Weiterleitung zugegangen ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Meyer-Ladewig/Rudisile, VwGO, § 147 Rn. 6 unter Hinweis auf die Kommentierung zu § 124a Rn. 80 zum Zulassungsantrag). Vorliegend ist die Beschwerde beim Verwaltungsgericht Halle ausweislich des Posteingangstempels am 29. März 2018 - und damit fristgerecht - eingegangen. Dass das Verwaltungsgericht Halle zunächst - wie die Antragstellerin geltend macht - fälschlich davon ausging, es handele sich bei diesem Schreiben um einen „Irrläufer“, weshalb es auf telefonische
frage den Eingang einer Beschwerde zunächst nicht zu bestätigen vermochte, ist unbeachtlich. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des betreffenden Gerichts gelangt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
der Ernennung des Klägers bekannt geworden sei. Der vorliegende Sachverhalt sei vergleichbar, da die Beigeladene die in Rede stehenden Straftaten bereits im Jahr 2015 begangen habe. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Randnummer 10
G LSA sei jedenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG zwingend, hätte der Antragsgegner
vollziehbar darlegen müssen, dass die Voraussetzungen der letztgenannten Norm vorliegend gegeben sind. Hieran fehlt es.
StG ist die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird, das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis
StG als unwürdig erscheinen lässt. Ob jemand auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheint, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles bestimmen, wobei neben der Art der Straftat und der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes sowie das spätere Verhalten des Verurteilten auch auf die seit der Straftat verstrichene Zeit sowie auf die Person des Täters und seine Motive abzustellen ist (vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Gesamtausgabe A und B, Stand März 2018, § 12 BeamtStG, Rn. 61; Baßlsperger, in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand November 2017, § 12 BeamtStG, Rn. 13). Dabei werden Fahrlässigkeitstaten die Unwürdigkeit meist nur dann begründen, wenn sie auf einer unehrenhaften oder rücksichtslosen Gesinnung beruhen (vgl. Baßlsperger, in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O.). Ein Anhaltspunkt für die Auslegung des Begriffs „Unwürdigkeit“ in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG ist der Entlassungstatbestand des § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG. Danach ist die Entlassung von Beamten auf Probe möglich, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Allerdings gilt es, die Motive des Beamten im Einzelfall zu prüfen und damit den schwerwiegenden persönlichen Eignungsmangel in Beziehung zu setzen (auch insoweit: Baßlsperger, in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O.). Randnummer 12 Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragsgegners nicht gerecht. Abgesehen davon, dass er es ausdrücklich dahinstehen stehen lässt, auf welche Tatsachen er sich bei seiner Entscheidung gestützt hat, geht er bei seinen - allerdings auf die angebliche Ermessensreduzierung „auf Null“ bezogenen - Überlegungen nicht hinreichend auf die Art der Straftat und die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ein. Er berücksichtigt auch weder die Person der Beigeladenen und deren Motive noch deren späteres Verhalten und die seit der Straftat verstrichene Zeit. Was die Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung anbelangt, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen
vollziehbar dargelegt, hieraus könne nicht abgeleitet werden, die Beigeladene werde auch bei der Unterrichtserteilung ein Verhalten an den Tag legen, das ihre Schüler in lebens- bzw. gesundheitsgefährdende Situationen bringe. Der mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand, es sei zu befürchten, die Beigeladene werde die Schülerinnen und Schüler bei einem Feuer im Schulgebäude auffordern, aus dem Fenster zu springen, obwohl diese nicht unmittelbar vom Feuer bedroht seien und vor dem Fenster kein Sprungtuch aufgespannt sei, ist fernliegend und vermag jedenfalls die gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht überzeugend in Frage zu stellen. Randnummer 13 Gleiches gilt für die Überlegungen des Antragsgegners zur erfolgten Verurteilung wegen Betruges. Der Antragsgegner weist diesbezüglich auf die schlechte Vorbildwirkung hin und befürchtet, die Beigeladene werde es auch mit dem fremden Eigentum im Schulbetrieb „nicht so genau“ nehmen. Worauf der Antragsgegner diese Befürchtung allerdings stützt, lässt die Beschwerde offen. Auch insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Person der Beigeladenen, ihren Motiven und ihrem weiteren Verhalten. Im Übrigen beschränken sich diese Einwendungen auf die Wiederholung des bereits vom Verwaltungsgericht bewerteten entgegengesetzten Standpunkts des Antragsgegners. Sie lassen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der begründeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermissen. Randnummer 14 b) Der Antragsteller macht weiter geltend, soweit § 16a Abs. 3 SchulG LSA auf die Verhältnisse an öffentlichen Schulen und auf die „Beendigung des Dienstverhältnisses“ abstelle, könne vorliegend nicht auf die Regelungen für Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit zurückgegriffen werden, die eine Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß §§ 22, 23, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG nur unter bestimmten (engen) Voraussetzungen zuließen. Vielmehr sei die Situation von Lehrkräften, bei denen die Unterrichtsgenehmigung - wie hier -
G LSA als erteilt gelte, mit der Situation von Beamten auf Widerruf und auf Probe vergleichbar. Diese könnten schon bei einer weniger schwerwiegenden Straftat entlassen werden. Auch mit diesem Einwand dringt der Antragsgegner nicht durch. Randnummer 15 Richtig ist, dass sich § 16a Abs. 3 Alt. 2 SchulG LSA nicht entnehmen lässt, ob für die Frage der „Beendigung des Dienstverhältnisses“ auf die Regelungen des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf zugegriffen werden soll. In der Gesetzesbegründung heißt es lediglich, dass hinsichtlich dieser Regelung „auf das Dienstrecht“ verwiesen wird (LT-Drs. 4/1688, S. 26). Es spricht allerdings Einiges dafür, dass jedenfalls in den Fällen, in denen die Unterrichtsgenehmigung nicht
G LSA befristet wurde, die Regelungen über die Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit entsprechende Anwendung finden. Hierfür sprechen die Besonderheiten, die mit dem Beamtenverhältnis auf Probe und auf Widerruf verbunden sind. Randnummer 16
zeitlich begrenzten Bindung an den Dienstherrn entspricht eine leichtere Lösbarkeit und damit ein geringerer Bestandsschutz als für Beamte auf Probe:
StG können Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Entlassung steht im Ermessen; für sie muss aber ein sachlicher Grund bestehen, der auch in der fehlenden persönlichen Eignung liegen kann (vgl. Zängl, in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O, § 23 BeamtStG, Rn. 189 ff.). Randnummer 17 Im Unterschied hierzu befindet sich eine Lehrkraft, deren Unterrichtsgenehmigung
G LSA als erteilt gilt, weder in einem Ausbildungsverhältnis noch soll sie eine bestimmte Qualifikation erreichen. Sie hat ihre Ausbildung bereits abgeschlossen und erfüllt deshalb regelmäßig die
T-VO - (GVBl. LSA 2015, 569) erforderlichen pädagogischen und wissenschaftlichen Anforderungen an den Lehrerberuf. Entsprechend ist der Landesgesetzgeber davon ausgegangen, dass der Träger einer anerkannten Ersatzschule oder einer Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung, der die Ausübung der geplanten Tätigkeit einer Lehrkraft der zuständigen Schulbehörde mit den entsprechenden Unterlagen gemäß § 16a Abs. 1 SchulG LSA anzeigt, vor der Übersendung der Anzeige u.a. bereits geprüft hat, ob die Lehrkraft tatsächlich über die erforderliche wissenschaftliche Ausbildung verfügt (vgl. hierzu die Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur Gewinnung von Lehrpersonal an Ersatzschulen, LT-Drs. 7/204 vom 2. August 2016, S. 4). Es ist deshalb nicht sachgerecht, auf diese Lehrkräfte die Regelungen über die Entlassung eines Beamten auf Widerruf Anwendung finden zu lassen. Randnummer 18
weis zu erbringen, dass er den Aufgaben eines seiner Fachlaufbahn entsprechenden Amtes persönlich und fachlich gewachsen ist. Er steht insofern bereits in einer verhältnismäßig engen Bindung zum Dienstherrn, was im Vergleich zum Beamten auf Widerruf durch einen stärkeren Bestandsschutz des begründeten Beamtenverhältnisses zum Ausdruck kommt:
StG können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte oder wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Diesen Entlassungsgründen liegt der Gedanke zu Grunde, dass nur ein in jeder Hinsicht geeigneter Beamter (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll (§ 10 BeamtStG; vgl. Zängl, in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O, § 23 BeamtStG, Rn. 84 ff.). Randnummer 19 Es erscheint zweifelhaft, ob sich dieser Gedanke auf Lehrkräfte, bei denen die Unterrichtsgenehmigung
G LSA als erteilt gilt, übertragen lässt. Auch insoweit gewinnt an Bedeutung, dass die Lehrkraft - wie dargelegt - regelmäßig bereits über die erforderlichen pädagogischen und wissenschaftlichen Qualitäten verfügt und sie sich nicht etwa in einem letzten „Stadium“ vor der Erteilung einer „endgültigen“ Unterrichtsgenehmigung befindet. Anderes mag gelten, wenn die Unterrichtsgenehmigung
G LSA - etwa „zu Erprobungszwecken“ - befristet wurde. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Randnummer 20 Daneben ist zu berücksichtigen, dass an Lehrkräfte der Schulen in freier Trägerschaft nicht uneingeschränkt die strengen und allgemein gültigen Anforderungen an die Treuepflicht der beamteten Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst gestellt werden können (vgl. Wolff, Kommentar zum Schulgesetz Sachsen-Anhalt, zu § 16a SchulG LSA , Ziff. 3). Auch schließt die Berufsfreiheit und Privatschulfreiheit eine allgemeine Kontrolle der - hier in Rede stehenden - charakterlichen Eignung einer Lehrkraft vergleichbar der beamtenrechtlichen Eignungsprüfung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) grundsätzlich aus. Dies bedeutet zwar nicht, dass - neben den in Art. 7 Abs. 4 GG, § 16a Abs. 1 SchulG LSA sowie § 3 Abs. 5 und Abs. 6 SchifT-VO genannten pädagogischen und fachlichen Anforderungen - Tatsachen, die einer unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit als solcher entgegenstehen, unberücksichtigt bleiben müssen. Denn die staatliche Schulhoheit aus Art. 7 Abs. 1 GG ist im Wirkbereich der Privatschulfreiheit
G, Beschluss vom 11. April 2018 - BVerwG 6 B 77.17 -, veröffentlicht unter www.bverwg.de, Rn. 15 m. w. N.). Deshalb kann der Staat auch im Privatschulwesen im Rahmen seines Wächteramtes die Unterrichtstätigkeit grundsätzlich auch aus Gründen untersagen, die in der Person der betreffenden Lehrkraft liegen. Die dargelegten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses auf Probe und die fehlende beamtenrechtliche Bindung einer an einer Privatschule unterrichtenden Lehrkraft sprechen allerdings gegen den vorschnellen Rückgriff auf die Regelungen über die Entlassung eines Beamten auf Probe. Randnummer 21
G LSA als auch die Entlassungstatbestände in § 23 Abs. 3 BeamtStG und in § 23 Abs. 4 BeamtStG im Ermessen der Behörde. Entsprechende Ermessenserwägungen des Antragsgegners fehlen. Randnummer 22 c) Der Antragsgegner vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, die in Rede stehenden Straftaten der Beigeladenen wögen so schwer, dass im Sinne einer Ermessensreduzierung „auf Null“ nur der Widerruf der Unterrichtsgenehmigung in Betracht gekommen sei. Randnummer 23 Er übersieht hierbei zum einen, dass für eine Ermessensentscheidung erst dann Raum ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 3 SchulG LSA gegeben sind. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Randnummer 24 Zum anderen wird das bei Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen eröffnete Ermessen durch das Grundrecht der freien Berufswahl und den Gleichheitssatz (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) beschränkt. Dies gilt insbesondere für den Widerruf einer als begünstigender Verwaltungsakt ergehenden Unterrichtungsgenehmigung. Auch hierbei handelt es sich um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl; denn die freie Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf, sondern überdies die Entscheidung darüber, ob und wie lange ein Beruf ausgeübt werden soll.Diese Entscheidungsfreiheit wird der betroffenen Lehrkraft durch einen Widerruf der Unterrichtungsgenehmigung genommen. Ein solcher Eingriff ist nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter statthaft mit der Folge, dass sich die zu treffende Ermessensentscheidung mit diesen grundrechtlichen Auswirkungen auseinander setzen muss. Die Entscheidung über den Widerruf einer Unterrichtungsgenehmigung kann daher nur dann Bestand haben, wenn die Behörde die erforderliche Abwägung öffentlicher Interessen und schutzwürdiger privater und insbesondere grundrechtlich geschützter Belange vorgenommen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles berücksichtigt hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13. April 2007 - 2 LB 14/07 -, juris Rn. 64). Randnummer 25 Etwas anderes mag allenfalls dann anzunehmen sein, wenn Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzungs- oder Sexualdelikte belegt sind. Derartige Straftaten disqualifizieren (potenzielle) Lehrkräfte, die aufgrund ihrer Vorbild- und Schutzfunktion gerade gegenüber minderjährigen Schülern über ein gewisses Maß an persönlicher Integrität verfügen müssen. Entsprechend bestimmt etwa Art. 94 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vom 31. Mai 2000, dass die Anforderungen an die persönliche Eignung einer Lehrkraft erfüllt sind, wenn in der Person der Lehrkraft keine schwerwiegenden Tatsachen vorliegen, die einer unterrichtlichen oder erzieherischen Tätigkeit entgegenstehen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn die Lehrkraft rechtskräftig wegen einer Straftat
, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Ob bei Vorliegen derartiger Straftaten das der Behörde
G LSA eingeräumte Ermessen „auf Null“ reduziert oder in der Weise intendiert ist, dass es keiner weiteren Abwägung bedarf, mag hier dahinstehen. Denn um derartige Straftaten geht es vorliegend nicht. Vielmehr handelt es sich sowohl bei dem Straftatbestand der fahrlässigen Brandstiftung
GB als auch bei demjenigen des Betruges
GB um Vergehen, die weder einen schulischen Bezug haben, noch als so schwerwiegend anzusehen sind, dass eine weitere unterrichtende Tätigkeit der Lehrkraft von vornherein ausscheidet. Vielmehr hat im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung eine Abwägung öffentlicher Interessen und schutzwürdiger privater und insbesondere grundrechtlich geschützter Belange zu erfolgen. Hieran fehlt es. Randnummer 26 II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich deshalb nicht selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Randnummer 27 III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Randnummer 28 IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.