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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat 1 L 26/17 Beschluss Einhaltung der Monatsfrist bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 6

Einhaltung der Monatsfrist bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Leitsatz Die Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1

  1. HS VwGO bezieht sich auf die Versäumung von Rechtsmittelbegründungsfristen, nicht auf eine verspätete Einlegung des Rechtsmittels. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale),
  2. Januar 2017, 1 A 38/15, Urteil Gründe Randnummer 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle -
  3. Kammer - vom
  4. Januar 2017 ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Randnummer 2 Der am
  5. Mai 2017 bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde verspätet gestellt, weil er nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils gestellt wurde (gem. § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO) und dem Kläger auf seinen Antrag hin, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gem. § 60 Abs. 1 VwGO) in die versäumte Antragsfrist gewährt werden kann. Randnummer 3 Der bei dem Oberverwaltungsgericht am
  6. Mai 2017 gestellte Wiedereinsetzungsantrag wahrt weder die Zweiwochenfrist (nach Wegfall des Hindernisses) gem. § 60 Abs. 2 S. 1
  7. HS VwGO, noch wurde die versäumte Rechtshandlung - d.h. die Stellung des Zulassungsantrages - innerhalb der (2wöchigen) Antragsfrist für eine Wiedereinsetzung gem. § 60 Abs. 2 S. 3 VwGO nachgeholt. Die Monatsfrist des § 60 Abs. 2 S. 1
  8. HS VwGO ist vorliegend nicht einschlägig, weil sie sich auf die Versäumung von Rechtsmittelbegründungsfristen bezieht, nicht auf eine verspätete Einlegung des Rechtsmittels bzw. wie hier auf die Stellung des Zulassungsantrages i. S. v. § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO. Zudem wurde der Zulassungsantrag vom
  9. Mai 2017 nicht gem. § 124a Abs. 4 S. 2 VwGO bei dem zuständigen Gericht, d.h. bei dem Verwaltungsgericht gestellt. Randnummer 4 Das angefochtene Urteil vom
  10. Januar 2017 wurde dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am
  11. Februar 2017 zugestellt. Es war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen, so dass die einmonatige Frist für die Stellung eines Zulassungsantrages gem. § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO wirksam in Lauf gesetzt wurde und am Freitag, den
  12. März 2017 ablief. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger zwar keinen Zulassungsantrag, jedoch einen Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag gestellt, dem der Senat nach Ablauf der Antragsfrist mit Beschluss vom
  13. April 2017 stattgegeben hat. Die Prozesskostenhilfeentscheidung wurde dem Kläger und dem beigeordneten Rechtsanwalt laut Verfügung der Geschäftsstelle vom
  14. April 2017 formlos übersandt. Randnummer 5 Im Wiedereinsetzungsantrag vom
  15. Mai 2017 trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, der Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss sei dem Kläger mit Anschreiben vom
  16. April 2017 am
  17. Mai 2017 zugegangen. Randnummer 6 Im Hinblick darauf, dass die Wiedereinsetzungsgründe, zu denen auch die für die Entscheidung des Gerichts notwendigen Angaben über die Frist bzw. wann der Hinderungsgrund weggefallen ist, gehören (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  18. Aufl., § 60 Rn. 29), gem. § 60 Abs. 2 S. 2 VwGO vorzutragen und glaubhaft zu machen sind, wenn sie nicht offenkundig sind, ist daher hinsichtlich der für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages maßgeblichen Berechnung der Zweiwochenfrist nach Wegfall des Hindernisses gem. § 60 Abs. 2 S. 1
  19. HS VwGO, auf den
  20. Mai 2017 abzustellen. Denn soweit der Kläger wegen Mittellosigkeit zwar ohne Verschulden an der rechtzeitigen Stellung des Zulassungsantrages verhindert war, ist dieses Hindernis mit Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des vom Kläger benannten Rechtsanwaltes im Beschluss des Senats vom
  21. April 2017 entfallen. Einer förmlichen Zustellung des Beschlusses vom
  22. April 2017 bedurfte es für das in Lauf setzen der Zweiwochenfrist nach § 60 Abs. 2 VwGO nicht, weil diese Frist allein an den tatsächlichen Wegfall des Hindernisses anknüpft und nicht durch die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntgabe einer Entscheidung in Lauf gesetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  23. Dezember 2011 - 1 B 23.11 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Randnummer 7 Eine fristgemäße Stellung des Wiedereinsetzungsantrages hätte danach bis zum
  24. Mai 2017 erfolgen müssen; diese Frist wahrt der am
  25. Mai 2017 bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangene Schriftsatz vom selben Tage nicht. Randnummer 8 Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat keine Tatsachen für eine unverschuldete Fristversäumnis dargelegt und glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 1, 2 S. 2 VwGO). Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumung grundsätzlich dann, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dabei muss er sich auch ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, was den Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Einhaltung der Zweiwochenfrist gehindert hat und weshalb ihn oder den Kläger daran kein Verschulden trifft. Randnummer 9 Mit dem Antrag vom
  26. Mai 2017 wurde auch nicht fristgemäß (gem. § 60 Abs. 2 S. 3 VwGO), d. h. innerhalb der für den Wiedereinsetzungsantrag maßgeblichen Antragsfrist, die versäumte Rechtshandlung - hier die Stellung des Zulassungsantrages im Sinne des § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO - nachgeholt. Randnummer 10 Zudem wurde der Zulassungsantrag vom
  27. Mai 2017 nicht - wie es § 124a Abs. 4 S. 2 VwGO vorschreibt - bei dem Verwaltungsgericht gestellt. Lediglich die Begründung des Zulassungsantrages ist gem. § 124a Abs. 4 S. 5 VwGO bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen, soweit sie nicht bereits mit den Antrag vorgelegt worden ist. Ein wie mit Schriftsatz vom
  28. Mai 2017 gestellter und zugleich begründeter Zulassungsantrag war daher bei dem Verwaltungsgericht einzureichen. Mit Schreiben vom
  29. Juni 2017 hat die Geschäftsstelle der
  30. Kammer des Verwaltungsgerichts Halle mitgeteilt, dass "ein Zulassungsantrag durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers hier nicht eingegangen ist". Randnummer 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 12 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Randnummer 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 S. 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

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