt das Schreiben nicht. Randnummer 13 Die Antragsgegnerin half dieser Rüge mit Schreiben vom 01.11.2017 nicht ab. Randnummer 14 Am 01.11.2017, 13:00 Uhr stellte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt. Darin macht sie geltend, dass die abgegebenen nachgelieferten Unterlagen den geforderten Anforderungen entsprächen und fristgerecht eingereicht worden sein. Aus dem von der Antragstellerin übersandten FAX-Journal wurde ersichtlich, dass sie den Nachprüfungsantrag vor der Rüge versandte. Mit Datum vom 02.11.2017 übersandte die Antragstellerin ein weiteres Schreiben. Sie führte darin erneut aus, dass Sie einen Nachprüfungsantrag stelle und übermittelte den Ausschluss ihres Angebotes betreffende Unterlagen. Randnummer 15 Die Schreiben wurden von der Kammer als ein Antrag gedeutet und führen das Aktenzeichen AZ: 2 VK LSA 18/17 . Randnummer 16 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 17 1. den Ausschluss der Antragstellern vom Vergabeverfahren „Herstellender Oberflächenabdichtung inklusive Oberflächenentwässerung“ zum Bauvorhaben Rekultivierung der Deponie ... aufzuheben, Randnummer 18 2. die Angebotsauswertung unter Einbeziehung des Angebotes der Antragstellerin vom 18.09.2017 zu wiederholen. Randnummer 19 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 20 den Antrag zurückzuweisen, Randnummer 21 Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, dass der Antrag unbegründet sei, da der Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin zu Recht erfolgt sei. Sie macht geltend, dass trotz Nachforderung der in der Auftragsbekanntmachung genannten Unterlagen diese nicht, unvollständig oder nur verfristet eingereicht worden seien. Randnummer 22 Mit Anhörungsschreiben vom 21.11.2017 hatte die Vergabekammer der Antragstellerin ihre vorläufige Auffassung übermittelt, wonach der Nachprüfungsantrag nach gegenwärtiger Einschätzung i.S. des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nicht zulässig sei, da es nach dem Wortlaut dieser Vorschrift erforderlich gewesen wäre, die Rüge vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens zu erheben. Hiergegen habe die Antragstellerin verstoßen. Die behaupteten Vergabeverstöße seien erst nach Übermittlung des Nachprüfungsantrages gerügt worden. Der Antragstellerin wurde deshalb eine Rücknahme des Antrags nahegelegt. Randnummer 23 Mit Schreiben vom 28.11.2017 und vom 01.12.2017 teilte die Antragstellerin mit, dass sie am Nachprüfungsantrag festhalten wolle. Randnummer 24 Sie machte geltend, nachträglich Akteneinsicht zu beantragen und erst danach Stellung zum Anhörungsschreiben nehmen zu wollen. Sie verwies weiter darauf, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 06.11.2017 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, der vermeintlich verspätet erhobenen Rüge nicht abhelfen zu wollen. Somit würde es eine bloße Förmelei darstellen, den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückzuweisen. Soweit dieser ursprünglich unzulässig gewesen sei, wäre dieser Mangel geheilt. Weiterhin habe die Antragsgegnerin das Angebot der Antragsgegnerin zu Unrecht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Randnummer 25 Der Vorsitzende hatte die Frist zur Entscheidung der Vergabekammer bis zum 22.12.2017 verlängert. Randnummer 26 In Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die eingereichten Unterlagen des Antragsgegners Bezug genommen. II. Randnummer 27 Der Nachprüfungsantrag ist nicht zulässig. Randnummer 28 1. Zuständigkeit Randnummer 29 Gemäß § 156 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht im BGBl. Teil 1 Nr. 8 vom 23.02.2016 modifiziert durch Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung - VergRModVO) vom 12.04.2016 (BGBl. Teil I Nr. 16 vom 14.04.2016), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung vom 18.07.2017 (BGBl. Teil 1 Nr. 52 vom 28.07.2017), Verordnung (EG) Nr. 2015/2170, 2015/2171 und 2015/2172 vom 24.11.2015 sowie RdErl. des mW vom 04.03.1999 - Einrichtung der Vergabekammern LSA - (MBl. LSA Nr. 13/99), zuletzt geändert durch RdErl. des MW vom 08.12.2003 (MBl. LSA Nr. 57/2003) i.V.m. d. Geschäftsordnung d. VgK, Bek. des MW v. 17.04.2013 (MBl. LSA Nr. 14/2013) ist die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich zuständig. Randnummer 30 Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gem. § 99 Nr. 2 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.