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SG Halle (Saale) 12. Kammer S 12 VE 3/10 Urteil Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Beschädigtenrente wegen der Folgen einer vom Kläger e

Verfahrensgang nachgehend BSG, 26. September 2017, B 9 V 29/17 B, Beschluss Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteili

§ 81Nr 3; BSG, Urteil vom 23.

Juni 1993 - 9/9a RV 26/90). Randnummer 202 Wenn sich nach einem seelisch belastenden Vorgang ein Dauerleiden einstellt, lässt sich offenbar nicht überzeugend klären, ob und nach welchem psychischen Mechanismus dieser Vorgang das Dauerleiden herbeigeführt hat oder ob und in welchem Umfang schon eine Anlage von Krankheitswert vorhanden war (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9/9a RVg 4/92). Randnummer 203 Von einem Ursachenzusammenhang zwischen einer bestimmten Belastung und einer bestimmten Krankheit kann im sozialen Entschädigungsrecht nur dann gesprochen werden, wenn feststeht, dass Belastungen dieser Art allgemein geeignet sind, Krankheiten dieser Art hervorzurufen. Randnummer 204 Wird eine solche Meinung in der medizinischen Wissenschaft überhaupt nicht vertreten, ist der Anspruch ohne weitere Beweiserhebung abzulehnen (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9/9a RVg 4/92; BSG,

§ 81Nr 6; BSG, Urteil vom 23.

Juni 1993 - 9/9a RV 26/90). Randnummer 205 Erst wenn die herrschende Lehrmeinung in der medizinischen Wissenschaft die Belastung allgemein für geeignet hält, bestimmte Krankheiten hervorzurufen, kann ein Ursachenzusammenhang im Einzelfall ernstlich in Betracht gezogen werden. Randnummer 206 Da man den tatsächlichen Wirkungszusammenhang zwischen Belastung und Krankheit im allgemeinen nicht kennt und andere Ursachen nie auszuschließen sind, ist die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs schon dann anzunehmen, wenn nach dem Erfahrungswissen der Ärzte die Gefahr des Ausbruchs der betreffenden Krankheit nach den betreffenden Belastungen deutlich erhöht ist (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9/9a RVg 4/92). Randnummer 207 Auch bei Verschlimmerungen psychischer Krankheiten kommt eine Entschädigung nur dann in Betracht, wenn für deren Verursachung der festgestellte schädigende Vorgang nach der herrschenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft allgemein geeignet ist (BSG, Urteil vom 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R). Randnummer 208 Der aktuelle wissenschaftliche Meinungsstand ist für Folgen psychischer Traumen in Nr 71 der AHP 2005 bzw 2008 wiedergegeben worden, die hinsichtlich der Auswirkungen auf Art und Umfang der Belastungen abstellen (BSG, Urteil vom 23.04.2009 - B 9 VG 1/08 R). Randnummer 209 Anerkannt wird von den AHP, dass durch psychische Traumen bedingte Störungen sowohl nach lang andauernden psychischen Belastungen (zB Kriegsgefangenschaft, rechtsstaatswidrige Haft in der DDR) als auch nach relativ kurzdauernden Belastungen (zB Geiselnahme, Vergewaltigung) in Betracht kommen, sofern die Belastungen ausgeprägt und mit dem Erleben von Angst und Ausgeliefertsein verbunden waren. Randnummer 210 Bei der Würdigung der Art und des Umfangs der Belastungen ist dabei nicht nur zu beurteilen, was der Betroffene erlebt hat, sondern auch wie sich die Belastungen bei ihm nach seiner individuellen Belastbarkeit und Kompensationsfähigkeit ausgewirkt haben (s. Nr. 71 Abs. 1 AHP). Randnummer 211 Bei anhaltenden Störungen werden tiefgreifende, in das Persönlichkeitsgefüge eingreifende und in der Regel lang andauernde Belastungen vorausgesetzt (s. Nr. 71 Abs. 1 AHP). Randnummer 212 Maßgebend ist, ob das schädigende Ereignis, welches als Ursache des seelischen Leidens geltend gemacht wird, nach dem konkreten Hergang der Schädigung in den beispielhaft aufgeführten Katalog der Belastungen einzuordnen ist und das Opfer an einer Krankheit leidet, die als mögliche Folge solcher Belastungen aufgeführt sind (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9/9a RVg 4/92). Randnummer 213 Ist dies zu bejahen, erschöpft sich der Sinn der Ausführungen in den AHP zur Kausalität nicht darin, Möglichkeiten aufzuzeigen, sondern es ist davon auszugehen, dass sich bei dem hiervon Betroffenen im Einzelfall die Gefahr einer Schädigung auch tatsächlich verwirklicht hat. Randnummer 214 Die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, so dass die Ursachenfrage bejaht werden kann (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9/9a RVg 4/92; BSG, Urteil vom 12.06.2003 - B 9 VG 1/02 R). Randnummer 215 Eine gutachterliche Untersuchung zur Klärung der Frage, ob und an welcher seelischen Krankheit ein Kläger leidet und ob diese Erkrankung auf eine Einwirkung eines schädigenden Ereignisses iSd Versorgungsrechts zurückzuführen ist, ist - anders als bei Verletzungen - erst dann geboten, wenn der Kläger Behauptungen aufstellen kann, die es nahelegen, dass es der herrschenden Lehre in der medizinischen Wissenschaft entspricht, dass unter den behaupteten Umständen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Gewalttat und der seelischen Krankheit möglich ist (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93). Randnummer 216 Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn Umstände behauptet werden können, die in den Anhaltspunkten, die den Stand der medizinischen Wissenschaft wiedergeben, geschildert sind (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93). Randnummer 217 Zudem gebietet es die Simulationsnähe von Gesundheitsstörungen des geistig-seelischen Bereichs, bei der Beweiswürdigung einen strengen Maßstab anzulegen (BSG, Urteil vom 07.04.1964 - 4 RJ 283/60). Randnummer 218 Dies bedingt eine Zurückhaltung bei der Bejahung einer rechtserheblichen Kausalität (Fischer/Fichte, in: Erlenkämper, Fichte/Fock/Fischer, Sozialrecht,

  1. Auflage 2007, § 20.1 Rn 28). Randnummer 219 Auch Äußerungen der als Gutachter bestellten Psychiater zur Kausalität bei seelischen Gesundheitsstörungen, die auf schädigende Vorgänge zurückgeführt werden, sind vom Gericht daraufhin zu überprüfen, ob bestimmte Belastungen allgemein geeignet sind, Krankheiten dieser Art hervorzurufen, dh ob sie den Erkenntnissen der herrschenden Lehrmeinung in der medizinischen Wissenschaft über Ätiologie und Pathogenese dieser Krankheit entsprechen (BSG, Urteil vom 23.04.2009 - B 9 VG 1/08 R). Randnummer 220 Die zur Begründung des Anspruchs notwendigen Tatsachen müssen nachgewiesen sein. Randnummer 221 Nach allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts bedürfen im Sozialrecht beweispflichtige Tatsachen grundsätzlich des Vollbeweises, dh der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. Randnummer 222 Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B). Randnummer 223 Gegenüber dem Vollbeweis räumen bestimmte gesetzliche Vorschriften dem Anspruchsberechtigten ausdrücklich Milderungen der Beweisanforderungen ein, indem die Wahrscheinlichkeit oder eine Glaubhaftmachung von Tatsachen als ausreichend anzusehen ist. Randnummer 224 Diese gesetzlich vorgesehenen Beweiserleichterungen, insbesondere die Wahrscheinlichkeit, geben zugleich Kriterien für die Beurteilung vor, welcher Beweisgrad für einen Vollbeweis nicht ausreichend ist. Randnummer 225 Der Vollbeweis ist danach nicht schon dann geführt, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsache spricht (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B). Randnummer 226 Nicht ausreichend ist auch diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B). Randnummer 227 Deshalb ist etwa der Vollbeweis nicht schon dann geführt, wenn von zwei verschiedenen Möglichkeiten eines Geschehensablaufs eine wahrscheinlicher ist, als die andere (BSG, SozR 4-2600 § 115 Nr 2). Randnummer 228 Ebenso wenig genügt es, wenn sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B). Randnummer 229 Keinesfalls vermag die bloße Möglichkeit des Vorliegens einer anspruchsbegründenden Tatsache den Beweisanforderungen des Vollbeweises genügen. Randnummer 230 Die für die Feststellung von Kausalzusammenhängen maßgebende Beweiserleichterung der Wahrscheinlichkeit ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Randnummer 231 Für die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs muss absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B). Randnummer 232 Wahrscheinlich in diesem Sinne ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt. Randnummer 233 Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B; BSGE 45, 9 ff; für das Unfallversicherungsrecht: BSGE 45, 285, 287; BSG, Urteil vom 01.02.1996 - 2 RU 10/05 USK). Randnummer 234 Allgemein gilt, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit höher sind, als diejenigen an die Glaubhaftmachung (vgl BSG, Urteil vom 24.02.1988 - USK 8825). Randnummer 235 Das ergibt sich daraus, dass für die Wahrscheinlichkeit ein "deutliches Übergewicht" für die in Betracht kommende Möglichkeit gefordert wird und dass die Wahrscheinlichkeit bei (ernsten) Zweifeln hinsichtlich einer anderen Möglichkeit entfällt, während für die Glaubhaftmachung ("gewisse") Zweifel unschädlich sind (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B). Randnummer 236 Insbesondere reicht für die Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs die "gute Möglichkeit" nicht aus, dh es genügt nicht, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B). Randnummer 237 Nicht ausreichend für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs im rechtlichen Sinne ist es insbesondere, wenn aus medizinischer Sicht die gesundheitliche Schädigung durch das schädigende Ereignis im Verhältnis zu allen anderen in Betracht kommenden Ursachen die wahrscheinlichste Ursache für eine bestehende Gesundheitsstörung ist. Randnummer 238 Eine solche "rückwärts gerichtete Wahrscheinlichkeitsbeurteilung" ist mit dem versorgungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsbegriff nicht vereinbar (BSG, Urteil vom 19.03.1986 - 9a RVi 2/84). Randnummer 239 Deshalb vermag der auch Umstand, dass von mehreren in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten der einen den übrigen gegenüber das Übergewicht zukommt, die Anforderungen der Wahrscheinlichkeit nicht zu erfüllen (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B). Randnummer 240 Für das Vorliegen von Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ebenfalls nicht ausreichend - weil nur den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung genügend - ist das Dartun einer "überwiegender Wahrscheinlichkeit", dh der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wenn gewisse Zweifel bestehen bleiben (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B; BSGE 45, 9 ff; BSG, SozR 5070 § 3 Nr 1; BSG Beschluss vom 10.08.1989 - 4 BA 94/89). Randnummer 241 Das Beweismaß der Wahrscheinlichkeit bezieht sich allerdings ausschließlich auf die Feststellung des Kausalzusammenhangs; die Tatsachen, aus denen die Wahrscheinlichkeit abgeleitet wird, bedürfen der Feststellung iSd Vollbeweises. Randnummer 242 Dies gilt sowohl für die schädigungsbedingten, wie die schädigungsunabhängigen Ursachenreihen (Fischer/Fichte, in: Erlenkämper, Fichte/Fock/Fischer, Sozialrecht,
  2. Auflage 2007, § 20.1 Rn 31; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  3. Auflage 2010, S. Randnummer 243 47.) Soweit bei der wertenden Feststellung über die wesentliche Ursache naturwissenschaftliche oder medizinische Beurteilungen in Betracht kommen, ist der Maßstab der Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch erforderlich (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R; Becker, MED SACH 103 [2007], 96; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  4. Auflage 2010, S. 48). Randnummer 244 Diese Kriterien gelten grundsätzlich auch im sozialen Entschädigungsrecht. Randnummer 245 Auszugehen ist zunächst von dem Grundsatz, dass in allen Zweigen des Versorgungsrechts die anspruchsbegründenden Tatsachen nachgewiesen, dh ohne vernünftige Zweifel oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden müssen (stRspr des BSG, so zum Opferentschädigungsgesetz - OEG -: BSGE 63, 271, 273; BSG, SozR 1500 § 128 Nr 35; zur Kriegsopferversorgung - KOV -: BSGE 77, 151, 152; zum SVG: BSG,

§ 81Nr. 6; zum Impfschadensrecht: BSG, Soz

R 3850 § 51 Nr 9 und § 52 Nr 1), soweit nichts anderes bestimmt ist (BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R). Randnummer 246 Sowohl das schädigende Ereignis im Rahmen des geschützten Risikobereichs, die gesundheitliche Schädigung iSd Primärverletzung als auch die Schädigungsfolge iSe Gesundheitsstörung bedürfen des Vollbeweises. Randnummer 247 Den Anforderungen an den Vollbeweis der zu beurteilenden Gesundheitsstörung vermag es danach nicht zu genügen, wenn insoweit nur eine Verdachtsdiagnose begründbar ist (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.01.2008 - L 7 VI 11/05). Randnummer 248 Dagegen genügt für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs, jedenfalls desjenigen zwischen Schädigung und Schädigungsfolge (haftungsausfüllende Kausalität), der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R). Randnummer 249 Auch für den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität genügt die Wahrscheinlichkeit. Randnummer 250 An der in der früheren Rechtsprechung (BSG, SozR, 3-3200 § 81 Nr 6) vertretenen Auffassung, die Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität (zwischen geschützter Verrichtung bzw schädigendem Vorgang und Primärschädigung) erfordere den Vollbeweis, hält die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht mehr fest (BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R; BSG, Urteil vom 18.05.2006 - B 9a V 2/05 R: "geläuterte Rechtsauffassung"; für die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum einheitlichen Beweisgrad bei haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität im gesamten sozialen Entschädigungsrecht: Rundschreiben BMA vom 17.11.2000 - Via 2-62 090/62 091 [BArbBI. 1/2001 S. 79]; kritisch zu dieser Rechtsprechung Schulin, in: Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 4. Auflage 2008, § 26 Rn. 42). Randnummer 251 Für die auf den Umkehrschluss aus § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG (und den entsprechenden entschädigungsrechtlichen Parallelvorschriften) gestützte Ansicht, dass für die haftungsbegründende Kausalität keine Beweiserleichterung gelte, besteht kein sachliches Bedürfnis mehr, da die zugrundeliegenden Probleme in der späteren Rechtsprechung des BSG auf andere Weise gelöst worden sind (

§ 81Nr 8 und 9; BSGE 77, 1, 3).

Randnummer 252 Auch führt der unterschiedliche Beweisgrad zu Problemen bei der Beurteilung des gesamten Kausalverlaufs und zwingt zur Festlegung in der Frage der umstrittenen Abgrenzung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllen- der Kausalität. Randnummer 253 Er führt außerdem zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Abweichen des Entschädigungsrechts vom Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Randnummer 254 Denn dort ist anerkannt, dass auch für die haftungsbegründende Kausalität der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit ausreicht (BSGE 58, 76, 78 ff; BSGE 61, 127, 128 ff; BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R). Randnummer 255 Damit ist für den ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigendem Vorgang, primärer Schädigung und Schädigungsfolge versorgungsrechtlich als Beweismaßstab einheitlich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 17.07.2008 - B 9/9a VS 5/06 R). Randnummer 256 Beweisschwierigkeiten, eine fehlerhafte Beweiserhebung oder möglicherweise unzulängliche Ermittlungen der Verwaltung führen grundsätzlich nicht zur Beweislastumkehr (BSG, Beschluss vom 04.02.1998 - B 2 U 304/97 B; BSG, Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VS 1/05 R). Randnummer 257 Die Tatsache, dass die Nichterweislichkeit eines bestimmten Hergangs auf mangelhaften Ermittlungen beruht, rechtfertigt für sich genommen keine Entscheidung zugunsten des Klägers im Wege der Beweislastumkehr, auch wenn dieser Umstand vom Verletzten nicht zu beeinflussen ist (BSG, Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VS 1/05 R). Randnummer 258 Selbst dann, wenn ein Beweisnotstand auf einer Beweisvereitelung durch Dritte oder sogar durch denjenigen beruht, dem die Unerweislichkeit der Tatsachen zum prozessualen Vorteil gereicht, tritt keine Beweislastumkehr ein (BSG, Beschluss vom 04.02.1998 - B 2 U 304/97 B). Randnummer 259 Lässt sich danach das Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht beweisen, geht dies prozessual nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Anspruchstellers (BSG, Urteil vom 31.01.1995 - 1 RS 1/93). Randnummer 260 In Fällen, in denen sich das Bestehen eines Anspruchs nach diesen Kriterien nicht feststellen lässt, ist eine Beweislastentscheidung zu treffen (BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 7 SF 2/03 R). Randnummer 261 Dies bedeutet, dass dann, wenn sich das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht vollbeweislich feststellen bzw. die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges nicht ermitteln lässt, sich dies zu Lasten des Klägers auswirkt. Randnummer 262 Im Versorgungsrecht kommt bei unaufgeklärtem Ursachenzusammenhang zwischen Primärverletzung und dauerndem Gesundheitsschaden keine Beweislastumkehr in Betracht (BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R). Randnummer 263 Nichts anderes gilt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigender Einwirkung und Primärschädigung, denn im Versorgungsrecht ist für die Anerkennung eines Schädigungsfolge als anspruchsbegründendem Umstand bereits gesetzlich eine Beweiserleichterung geschaffen worden, dergestalt, dass nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG die Wahrscheinlichkeit für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs genügt (BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R). Randnummer 264 Nach Beweislastgrundsätzen ist insbesondere zu entscheiden, wenn nicht aufklärbar ist, ob der jetzige Krankheitszustand eines Klägers allein durch ein anlagebedingtes Leiden oder durch eine gesundheitliche Schädigung hervorgerufen worden ist (BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R). Randnummer 265 Lässt sich bei einer Vorerkrankung des Klägers nicht klären, ob neben einem Vorschaden als weitere wesentliche Bedingung - die gesundheitliche Schädigung - zu der bestehenden dauernden Gesundheitsstörung geführt hat, dh die gesundheitliche Schädigung nicht als zumindest mitursächlich feststellen, hat der Kläger die Beweislast für die Nichtfeststellbarkeit dieser Tatsache zu tragen (BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R). Randnummer 266 In Anwendung der vorgenannten Grundsätze lässt sich im vorliegenden Falle eine durch einen tätlichen Angriff verursachte posttraumatische Belastungsstörung bzw eine sonstige schädigungsbedingte psychische Erkrankung, die einen GdS in rentenberechtigender Höhe bedingt, nicht feststellen. Randnummer 267 Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten somatischen Auswirkungen des psychischen Leidens. Randnummer 268 Die Verletzungsfolgen an der linken Hand bedingen keinen GdB von wenigstens 25 und begründen keine besondere Berufsbetroffenheit. Randnummer 269 Zudem bedurfte es der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht. Randnummer 270 Es kann dahinstehen, ob bei dem Kläger eine psychische Erkrankung vorliegt oder vorlag und ob diese als Folge eines psychischen Traumas anzusehen ist. Randnummer 271 Ebenso kann offen bleiben, ob die vorbestehende und mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 21.06.2006 festgestellte psychische Gesundheitsstörung zum Tatzeitpunkt, dem 21.08.2008, ausgeheilt war und danach neu ausgebrochen oder sich verschlechtert hat. Randnummer 272 Es lässt sich jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass - bei einem unterstellten Bestehen der geltend gemachten psychischen Krankheit bzw deren Verschlechterung - diese als Schädigungsfolge iSd OEG anzusehen wäre. Randnummer 273 Es fehlt an einer durch den tätlichen Angriff iSd § 1 Abs. 1 OEG wesentlich verursachten psychischen Schädigung. Randnummer 274 Zwar stellt die Gewalttat vom 21.08.2008 einen vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriff dar. Randnummer 275 Allerdings handelt es sich bei dieser körperlich tätlichen Einwirkung nicht um ein Ereignis, welches seiner Art nach allgemein geeignet ist, eine schwere psychische Krankheit hervorzurufen. Randnummer 276 Nach Art und Schwere der konkreten Verletzungshandlung ist diese unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben des Gesetzes nicht als allgemein geeignet anzusehen, eine psychische Erkrankung in entschädigungsrechtlich relevanter Art und Weise zu verursachen. Randnummer 277 Es lässt sich weder ein belastendes außergewöhnliches Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder einem katastrophenartigen Ausmaß, welches bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, feststellen. Randnummer 278 Das Verdrehen des Daumens des Klägers und das Gesamtgeschehen der Tat, welche als Ursache des seelischen Leidens geltend gemacht werden, sind nach dem konkreten Hergang und Ausmaß der Schädigung weder in den beispielhaft aufgeführten Katalog der Belastungen einzuordnen, noch mit den in Nr 71 AHP genannten Belastungen vergleichbar. Randnummer 279 Es handelt sich weder um eine lang andauernde psychische Belastung vergleichbar einer Kriegsgefangenschaft oder rechtsstaatswidrigen Haft, noch ist der Angriff mit einer relativ kurz dauernden Belastung wie einer Geiselnahme oder Vergewaltigung gleichzustellen, da die konkreten Einwirkungen nicht entsprechend ausgeprägt und nicht in einem Ausmaß mit dem Erleben von Angst und Ausgeliefertsein verbunden waren, wie dies typischerweise bei den Katalogtaten der Fall ist. Randnummer 280 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger angibt, bei der Tat Todesängste gehabt zu haben, da er davon ausging, dass der Täter ihn ggf umbringen werde. Randnummer 281 Ein objektiver Anhalt für die Annahme, dass sich der Kläger in Lebensgefahr befand, lag nicht vor. Randnummer 282 Nach dem Vortrag des Klägers wurde er von dem unbekannten Täter angegriffen, weil er dessen Partnerin im Supermarkt angesprochen und in ein Gespräch verwickelt hatte, was dem Täter missfallen hatte. Randnummer 283 Über das Verdrehen des Daumens hinaus wurde keine Gewalt gegen den Kläger ausgeübt. Randnummer 284 Auch wenn dies dem Umstand geschuldet sein mag, dass der Täter in dem Nothelfer ein neues Opfer gefunden und auf diesen eingeschlagen hatte, so lässt sich dem weiteren Geschehen nicht entnehmen, dass der Täter einen Tötungsvorsatz hatte. Randnummer 285 Zumindest liegen keine Feststellungen vor, dass dieser zur Verwirklichung einer Tötungsabsicht unmittelbar angesetzt hätte. Randnummer 286 Insoweit fehlt es hinsichtlich eines Tötungsdeliktes an einem strafbaren Versuch, der als tätlicher Angriff iSd § 1 Abs 1 OEG anzusehen und zu entschädigen wäre. Randnummer 287 Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bedrohung oder eine Drohung mit Gewalt für sich allein als tätlicher Angriff zu werten, ist maßgeblich auf das Vorliegen einer objektiv hohen Gefährdung des Opfers abzustellen (BSG, Urteil vom 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R). Randnummer 288 Ein bereits objektiv hochgefährdetes Opfer genießt bei Abwehr- oder Fluchtreaktionen den Schutz des OEG (BSG, Urteil vom 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R). Randnummer 289 Angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte ist eine feste Grenzziehung zwischen bloßer Drohung mit Gewalt und ihrer Anwendung kaum möglich. Randnummer 290 Ein tätlicher Angriff ist um so eher zu bejahen, je größer die objektive Gefahr für Leib und Leben des Bedrohten war (BSG, Urteil vom 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R). Randnummer 291 Entscheidend ist, ob bereits ein unmittelbares Ansetzen einer zielgerichteten Gewaltanwendung gegen eine Person gegeben ist (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96). Randnummer 292 Dies ist allerdings weder aus der Sichtweise des Täters, noch aus der des Opfers zu beurteilen, dem Schutzzweck des § 1 Abs. 1 OEG entspricht es, für die Beurteilung der Sachlage entscheidend auf die Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten abzustellen (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96). Randnummer 293 Das Merkmal des tätlichen Angriffs ist gegeben, wenn einem objektiven Dritten die Drohung(

  1. en)und der Angriff auf das Hindernis als ein nur kurzzeitiges Durchgangsstadium für einen unmittelbar nachfolgenden Angriff auf die Person des Bedrohten erscheinen müssen. Randnummer 294 Erforderlich ist, dass die Gefahr unmittelbar und konkret bevorsteht, so dass ein Dritter mit der bevorstehenden Tötung oder ernstlichen Verletzungen des Opfers rechnen würde (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96). Randnummer 295 Dies setzt zumindest Vorbereitungen des Täters für einen unmittelbar auf das Opfer zielenden Angriff voraus (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96). Randnummer 296 Unerheblich ist, ob der Drohende die Drohung auch verwirklichen will; es genügt, dass sie dem Bedrohten selbst als ernstlich erscheint und auch objektiv den Eindruck der Ernstlichkeit erweckt. Randnummer 297 Unverständliche Reaktionen oder Überreaktionen des "Opfers" reichen nicht aus (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96). Randnummer 298 Ausreichend für den Vorsatz des Täters ist der Wille, die Drohung als ernstlich erscheinen zu lassen, dh bei dem Opfer den Eindruck hervorzurufen, eine gewaltsame Einwirkung auf ihn stehe unmittelbar bevor, sowie die willentliche nachhaltige Einwirkung auf das der Verwirklichung der Drohung noch entgegenstehende Hindernis (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96). Randnummer 299 Die Grenze zum tätlichen Angriff ist etwa überschritten, wenn der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe bedroht, auch wenn ein Tötungs- oder Verletzungsvorsatz noch nicht vorliegt (BSG, Urteil vom 24.07.2002- B 9 VG 4/01 R). Randnummer 300 Ebenso ist ein tätlicher Angriff gegeben, wenn eine erhebliche Drohung gegenüber dem Opfer mit einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine Sache einhergeht, die als einziges Hindernis dem unmittelbaren körperlichen Zugriff auf das Opfer durch den Täter im Wege steht, so dass der Sachverhalt nicht allein auf Drohungen beschränkt ist (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96). Randnummer 301 Dagegen führt eine bloß verbale Drohung, den Bedrohten zu töten oder zu verletzen nicht zu einer objektiv erhöhten Gefährdung (BSG, Urteil vom 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R). Randnummer 302 Auch wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Körperverletzung aufgrund der gegebenen Verhältnisse, insbesondere im Hinblick auf die Ungewissheit bezüglich des weiteren Verlaufs des Geschehens vom Kläger als besonders schwerwiegend empfunden wurde, kann der Angriff gleichwohl aus rechtlichen Gründen einer Katalogtat iSd Nr 71 AHP nicht gleichgestellt werden. Randnummer 303 Die Gewalttat mag insoweit die psychische Erkrankung bzw eine Verschlechterung bei dem Kläger mitverursacht haben, allerdings lässt sich nicht feststellen, dass Krankheit rechtlich wesentlich durch die Tat bedingt ist. Randnummer 304 Der Ausbruch der Erkrankung bzw deren Verschlimmerung ist vielmehr - da ein einfaches Verdrehen des Daumens bzw eine weitgehend folgenlos ausgeheilte Daumenverletzung nach der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung nicht generell geeignet ist, ein psychisches Trauma herbeizuführen - im Kern auf die vorbestehende psychische Erkrankung - unabhängig davon ob diese ausgeheilt war - und die Veranlagung des Klägers zurückzuführen, und damit primär auf nicht schädigungsbedingte Umstände. Randnummer 305 Dies wäre selbst dann zu konstatieren, wenn die Verletzung des Daumens nicht ausgeheilt wäre, da auch eine derartige Verletzung nicht regelhaft dauerhafte und schwere psychische Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Randnummer 306 Unstreitig bestand bei dem Kläger bereits seit Jahren vor der Tat eine psychische Störung, wegen der ihm mit Bescheid vom 21.06.2006 letztlich auch ein GdB festgestellt worden ist. Randnummer 307 Hierbei handelt es sich jedoch um Umstände, die sich aus der Konstitution des Klägers ergeben, zu dem tätlichen Angriff vom 21.08.2008 stehen sie nicht in einer besonderen Beziehung. Randnummer 308 Die Gewalttat ist gegenüber den sich aus der Anlage ergebenden Bedingungen keine wenigstens annähernd gleichwertige Ursache für den Erfolg, sondern tritt nach ihrem Gewicht deutlich hinter diese zurück und kann allenfalls als rechtlich nicht wesentlicher Auslöser angesehen werden. Randnummer 309 Eine andere Bewertung würde die für die Herbeiführung psychischer Traumen geltenden Anforderungen an die Art und Schwere der Belastung iSd Nr 71 AHP leer laufen lassen, und der begangenen Körperverletzung ein Gewicht einräumen, welches nicht im Verhältnis zur Schwere der nicht schädigungsbedingten psychischen Belastungsfaktoren steht, die dem Gesamtgeschehen letztlich das Gepräge geben. Randnummer 310 Aus diesem Grund kann insbesondere eine aufgrund einer Bagatellverletzung, die ihrerseits auf eine nicht zur Herbeiführung von psychischen Schäden geeignete Tatbegehung zurückzuführen ist, entstandene psychische Gesundheitsstörung nicht als Schädigungsfolge angesehen werden. Randnummer 311 Da die psychische Gesundheitsstörung nicht als Schädigungsfolge anzuerkennen ist, stellen auch die vom Kläger geltend gemachten körperlichen Auswirkungen der Krankheit keine schädigungsbedingten Krankheiten dar. Randnummer 312 Die Folgen der Verletzung des Daumens der linken Hand begründen keinen Rentenanspruch nach einem GdS von mindestens 25. Randnummer 313 Die Bewertung von Schäden an den Händen bestimmt sich nach den Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze Teil B Nr. 18.1. Randnummer 314 und 18.11. Randnummer 315 Eine höhere Bewertung des GdB als 10 ist ausgeschlossen, da selbst bei einer Versteifung beider Daumengelenke und des Mittelhandwurzelgelenks nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nur ein GdB von 20 anzusetzen ist. Randnummer 316 Nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG erhalten Beschädigte eine monatliche Grundrente, wenn der GdS 30 oder mehr beträgt. Randnummer 317 Der GdS ist gem. § 30 Abs 1 Satz 1 BVG nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Randnummer 318 Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst, § 30 Abs 1 Satz 2 BVG. Randnummer 319 Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten, § 30 Abs 1 Satz 3 BVG. Randnummer 320 Der GdS ist nach § 30 Abs 2 Satz 1 BVG höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Randnummer 321 Das ist nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere der Fall, wenn 1. Randnummer 322 auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, 2. Randnummer 323 zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben en/verbsgemindert sind, oder 3. Randnummer 324 die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat. Randnummer 325 Bei der Auslegung und Anwendung des § 30 Abs 2 BVG sind Sinn und Zweck der Norm zu berücksichtigen. Randnummer 326 Zwar setzt der Wortlaut des § 30 Abs 2 BVG der Erhöhung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit keine Grenze; aus dem Sinn der Vorschrift, wie er im Zusammenhang mit den grundlegenden Vorschriften über die Entschädigung schädigungsbedingter Erwerbsminderung erkennbar wird, ergeben sich jedoch eindeutige und enge Grenzen für eine Höherbewertung des GdS (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94). Randnummer 327 Die Erhöhung nach § 30 Abs 2 BVG ist zunächst in Verbindung mit der Entscheidung des Gesetzgebers in § 30 Abs 1 BVG zu sehen, wonach der GdS nach der Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu bestimmen ist. Randnummer 328 Allgemeine Hinweise der Verwaltung darauf, dass sich die Schädigung im Beruf des Beschädigten nicht oder geringer auswirke als im allgemeinen Erwerbsleben, sind für die GdS-Bestimmung ebenso wenig bedeutsam, wie die Einschätzung des Beschädigten, dass sich die Schädigung in seinem Beruf stärker auswirke als im allgemeinen Erwerbsleben (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94). Randnummer 329 § 30 Abs 2 BVG ist eine Härtefallregelung, nach der nur ausnahmsweise individuelle berufliche Belastungen zur GdS-Erhöhung führen (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94). Randnummer 330 Insoweit ist auf das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu verweisen, in dem die gleichen Grundsätze gelten; auch dort ist die Berücksichtigung des Berufs des Verletzten bei der Bewertung der MdE nur in Fällen unbilliger Härte zugelassen (BSGE 70, 47; BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94). Randnummer 331 Die Bedeutung der Härteregelung des § 30 Abs 2 BVG hat sich im Versorgungsrecht immer mehr verringert, seit das Gesetz im Jahre 1960 die Entschädigung schädigungsbedingter Auswirkungen auf den Beruf durch das Recht des Berufsschadensausgleichs begründet und später schrittweise erweitert und differenziert hat. Randnummer 332 Seit - von 1979 an - alle rentenberechtigenden Beschädigten bei individueller Einkommensminderung BSchA beziehen können, ist es fraglich, ob es dem System der Entschädigung für Erwerbsminderung überhaupt noch entspricht, die individuellen Berufsschäden nach zwei nebeneinander stehenden Entschädigungsmethoden auszugleichen (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94). Randnummer 333 Die Formulierung "nach Anwendung des Abs 2" in § 30 Abs 3 Satz 1 BVG sowie der Ruhensvorschrift des § 10 Abs 13 BVG zeigen zwar, dass sich der Gesetzgeber zu der Abschaffung der GdS-Erhöhungsvorschrift des § 30 Abs 3 BVG im Kriegsopferrecht bisher nicht hat entschließen können; es bleibt aber fraglich, ob die "entsprechende" Anwendung des Kriegsopferrechts auch bei ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Entschädigungsopfern (Impfgeschädigte, Gewaltopfer) die Doppelregelung der Entschädigung für berufliche Nachteile rechtfertigt, besonders in Fällen, in denen das Recht des BSchA bereits voll ausgebildet war (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94). Randnummer 334 Der Sinn des § 30 Abs 2 BVG ist auch im Zusammenhang mit der weiteren Grundentscheidung des Gesetzes in § 31 Abs 1 BVG zu sehen, den Beschädigten zuzumuten, weniger erhebliche Minderungen der Erwerbsfähigkeit unentschädigt hinzunehmen, und eine Entschädigung erst ab einem GdS von 30 zu gewähren. Randnummer 335 Wenn der nach dem allgemeinen Arbeitsleben bewertete GdS weniger als 30 beträgt, ist es grundsätzlich keine Härte, dass dem Beschädigten keine Rente gezahlt wird (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94). Randnummer 336 Soll im Einzelfall von der Grundentscheidung, erst ab einem GdS von 30 Rente zu gewähren abgewichen werden, müssen besondere Gründe festgestellt werden (BSGE 52, 6; BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94). Randnummer 337 Eine Erhöhung des GdS kommt nur dann in Betracht, wenn der Beschädigte in seinem Beruf "besonders" betroffen ist. Randnummer 338 Dies setzt voraus, dass er erheblich größere Nachteile als im allgemeinen Erwerbsleben hinnehmen muss und ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil als Ausdruck einer besonderen Berufsbetroffenheit vorliegt (BSGE 29, 139; BSG, Urteil vom 15.12.1977 - 10 RV 19/77). Randnummer 339 Eine "besondere" berufliche Schädigung muss sich naturgemäß deutlich vom Ausmaß der nach Anforderungen des allgemeinen Erwerbslebens bewerteten Beeinträchtigung abheben (BSGE 21, 263 f; BSG, Urteil vom 09.05.1979 - 9 RV 71/78). Randnummer 340 Erforderlich ist eine außergewöhnliche Schädigung (BSG, Urteil vom 09.05.1979 - 9 RV 71/78). Randnummer 341 Zwischen dem beruflich-wirtschaftlichen Nachteil und den Schädigungsfolgen muss zudem ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Randnummer 342 Ob dieser vorliegt, beurteilt sich nach dem im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsmaßstab der wesentlichen Bedingung (BSG, Urteil vom 29.07.1998 - B 9 V 10/97 R). Randnummer 343 Die Feststellung des Ursachenzusammenhangs ist - jedenfalls wenn es um die Anwendung des § 30 Abs 2 BVG bzw die für einen Anspruch auf Berufsscha-densausgleich zu treffende Prognose geht - wie die Feststellung einzelner für den Ursachenzusammenhang bedeutsamer Umstände Aufgabe der Tatsachengerichte (BSG, Urteil vom 28.05.1997 - 9 RV 25/95; BSG, Urteil vom 29.07.1998 - B 9 V 10/97 R). Randnummer 344 Es muss nämlich aufgrund der festgestellten Einzeltatsachen im Wege der Beweiswürdigung hypothetisch beurteilt werden, wie der berufliche Werdegang des Geschädigten ohne die Schädigung verlaufen wäre. Randnummer 345 Für diese Prognose haben die Tatsachegerichte die für und gegen den Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen (BSG, Urteil vom 28.05.1997 - 9 RV 25/95). Randnummer 346 Bei der Feststellung des Ursachenzusammenhangs steht den Tatsachengerichten ein Wertungsspielraum zu (BSG, Urteil vom 28.05.1997 - 9 RV 25/95; BSG, Urteil vom 29.07.1998-B9V 10/97 R). Randnummer 347 Das Ende einer beruflichen Tätigkeit kommt als Grund für die erstmalige Zuerkennung einer beruflichen Betroffenheit nur dann in Betracht, wenn es durch die Schädigungsfolgen erzwungen ist (BSG, Urteil vom 12.12.1995-9 RV 9/95). Randnummer 348 Beruflich besonders betroffen ist nur, wessen Berufs- und Erwerbsleben durch die Art der Schädigungsfolgen verkürzt wird (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95). Randnummer 349 Besonders beruflich betroffen ist insbesondere, wer schädigungsbedingt vor Erreichen der Altersrente sein Berufsleben beenden muss (BSG, Urteil vom 18.05.2006 - B 9a V 6/05 R). Randnummer 350 Daran fehlt es, wenn der Beschädigte nicht wegen der Einschränkungen durch die Schädigungsfolgen arbeitslos geworden ist, sondern wegen eines Überangebots an Arbeitskräften in den Berufsbereichen, in denen er Kenntnisse besaß (BSG, Urteil vom 20.07.2005 - B 9a V 1/05 R). Randnummer 351 Eine besondere berufliche Betroffenheit ist ausgeschlossen, wenn der Beschädigte nach der Schädigung auch im früher ausgeübten Beruf wegen einer "veränderten Marktlage" auf keine Beschäftigungsnachfrage mehr gestoßen wäre (BSG, Urteil vom 08.07.1980 - 9 RV 5/80). Randnummer 352 Ausschlaggebend ist, ob die vor der Schädigung innegehabte Beschäftigung später überhaupt noch von realer Bedeutung sein konnte (BSGE 34, 216; BSG, Urteil vom 08.07.1980 - 9 RV 5/80). Randnummer 353 Schon aus dem Begriff der besonderen beruflichen Betroffenheit ergibt sich, dass eine Höherbewertung grundsätzlich nur für die Zeit beruflicher Tätigkeit, also während des Erwerbslebens in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95). Randnummer 354 Der GdS ist deshalb noch nicht höher zu bewerten, solange noch kein Beruf ausgeübt wird oder auch ohne Schädigungsfolgen noch nicht hätte ausgeübt werden können; der GdS ist nicht mehr höher zu bewerten, nachdem die Berufsausübung mit dem Ende der Erwerbstätigkeit geendet hat (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95). Randnummer 355 Wie lange die Erwerbsphase dauern soll, ist zwar eine individuelle Entscheidung. Randnummer 356 Sie ist in der modernen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft durch äußere Vorgaben weitgehend standardisiert. Randnummer 357 Das Berufs- und Erwerbsleben endet allgemein spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Randnummer 358 Wer zu diesem Zeitpunkt ausscheidet, kann sich nicht darauf berufen, an weiterer Erwerbstätigkeit durch die Schädigungsfolgen gehindert und deshalb beruflich besonders betroffen zu sein (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95). Randnummer 359 Die Erhöhung des GdS nach § 30 Abs 2 VBG ist keine Prämie für schädigungsbedingten Verzicht auf weitere Berufstätigkeit am Ende eines durch Schädigungsfolgen unbeeinflussten und nach allgemein geltenden Maßstäben vollendeten Berufs- und Erwerbslebens (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95). Randnummer 360 Dieses endet in einer großen Zahl von Fällen bereits vor der allgemeinen Altersgrenze mit einem Alter von Ende 50 oder Anfang 60 (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95). Randnummer 361 Je älter der Beschädigte wird, umso schwieriger wird es, den Nachweis schädigungsbedingten Ausscheidens zu erbringen, weil mit zunehmendem Lebensalter auch Nichtbeschädigte aus unterschiedlichen, auch für Beschädigte geltenden Gründen in immer größerer Zahl das Erwerbsleben aufgeben (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95). Randnummer 362 Etwa mit Erreichen des 60. Lebensjahres verschlechtert sich die Beweislage entscheidend zu Lasten des Beschädigten (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95). Randnummer 363 Ein über 60 Jahre alter Beschädigter kann sich grundsätzlich nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen, er sei durch die Schädigungsfolgen beruflich besonders betroffen, weil sie ihn gezwungen hätten, sein Erwerbsleben zu beenden (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95). Randnummer 364 Der Ausschluss einer Höherbewertung des GdS nach § 30 Abs 2 BVG ergibt sich nicht erst durch Feststellung eines tatsächlichen, schädigungsbedingten Grundes für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95). Randnummer 365 Der für das Ende beruflicher Tätigkeit maßgebliche Grund lässt sich nach dem Erreichen des 60. Lebensjahres regelmäßig nicht mehr nachweisen. Randnummer 366 Anders als bei Beschädigten in mittlerem Lebensalter fehlen von diesem Alter an typischerweise äußere Anhaltspunkte dafür, dass der schädigungsbedingte Motivanteil für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wesentlich ist. Randnummer 367 Denn Beschädigte und Nichtbeschädigte verhalten sich aus den verschiedensten, auch gebündelten Motiven bei diesem Schritt ununterscheidbar gleichförmig (BSGE 77,147,149; BSG, Urteil vom 18.05.2006 - B 9a V 6/05 R). Randnummer 368 Für die erstmalige Zuerkennung eines bbB nach Ausscheiden aus dem Berufsleben ist der Beweis erschwert: Ein schädigungsbedingtes Ende beruflicher Tätigkeit lässt sich nach Erreichen des 60. Lebensjahres regelmäßig nicht mehr nachweisen (BSGE 77, 147, 149; BSG, Urteil vom 18.05.2006 - B 9a V 6/05 R). Randnummer 369 In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich ein besonderes berufliches Betroffensein des Klägers durch die Schädigung nicht feststellen. Randnummer 370 Die seit dem Jahre 2003 bis zur Inanspruchnahme von Altersrente bestehende Arbeitslosigkeit hatte ihren Grund in den Verhältnissen des Arbeitsmarktes, die Schädigungsfolgen waren hierfür nicht relevant. Randnummer 371 Der Kläger war zum Zeitpunkt der Tat zudem bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und bezog seit 2004 Altersrente nach den Bestimmungen für Schwerbehinderte. Randnummer 372 Auch hatte er zum Tatzeitpunkt das 65. Lebensjahr bereits vollendet. Randnummer 373 Eine besondere Berufsbetroffenheit ist damit ausgeschlossen. Randnummer 374 Darauf, ob der Kläger nunmehr eingeschränkt oder gar gehindert ist, sich zu seiner Rente durch eine Tätigkeit als Bauzeichner etwas hinzuzuverdienen, kommt es nicht an. Randnummer 375 Die Vorschrift des § 30 Abs 2 BVG schützt vor schädigungsbedingten Nachteilen während des regelmäßigen Erwerbslebens. Randnummer 376 Berufliche Nachteile nach Beendigung des Erwerbslebens sind unerheblich. Randnummer 377 Lediglich klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass ein Rentenanspruch selbst dann, wenn ein besonderes berufliches Betroffensein festzustellen wäre, nicht begründet wäre. Randnummer 378 Das Vorliegen der Voraussetzungen unterstellt - wäre der nach § 30 Abs 1 BVG festgestellte GdS gemäß Abs 2 der Vorschrift nur um 10 zu erhöhen, weshalb nach Ansicht des Gerichts insgesamt gleichwohl kein GdS in rentenberechtigender Höhe gegeben wäre (vgl BSG, Urteil vom 24.07.2002 - B 9 VG 5/01 R). Randnummer 379
  2. b)Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen der sog. Kann-Versorgung. Randnummer 380 Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG kann, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden, die Zustimmung kann allgemein erteilt werden (sog. "Kann- Versorgung"). Randnummer 381 Diese Vorschrift findet nach § 1 Abs 12 Satz 2 OEG mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist. Randnummer 382 Im Rahmen eines geltend gemachten Anspruchs auf Versorgung haben Verwaltung und Gerichte neben den Voraussetzungen der vorrangigen (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 17/94) Pflichtleistung auch die der Kann-Versorgung zu prüfen. Randnummer 383 Dies gilt im Rahmen der Klage auch dann, wenn die Verwaltung über die Kannleistung noch nicht entschieden hat (BSG, Urteil vom 16.03.1994 - 9 RV 11/93). Randnummer 384 Das Begehren eines Antragstellers richtet sich nicht auf eine "Pflichtleistung" oder eine "Kannleistung" oder gar auf eine "ermessensfehlerfreie Entscheidung", sondern auf uneingeschränkte Versorgung (BSG, Urteil vom 16.03.1994 - 9 RV 11/93). Randnummer 385 Als Begründung für diesen Anspruch auf Versorgung kommen sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen der Pflichtleistung, als auch der Kannleistung in Betracht. Randnummer 386 In diesen Vorschriften sind nicht unterschiedliche Leistungen benannt, sondern unterschiedliche Voraussetzungen für ein und dieselbe Leistung (BSG, Urteil vom 16.03.1994 - 9 RV 11/93; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.01.2008 - L 7 VI 11/05). Randnummer 387 Die in den die Kann- Versorgung regelnden Bestimmungen des sozialen Entschädigungsrechts erfolgte Differenzierung in die Direkt- oder Kannleistung stellt nichts anderes als die Variante einer Voraussetzung des Versorgungsanspruchs, und zwar der Kausalität, dar (Hansen, SGb 1995, 134, 135). Randnummer 388 Der Anspruch auf Versorgung ist ein einheitlicher, nicht teilbarer Streitgegenstand, über den einheitlich zu entscheiden ist (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 17/94). Randnummer 389 Liegen die Voraussetzungen einer Kann-Versorgung vor, können die Gerichte den Versorgungsträger auch dann zur Leistungsgewährung verurteilen, wenn das BMA seine Zustimmung nicht erteilt hat. Randnummer 390 Die Zustimmung hat nur verwaltungsinterne Bedeutung; ob sie hätte erteilt werden müssen, wird im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnungsentscheidung mit geprüft (BSG, Urteil vom 21.10.1998 - B 9 V 3/98 R, zum Härteausgleich nach § 89 BVG). Randnummer 391 Das Ermessen für eine Kann-Versorgung ist jedoch nur dann eröffnet, wenn die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des versorgungsrechtlichen Tatbestandes vorliegen (BSG, Urteil vom 19.08.1981 - 9 RVi 5/80). Randnummer 392 Für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge ist mithin auch im Rahmen der Kann- Versorgung eine mehrgliedrige Kausalkette zu prüfen (BSG, Urteil vom 17.07.2008 - B 9/9a VS 5/06 R): Ein mit dem geschützten Risikosachverhalt zusammenhängender schädigender Vorgang muss zu einer primären Schädigung geführt haben, die eine Schädigungsfolge bedingt hat. Randnummer 393 Dabei müssen sich auch im Rahmen der Kann- Versorgung die einzelnen Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, primäre Schädigung und Schädigungsfolge) grundsätzlich im Sinne des Vollbeweises mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen. Randnummer 394 Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigendem Vorgang, primärer Schädigung (und ggf. - bei Infektionen - erster Schädigungsfolge) ist versorgungsrechtlich als Beweismaßstab eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Randnummer 395 Nur für den ursächlichen Zusammenhang zwischen primärer Schädigung und Schädigungsfolge bzw erster und weiterer Schädigungsfolge reicht der Beweismaß der "guten Möglichkeit" iSd Kann-Versorgung (BSG, Urteil vom 17.07.2008 - B 9/9a VS 5/06 R). Randnummer 396 Im Rahmen der Kann- Versorgung ist dabei zu klären, ob die Ätiologie einer Erkrankung in der medizinischen Wissenschaft erforscht ist, dagegen ist nicht darüber zu befinden, welche Bedeutung der schädigenden Einwirkung zukommt. Randnummer 397 Die insoweit anzustellende Wahrscheinlichkeitsprüfung ist auf den Rechtsanspruch der Versorgung beschränkt (BSG, Urteil vom 19.08.1981 -9 RVi 5/80). Randnummer 398 Ungewissheiten im Sachverhalt, die von der Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft über die Ursachen eines Leidens unabhängig sind, rechtfertigen die Anwendung der Kannvorschrift nicht. Randnummer 399 Dies ist insbesondere der Fall, wenn rechtserhebliche Zweifel über den Zeitpunkt des Leidensbeginns bestehen, weil die geltend gemachten Erstsymptome mehrdeutig sind, oder wenn das Leiden diagnostisch nicht ausreichend geklärt ist (Nr. 39 Abs. 3 AHP). Randnummer 400 Kann trotz Beweiserhebung keine Klarheit darüber gewonnen werden, ob die schädigende Einwirkung den Ausbruch des festgestellten Leides überhaupt und wesentlich verursacht hat, bedeutet ein solcher - nicht zu behebender Zweifel - nicht die Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft über die Ursache dieses Leidens. Randnummer 401 Unter diesen Umständen besteht daher kein Anspruch auf eine Kann-Versorgung, es ist vielmehr nach den Regeln der Beweislast zu verfahren (BSG, SozR 38 § 52 Nr 1; Fischer, aaO, Rn 181). Randnummer 402 Die Kann-Versorgung ist nicht als Ersatz für einen nicht aufgeklärten oder nicht mehr aufklärbaren Sachverhalt anzusehen und kann auch nicht schon dann gewährt werden, wenn, der medizinische Sachverhalt von verschiedenen Gutachtern unterschiedlich beurteilt wird. Randnummer 403 Solche Unklarheiten, die nichts mit der Ungewissheit über die Ursache eines Leidens in der medizinischen Wissenschaft zu tun haben, schließen eine Kann-Versorgung aus (Rösner, MED SACH 89 [1993, 148 ff). Randnummer 404 Gleiches gilt, wenn der Geschädigte infolge unzureichender Gesundheitsfürsorge und -dokumentation (zB in der früheren DDR) den Eintritt einer behaupteten Schädigung nicht nachweisen oder den Kausalzusammenhang mit einer bestehenden Gesundheitsstörung nicht ausreichend wahrscheinlich machen kann (BSG, SozR 3100 § 89 Nr 11; Fischer, aaO, Rn 181). Randnummer 405 Sind die sonstigen - nicht die Ungewissheit im vorstehend bezeichneten Sinn betreffenden - Tatbestandsvoraussetzungen nicht nachgewiesen, ist die Ablehnung des Versorgungsanspruchs immer rechtmäßig. Randnummer 406 Für ein Handlungsermessen der Verwaltung ist kein Raum, eine Leistung kann unter keinen Umständen gewährt werden (BSG, KOV 1970, 73, 75; BSG, Urteil vom 19.08.1981 - 9 RVi 5/80). Randnummer 407 Die Voraussetzungen für die Ermessensleistung liegen insbesondere nicht vor, wenn der Schädigungstatbestand im Dunkeln bleibt. Randnummer 408 Die Vorschriften betreffend die Kann-Versorgung ersetzen nicht die Feststellung einer rechtserheblichen Schädigung. Randnummer 409 Die Frage der Kausalitätsvoraussetzung stellt sich für die Kann-Versorgung ebenso wie für einen Rechtsanspruch. Randnummer 410 Zwischen beiden bestehen bezüglich der Kausalität lediglich graduelle Unterschiede. Randnummer 411 Darüber hinaus müssen alle Umstände gegeben sein, die sonst einen Versorgungsanspruch begründen (BSG, SozR 3100 § 1 Nr 19 S 36; BSG, Urteil vom 19.08.1981 - 9 RVi 5/80). Randnummer 412 Aus dem Zweck der Kann-Versorgung ergibt sich, dass diese Vorschriften einen Unterfall des Rechtsanspruchs iSd Satzes 1 darstellen. Randnummer 413 Satz 2 findet Anwendung, wenn die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung deswegen scheitert, weil über die Leidensursache allgemein Ungewissheit herrscht. Randnummer 414 Dann lässt das Gesetz wegen dieser allgemeinen Unsicherheit einen geringeren Überzeugungsgrad als Wahrscheinlichkeit genügen. Randnummer 415 Das führt zu einer gegenüber der Wahrscheinlichkeit weniger gesicherten Kausalitätserkenntnis. Randnummer 416 Da jedoch die Ermessensleistung wie der Rechtsanspruch von der Kausalitätsbeurteilung abhängig ist, kann nicht auf die konkrete Feststellung des Verursachungsfaktors verzichtet werden. Randnummer 417 Es genügt nicht die Ungewissheit darüber, welche Umstände konkret und im Einzelnen für die Krankheit kausal waren. Randnummer 418 Sonst würde es an der Bestimmung der haftungsausfüllenden Kausalität und somit an der Grundvoraussetzung für den Versorgungsanspruch selbst fehlen (BSG, Urteil vom 19.08.1981 - 9 RVi 5/80). Randnummer 419 Fehlt es bereits am Nachweis einer unmittelbaren Primärschädigung oder ist die Wahrscheinlichkeit der Kausalität schon aus anderen Gründen zu verneinen, liegen die Voraussetzungen der Kann-Versorgung nicht bloß deshalb vor, weil daneben auch die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft ungewiss ist (Hessisches LSG, Urteil vom 27.06.2007 - L 4 VJ 3/04). Randnummer 420 Ist in der medizinischen Wissenschaft die Ätiologie einer Erkrankung hinreichend bekannt, lassen sich jedoch im Einzelfall die mitwirkenden Umstände, die zum Ausbruch der Krankheit geführt haben, nicht hinreichend bestimmen, kommt eine Kann-Versorgung ebenfalls nicht in Betracht. Randnummer 421 Beruht die Unsicherheit nicht auf der allgemeinen Ungewissheit der Ätiologie einer bestimmten Krankheit, sondern besteht insoweit lediglich Unklarheit über den Krankheitsverlauf im konkreten Fall sowie über Bestimmung und Gewichtung der mitwirkenden Faktoren, ist dieser Sachverhalt nicht dem Merkmal der Ungewissheit über eine Leidensursache unterzuordnen. Randnummer 422 Vielmehr ist dann eine in das Ermessen der Verwaltung gestellte Leistung schlechthin ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 19.08.1981 - 9 RVi 5/80). Randnummer 423 Die Ungewissheit über die Ursache des bei einem Kläger bestehenden Krankheitsbildes, als Voraussetzung einer Kann-Versorgung, ist insbesondere dann nicht der Grund für eine fehlende Kausalität, wenn diese bereits wegen eines fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer Schädigung und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden unwahrscheinlich ist. Randnummer 424 In diesen Fällen ist die Kausalität der Schädigung für den geltend gemachten Gesundheitsschaden unabhängig davon zu verneinen, ob die Entstehungsgeschichte der Erkrankung des Klägers in der Wissenschaft noch weiter geklärt werden kann, denn jedenfalls kann die Schädigung dann auch nach heutigem Kenntnisstand als wesentliche Ursache ausgeschlossen werden (Hessisches LSG, Urteil vom 27.06.2007 - L 4 VJ 3/04). Randnummer 425 Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften, welche die Kann-Versorgung betreffen, kann eine gesetzgeberische Intention, dem Geschädigten nicht das Risiko der medizinischen Unsicherheiten tragen zu lassen, nicht entnommen werden. Randnummer 426 Die Annahme, bei fehlender Aufklärbarkeit der Ursache einer Erkrankung verdichte sich die Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs zu einer Wahrscheinlichkeit bzw kehre sich die Beweislast zugunsten des Betroffenen um, findet im sozialen Entschädigungsrecht keine gesetzliche Stütze (BSG, Urteil vom 18.05.2006 - B 9a V 2/05 R; LSG NRW, Urteil vom 16.12.2008 - L 6

(7)VJ 15/07). Randnummer 427 Gerade im Bereich der Kann- Versorgung ist eine Beweislastumkehr in besonderem Maße unangemessen und ausgeschlossen. Randnummer 428 Da eine Ermessensleistung nur dann in Betracht kommt, wenn die Ursachen einer Erkrankung medizinisch-wissenschaftlich nicht geklärt sind, kann nicht andererseits eine der lediglich möglichen Ursachen gerade wegen der mangelnden Aufklärbarkeit anderer Ursachen als die einzig relevante Ursache angesehen werden. Randnummer 429 Dies würde letztlich zu dem absurden Ergebnis führen, dass all denjenigen Geschädigten, die in irgendeinem zeitlichen Anschluss an eine Schädigung an einem Leiden erkranken, dessen Ursachen ungeklärt sind, eine Entschädigung im Wege der Kann- Versorgung zu gewähren wäre (LSG NRW, Urteil vom 16.12.2008 - L 6
(7)VJ 15/07). Randnummer 430 In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nicht gegeben. Randnummer 431 Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Schädigung ergibt sich dies schon daraus, dass es an der Ungewissheit über die Ätiologie der Erkrankung fehlt. Randnummer 432 Diese ist in der medizinischen Wissenschaft hinreichend bekannt. Randnummer 433 Es lassen sich lediglich die im Einzelfall mitwirkenden Umstände, die zum Ausbruch der Krankheit geführt haben, nicht hinreichend bestimmen; insoweit besteht lediglich Unklarheit über den Krankheitsverlauf im konkreten Fall sowie über Bestimmung und Gewichtung der mitwirkenden Faktoren. Randnummer 434 Maßgebend für die Beurteilung der Eignung von Faktoren zur Herbeiführung von psychischen Traumata ist auch im Rahmen der Kann-Versorgung, ob die Belastungen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft allgemein geeignet sind, eine solche Erkrankung hervorzurufen. Randnummer 435 Dies folgt zum einen aus den im Rahmen des Rechtsanspruchs dargelegten Schwierigkeiten der Kausalitätsbeurteilung von psychischen Erkrankungen (s die og Rechtsprechung des BSG), die auch im Rahmen der Kann-Versorgung, für die sich die Frage der Kausalitätsvoraussetzung - lediglich mit graduelle Unterschieden - ebenso wie für den Rechtsanspruch stellen. Randnummer 436 Zudem kann nur bei Anwendung objektiver Kriterien Klarheit darüber gewonnen werden, ob die schädigende Einwirkung den Ausbruch des festgestellten Leides überhaupt und wesentlich verursacht hat, was zugleich tatbestandliche Voraussetzung einer Kann-Versorgung ist. Randnummer 437 Der Verzicht auf die generelle Eignung der Faktoren führte auch dazu, dass der Schädigungstatbestand im Dunkeln bliebe, obwohl die Vorschriften betreffend die Kann-Versorgung die Feststellung einer rechtserheblichen Schädigung nicht entbehrlich machen und die konkrete Feststellung des Verursachungsfaktors sowie der Nachweis einer unmittelbaren Primärschädigung auch für die Ermessensleistung notwendig ist. Randnummer 438 Eine andere Auslegung führte im Übrigen zu einer Ermessensleistung bei nur einfacher Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs, die für eine Kann-Versorgung gerade nicht genügt. Randnummer 439 Nur auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung lässt sich beurteilen, ob auf der Basis einer nachvollziehbaren wissenschaftlichen Lehrmeinung Erkenntnisse vorliegen, die für einen generellen, in der Regel durch statistische Erhebungen untermauerten Zusammenhang zwischen besonderen Belastungen und der festgestellten Erkrankung sprechen, die über eine theoretische Möglichkeit des Zusammenhangs hinaus eine "gute Möglichkeit" begründet, die sich in der wissenschaftlichen Medizin nur noch nicht so zur allgemeinen Lehrmeinung verdichtet hat, dass von gesicherten Erkenntnissen gesprochen werden kann. Randnummer 440 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

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