das Grundwasser ab, sondern vom „Ab- und Überlaufen des Lagergutes ohne Eindringen
s Grundwasser/oberirdische Gewässer bzw. die Kanalisation“ und die Möglichkeit eines Eindringens der mit Oberflächenwasser vermischten Jauche- und Silageflüssigkeit
den neben der Betonplattenfläche beginnenden natürlichen Erdboden. (Rn.11) 2. Die „Kann-Bestimmung“
1 UAbs. 2 der VO (EG) 1122/2009 (juris. EGV 1122/2009) bezieht sich explizit auf Abweichungsmöglichkeiten von der Regelkürzung, wohingegen die Formulierung der Regelkürzung „diese Kürzung beläuft sich im allgemeinen auf 3 % …“
1 VO (EG) 1122/2009 (juris: EGV 1122/2009) darauf hinweist, dass der Verordnungsgeber hier bereits eine Entscheidung getroffen hat. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg
Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458) . Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem
der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert
haltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, std. Rspr., vgl. Beschluss vom
das angrenzende Erdreich enthalten müssten. Ein Verstoß gegen Ziff. 3.1 der Anl. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) bzw. gegen Art. 4 der RL 91/676/EWG liege nicht vor. Randnummer 6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet das Antragsvorbringen nicht; es legt schon nicht schlüssig dar, weshalb der bezeichnete Bereich nicht (auch nicht teilweise) Bestandteil der Anlage ist und diese bereits unmittelbar im Anschluss an die Ablaufrinne jenseits der eigentlichen Lagerfläche enden sollte, zumal die als „Vorplatz“ bezeichnete Fläche laut Klägervortrag, wie die eigentliche Lagerfläche, aus einer wasserundurchlässigen Bodenplatte im Sinne der Ziff. 3.1 der Anl. 3 zu § 4 Abs. 2 VAwS LSA vom 28. März 2006 (GVBl. LSA 2006, 183), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2011 (GVBl. LSA 2011, 819), besteht und sich die
den v. g. Rechtsvorschriften geforderte seitliche Einfassung der Bodenplatte (auch) auf die Ableitung der Jauche und Silagesickersäfte bezieht. Es ist nicht nachvollziehbar,
wiefern die an einer Seite der Lagerfläche verlaufende Ablaufrinne gewährleisten kann, dass die Anlage so beschaffen ist und betrieben wird, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können und die Anlage
sbesondere gegen die zu erwartenden mechanischen (z. B. gegen selbständiges Abrutschen des Lagergutes und Verstopften der Ablaufrinne) und chemische Einflüsse (z. B. Kontakt des Lagergutes mit Niederschlagswasser) hinreichend widerstandsfähig ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 VAwS i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VAwS . Randnummer 7 So sollen nach Angaben der sachbearbeitenden Stelle Grundwasserschutz bei dem Landkreis Börde im Schreiben vom 2. Oktober 2014 an den Beklagten (Bl. 40 d. Beiakte A) massive Niederschläge und eine Überfüllung der Anlage dazu geführt haben, dass sich Mist
großem Maße auf der Ablaufrinne sowie im Rangierbereich befunden habe. Lagergut sei teilweise abgerutscht, das Verdecken der Ablaufrinne habe dazu geführt, dass die Jauche sowie das verschmutzte Regenwasser
großen Pfützen auf der Rangierfläche gestanden hätten. Randnummer 8 Soweit Lagerungsmängel von Mist bereits Gegenstand einer CC-Kürzung bei der Betriebsprämie 2011 waren, waren hierfür laut Aktenvermerk über die Anhörung des Klägers vom 16. Februar 2012 (Bl. 42 d. Beiakte A) ebenfalls eine Überfüllung der Lagerfläche und starke Niederschläge ursächlich, weshalb dem Kläger zusätzlich eine Vergrößerung des Lagerraumes durch Aufkantung mit Beton aufgegeben wurde. Diese Maßnahme hat der Kläger gemäß Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil nicht umgesetzt, sondern stattdessen im seitlichen Bereich der Betonplatte vor der Festmistlagerstätte lediglich einen sehr niedrigen Erdwall angehäuft. Randnummer 9 Bei dieser Sachlage genügt es nicht, einen Verstoß gegen die ordnungsgemäße Lagerung von Festmist und Silage mit der bloßen Behauptung
Abrede zu stellen, dass der Vorplatz der Lagerstätte nicht Bestandteil der Lageranlage sei. Randnummer 10 Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, Jauchewasser auf dem Vorplatz der eigentlichen Lagerstätte könne aufgrund des natürlichen Gefälles nicht
das angrenzende Erdreich abfließen. Für die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts auf S. 7 der Urteilsausfertigung fehle es an Anknüpfungspunkten. Aufgrund der extremen Regenfälle im Vorfeld der Vor-Ort-Kontrolle reichten die auf den
den Akten befindlichen Fotografien abgebildeten Pfützen nicht bis zu dem angrenzenden Erdreich. Zudem reiche die Betonplatte noch ein ganzes Stück bis unter das vorhandene Erdreich, weshalb ein Eindringen von Jauchewasser
das Grundwasser ausgeschlossen sei. Randnummer 11 Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Die streitgegenständliche Sanktion knüpft nicht an ein Eindringen der Jaucheflüssigkeit
das Grundwasser an, sondern an das „Ab- und Überlaufen des Lagergutes ohne Eindringen
s Grundwasser/oberirdische Gewässer bzw. die Kanalisation“ und die Möglichkeit eines Eindringens der mit Oberflächenwasser vermischten Jauche- und Silageflüssigkeit
den neben der Betonplattenfläche beginnenden natürlichen Erdboden (vgl. S. 6 Abs. 3 d. UA). Bereits im letztgenannten Fall genügt die Anlage nicht den an sie zu stellenden Grundanforderungen, weil sie entweder nicht so beschaffen ist oder nicht so betrieben wird, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 VAwS . Randnummer 12 Soweit das Antragsvorbringen auf das Gefälle der Bodenplattenfläche verweist, ist dieses vom Verwaltungsgericht als nicht ausreichend angesehen worden. Dabei hat es auf die ihm vorliegenden Fotografien verwiesen und festgestellt, dass Silagesaftrinnen nach vorne
die Pfützen auf der Betonplattenfläche bis zum Rand gelaufen seien und unterbrochene Pfützen auf der ganzen Breite der Betonplattenfläche stünden (vgl. S. 6 Abs. 3 d. UA). Zudem stützt sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich des festgestellten sehr geringen Gefälles der Betonplattenfläche und des durch Witterung noch niedriger gewordenen, flachen „Erdwalls" an der linken Seite vor der Festmistlagerstätte auf die richterliche
augenscheinnahme anlässlich des Ortstermins am
den Erdboden böten, wenn wieder extreme Regenwetterlagen bestünden (S. 7 Abs. 1 d. UA). Randnummer 13 Das Antragsvorbringen stellt diesbezüglich nur eine nicht belegte Gegenbehauptung auf, was den Darlegungsanforderungen an den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht genügt. Zudem lässt zumindest eines der Fotos (Bl. 100 d. Gerichtsakte) erkennen, dass es zu Pfützenbildung bzw. Flüssigkeitsansammlungen bis zum Randbereich der Bodenfläche gekommen ist. Der Vortrag, die Betonplatten würden sich unter dem vorhandenen Erdreich fortsetzen, erweist sich als unsubstantiiert; weder lassen sich die Belegenheit, das Ausmaß, die Qualität (Dichtheit) etc. der Betonfläche beurteilen, noch macht die Antragsbegründungsschrift plausibel,
wiefern der unterirdische Verlauf eine Kontrolle im Rahmen der Nitratrichtlinie erlaubt und Schutz gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände (im Sinne von Z. 3.1 S. 2 der Anl. 3 zu § 4 Abs. 2 VAwS ) bietet. Randnummer 14 Weiter führt die Antragsbegründungsschrift aus, die im Rahmen der Kontrolle festgestellte Situation stelle eine absolute Ausnahme dar und sei während des gesamten Betriebs der Anlage erst zweimal aufgetreten. Ursache sei das Auftreten extremer Regenfälle bei voller Befüllung der Mistlagerstätte gewesen. Dem Kläger sei auch nicht vorgeworfen worden, dass Jauchewasser tatsächlich
das Erdreich eingedrungen sei, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum er gegen eine vermeintliche Gefahr Vorkehrungen treffen sollte. Randnummer 15 Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils zeigt dieser Vortrag nicht schlüssig auf. Es wird nicht nachvollziehbar dargelegt,
wiefern sich hieraus der Schluss auf das Vorhandensein bzw. den ordnungsgemäßen Betrieb einer den Anforderungen der §§ 1 Abs. 1 S. 3, 3 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 , 4 Abs. 2 VAwS i. V. m. Z. 3.1 der Anl. 3 zu § 4 Abs. 2 VAwS genügenden Anlage und das Nichtvorliegen des dem Kläger vorgeworfenen CC-Verstoßes rechtfertigt.
sbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb es
diesem Zusammenhang auf die Häufigkeit des Auftretens der den CC-Verstoß begründenden Umstände und eine tatsächliche Verunreinigung des Erdreiches ankommen sollte. Auch stellt das Antragsvorbringen die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil nicht schlüssig
frage, dass der Kläger weder die ihm vom Umweltamt des Bördekreises am
sbesondere weist der EuGH darauf hin, dass mit dieser Auslegung Missbrauch verhindert werden kann, da sich der durch die Beihilfe Begünstigte weder dadurch exkulpieren kann, dass er landwirtschaftliche Arbeiten auf seinem Land an einen Subunternehmer vergibt, noch seine Haftung dadurch einschränken kann, dass er den Beweis dafür erbringt, dass der fragliche Dritte fahrlässig gehandelt habe, um dadurch seine Haftung für Vorsatz auszuschließen (EuGH, Urteil vom
1 VO (EG) 73/2009 i. V. m. Art. 54 Abs. 1 Unterabsatz 2 c VO (EG) 1122/2009 genannten Kriterien. Randnummer 20 Eine Ergebnisrelevanz zeigt dieses Vorbringen nicht auf; es legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb anstelle der Regelkürzung von 3 % für den auf Fahrlässigkeit beruhenden festgestellten Verstoß (gem. Art. 71 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009) vorliegend eine Verminderung der Kürzung auf 1 % oder das Absehen von einer Kürzung (gem. Art. 71 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) 1122/2009)
Betracht kommen sollte. Randnummer 21 Auch das Vorbringen, weshalb kein schwerer Verstoß vorliege, lässt im Hinblick auf die Regeleinstufung im Kontrollbericht 2013 als „mittlerer“ Verstoß (Bl. 54 d. Beiakte A), auf die sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil stützt und die Grundlage für eine Entscheidung wäre, ob ein Abweichen von der Regelkürzung durch die Zahlstelle
Betracht kommt (gem. Art. 71 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) 1122/2009), keine Relevanz für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils erkennen. Randnummer 22 Auch der Verweis auf die Sanktionierung mit 1 % beim
Bezug auf die Vergrößerung des Lagerraumes durch Aufkantung mit Beton. Unbeschadet der Frage, ob die damalige Minderung der Kürzung rechtmäßig erfolgt ist, lag jedenfalls keine mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt vergleichbare Situation vor. Randnummer 23 Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, dass die festgesetzte Sanktion i. H. v. 9 % im Falle der Qualifizierung als Ermessensentscheidung nicht nachvollziehbar begründet worden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien nicht nur Abweichungen vom Regelfall besonders zu begründen, sondern auch, warum von einem Regelfall auszugehen sei bzw. eine Abweichung zu Gunsten des Klägers nicht
Betracht komme. Randnummer 24 Die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils wird damit nicht schlüssig
frage gestellt. Die Antragsbegründungsschrift nimmt lediglich eine Gegenposition zu der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung ein, worin nicht die erforderliche Darlegung eines schlüssigen Gegenargumentes liegt. Auch wird nicht nachvollziehbar erläutert, wie die klägerische Rechtsauffassung mit den normativen Regelungen
Übereinstimmung gebracht werden kann. Die maßgebliche entsprechende „Kann-Bestimmung“
1 Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122/2009 bezieht sich explizit auf Abweichungsmöglichkeiten von der Regelkürzung, wohingegen die Formulierung der Regelkürzung „diese Kürzung beläuft sich im allgemeinen auf 3 % …“
1 VO (EG) 1122/2009 darauf hinweist, dass der Verordnungsgeber hier bereits eine Entscheidung getroffen hat. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Regelfall für die Kürzung einer besonderen Begründung bedürfen sollte, wenn er die einzige Alternative bleibt für den Fall, dass eine Verminderung oder Erhöhung oder ein Absehen von der Kürzung mangels entsprechender Anhaltspunkte dafür nicht
Betracht kommt. Letzteres stellt der streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2015 im Übrigen fest,
dem er auf Seite 4 Abs. 3 ausführt, dass Gründe für ein Abweichen von der Regelbewertung nicht vorlägen und auch die im Jahre 2013 vorliegende extreme Witterung zu keinem anderen Ergebnis führe (vgl. Bl. 36 d. Gerichtsakte). Randnummer 25 b) Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Randnummer 26 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im
teresse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen ( OVG LSA
ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom
fAuslR 1987, 278 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn
der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird,
wiefern der Klärung dieser Frage eine im
teresse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 ). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass
der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27 ). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen,
wiefern die aufgeworfene Frage im
teresse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels
der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch
die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom
Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von dem Kläger nicht
der gebotenen Weise dargelegt worden. Soweit die Antragsbegründungsschrift die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig aufwirft, Randnummer 28 „Wird der Zahlstelle
1 VO (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Frage, ob eine Sanktion
Höhe von 1 %, 3 % oder 5 % verhängt wird, Ermessen im Sinne von § 40 VwVfG eingeräumt?“, Randnummer 29 wird bereits nicht schlüssig dargelegt, dass es auf ihre Beantwortung im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ankommt, da das Verwaltungsgericht ebenso wie der Beklagte bzw. das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als Widerspruchsbehörde von einem Regelfall ausgehen, für den der Verordnungsgeber den maßgeblichen Kürzungssatz festgelegt hat und Gründe für eine Verminderung des Kürzungssatzes nicht bestünden. Soweit Letzteres
frage gestellt werden soll, kann mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen zur Überprüfung stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2) . Randnummer 30 Auch legt die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig dar,
wiefern die aufgeworfene Frage im
teresse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf. Der Verweis auf eine entsprechende Problematik bei einem vorsätzlichen Verstoß ist schon deshalb nicht zielführend, da er eine andere Schuldform und eine andere normative Regelung betrifft. Ebenso wenig ausreichend ist der Hinweis auf die Möglichkeit der Herbeiführung einer obergerichtlichen Klärung und die Behauptung, die aufgeworfene Frage sei für die Rechtsanwendung durch die Beklagten
Zukunft von wesentlicher Bedeutung. Randnummer 31 Schließlich mangelt es auch an der gebotenen Aufbereitung des Sach-und Streitstoffes anhand einschlägiger Rechtsprechung und Fachliteratur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsschrift nicht
die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Randnummer 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.