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VG Magdeburg 5. Kammer 5 A 119/17 Urteil finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen

finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen. Randnummer 2 Er stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand we

§ 6der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - Arb

ZVO) vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA 2007, 173) genommen. Eine Freistellung vom Dienst nach der Arbeitszeitverordnung steht funktional einem Urlaubstag nach der Urlaubsverordnung gleich. Deshalb ist er im Rahmen des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG und damit bei der Berechnung des Abgeltungsanspruchs gemäß § 7 Abs. 4 UrlVO LSA wie ein Tag Erholungsurlaub zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 2 C 10/12 -, Rn. 34, a. a. O.). Somit hat der Kläger insgesamt 15 Tage Erholungsurlaub genommen, sodass ihm für das Urlaubsjahr 2014 noch 5 Tage Mindesturlaub zustanden. Indes ist dieser Anspruch – unabhängig von einer etwaigen Inanspruchnahme im Jahr 2015 – verfallen. Denn da der Kläger nach eigenem Vorbringen weder im Jahr 2014 noch im Jahr 2015 krankgeschrieben war, hat sich die Verfallfrist des § 7 Abs. 2 UrlVO LSA nicht von neun auf fünfzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verlängert, sodass von einem Verfall im Jahr 2015 auszugehen ist. In der Folge ergibt sich für das Jahr 2014 kein auszugleichender Urlaubsanspruch ( § 7 Abs. 4 Satz 1 UrlVO LSA ). Randnummer 31 Für das Jahr 2015 standen dem Kläger 20 Tage unionsrechtlicher Mindesturlaub zu. Im Jahr 2015 hat der Kläger 33 Tage Erholungsurlaub – und nicht, wie die Beklagte annimmt, 44 Tage, vgl. Urlaubskarte im VV – genommen sowie den sog.

§ 6Arb

ZVO LSA. Insgesamt hat der Kläger folglich 34 Tage Erholungsurlaub genommen, sodass sich für das Urlaubsjahr 2015 kein abgeltungsfähiger Erholungsanspruch mehr ergibt. Randnummer 32 Für das Urlaubsjahr 2016 stand dem Kläger nur noch ein anteiliger unionsrechtlicher Mindesturlaub von 13,33 Tagen zu. Im Jahr 2016 hat der Kläger 4 Tage Erholungsurlaub sowie den sog.

§ 6Arb

ZVO LSA genommen. Für das Jahr 2016 ergibt sich daher ein Resturlaubsanspruch von 8,33 Tagen. Randnummer 33 Diese verbleibenden 8,33 Tage hat der Kläger nicht nehmen können, nachdem er vom 04.06.2016 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 31.08.2016 im dienstunfähig erkrankt war. In der Folge sind diese von Amts wegen durch die Beklagte abzugelten ( § 7 Abs. 4 Satz 1 UrlVO LSA ). Randnummer 34 Gemäß § 7 Abs. 4 UrlVO LSA berechnet sich der Urlaubsabgeltungsanspruch nach der durchschnittlichen gewöhnlichen Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand oder vor Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit (Satz 4). Die gewöhnliche Besoldung ist anhand der Dienstbezüge gemäß § 1 Abs. 3 Nrn. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie Abs. 4 Nr. 1 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen, sofern ein tatsächlicher oder fiktiver Anspruch auf diese Bezüge bestand (Satz 6). Für den Kläger ergibt sich unter Zugrundelegung der vorgelegten Besoldungsmitteilung für Juni 2016 folgendes: In Ansatz zu bringen sind das Grundgehalt i. H. v. 3.172,77 Euro, der Familienzuschlag i. H. v. 128,91 Euro, die allgemeine Stellenzulage i. H. v. 78,47 Euro und die Polizeizulage i. H. v. 127,38 Euro. Hiernach ergibt sich ein Monatsbetrag von 3.507,53 Euro und ein Gesamtbetrag für 3 Monate i. H. v. 10.522,59 Euro. Unter Zugrundelegung einer Fünf-Tages-Woche beläuft sich der Abgeltungsanspruch für 8,33 Urlaubstage auf 1.348,51 Euro (10.522,59 x 8,33 / 65). Randnummer 35 Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beruht auf §§ 90 VwGO; 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und orientiert sich an dem Begehren des Klägers, eine Abgeltung für insgesamt 11 Urlaubstage zu erhalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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