Obsah (6)
§ 7§ 6§ 12§ 8§ 3§ 9Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität - Wohnheim für Saisonarbeiter als Beherbergungsbetrieb – Maßstab des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO Leitsatz 1. Ein Wohnheim für Saisonarbeitnehmer, die in einem b
) vom 20.05.2008 (GVBl S. 160). Wohnheime für Arbeitnehmer, die einem gewerblichen Betrieb zugeordnet sind, dürften hingegen nicht unter diese Verordnung fallen. Gemäß § 2 Abs. 1
sind Beherbergungsstätten im Sinne dieser Verordnung Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen , ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind. Randnummer 8
- Das Verwaltungsgericht hat zudem darauf abgestellt, dass ein Bestandsschutz auch deshalb nicht (mehr) bestehe und das Pensionsgebäude auch deshalb formell rechtswidrig sei, weil es in den Jahren 1999/2000 ohne die erforderliche Baugenehmigung dergestalt umgebaut wurde, dass das Flachdach durch ein Satteldach ersetzt wurde. Dem hat die Antragstellerin in der Beschwerde keine substantiierten Einwände entgegenhalten können. Zwar mag ein entsprechender Bauantrag gestellt worden sein. Über diesen Bauantrag wurde aber nicht oder nicht positiv entschieden. Randnummer 9
- Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Sachvortrag unberücksichtigt gelassen, dass die gravierenden Brandschutzmängel nach der Niederschrift über die Brandnachschaukontrolle am 30.08.2017 und damit im Zeitpunkt des Erlasses der Nutzungsuntersagung bereits teilweise behoben worden seien und sie die Pension seit Anfang September 2017 im Obergeschoss geschlossen habe, so dass gravierende Gefahren für Leben und Gesundheit nicht mehr bestünden. Randnummer 10 3.
- Diese Umstände vermögen am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Satz 2 BauO LSA nichts zu ändern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 25.07.2013 – 2 L 73/11 –, juris, RdNr. 36) sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal – also ohne die erforderliche Genehmigung – genutzt wird; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen. Letzteres ist hier nicht der Fall, insbesondere weil das Gebäude gerade in brandschutzrechtlicher Hinsicht noch zahlreiche Mängel aufweist. In der angefochtenen Verfügung hat der Antragsgegner folgende 14 Punkte aufgeführt: Randnummer 11 (1.) Beide Treppenräume sind nicht von den angrenzenden notwendigen Fluren, die zu Pensions- und sonstigen Räumen führen, abgetrennt. Das Kellergeschoss ist zwar durch Holztüren mit Stahlzarge von den notwendigen Treppenräumen getrennt. Diese Türen haben aber keine Brand- und Rauchschutzfunktion und sind nicht selbstschließend. Die Rettungswege über die Flure und die vertikalen Treppenanlagen sind im Brandfall, entgegen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen, sehr schnell nicht benutzbar. Randnummer 12 Notwendig wären rauchdichte, selbstschließende Türen zwischen den Treppenräumen und den notwendigen Fluren ( BauO LSA § 34 Abs. 6 Ziff. 2 ,
§ 7Abs.
2 Ziff. 1 ). Randnummer 13 (2.) Für alle Aufenthaltsräume fehlt aufgrund des Mangels unter Ziffer 1 jeweils ein zweiter unabhängiger baulicher Rettungsweg. Randnummer 14 (3.) Die Zimmertüren der einzelnen Beherbergungsräume und Aufenthaltsräume zu den notwendigen Fluren sind nicht einmal dicht schließend. Randnummer 15 Notwendig wären rauchdichte, selbstschließende Türen zwischen den notwendigen Fluren und den Beherbergungsräumen und Aufenthaltsräumen (
§ 7Abs.
2 Ziff. 2 und 3 ). Randnummer 16 (4.) Das Kellergeschoss ist durch Holztüren mit Stahlzarge ohne Brand- und Rauchschutzfunktion von den Treppenräumen getrennt. Randnummer 17 Notwendig wären feuerhemmende, rauchdichte, selbstschließende Türen zwischen den Treppenräumen und den notwendigen Fluren ( BauO LSA § 34 Abs. 6 Ziff. 1 ,
§ 6Abs.
2 ). Randnummer 18 (5.) In den notwendigen Treppenräumen befinden sich Brandlasten in Form von ungeschützten Elektroverteilungen. Dies ist unzulässig ( BauO LSA § 39 Abs. 1 und 2 ). Randnummer 19 (6.) In den notwendigen Treppenräumen und den notwendigen Fluren befinden sich Brandlasten in Form von brennbaren Deckenvertäfelungen, Wandvertäfelungen, Mobiliar, Dekoration, Teppichboden etc. Dies ist unzulässig ( BauO LSA § 34 Abs. 5, § 35 Abs. 6 ,
§ 6Abs.
2 ). Randnummer 20 (7.) An den Ausgangstüren der Treppenräume fehlen zugelassene Notausgangsverschlüsse (
§ 12Abs.
1 ). Randnummer 21 (8.) Offensichtlich fehlen auch Brandabschottungen in Wänden und Decken mit Feuerwiderstandsdauer für Leitungsführungen und Schachtführungen (BauO LSA §§ 39 und 40). Randnummer 22 (9.) Eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege sowie eine Sicherheitsstromversorgung sind nicht vorhanden, gemäß
§ 8Abs.
1 und 2 aber zwingend notwendig. Randnummer 23 (10.) Eine Kennzeichnung der Rettungswege mit beleuchteten Sicherheitszeichen ist nicht vorhanden, gemäß
§ 3Abs.
2 aber zwingend notwendig. Randnummer 24 (11.) Eine automatische Brandmeldeanlage mit unmittelbarer und automatischer Brandmeldung an die Einsatzstelle sowie automatische Alarmierungseinrichtungen sind nicht vorhanden, jedoch bei mehr als 60 Gastbetten gemäß
§ 9Abs.
1 und 2 zwingend zur Überwachung mindestens der notwendigen Flure notwendig. Randnummer 25 Momentan ist lediglich teilweise eine Überwachung der Beherbergungsräume zur Brandfrüherkennung mit autarken Rauchwarnmeldern vorhanden. Die Flure und Treppenräume sind nicht überwacht. Randnummer 26 (12.) Das Gebäude überschreitet in der Längenausdehnung die zulässige Brandabschnittslänge von 40 m ( BauO LSA § 29 Abs. 2 Ziff. 2 ), dies wird in keiner Weise durch andere Maßnahmen zur Verhinderung einer Brandausbreitung kompensiert. Randnummer 27 (13.) Es fehlen aktuelle Flucht- und Rettungspläne sowie Feuerwehrpläne (
§ 12Abs.
3 ). Randnummer 28 (14.) In jedem Beherbergungsraum fehlen an dessen Ausgang ein Rettungswegeplan mit Angaben zur Lage des Beherbergungsraums, zum Verlauf der Rettungswege und zur Art des Alarmzeichens sowie Hinweise zum Verhalten bei einem Brand. Die Hinweise müssten auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein. Diese Pläne fehlen vollständig (
§ 12Abs.
2 ). Randnummer 29 Dass diese Forderungen für eine Genehmigungsfähigkeit der Pension zu stellen sind, zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel. Nach dem Bericht zur Brandsicherungsschau vom 05.09.2017, auf den sich die Antragstellerin beruft, hat sie nur die vom Fachdienst Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen im Rahmen der Brandsicherheitsschau aufgestellten Forderungen teilweise beseitigt. So wurden eine dezentrale Sicherheitsbeleuchtung installiert, die ortsveränderlichen Elektrogeräte geprüft, die Beherbergungszimmer mit Rauchwarnmeldern ausgestattet und eine Druckluftspray-Hupe angeschafft und im Treppenraum jederzeit zugänglich angebracht. Die Antragstellerin räumt ein, dass eine nach derzeit geltendem Recht materiell rechtmäßige Nutzung des Gebäudes einer umfangreichen grundsätzlichen Sanierung des gesamten Pensionsgebäudes bedarf. Randnummer 30 3.2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt die angefochtene Verfügung auch keine Ermessensfehler erkennen. Randnummer 31 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 30.11.2006 – 2 M 264/06 –, juris, RdNr. 9) entspricht es regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch eine entsprechende Anordnung unterbindet. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ist die daran anknüpfende Rechtsfolge indiziert, es handelt sich insoweit um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens. Die Behörde macht deshalb im Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch, wenn sie die formell rechtswidrige Nutzung einer Anlage unterbindet. Randnummer 32 Besondere Umstände, die ausnahmsweise das Absehen von einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen würden, sind hier nicht ersichtlich. Randnummer 33
- a)Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, sie habe die bei der Brandsicherheitsschau im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes (§§ 18, 19 BrSchG LSA) beanstandeten Mängel teilweise beseitigt. Bei formell rechtswidriger Nutzung muss sich die Bauaufsichtsbehörde nicht darauf verweisen lassen, dass eine Vielzahl von Mängeln beim vorbeugenden und baulichen Brandschutz, die der Genehmigungsfähigkeit der Anlage bislang entgegenstehen, quasi im laufenden Betrieb nach und nach beseitigt werden. Randnummer 34
- b)Die Verfügung erweist sich nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der Antragsgegner die Nutzung des Gebäudes insgesamt und nicht nur im Obergeschoss untersagt hat. Die formelle Rechtswidrigkeit des Pensionsbetriebes erstreckt sich auf das gesamte Gebäude. Zudem betreffen die vom Antragsgegner angeführten, der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit entgegenstehenden brandschutzrechtlichen Mängel – wie der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung nachvollziehbar dargelegt hat – nicht nur die Nutzung des Obergeschosses. Er hat darauf verwiesen, dass die einzelnen Erdgeschosszimmer nicht über rauchdichte und selbstschließende Türen verfügten, keine vernetzten Rauchwarnmelder und keine brandschutztechnischen Abschlüsse zu den Treppenräumen und diese wiederum keine brandschutztechnischen Abschlüsse zum Ober-, Dach- und Kellergeschoss aufwiesen, im Kellergeschoss unverschlossene Montageöffnungen bzw. brandübertragende Öffnungen vorhanden seien und bereits dadurch eine separate Beurteilung und sichere Benutzbarkeit als gesonderte Nutzungseinheit innerhalb des Gebäudes nicht möglich sei. Zudem wiesen die Fensterbrüstungen im Erdgeschoss zur Geländeoberfläche eine Absturzhöhe von über 2 m auf. Mit dem Vortrag, eine gefahrenfreie Nutzung des Erdgeschosses sei möglich, weil alle Zimmer über Rauchwarnmelder, großzügige Fenster und Türen zum Flur verfügten, über die bei Ausbruch eines Brandes die Zimmer über ein Treppenhaus mit fünf Stufen sowohl über die Ein- als auch Ausgangstüren verlassen werden könnten und der Rauch abziehen könne, vermag die Antragstellerin dies nicht zu entkräften. Randnummer 35
- c)Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die sofortige Schließung der Pension hätte für sie eine finanzielle Härte zur Folge. Es fällt ausschließlich in die Risikosphäre des Bauherrn, wenn er vor Erteilung der Baugenehmigung eine genehmigungspflichtige Nutzung aufnimmt (OVG LSA, Beschl. v. 23.03.1995 – 1 M 3/95 –, juris, RdNr. 8). Zudem kann das Einschreiten – auch unter Berücksichtigung der sich für die Antragstellerin ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen – auch deshalb nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, weil die Anlage nicht nur in einzelnen, sondern in einer Vielzahl von Punkten brandschutzrechtliche Probleme aufwirft und damit eine besondere Gefahrensituation für die untergebrachten Gäste begründet (vgl. Beschl. d. Senats v. 30.11.2006, a.a.O.). Randnummer 36
- d)Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragstellerin, sie habe bereits sehr lange Zeit, mindestens seit dem 01.04.1999, die Pension schadensfrei betrieben. Die Behörde ist grundsätzlich befugt, auch dann noch gegen (formell) bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat; das schlichte Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens hindert den Erlass einer solchen Verfügung ohne Hinzutreten besonderer einzelfallbedingter Umstände grundsätzlich nicht (Beschl. d. Senats v. 30.11.2006, a.a.O.). Zudem sind bei Gefährdungen von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen; soweit es um den baulichen (vorbeugenden) Brandschutz geht, ist zu berücksichtigen, dass mit der Entstehung eines Brandes in einem Gebäude praktisch jederzeit gerechnet werden muss (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.03.2017 – 2 L 78/16 –, juris, RdNr. 8, m.w.N.). Randnummer 37 4. Auch die den Sofortvollzug der Nutzungsuntersagung betreffenden Einwände der Antragstellerin verfangen nicht. Randnummer 38 4.1. Zu Unrecht beanstandet sie, der Antragsgegner habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht begründet. Der Antragsgegner hat auf Seite 6 des Bescheides im Einzelnen dargelegt, weshalb der Vollzug der Verfügung im konkreten Fall keinen Aufschub dulde. Diese Ausführungen genügen den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Randnummer 39 4.2. Die Antragstellerin vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung, und die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung hätte eine für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, auf die sich die Antragstellerin offenbar bezieht, betrifft die Fälle der Anforderung von öffentlichen Kosten und Abgaben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Es bedarf keiner Vertiefung, ob sie insgesamt auf andere Fälle nicht, auch nicht analog, anzuwenden ist und auch keinen allgemeinen, für alle Entscheidungen nach § 80 Abs. 4 und 5 VwGO maßgeblichen Rechtsgedanken enthält (so Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80 RdNr. 116, m.w.N.). Außerhalb des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mag bei gesetzlichem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine Analogie in Betracht zu ziehen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (so Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 RdNr. 303). Ferner mag der Regelung entnommen werden können, dass den Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs Bedeutung für die Aussetzungsentscheidung zukommt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O.; auch Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 80 RdNr. 62). Die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung hat die Antragstellerin aber mit ihrer Beschwerde aus den oben dargelegten Gründen nicht in Zweifel ziehen können. Der weitere in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthaltene Maßstab der unbilligen, nicht durch öffentliche Interessen gebotenen Härte ist jedenfalls nicht entsprechend anwendbar, da er auf die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten zugeschnitten ist. Randnummer 40 4.3. Die Antragstellerin macht schließlich ohne Erfolg geltend, soweit das Verwaltungsgericht das Dringlichkeitsinteresse wegen der festgestellten Brandschutzmängel und der Gefahr für Leib und Leben der die Pension besuchenden Personen als begründet ansehe, sei dies zumindest durch die teilweise Beseitigung der Mängel und für die Räume im Erdgeschoss nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat das besondere Vollzugsinteresse damit begründet, dass die sofortige Vollziehung einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität einer baulichen Anlage regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse liege, weil sie die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabende Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpfe, dem "Schwarzbauer" ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung der Baugenehmigung Nutzenden entziehe und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindere. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Randnummer 41 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 42 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Randnummer 43 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.