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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat 1 L 41/17 Beschluss Bewilligung der Betriebsprämie für das Jahr 2013 nach VO (EG) 73/2009 (j

Bewilligung der Betriebsprämie für das Jahr 2013 nach VO (EG) 73/2009 (juris: EGV 73/2009) ohne Kürzung wegen "CC-Beanstandungen"; Bemessung einer Regelkürzung der Betriebsprämie nach Art .71 Abs. 1 V

das Grundwasser ab, sondern vom „Ab- und Überlaufen des Lagergutes ohne Eindringen

s Grundwasser/oberirdische Gewässer bzw. die Kanalisation“ und die Möglichkeit eines Eindringens der mit Oberflächenwasser vermischten Jauche- und Silageflüssigkeit

den neben der Betonplattenfläche beginnenden natürlichen Erdboden. (Rn.11) 2. Die „Kann-Bestimmung“

Art. 71Abs.

1 UAbs. 2 der VO (EG) 1122/2009 (juris. EGV 1122/2009) bezieht sich explizit auf Abweichungsmöglichkeiten von der Regelkürzung, wohingegen die Formulierung der Regelkürzung „diese Kürzung beläuft sich im allgemeinen auf 3 % …“

Art. 71Abs.

1 VO (EG) 1122/2009 (juris: EGV 1122/2009) darauf hinweist, dass der Verordnungsgeber hier bereits eine Entscheidung getroffen hat. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg

  1. Kammer,
  2. Februar 2017, 3 A 166/16, Urteil Gründe Randnummer 1
  3. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg -
  4. Kammer - vom
  5. Februar 2017 hat keinen Erfolg. Randnummer 2 a) Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Randnummer 3 "Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten

Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458) . Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem

der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert

haltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, std. Rspr., vgl. Beschluss vom

  1. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris, [m. w. N.]) . Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom
  2. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33) . Randnummer 4 Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. Randnummer 5 Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, die (streitgegenständliche) Anlage zur Lagerung von Festmist entspreche den normativen Anforderungen. Das Gesetz verlange nicht, dass derartige Anlagen außerhalb des eigentlichen Lagerraumes vor der Abflussrinne - also auf dem Vorplatz der Lagerstätte - zusätzlich eine Mauer zur Verhinderung des Abflusses von Jauche

das angrenzende Erdreich enthalten müssten. Ein Verstoß gegen Ziff. 3.1 der Anl. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) bzw. gegen Art. 4 der RL 91/676/EWG liege nicht vor. Randnummer 6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet das Antragsvorbringen nicht; es legt schon nicht schlüssig dar, weshalb der bezeichnete Bereich nicht (auch nicht teilweise) Bestandteil der Anlage ist und diese bereits unmittelbar im Anschluss an die Ablaufrinne jenseits der eigentlichen Lagerfläche enden sollte, zumal die als „Vorplatz“ bezeichnete Fläche laut Klägervortrag, wie die eigentliche Lagerfläche, aus einer wasserundurchlässigen Bodenplatte im Sinne der Ziff. 3.1 der Anl. 3 zu § 4 Abs. 2 VAwS LSA vom 28. März 2006 (GVBl. LSA 2006, 183), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2011 (GVBl. LSA 2011, 819), besteht und sich die

den v. g. Rechtsvorschriften geforderte seitliche Einfassung der Bodenplatte (auch) auf die Ableitung der Jauche und Silagesickersäfte bezieht. Es ist nicht nachvollziehbar,

wiefern die an einer Seite der Lagerfläche verlaufende Ablaufrinne gewährleisten kann, dass die Anlage so beschaffen ist und betrieben wird, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können und die Anlage

sbesondere gegen die zu erwartenden mechanischen (z. B. gegen selbständiges Abrutschen des Lagergutes und Verstopften der Ablaufrinne) und chemische Einflüsse (z. B. Kontakt des Lagergutes mit Niederschlagswasser) hinreichend widerstandsfähig ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 VAwS i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VAwS . Randnummer 7 So sollen nach Angaben der sachbearbeitenden Stelle Grundwasserschutz bei dem Landkreis Börde im Schreiben vom 2. Oktober 2014 an den Beklagten (Bl. 40 d. Beiakte A) massive Niederschläge und eine Überfüllung der Anlage dazu geführt haben, dass sich Mist

großem Maße auf der Ablaufrinne sowie im Rangierbereich befunden habe. Lagergut sei teilweise abgerutscht, das Verdecken der Ablaufrinne habe dazu geführt, dass die Jauche sowie das verschmutzte Regenwasser

großen Pfützen auf der Rangierfläche gestanden hätten. Randnummer 8 Soweit Lagerungsmängel von Mist bereits Gegenstand einer CC-Kürzung bei der Betriebsprämie 2011 waren, waren hierfür laut Aktenvermerk über die Anhörung des Klägers vom 16. Februar 2012 (Bl. 42 d. Beiakte A) ebenfalls eine Überfüllung der Lagerfläche und starke Niederschläge ursächlich, weshalb dem Kläger zusätzlich eine Vergrößerung des Lagerraumes durch Aufkantung mit Beton aufgegeben wurde. Diese Maßnahme hat der Kläger gemäß Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil nicht umgesetzt, sondern stattdessen im seitlichen Bereich der Betonplatte vor der Festmistlagerstätte lediglich einen sehr niedrigen Erdwall angehäuft. Randnummer 9 Bei dieser Sachlage genügt es nicht, einen Verstoß gegen die ordnungsgemäße Lagerung von Festmist und Silage mit der bloßen Behauptung

Abrede zu stellen, dass der Vorplatz der Lagerstätte nicht Bestandteil der Lageranlage sei. Randnummer 10 Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, Jauchewasser auf dem Vorplatz der eigentlichen Lagerstätte könne aufgrund des natürlichen Gefälles nicht

das angrenzende Erdreich abfließen. Für die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts auf S. 7 der Urteilsausfertigung fehle es an Anknüpfungspunkten. Aufgrund der extremen Regenfälle im Vorfeld der Vor-Ort-Kontrolle reichten die auf den

den Akten befindlichen Fotografien abgebildeten Pfützen nicht bis zu dem angrenzenden Erdreich. Zudem reiche die Betonplatte noch ein ganzes Stück bis unter das vorhandene Erdreich, weshalb ein Eindringen von Jauchewasser

das Grundwasser ausgeschlossen sei. Randnummer 11 Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Die streitgegenständliche Sanktion knüpft nicht an ein Eindringen der Jaucheflüssigkeit

das Grundwasser an, sondern an das „Ab- und Überlaufen des Lagergutes ohne Eindringen

s Grundwasser/oberirdische Gewässer bzw. die Kanalisation“ und die Möglichkeit eines Eindringens der mit Oberflächenwasser vermischten Jauche- und Silageflüssigkeit

den neben der Betonplattenfläche beginnenden natürlichen Erdboden (vgl. S. 6 Abs. 3 d. UA). Bereits im letztgenannten Fall genügt die Anlage nicht den an sie zu stellenden Grundanforderungen, weil sie entweder nicht so beschaffen ist oder nicht so betrieben wird, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 VAwS . Randnummer 12 Soweit das Antragsvorbringen auf das Gefälle der Bodenplattenfläche verweist, ist dieses vom Verwaltungsgericht als nicht ausreichend angesehen worden. Dabei hat es auf die ihm vorliegenden Fotografien verwiesen und festgestellt, dass Silagesaftrinnen nach vorne

die Pfützen auf der Betonplattenfläche bis zum Rand gelaufen seien und unterbrochene Pfützen auf der ganzen Breite der Betonplattenfläche stünden (vgl. S. 6 Abs. 3 d. UA). Zudem stützt sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich des festgestellten sehr geringen Gefälles der Betonplattenfläche und des durch Witterung noch niedriger gewordenen, flachen „Erdwalls" an der linken Seite vor der Festmistlagerstätte auf die richterliche

augenscheinnahme anlässlich des Ortstermins am

  1. Februar
  2. Im Hinblick hierauf rechtfertigt sich der klägerische Einwand nicht, es habe dem Verwaltungsgericht an Anknüpfungstatsachen für seine tatrichterliche Würdigung gefehlt, dass weder das Gefälle des Betonplattenbodens noch der vorhandene Erdwall ausreichend Schutz der angrenzenden Grünfläche vor Eindringen der „Mistbrühe"

den Erdboden böten, wenn wieder extreme Regenwetterlagen bestünden (S. 7 Abs. 1 d. UA). Randnummer 13 Das Antragsvorbringen stellt diesbezüglich nur eine nicht belegte Gegenbehauptung auf, was den Darlegungsanforderungen an den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht genügt. Zudem lässt zumindest eines der Fotos (Bl. 100 d. Gerichtsakte) erkennen, dass es zu Pfützenbildung bzw. Flüssigkeitsansammlungen bis zum Randbereich der Bodenfläche gekommen ist. Der Vortrag, die Betonplatten würden sich unter dem vorhandenen Erdreich fortsetzen, erweist sich als unsubstantiiert; weder lassen sich die Belegenheit, das Ausmaß, die Qualität (Dichtheit) etc. der Betonfläche beurteilen, noch macht die Antragsbegründungsschrift plausibel,

wiefern der unterirdische Verlauf eine Kontrolle im Rahmen der Nitratrichtlinie erlaubt und Schutz gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände (im Sinne von Z. 3.1 S. 2 der Anl. 3 zu § 4 Abs. 2 VAwS ) bietet. Randnummer 14 Weiter führt die Antragsbegründungsschrift aus, die im Rahmen der Kontrolle festgestellte Situation stelle eine absolute Ausnahme dar und sei während des gesamten Betriebs der Anlage erst zweimal aufgetreten. Ursache sei das Auftreten extremer Regenfälle bei voller Befüllung der Mistlagerstätte gewesen. Dem Kläger sei auch nicht vorgeworfen worden, dass Jauchewasser tatsächlich

das Erdreich eingedrungen sei, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum er gegen eine vermeintliche Gefahr Vorkehrungen treffen sollte. Randnummer 15 Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils zeigt dieser Vortrag nicht schlüssig auf. Es wird nicht nachvollziehbar dargelegt,

wiefern sich hieraus der Schluss auf das Vorhandensein bzw. den ordnungsgemäßen Betrieb einer den Anforderungen der §§ 1 Abs. 1 S. 3, 3 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 , 4 Abs. 2 VAwS i. V. m. Z. 3.1 der Anl. 3 zu § 4 Abs. 2 VAwS genügenden Anlage und das Nichtvorliegen des dem Kläger vorgeworfenen CC-Verstoßes rechtfertigt.

sbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb es

diesem Zusammenhang auf die Häufigkeit des Auftretens der den CC-Verstoß begründenden Umstände und eine tatsächliche Verunreinigung des Erdreiches ankommen sollte. Auch stellt das Antragsvorbringen die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil nicht schlüssig

frage, dass der Kläger weder die ihm vom Umweltamt des Bördekreises am

  1. Februar 2012 auferlegte Maßnahme im Sinne des Art. 24 Abs. 2 Unterabsatz 3 S. 1 d. VO (EG) 73/2009 zur Vergrößerung des Lagerraumes durch Aufkantung mit Beton umgesetzt, noch für das Jahr 2013 sofortige Abhilfemaßnahmen zur Beendigung des festgestellten Verstoßes (im Sinne des Art. 24 Abs. 2 Unterabsatz 3 S. 1 HS 1 d. VO (EG) 73/2009) getroffen habe und sich deshalb die Annahme eines Regelverstoßes im mittleren fahrlässigen Bereich rechtfertige (vgl. S. 6 Abs. 2, 7 Abs. 1, Abs. 2 d. UA). Randnummer 16 Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils begründet auch nicht das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die konkrete Befüllung der Mistlagerstätte durch einen Mitarbeiter des Klägers, die zu dem Abrutschen des Mistes geführt habe, dem Kläger nicht als „unmittelbare“ Handlung oder Unterlassung angelastet werden könne, wie die Sanktionsregel des Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 dies erfordere. Auf das Urteil des EuGH vom
  2. Februar 2014 (- C-396/12 -, AUR 2014, 147; juris) werde verwiesen. Randnummer 17 Abgesehen davon, dass sich die vorgenannte Entscheidung des EuGH mit anderen Rechtsvorschriften befasst und es im Hinblick auf die Darlegungslast des Klägers gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO nicht Sache des Senats ist, die Gerichtsentscheidung daraufhin zu überprüfen, ob sie die Rechtsauffassung des Klägers zu stützen vermag, sondern der Rechtsmittelführer dies schlüssig darzulegen hat, stellt die Entscheidung ausdrücklich klar, dass bei einem Verstoß gegen die anderweitigen Verpflichtungen durch einen Dritten, der im Auftrag eines durch die Beihilfe Begünstigten Arbeiten verrichtet, der Begünstigte sehr wohl für diesen Verstoß verantwortlich gemacht werden kann, wenn er bei der Auswahl des Dritten, dessen Überwachung oder den ihm gegebenen Anweisungen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und dies unabhängig davon gilt, ob der Dritte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

sbesondere weist der EuGH darauf hin, dass mit dieser Auslegung Missbrauch verhindert werden kann, da sich der durch die Beihilfe Begünstigte weder dadurch exkulpieren kann, dass er landwirtschaftliche Arbeiten auf seinem Land an einen Subunternehmer vergibt, noch seine Haftung dadurch einschränken kann, dass er den Beweis dafür erbringt, dass der fragliche Dritte fahrlässig gehandelt habe, um dadurch seine Haftung für Vorsatz auszuschließen (EuGH, Urteil vom

  1. Februar 2014, a. a. O, Anm. 52) . Randnummer 18 Die Antragsbegründungsschrift legt ferner nicht nachvollziehbar dar, dass das Verhalten des Klägers durch die Auswahl seines Mitarbeiters, dessen Überwachung oder ihm gegebenen Anweisungen nicht ursächlich für den streitgegenständlichen CC-Verstoß war. Erst recht schließt es kein eigenes schuldhaftes Verhalten des Klägers aus, soweit er der Maßnahmeanordnung vom
  2. Februar 2012 nicht nachgekommen ist. Randnummer 19 Ferner macht die Antragsbegründungsschrift geltend, die Festsetzung einer Sanktion nach Art. 71 VO (EG) 1122/2009 stehe nicht im Ermessen der Verwaltung. Die „Kann“-Formulierung zur Kürzung oder Erhöhung des Regelkürzungssatzes von 3 % entstamme dem Unionsrecht, das eine dem deutschen Recht vergleichbare Ermessensentscheidung nicht kenne. Maßgebend seien die

Art. 24Abs.

1 VO (EG) 73/2009 i. V. m. Art. 54 Abs. 1 Unterabsatz 2 c VO (EG) 1122/2009 genannten Kriterien. Randnummer 20 Eine Ergebnisrelevanz zeigt dieses Vorbringen nicht auf; es legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb anstelle der Regelkürzung von 3 % für den auf Fahrlässigkeit beruhenden festgestellten Verstoß (gem. Art. 71 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009) vorliegend eine Verminderung der Kürzung auf 1 % oder das Absehen von einer Kürzung (gem. Art. 71 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) 1122/2009)

Betracht kommen sollte. Randnummer 21 Auch das Vorbringen, weshalb kein schwerer Verstoß vorliege, lässt im Hinblick auf die Regeleinstufung im Kontrollbericht 2013 als „mittlerer“ Verstoß (Bl. 54 d. Beiakte A), auf die sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil stützt und die Grundlage für eine Entscheidung wäre, ob ein Abweichen von der Regelkürzung durch die Zahlstelle

Betracht kommt (gem. Art. 71 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) 1122/2009), keine Relevanz für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils erkennen. Randnummer 22 Auch der Verweis auf die Sanktionierung mit 1 % beim

  1. Vorfall (betreffend die Betriebsprämie 2011), der im Verhältnis dazu geringeren Auswirkung des Verstoßes im Jahre 2013 und des rechtlich gesondert zu berücksichtigenden Wiederholungsfalles (gem. Art. 71 Abs. 5 S. 1 VO (EG) 1122/2009 „Multiplikation mit dem Faktor 3“) macht nicht plausibel, dass sich wegen des streitgegenständlichen Verstoßes eine Kürzung auf 1 % rechtfertigen könnte. Laut Aktenvermerk über die Anhörung am
  2. Februar 2012 (Bl. 42 d. Beiakte A) erfolgte die Minderung der Sanktion (von ursprünglich 3 %) auf 1 % „im gegenseitigen Einvernehmen“ sowie im Hinblick auf die Maßnahmeanordnung

Bezug auf die Vergrößerung des Lagerraumes durch Aufkantung mit Beton. Unbeschadet der Frage, ob die damalige Minderung der Kürzung rechtmäßig erfolgt ist, lag jedenfalls keine mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt vergleichbare Situation vor. Randnummer 23 Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, dass die festgesetzte Sanktion i. H. v. 9 % im Falle der Qualifizierung als Ermessensentscheidung nicht nachvollziehbar begründet worden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien nicht nur Abweichungen vom Regelfall besonders zu begründen, sondern auch, warum von einem Regelfall auszugehen sei bzw. eine Abweichung zu Gunsten des Klägers nicht

Betracht komme. Randnummer 24 Die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils wird damit nicht schlüssig

frage gestellt. Die Antragsbegründungsschrift nimmt lediglich eine Gegenposition zu der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung ein, worin nicht die erforderliche Darlegung eines schlüssigen Gegenargumentes liegt. Auch wird nicht nachvollziehbar erläutert, wie die klägerische Rechtsauffassung mit den normativen Regelungen

Übereinstimmung gebracht werden kann. Die maßgebliche entsprechende „Kann-Bestimmung“

Art. 71Abs.

1 Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122/2009 bezieht sich explizit auf Abweichungsmöglichkeiten von der Regelkürzung, wohingegen die Formulierung der Regelkürzung „diese Kürzung beläuft sich im allgemeinen auf 3 % …“

Art. 71Abs.

1 VO (EG) 1122/2009 darauf hinweist, dass der Verordnungsgeber hier bereits eine Entscheidung getroffen hat. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Regelfall für die Kürzung einer besonderen Begründung bedürfen sollte, wenn er die einzige Alternative bleibt für den Fall, dass eine Verminderung oder Erhöhung oder ein Absehen von der Kürzung mangels entsprechender Anhaltspunkte dafür nicht

Betracht kommt. Letzteres stellt der streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2015 im Übrigen fest,

dem er auf Seite 4 Abs. 3 ausführt, dass Gründe für ein Abweichen von der Regelbewertung nicht vorlägen und auch die im Jahre 2013 vorliegende extreme Witterung zu keinem anderen Ergebnis führe (vgl. Bl. 36 d. Gerichtsakte). Randnummer 25 b) Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Randnummer 26 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im

teresse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen ( OVG LSA

ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom

  1. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom
  2. Juli 1987 - 1 B 23.87 -,

fAuslR 1987, 278 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn

der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird,

wiefern der Klärung dieser Frage eine im

teresse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 ). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass

der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27 ). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen,

wiefern die aufgeworfene Frage im

teresse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels

der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch

die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom

  1. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom
  2. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 ). Randnummer 27

Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von dem Kläger nicht

der gebotenen Weise dargelegt worden. Soweit die Antragsbegründungsschrift die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig aufwirft, Randnummer 28 „Wird der Zahlstelle

Art. 71Abs.

1 VO (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Frage, ob eine Sanktion

Höhe von 1 %, 3 % oder 5 % verhängt wird, Ermessen im Sinne von § 40 VwVfG eingeräumt?“, Randnummer 29 wird bereits nicht schlüssig dargelegt, dass es auf ihre Beantwortung im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ankommt, da das Verwaltungsgericht ebenso wie der Beklagte bzw. das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als Widerspruchsbehörde von einem Regelfall ausgehen, für den der Verordnungsgeber den maßgeblichen Kürzungssatz festgelegt hat und Gründe für eine Verminderung des Kürzungssatzes nicht bestünden. Soweit Letzteres

frage gestellt werden soll, kann mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen zur Überprüfung stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2) . Randnummer 30 Auch legt die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig dar,

wiefern die aufgeworfene Frage im

teresse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf. Der Verweis auf eine entsprechende Problematik bei einem vorsätzlichen Verstoß ist schon deshalb nicht zielführend, da er eine andere Schuldform und eine andere normative Regelung betrifft. Ebenso wenig ausreichend ist der Hinweis auf die Möglichkeit der Herbeiführung einer obergerichtlichen Klärung und die Behauptung, die aufgeworfene Frage sei für die Rechtsanwendung durch die Beklagten

Zukunft von wesentlicher Bedeutung. Randnummer 31 Schließlich mangelt es auch an der gebotenen Aufbereitung des Sach-und Streitstoffes anhand einschlägiger Rechtsprechung und Fachliteratur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsschrift nicht

die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Randnummer 32

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 33
  2. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 43 Abs.1, 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Randnummer 34
  3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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