Entschädigung aufgrund immaterieller Nachteile wegen überlanger Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Leitsatz Entschädigung für Verfahrensverzögerung. (Rn.27) Orientierungssatz 1. Die Verfa
§ 201Abs.
1 Satz 2 GVG). Schließlich behauptet der Kläger auch nicht, dass gerade das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unangemessen lange gedauert hätte. Randnummer 29 Die Klage ist formgerecht unter Wahrung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des verfahrensbeendenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Dezember 2016, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit formlosem, am
- Januar 2017 zur Post gegebenem Schreiben übersandt wurde, erhoben worden. Dass dem Beklagten die an das Oberlandesgericht Naumburg gerichtete und dort am
- Mai 2017 eingegangene Klageschrift erst am
- Juli 2017 nach Verweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zugestellt wurde, ändert daran entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nichts. Aus § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG folgt, dass die Klageerhebung beim unzuständigen Gericht, das den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweist, die Klagefrist wahrt. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage (vgl. §
§ 81Abs. 1 Vw
GO) auch dann an, wenn nach dem Prozessrecht des angegangenen Gerichts die Erhebung der Klage und die Begründung der Rechtshängigkeit die Zustellung der Klageschrift (vgl. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG in Verbindung mit §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) erfordern (vgl. Rennert, in: Eyermann,
- Aufl. 2014, § 74 Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2016, § 74 Rn. 10). Auch in Ansehung der Regelung des § 90 Satz 2 VwGO, wonach in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig wird, sowie unabhängig von der Anwendbarkeit des § 167 ZPO kommt es im vorliegenden Fall deshalb auf den Zeitpunkt der Zustellung nicht an. Randnummer 30 Die Klage ist auch erkennbar nicht mangels Einhaltung der Wartefrist gemäß §
§ 198Abs.
5 Satz 1 GVG, der bestimmt, dass eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden, unzulässig (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
- November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris Rn. 103 m. w. N.). Randnummer 31
- Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung seiner immateriellen Nachteile durch die unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, sondern kann lediglich die Feststellung verlangen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Randnummer 32 Rechtsgrundlage der vom Kläger erstrebten Wiedergutmachung ist §
§ 198Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 GVG. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 33
- a)Materieller Bezugsrahmen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist gemäß § 198 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 1 GVG das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausgangsrechtsstreit von der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Halle am 27. Januar 2010 bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft am 12. Januar 2017, dem Zeitpunkt, an dem der die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 22. Dezember 2015 zurückweisende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2016 zur Übersendung an die Beteiligten bzw. den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Post hinausgegeben wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 28; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 133 Rn. 93). Das Verfahren über die vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig verworfene Anhörungsrüge des Klägers sowie das Verfahren über die vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommene Verfassungsbeschwerde haben den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits nicht weiter hinausgezögert (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 38, und Beschluss vom 18. Februar 2010 - 9 KSt 1.10 und 9 KSt 2.10 -, juris Rn. 4). Die Dauer des Verfahrens belief sich mithin auf einen Zeitraum von annähernd sieben Jahren; davon entfielen angesichts der am 2. und 5. Januar 2016 erfolgten Urteilszustellungen und der einmonatigen Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision etwas mehr als sechs Jahre auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Randnummer 34
- b)Die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, in dem der Kläger wirksam Verzögerungsrüge erhoben hat, war bei der gebotenen Gesamtabwägung nach den Umständen des Einzelfalls in einem Umfang von zwei Monaten unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Randnummer 35
- aa)Der Kläger hat jedenfalls mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2015, beim Verwaltungsgericht am 19. Oktober 2015 eingegangen, die nach § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG erforderliche Verzögerungsrüge erhoben. Die Erhebung einer Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D -, juris Rn 14, und vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 124). Diese Anspruchsvoraussetzung gilt nach Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG auch für anhängige Verfahren, die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden muss. Randnummer 36 Der Kläger war nicht gemäß Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG verpflichtet, die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. Dezember 2011 zu erheben. Denn zu diesem Zeitpunkt war bei dem Verwaltungsgericht eine Verzögerung, die gemäß Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG unverzüglich zu rügen gewesen wäre, noch nicht eingetreten. Das Verwaltungsgericht hatte das Klageverfahren am 26. Juli 2010, d. h. sechs Monate nach seiner Einleitung, wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens 1 A 20/12 HAL befristet ausgesetzt (vgl. § 94 VwGO). Da der damit angeordnete Verfahrensstillstand am 3. November 2011 unverändert andauerte, bestand noch keine rügepflichtige Situation für den Kläger (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 31). Demnach blieb es vielmehr bei der Notwendigkeit einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG. Dieser Obliegenheit hat der Kläger jedenfalls am 19. Oktober 2015 durch Erhebung seiner „6. Verzögerungsrüge“ entsprochen. Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Es genügt die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 125; s. zudem BT-Drs. 17/3802 S. 20). Unter Ausklammerung des Zeitraums der Verfahrensaussetzung, die am 26. November 2012 endete, war der Rechtsstreit im Oktober 2015 etwa drei Jahre und fünf Monate anhängig. Auch unter Berücksichtigung des eingehenden rechtlichen Hinweises des Einzelrichters vom 6. Oktober 2015, dem andere Hinweise zur Sache vorausgegangen waren, und angesichts der seit April 2013 mehrfach erfolgten Aufhebung von Verhandlungsterminen war aufgrund dieses Zeitablaufs die Befürchtung einer überlangen Verfahrensdauer gerechtfertigt. Auch war es in den sechs Monaten vor dem 19. Oktober 2015 zu keiner (weiteren) Wiederholung der bereits im Oktober 2012 erstmals erhobenen Verzögerungsrüge gekommen (vgl. § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 GVG). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch der vor einer wirksam bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht erhobenen Verzögerungsrüge verstrichene Zeitraum des Verfahrens vor diesem Gericht in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer einzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 33). Randnummer 37
- bb)Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 15, und vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 135 m. w. N.). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nicht von festen Zeitvorgaben oder abstrakten Orientierungs- bzw. Anhaltswerten auszugehen, sondern eine Einzelfallprüfung insbesondere im Hinblick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für den Kläger und des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten sowie mit Blick auf die Verfahrensführung durch das Gericht vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 16, und vom 14. November 2016, a. a. O.). Randnummer 38
(1)Der Schwierigkeitsgrad des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist als überdurchschnittlich anzusehen. Im Hinblick auf die vom Gericht letztlich zu lösenden Rechtsfragen ist das Verfahren zwar allenfalls als mittelschwer einzustufen. Dafür spricht nicht nur die Übertragung des Verfahrens von der Kammer auf den Einzelrich-ter nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Februar 2014 - 5 C 1.3 D -, juris Rn. 21, und vom
- Februar 2016, a. a. O. Rn. 17), sondern auch der überschaubare Begründungsaufwand, den die etwa zwei Seiten einnehmende Erörterung der Sachanträge des Klägers in den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom
- Dezember 2015 erfordert hat. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass mit den vom Kläger geltend gemachten Begehren auf Bescheidung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz, Auskunftserteilung und Einwirkung auf eine Drittbehörde nicht alltägliche Probleme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Rede standen und der Kläger über diese Anträge hinaus verschiedene weitere Ansprüche erhoben hatte, deren Rechtswegzugehörigkeit zu untersuchen war. Die Einschätzung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit des Verfahrens ergibt sich maßgeblich jedoch nicht aus rechtlichen Gesichtspunkten, sondern daraus, dass der Vortrag des Klägers sowohl umfangreich als auch unübersichtlich und inhaltlich zum Teil nicht leicht zu erfassen war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht umfangreicher Klägervortrag einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad begründen, zumal wenn hinzukommt, dass ein Kläger vor demselben Spruchkörper weitere Verfahren parallel betreibt und zum Teil Schriftsätze einreicht, die sich auf mehrere Verfahren beziehen, so dass diese dahingehend ausgewertet werden müssen, inwieweit sie für welches Verfahren entscheidungserhebliches Vorbringen enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2016, a. a. O. Rn. 145). So verhielt es sich hier. Mehrere Schriftsätze des Klägers bezogen sich ausdrücklich zugleich auf das Ausgangsverfahren und das Verfahren 1 A 20/12 HAL. Unabhängig davon waren die Ausführungen, nicht zuletzt wegen fortlaufender Vermengung von tatsächlichen, formell-, materiell-rechtlichen Einlassungen sowie Vorwürfen gegenüber Behörden und Gericht, teilweise schwer nachvollziehbar. Randnummer 39
(2)Die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger ist als mehr als durchschnittlich zu bewerten. Zwar hatte der Rechtsstreit für den Kläger keine wirtschaftlich existenzielle Bedeutung. Ihm ging es aber in der Sache um einen Ausgleich für Maßnahmen, die im Zusammenhang mit seiner Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR und seiner Ausreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den 1970er Jahren standen. Diese Ansprüche gehörten zu den vermögensrechtlichen und weiteren Ansprüchen, die der Kläger bereits seit 1990 verfolgte. Er hatte an der beschleunigten Klärung dieser Ansprüche ein erhebliches Interesse (vgl. ThürOVG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 2 SO 182/12 -, juris Rn. 77). Randnummer 40
(3)Im Hinblick auf das in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausdrücklich genannte Kriterium des „Verhaltens der Verfahrensbeteiligten“ ist zu berücksichtigen, dass im Einzelfall ausnahmsweise auch durch zulässiges Prozessverhalten eines Verfahrensbeteiligten herbeigeführte Verfahrensverzögerungen in dessen Verantwortungsbereich fallen können. Das gilt etwa für die beantragte Verlängerung von Begründungsfristen. Ebenso darf ein Verfahrensbeteiligter keinen entschädigungsrechtlichen Vorteil daraus ziehen, dass er unstrukturierte umfangreiche Schriftsätze und Stellungnahmen bei Gericht einreicht oder Anträge wie z.B. Befangenheitsanträge stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2016, a. a. O. Rn. 138 m. w. N.). Auf eine „Prozessverschleppungsabsicht“ oder sonstige Vorwerfbarkeit des Verhaltens kommt es insoweit nicht an. Dem Gericht ist die Zeit, die zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein derartiges Verhalten erforderlich ist, nicht zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2016, a. a. O.; BGH, Urteil vom
- März 2014 - III ZR 91/13 -, juris Rn. 43). Randnummer 41 Nach diesen Grundsätzen schlagen zu Lasten des Staates entschädigungsrechtlich nicht die Verfahrensverzögerungen zu Buche, die der Kläger durch seine diversen Befangenheitsanträge wie auch durch die darauf bezogenen, von ihm eingelegten Rechtsbehelfe verursacht hat. Die Verfahrenslaufzeit, die für die angemessene Bearbeitung eines Befangenheitsantrags benötigt wird, ist nach den dargelegten rechtlichen Vorgaben bei der Bewertung der angemessenen Verfahrensdauer nicht zugunsten des betreffenden Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen. Es kann einem Verfahrensbeteiligten zwar nicht angelastet werden, dass er von der prozessualen Möglichkeit, einen Befangenheitsantrag zu stellen, Gebrauch macht. Er darf aber aus dem Zeitverlust, der dadurch eintritt, dass das Gericht einem derartigen Antrag nachgehen muss, grundsätzlich keinen entschädigungsrechtlichen Vorteil ziehen. Dies folgt aus dem den abgelehnten Richter treffenden normativen Verbot, vor der Erledigung des Ablehnungsgesuchs andere als unaufschiebbare Amtshandlungen vorzunehmen (§ 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 ZPO; vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2016, a. a. O. Rn. 148 m. w. N.). Ebenso wenig sind vom Verwaltungsgericht daneben die Verzögerungen zu vertreten, die darauf beruhen, dass der Kläger gegen den Ablehnungsbeschluss vom
- Juli 2013 sofortige Beschwerde und gegen deren Verwerfung durch das Bundesverwaltungsgericht - gleichfalls unzulässig - Gegenvorstellung erhoben hat. Die Bearbeitung der sechs Befangenheitsanträge des Klägers durch das Verwaltungsgericht entfiel auf die Zeiträume vom
- März bis zum
- April 2013, vom
- April bis zum
- Juli 2013, vom
- August 2013 bis zum
- März 2014, vom
- Mai 2014 bis zum
- Juni 2014, vom
- bis zum
- März 2015 und vom
- bis zum
- Oktober 2015, die Bearbeitung der diesbezüglichen Rechtsbehelfsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf den Zeitraum von Anfang September bis Anfang November 2013, wobei die Gerichtsakten dem Verwaltungsgericht allerdings erst im Februar 2014 wieder zur Verfügung standen. Da die Befangenheitsanträge vom Verwaltungsgericht unter den aufgezeigten Umständen angemessen bearbeitet wurden, fällt insoweit insgesamt ein Zeitverlust von einem Jahr in den Verantwortungsbereich des Klägers. Randnummer 42 Auch darüber hinaus hat der Kläger durch (zulässiges) prozessuales Verhalten eine relevante Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt. So hat er durch häufige umfangreiche, teilweise schwer erschließbare Schriftsätze und Stellungnahmen sowie durch unklare, wechselnde oder nachträglich immer wieder ergänzte bzw. präzisierte Anträge und Erklärungen zur Sache und zum Verfahren, etwa zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO), beachtenswerte Verzögerungen herbeigeführt. In diesen Bereich gehört auch, dass sich der Kläger vorübergehend - zwischen Juni und Oktober 2014 - anwaltlich vertreten ließ. Die antragsgemäße Aufhebung des Verhandlungstermins vom
- Juni 2014, die Gewährung von Akteneinsicht durch die Prozessbevollmächtigten und die Bewilligung einer Äußerungsfrist bis zum
- Oktober 2014 haben einen Zeitverlust bedingt, der dem Verwaltungsgericht nicht zurechenbar ist. Randnummer 43
(4)Mit Blick auf die Verfahrensführung des Verwaltungsgerichts und unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Gesichtspunkten sowie der gerichtlichen Gestaltungsfreiheit ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren für zwei Monate ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht gefördert hat. Bei dieser Bewertung sind die Zeiten aktiver Verfahrensförderung des Verwaltungsgerichts von denjenigen gerichtlicher Untätigkeit sowie andererseits von solchen Verzögerungen zu unterscheiden, die dem Kläger zuzurechnen sind (vgl. BSG, Beschluss vom
- Januar 2018 - B 10 ÜG 5/17 BH -, juris Rn. 5 m. w. N.). Randnummer 44 Im Zeitraum vom Eingang der Klage am
- Januar 2010 bis zum Erörterungstermin am
- Juli 2010, in dem die Aussetzung des Verfahrens beschlossen wurde, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren durch Weiterleitung der mit Eingangsverfügung eingeholten Klageerwiderung des Beklagten und der weiteren Schriftsätze des Klägers zur Begründung und Erweiterung der Klage sowie durch Anberaumung des Erörterungstermins am
- Juni 2010 gefördert. Zwischen dem
- April 2010, als die Stellungnahme des Klägers auf die Klageerwiderung seit einem Monat vorlag, und dem Eingang des Klageerweiterungsschriftsatzes vom
- Mai 2010 (am
- Mai 2010) sowie zwischen dem
- Juni 2010 und dem
- Juli 2010 sind insoweit allerdings keine anerkennungswürdigen verfahrensfördernden Schritte unternommen worden. Randnummer 45 Für den zwei Jahre und vier Monate umfassenden anschließenden Zeitraum der Aussetzung des Verfahrens, die bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die in einem anderen Verfahren erhobenen vermögensrechtlichen Ansprüche des Klägers befristet war und durch die Erklärungen des Klägers im Verhandlungstermin des Verfahrens 1 A 20/12 HAL vom
- November 2012 endete, kann dem Verwaltungsgericht keine ungerechtfertigte Verzögerung angelastet werden. Der Stillstand des Verfahrens ist die von § 94 VwGO vorgesehene Rechtsfolge der Aussetzung. Im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit kann der Aussetzungsbeschluss im Verfahren über die Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nicht auf seine Richtigkeit, sondern allenfalls auf seine Vertretbarkeit hin überprüft werden. Die Vertretbarkeit darf dabei nur verneint werden, wenn bei Würdigung auch der Belange einer funktionierenden Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 29.Juni 2017 - 23 A 15.2332 -, juris Rn. 32 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom
- November 2010 – III ZR 32/10 -, juris Rn. 14; s. auch BVerwG, Beschluss vom
- März 2018 - 5 B 26.17 D -, juris Rn. 6). Eine solche Unvertretbarkeit ist hier zu verneinen. Randnummer 46 Abgesehen davon, dass ausweislich der Terminsniederschrift vom
- Juli 2010 die Aussetzung von den Beteiligten übereinstimmend beantragt war, hat das Verwaltungsgericht in seinen Beschlüssen zur Ablehnung einer (vorzeitigen) Verfahrensfortsetzung vom
- Oktober 2011 und
- Mai 2012 zur Frage der von § 94 VwGO vorausgesetzten Vorgreiflichkeit des Bezugsverfahrens ausgeführt, dass die streitigen Ansprüche nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz nur bestehen könnten, wenn der betreffende Vermögenswert nicht bereits Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz unterliege, und auf die Regelung zum Ausschluss einer doppelten Entschädigung in § 7 DDR-EErfG verwiesen. Dies kann nicht als unverständliches richterliches Verhalten beanstandet werden. Auch die erhebliche Dauer des Aussetzungszeitraums führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar ist ein Verwaltungsgericht wegen des gebotenen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verpflichtet, ein rechtmäßig ausgesetztes Verfahren fortzusetzen, wenn ein Stillstand für einen der Beteiligten mit der Gefahr der Rechtsvereitelung verbunden wäre (vgl. VGH BW, Beschluss vom
- September 1992 - 10 S 1450/91 -, juris Rn. 5; HessVGH, Beschluss vom
- November 2013 - 6 E 1703/13 -, juris Rn. 6). Dafür gab es hier jedoch keine Anhaltspunkte. Randnummer 47 Nach Beendigung der Verfahrensaussetzung ist für den Zeitraum bis zur Einzelrichterübertragung und Terminsbestimmung (auf den
- April 2013) Mitte Februar 2013, in dem das Verwaltungsgericht dem Kläger am
- Januar 2013 lediglich Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle gewährt hat, sowie danach bis Anfang März 2013 keine Verfahrensförderung zu verzeichnen. Nach Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags vom
- März 2013 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren durch den Hinweis vom
- April 2013 gefördert, in dem es den Kläger angesichts missverständlicher Aussagen insbesondere um Klarstellung gebeten hat, ob er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei. Für die Zeit bis zum
- Juli 2013 scheidet eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung wegen der Notwendigkeit der Bearbeitung des zweiten Befangenheitsantrags des Klägers vom
- April 2013 aus. Daraufhin wurde das Verfahren bis zum
- August 2013 nicht förderlich betrieben, bevor es durch die mit Schriftsatz des Klägers vom
- August 2013 erfolgte Rechtsbehelfseinlegung unter gleichzeitiger Anbringung des dritten Befangenheitsantrags bis zum
- März 2014 aus vom Verwaltungsgericht nicht zu vertretenden Gründen verzögert wurde. Zwischen dem
- März 2014 und der erneuten Bestimmung eines Verhandlungstermins am
- April 2014 (auf den
- Juni 2014) und dann für die Zeit bis zum
- Mai 2014 sind aus der Gerichtsakte keine verfahrensfördernden Handlungen erkennbar. Die nachfolgenden Verzögerungen für die Zeit bis Ende Oktober 2014 sind dem vierten Befangenheitsantrag vom
- Mai 2014 und der zeitweiligen Hinzuziehung einer Rechtsanwaltssozietät durch den Kläger zuzuschreiben. Bis zur neuerlichen Festsetzung eines Verhandlungstermins am
- Dezember 2014 (auf den
- Februar 2014) und anschließend bis zur Aufhebung des Termins am
- Februar 2015 wurde der Rechtsstreit nicht gefördert. Im Zeitraum vom
- Februar bis zum
- März 2015, in dem das Verwaltungsgericht beiden Beteiligten sachdienliche Hinweise erteilt hat und der fünfte Befangenheitsantrag des Klägers vom
- Februar 2015 zu bearbeiten war, ist es zu keiner entschädigungsrelevanten Verzögerung gekommen. Dasselbe gilt für die Zeit bis zum
- April 2015, in der dem Kläger Gelegenheit gegeben wurde, auf die schriftsätzliche Erwiderung des Beklagten zu seinen „veränderten/neuen“ Anträgen zu replizieren. In der Folgezeit hat bis zum richterlichen Hinweis vom
- Oktober 2015 keine Förderung des Verfahrens stattgefunden. Mit dem sechsten und letzten Befangenheitsantrag des Klägers vom
- Oktober 2015 hat sich das Verwaltungsgericht bis zum
- Oktober 2015 befasst und das Verfahren durch den Trennungsbeschluss vom
- November 2015 weiter gefördert. Bis zur Entscheidung über die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom
- Dezember 2015 sind keine förderlichen Aktivitäten des Gerichts mehr festzustellen. Randnummer 48 Danach ergibt sich, dass das Verfahren nach Aktenlage insgesamt ein Jahr und sechs Monate keine konkrete Förderung erfahren hat („Untätigkeitszeiten“). Dieser Befund lässt aber nicht auf eine unangemessene Verfahrensdauer in demselben zeitlichen Umfang schließen. Zwar kann in Anbetracht der Dauer des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens von etwa elf Monaten keine Kompensation der Laufzeit des erstinstanzlichen Verfahrens infolge einer besonders zügigen Behandlung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht angenommen werden (s. hierzu BVerwG, Urteil vom
- August 2017 - 5 A 2.17 D -, juris Rn. 26 m. w. N.). Um den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen gerecht werden zu können, benötigt das Gericht indes eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen ist. Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 - juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom
- Juli 2013 - 5 C 27.12 D -, juris Rn. 34). Dieses hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen. Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten - insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens - Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 -, juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom
- Juli 2013, a. a. O.). Randnummer 49 Unter Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums bemisst der Senat den Zeitraum, der dem Verwaltungsgericht - neben den Zeiten (substantieller) aktiver Verfahrensförderung - zur Vorbereitung, Bearbeitung und abschließenden Entscheidung des Verfahrens in allen Abschnitten einzuräumen ist, auf ein Jahr und vier Monate. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass das Verfahren einen das übliche Maß übersteigenden Bearbeitungsaufwand erforderte, seine Bedeutung für den Kläger mehr als durchschnittlich, aber nicht existenziell war und der Kläger durch sein Verhalten ganz erheblich zu seiner Verkomplizierung und Verzögerung beigetragen hat. Randnummer 50 c) Der Kläger hat durch die überlange Verfahrensdauer einen immateriellen Nachteil erlitten, der nicht durch Entschädigung, sondern durch die gerichtliche Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, wiedergutzumachen ist. Randnummer 51 Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt. Eine Entschädigung ist jedoch nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ausgeschlossen. Danach kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ein entsprechender Antrag ist insoweit nicht erforderlich (§ 198 Abs. 4 Satz 2 GVG). Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Februar 2016, a. a. O. Rn. 45, und vom
- November 2016, a. a. O. Rn. 174). Dabei kann von Bedeutung sein, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 20). Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2013, a. a. O. Rn. 57; HessVGH, Urteil vom
- März 2018 - 29 C 779/17.E -, juris Rn. 16). Randnummer 52 Unter Zugrundelegung dieser Belange erweist sich die bloße Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer zugunsten des Klägers als ausreichend. Trotz der beträchtlichen Gesamtverfahrensdauer von sechs bzw. sieben Jahren und der überdurchschnittlichen Bedeutung für den Kläger wird das Gewicht der immateriellen Nachteile hier entscheidend durch den verhältnismäßig geringen Umfang der Verzögerung und vor allem dadurch gemindert, dass die Verzögerung wesentlich auch auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen ist. Da der Kläger fortgesetzt und nachhaltig auf die Gesamtdauer des Verfahrens eingewirkt hat, scheidet eine Entschädigung aus. Randnummer 53
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, §
§ 201Abs. 4 GVG und § 173 Satz 1 Vw
GO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG. Wenn - wie hier - kein Entschädigungsanspruch in Geld besteht, aber eine unangemessene Verfahrensdauer festzustellen ist, ist nach § 201 Abs. 4 GVG über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen. Hiernach ist es gerechtfertigt, dem Kläger die Verfahrenskosten ganz aufzuerlegen, weil der Beklagte, wenn eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht als ausreichend angesehen worden wäre, nur zu einem geringen Teil der Entschädigungsforderung unterlegen wäre (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Randnummer 54 4.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 1, 173 Satz 2 VwGO, 201 Abs. 2 Satz 1 GVG in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 55 5. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.