Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Orientierungssatz 1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. (Rn.19) 2. Es ist Sache des Ausländers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen und das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen. (Rn.22) 3. Es ist davon auszugehen, dass afghanische Frauen, deren Identität westlich geprägt ist, in der Islamischen Republik Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sein können. (Rn.25) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Februar 2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hinsichtlich Afghanistan. Randnummer 2 Die ledige Klägerin wurde am 10. Mai 1992 in Maschhad/Iran geboren. Sie ist afghanische Staatsangehörige hazarischer Volkszugehörigkeit sunnitisch-islamischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste sie im Oktober 2015 in das Gebiet der Beklagten ein. Randnummer 3 Am 23. Mai 2016 stellte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 18. Oktober 2016 gab die Klägerin insbesondere an, dass sie das Abitur erworben habe, gerne studieren würde und noch nie in Afghanistan gewesen sei. Ihre Familie habe den Iran verlassen, weil die Feinde ihres Vaters sie mit dem Tode bedroht hätten. Ihr Vater sei ein Mudschahedd in Afghanistan gewesen und habe gegen die Regierung gekämpft. Die Cousins ihres Vaters seien hingegen Kommunisten und für die damalige Regierung tätig gewesen. Als einer der Cousins ihres Vaters durch eine Mudschaheddingruppe getötet worden sei, hätten die anderen Cousins ihren Vater beschuldigt und ihn bedroht. Daraufhin habe er das Land verlassen müssen und sei in den Iran gegangen, wo er ihre Mutter kennengelernt habe. Vor zwei bis drei Jahren hätten die Bedrohungen durch die Cousins ihres Vaters wieder angefangen. Er sei telefonisch bedroht worden und ihm sei gesagt worden, dass sie ihn auch im Iran nicht in Ruhe lassen würden. Sie hätten gesagt, dass sie wissen, dass ihr Vater Familie habe und seine Töchter entehren und die Familie umbringen werden. Sie haben daraufhin ihren Wohnort ändern müssen und hätten ständig von Freunden und Bekannten gehört, dass man nach ihnen suche und sie gewarnt, dass sie vorsichtig sein sollten. Eines Tages habe ihr Vater seine Cousins auf der Straße gesehen. Die Familie habe in großer Angst gelebt und ihre Schwester, ihr Vater und ihre Mutter infolgedessen gesundheitliche Beschwerden gehabt. Ihre Familie habe deswegen beschlossen, den Iran zu verlassen. Sie seien nicht nach Afghanistan gezogen, da die Feinde ihres Vaters sie dann umgebracht hätten. Zudem würden sie von dem IS oder den Taliban getötet werden, da sie Schiiten seien. Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörungen am 18. Oktober 2016 wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf deren Niederschrift verwiesen, welche sich in der vorliegenden Asylakte der Beklagten befindet. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 2. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab. Zugleich stellte es fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Randnummer 5 Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen der Klägerin in Teilen fragwürdig bis widersprüchlich und somit unglaubhaft sei. Der Cousin als Verfolger kenne die Klägerin nicht. Das auslösende Ereignis für die befürchtete Blutrache liege über 30 Jahre zurück. Es sei unglaubhaft, dass ihr Vater wegen seiner Sehschwäche nach über 30 Jahren seinen Cousin auf der Straße erkannt habe. Die Zugehörigkeit zu den Hazara sei nicht ausreichend für eine Gruppenverfolgung. In Anbetracht der teils unglaubhaften Angaben seien auch keine Anhaltspunkte für die Annahme erkennbar, dass der Klägerin bei Einreise nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden drohe. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sei zu bejahen, da bei der jungen ledigen Klägerin von einer Existenzgefährdung auszugehen sei. Für die weiteren Ausführungen des Bundesamtes wird im Übrigen auf dessen Bescheid vom 2. Februar 2017 nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen. Randnummer 6 Die Klägerin hat am 17. Februar 2017 beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie darauf, dass die Beklagte die Situation der Hazara falsch eingeschätzt habe. Zudem wird insbesondere auf die aktuelle Bedrohungslage der afghanischen Bevölkerung nach Auffassung von Friederike Stahlmann hingewiesen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, Randnummer 9 hilfsweise ihr den subsidiären Schutz zu gewähren, Randnummer 10 und den Bescheid vom 2. Februar 2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Randnummer 11 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die durch Hinweis des Gerichts in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Das Gericht kann nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, da die – ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladene – Beklagte in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist. Randnummer 16 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 17 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Februar 2017 ist zum gemäß § 77 Abs. 1 AsylG jetzt maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 18 Nach Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörungen beim Bundesamt am 18. Oktober 2016 und insbesondere durch ihre Befragung in der mündlichen Verhandlung eine flüchtlingsrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Randnummer 19 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2). Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird nach § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen. Randnummer 20 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten nach § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 3 a Abs. 2 AsylG unter anderem die folgenden Handlungen gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3 b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3 a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es gemäß § 3 b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Randnummer 21 Die Verfolgung kann nach § 3 c AsylG ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummer 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung kann nach § 3 d Abs. 1 AsylG nur geboten werden 1. vom Staat oder 2. von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Abs. 2 zu bieten. Gemäß dieses § 3 d Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Schutz insbesondere wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Randnummer 22 Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der voraussetzt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen - es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. Nds. OVG - Urteil vom 19. September 2016 - 9 LB 100/15 – juris). Es ist Sache des Ausländers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen und das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen (Nds. OVG a. a. O.). Dabei greift zugunsten eines Betroffenen eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Nds. OVG Urteil vom 23. November 2015 - 9 LB 106/15 - juris), ohne dass hierdurch jedoch der Wahrscheinlichkeitsmaßstab geändert würde (BVerwG - Urteil vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - juris; Urteil vom 17. April 2010 - 10 C 5.09 - juris). Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt, beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen, zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal einer ernsthaften Schädigung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen – Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (vgl. BVerwG - Urteil vom 17. April 2010 - 10 C 5.09 - juris). Diese Vermutung kann widerlegt werden, indem stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG a. a. O.). Randnummer 23 Die Glaubhaftmachung einer flüchtlingserheblichen Verfolgung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus. Der Ausländer muss mithin unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 – und Urteil vom 10. Mai 1994 – 9 C 44.93 – jeweils juris). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Randnummer 24 Zwar führt die bloße Geschlechtszugehörigkeit als solche nicht dazu, dass die Klägerin als Frau einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. d. § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG angehört, die verfolgt wird. Nach dieser Norm gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
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