der Regelungen der Vergabeverordnung (VgV) auszugehen sei, weshalb nach der VOF die Notwendigkeit einer europaweiten Ausschreibung bestehe. Randnummer 6 Am 26.3.2015 beantragte die Klägerin die Auszahlung der Fördermittel bezüglich tatsächlich angefallener Ausgaben in Höhe von 127.270,50 € für am 7.10.2014 von ihr freihändig nach der VOL/A vergebene Aufträge zur Durchführung der Machbarkeitsstudien an drei verschiedene Ingenieurbüros. Der Verwendungsnachweis wurde am 29.5.2015 vorgelegt. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 16.9.2015 hörte die Beklagte die Klägerin zu einem beabsichtigten teilweisen Widerruf der Förderung an. Von den geltend gemachten Gesamtausgaben seien die Pos. 1-3 des Auszahlungsantrages vom 26.6.2013 in Höhe von 31.817,63 € (25 %ige Kürzung der beantragten Auszahlung) wegen Verstößen gegen Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe gem. Nr. 3 ANBest-GK nicht förderfähig. Die Klägerin sei nach den Auflagen des Zuwendungsbescheides zur Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet gewesen. Wenn der EU-Schwellenwert erreicht worden wäre, hätte im vorliegenden Fall die VOF Anwendung finden müssen. Da die Klägerin die in Rede stehenden Leistungen jedoch dem Anwendungsbereich der VOL/A zugeordnet habe, müssten deren Bestimmungen vollumfänglich beachtet werden. Bei der Ermittlung der geschätzten Gesamtvergütung der Leistungen seien die Auftragsvergaben für die Machbarkeitsstudien "Fernwärmenetz" zusammenzufassen. Insoweit bestehe eine Gleichheit der Untersuchungsgegenstände bzw. ein branchenspezifischer Leistungsinhalt. Unterschiede bestünden lediglich in Bezug auf die Ortschaften (A-Stadt/Meitzendorf) und die Bedingungen (Erschließung/Anschluss). Der geschätzte Auftragswert für diese beiden Machbarkeitsstudien betrage insgesamt 200.840,34 € (netto). Bei Anwendung der VOL/A habe aufgrund der dort vorgegebenen Wertgrenzen bei der Vergabe dieser Leistungen daher eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt werden müssen. Demgegenüber habe die Machbarkeitsstudie „Beleuchtung“ einen anderen Untersuchungsgegenstand (Beleuchtung in mehreren Ortschaften) als die beiden anderen Studien und richte sich mit der zu vergebenden Leistung an einen anderen Adressatenkreis. Sie unterliege daher einem separaten Vergabeverfahren. Ausgehend von einem hierfür geschätzten Auftragswert in Höhe von 27.310,92 € (netto) habe bei Anwendung der VOL/A eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden müssen. Für alle drei Vergabeverfahren seien keine Dringlichkeitsgründe ersichtlich, bei denen ein ausnahmsweises Absehen von einer öffentlichen Ausschreibung gerechtfertigt sei. Ebenso wenig komme eine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die zu vergebenden Leistungen nicht eindeutig beschreibbar seien. Randnummer 8 Mit kostenpflichtigem Bescheid vom 12.11.2015 widerrief die Beklagte den Zuwendungsbescheid in Höhe eines Teilbetrages von 140.837,70 €. Der Bewilligungszeitraum werde neu festgelegt auf die Zeit vom 7.10.2014 bis 23.3.2015. Zur Begründung wurde ausgeführt, von den laut Verwendungsnachweis realisierten Investionsausgaben in Höhe von 127.270,50 € seien nur 95.452,87 € zuwendungsfähig. Dies resultiere daraus, dass die Pos. 1-3 des Auszahlungsantrags vom 26.3.2015 über 31.817,63 € wegen festgestellter Verstöße gegen das Vergaberecht nicht förderfähig seien. Damit ergebe sich bei einem bewilligten Fördersatz von bis zu 80 % zur anteiligen Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben ein Zuschuss von höchstens 76.362,30 €. Der bewilligte Zuwendungsbetrag in Höhe von 217.200,- € verringere sich folglich um 140.837,70 €. Randnummer 9 Am 11.12.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 10 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Die Auflage hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Vergaberechts habe sie beachtet. Sie habe mit den drei Machbarkeitsstudien Dienstleistungen nachgefragt, die im Rahmen freiberuflicher Tätigkeit erbracht würden und deren Gegenstand eine Aufgabe sei, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden könne. Dies eröffne damit grundsätzlich den Anwendungsbereich der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen (VOF). Zur Anwendbarkeit der VOF bedürfe es aber der Überschreitung des Schwellenwertes von 207.000,- € (ohne USt.). Eine Überschreitung des Schwellenwertes wäre vorliegend nur dann gegeben, wenn alle Leistungen, die der Zuwendungsbescheid beinhalte, insgesamt in einem Auftrag vergeben worden wären. Soweit sachliche Gründe eine Aufteilung des Auftrags rechtfertigten, handele es sich nicht um eine missbräuchliche und unzulässige Aufteilung. Die Aufteilung in drei Ausschreibungspakete sei hier aus sachlichem Grund erfolgt. Da die VOL/A die freiberuflichen Leistungen nach der VOF von ihrem Anwendungsbereich ausschließe, seien mithin weder die VOF noch die VOL/A anzuwenden. Bei der Vergabe der freiberuflichen Dienstleistungen sei sie folglich allein gehalten gewesen, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu verfahren. Dem habe sie Rechnung getragen, weil für jeden Auftrag/für jedes Ausschreibungspaket drei Angebote geeigneter und zuverlässiger Ingenieurbüros eingeholt worden seien. Das Gemeindehaushaltsrecht stelle keine eigenständige Verpflichtung dahingehend auf, freiberufliche Leistungen auch unterhalb der Schwellenwerte in das Regime des Vergaberechts zu nehmen. Dies würde nämlich bedeuten, dass die Anforderungen unterhalb der Schwellenwerte höher wären als oberhalb, ein widersinniges Ergebnis, weil oberhalb der Schwellenwerte nach der VOF ein Verhandlungsverfahren statthaft wäre, während unterhalb der Schwellenwerte öffentlich ausgeschrieben werden müsste. Randnummer 11 Der Teilwiderruf sei auch ermessensfehlerhaft. Durch die Einholung von jeweils drei Angeboten sei dem Wettbewerb Rechnung getragen worden. Die ursprünglich geschätzten Gesamtkosten in Höhe von 271.500,- € hätten sich im Rahmen des Vergabeverfahrens auf 127.270,50 € reduziert. Eine nähere Begründung dafür, warum sie, die Klägerin, nicht sparsam und wirtschaftlich vorgegangen sei, bleibe der Teilwiderrufsbescheid schuldig. Des weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte dazu gelangt sei, den Betrag in Höhe von 31.817,63 € als nicht zuwendungsfähige Ausgaben zu bestimmen. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2015 aufzuheben, soweit der Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 17. März 2014 über einen Teilbetrag von mehr als 115.383,60 Euro widerrufen worden ist. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte erwidert ergänzend zu ihren Ausführungen im Verwaltungsverfahren: Der im Teilwiderrufsbescheid genannte Betrag von 31.817,63 € ergebe sich aus der Kürzung des anteiligen Zuschusses wegen eines Verstoßes gegen die Auflage Nr. 3 der ANBest-Gk, Ziff. 6.
HVO Doppik sind bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen die Regelungen des Landes in der jeweiligen im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlichten geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Von der Anwendung des § 29 GemHVO Doppik v. 22.12.2010 ist auch in Ansehung der von der Beklagten für das Subventionsverfahren der Klägerin noch verwendeten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften - ANBest-Gk - (MBl. LSA Nr. 37/2009 v. 16.11.2009) auszugehen, in deren Ziff. 3 noch auf Vergabegrundsätze verwiesen wird, die das Ministerium des Innern aufgrund des § 32 der "Gemeindehaushaltsordnung" (gemeint: Gemeindehaushaltsverordnung) bekanntgegeben hat. Randnummer 35 Gemeinden – wie die Klägerin – als öffentliche Auftraggeber sind demnach verpflichtet, die Vergaberechtsbestimmungen einzuhalten, d.h. alle Leistungen grundsätzlich (mit Ausnahmen der beschränkten Ausschreibung und freihändigen Vergabe) öffentlich auszuschreiben. Diesen Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung gestaltet § 29 Abs. 2 GemHVO Doppik näher aus. Zu den dort in Bezug genommenen Regelungen des Landes für die Vergabe und den Abschluss von Verträgen gehören die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums des Innern zur Ausführung der Gemeindehaushaltsverordnung (VV-GemHVO) - RdErl. des MI v. 27.12.2002 - 32-10401 (MBl. LSA 2003, 552). Diese sehen zu § 32 GemHVO vor, dass die Gemeinde als öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe und den Abschluss von Verträgen die VOB, die VOL und die VOF sowie die dazu vom MW ergangenen Vergabegrundsätze anzuwenden haben. Die Vergabegrundsätze des MW waren in dem in Ziff. 6. a) aa) (S. 5) des Zuwendungsbescheides der Beklagten vom 17.3.2014 in Bezug genommenen RdErl. d. MW v. 8.12.2010 (MBl. LSA 2010, 675, gültig bis zum 30.06.2014) zur Einführung der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) sowie Hinweis zur Anwendung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)-Ausgabe 2009 geregelt. Randnummer 36 Die nach Ziff. 4 des vorgenannten RdErl. anzuwendende VOF v. 18.11.2009 (BAnz. Nr. 185 v. 8.12.2009 S. 4125) gilt
deren § 1 Abs. 1 für die Vergabe von Aufträgen über Dienstleistungen des Anh. I Teil A, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, sowie bei Wettbewerben nach Kapitel 2. Die Erstellung von Machbarkeitsstudien zur Energieeinsparung der Klägerin durch Ingenieurbüros stellt eine derartige freiberufliche Leistung im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 VOF dar. Hiervon geht der Sache nach auch die Beklagte aus.
2 VOF sind die Bestimmungen der VOF aber nur anzuwenden, sofern der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte für Dienstleistungen oder Wettbewerbe ohne Umsatzsteuer nach § 2 der Vergabeverordnung erreicht oder überschreitet. Das ist hier nicht der Fall. Randnummer 37 Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge – Vergabeverordnung (VgV) – v. 9.1.2001, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung v. 15.10.2013 (BGBl. I S. 3854), trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich nach § 2 dieser Verordnung fallen (§ 1). Nach § 2 Abs. 1 S. 1 gilt diese Verordnung nur für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.
V ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird. Zu diesem Zeitpunkt, der Einleitung der Auftragsvergabe durch die Klägerin im Juli 2014, galt seit 1.1.2014 der EU-Schwellenwert von 207.000,- € gem. Art. 2 Ziff. 2 b der Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 der Kommission vom 13.12.2013 (ABl. L 335/17). Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 VgV ist bei der Schätzung des Auftragswerts von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Für die Bestimmung des richtigen Vergabeverfahrens bei öffentlichen Auftraggebern ist daher der geschätzte Nettogesamtauftragswert heranzuziehen. Es kommt auf die ex-ante-Sicht im Zeitpunkt der Ausschreibung an (vgl. Weyand, Vergaberecht, Kommentar, 3. Aufl., 2011, Rn. 12004, S. 2400). Hierbei ist auf die Sicht des Auftraggebers abzustellen, der vorab die Auftragssummen geschätzt hat. Maßgeblich ist die Gesamtvergütung netto (vgl. Hausmann, Systematik und Rechtsschutz des Vergaberechts, GewArch 2012, 107, 108). Grundsätzlich ist die gesamte Leistung zugrundezulegen und nicht das einzelne Los. Nach § 3 Abs. 2 VgV darf der Wert eines beabsichtigten Auftrags nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen (vgl. hierzu VG Magdeburg, Urt. v. 19.9.2017 - 3 A 180/16 MD -, S. 8). Randnummer 38 In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist nicht von einer über dem EU-Schwellenwert von 207.000,- € liegenden Gesamtvergütung von 228.151,26 € auszugehen. Es war der Klägerin gestattet, den Gesamtauftrag, das Klimaschutzprojekt der Gemeinde A-Stadt, zumindest in der Weise zu teilen, dass von den drei zu beauftragenden Machbarkeitsstudien diejenige zur Effizienz der Straßenbeleuchtung in A-Stadt, Ebendorf und Meitzendorf mit einem vorab geschätzten Auftragswert von 27.310,92 € gesondert betrachtet wird. Diese von der Klägerin vorgenommene Teilung ist sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat die Zusammenfassung der Frage der Energieeinsparung bei der Straßenbeleuchtung nachvollziehbar begründet. Eine sich damit befassende Machbarkeitsstudie unterscheidet sich fachlich und nach der örtlichen Reichweite von den weiter zu erstellenden Machbarkeitsstudien zum Thema Fernwärme (Ausbau des Fernwärmenetzes in A-Stadt; Verbesserung der Effizienz im bestehenden Fernwärmenetz Meitzendorf). Sie ist nicht mit der Aufteilung von Losen und Gewerken eines einheitlichen Bauvorhabens zu vergleichen. Bezüglich der Machbarkeitsstudie zur Effizienz der Straßenbeleuchtung in A-Stadt, Ebendorf und Meitzendorf sind andere technische und bauliche Parameter zu untersuchen, so dass nicht "dieselbe" freiberufliche Leistung zu vergeben ist wie bei der Klimaschutzrelevanz der Fernwärme.
V müssen, soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts addiert werden. Da die Machbarkeitsstudie zur Straßenbeleuchtung eine andere freiberufliche Leistung als diejenige zur Fernwärme umfasst, müssen die Auftragswerte hier, wie auch von der Beklagten anerkannt, nicht addiert werden. Weil sachliche Gründe (vgl. Weyand, a.a.O., Rn. 384, S. 110) für die eigenständige Vergabe einer Machbarkeitsstudie zur Straßenbeleuchtung gegeben sind, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin entgegen § 3 Abs. 2 VgV den Wert des beabsichtigten Auftrags in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt hätte, den Auftrag der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen. Anhaltspunkte für eine verbotene Umgehung der Vorschrift und damit einen Vergabeverstoß bestehen insoweit nicht. Ob die beiden von der Klägerin in Auftrag gegebenen Machbarkeitsstudien zur Fernwärme (mit Beträgen von 186.974,79 € und 13.865,55 €) "dieselbe" freiberufliche Leistung i.S.v. § 3 Abs. 7 S. 3 VgV beinhalten und damit die geschätzten Auftragssummen zu addieren sind, braucht nicht entschieden zu werden, da sich selbst im Fall der Addition ein Gesamtbetrag von 200.840,34 € ergibt, der unterhalb des EU-Schwellenwertes von 207.000,- € liegt. Randnummer 39 Auch die Bestimmungen der Vergabeordnung für Leistungen (VOL/Teil A) waren von der Klägerin nicht zu beachten. Die Regeln für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) gelten
1 S. 2 VOL/A nicht für Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. Um derartige freiberufliche Tätigkeiten handelt es sich indes im vorliegenden Fall. Die Erstellung von Machbarkeitsstudien über Energieeinsparungen im kommunalen Bereich der Fernwärme und der Straßenbeleuchtung wird konkret wie typischerweise von Ingenieurbüros vorgenommen, an die sich auch die Auftragsvergabe der Klägerin primär richtete. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Frage, ob die Klägerin gegen die sie zur Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen verpflichtende Auflage des Zuwendungsbescheides verstoßen hat, ohne rechtliche Bedeutung, dass die Klägerin tatsächlich die Regelungen der VOL/A angewandt hat. Für die Feststellung eines zum Widerruf des Zuwendungsbescheides der Beklagten rechtfertigenden Auflagenverstoßes ist vielmehr entscheidend, ob die Klägerin die im konkreten Fall bei objektiver Betrachtung einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen unberücksichtigt gelassen hat. Randnummer 40 Ist im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich der VOL/A somit nicht eröffnet, kommt auch keine analoge Anwendung der Bestimmungen der VOL/A in Betracht. Denn es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor. Vielmehr hat der Vorschriftengeber bewusst die freiberuflichen Tätigkeiten von den Regelungen der VOL/A ausgenommen. Die VOL/A stellt keine Auffangregelung dar für solche Vergaben, die nicht der VOF unterfallen. Vielmehr regeln die unterschiedlichen Vergabeordnungen gesonderte vergaberechtliche Vorschriften für die einzelnen Bereiche entweder der Bauleistungen (VOB), der Dienstleistungen (VOL) oder speziell der freiberuflichen Leistungen (VOF). Im Bereich der freiberuflichen Leistungen wird sogar ein Verhandlungsverfahren als spezielle Verfahrensart bei der Vergabe der Aufträge geregelt. Aus Gründen der Spezialität verbietet sich daher der Rückgriff auf die VOL/A. Hiervon gehen auch die Vergabegrundsätze des Landes Sachsen-Anhalt aus. Die VV-GemHVO zu § 32 und der RdErl. d. MW v. 8.12.2010 zur Einführung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) sowie Hinweis zur Anwendung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) – Ausgabe 2009 differenzieren klar zwischen den unterschiedlichen Vergabeordnungen VOB, VOL und VOF und schreiben nicht die Anwendbarkeit der VOL/A für freiberufliche Leistungen im Unterschwellenbereich vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz – LVG LSA) v. 19.11.2012 (GVBl. LSA 2012, 536). In § 1 Abs. 2 LVG LSA wird wiederum auf die VOB bzw. VOL verwiesen, deren Anwendungsbereich im vorliegenden Fall nach den vorstehenden Ausführungen indes nicht eröffnet ist. Auch die aufgrund § 1 Abs. 2 S. 2 LVG LSA erlassene Verordnung v. 16.12.2013 (GVBl. LSA 2013, 561) betrifft lediglich Auftragswerte für die Durchführung von beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben nach der VOL/A, deren Anwendung jedoch vorliegend nicht in Betracht kommt. Randnummer 41 Sind im vorliegenden Fall nach alledem weder die vergaberechtlichen Vorschriften der VOF noch der VOL/A anzuwenden, hatte die Klägerin bei der Auftragsvergabe die allgemeinen Grundsätze des § 98 Abs. 2 KVG LSA zu beachten, wonach die Haushaltswirtschaft der Gemeinden sparsam und wirtschaftlich zu führen ist, und des Weiteren die Aufträge unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen (für die Gemeinden § 29 GemHVO Doppik) unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Verbot der Diskriminierung) an geeignete Unternehmen zu vergeben. Ein Verstoß der Klägerin hiergegen ist aufgrund der vor Vergabe der jeweiligen Aufträge eingeholten jeweils drei Angebote nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht dargelegt. Randnummer 42 Der Klägerin steht daher der über den von der Beklagten zuerkannten Subventionsbetrag von 76.362,30 € ein Betrag von 25.454,10 € (80 % von 31.817,63 €), mithin insgesamt ein Betrag von 101.816,40 € (80 % von 127.270,50 €) zu, so dass der ergangene Teilwiderruf ausgehend von einer ursprünglichen Bewilligung in Höhe von 217.200,00 € insoweit aufzuheben war, als die Beklagte den Zuwendungsbescheid über einen Betrag von mehr als 115.383,60 € widerrufen hat. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 44 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.