← Deutschland

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat 2 L 11/16 Urteil Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Hähnchenm

Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Hähnchenmastanlage; fehlerhafte FFH-Vorprüfung bei Stickstoffeinträgen; Nachholung; Biotopschutz und Konzept der Critical Loads; Volls

§ 22Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Nat

SchG LSA , Randnummer 22 -wassergefüllte Senken (temporäre Flutrinnen) (blau gestrichelt umrandet),

§ 22Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Nat

SchG LSA , Randnummer 23 -Stillgewässer (blau eingefärbt, gekennzeichnet mit S1 und S2 auf blauem Grund),

§ 30Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNat

SchG, Randnummer 24 -Sandmagerrasen (gelb eingefärbt mit Textfeld),

§ 30Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNat

SchG, Randnummer 25 -Fließgewässer (blaue Linien, gekennzeichnet mit Ziffern 1 – 8 auf blauem Grund),

§ 30Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNat

SchG, Randnummer 26 -Alleen und einseitige Baumreihen (orange Linien, gekennzeichnet mit Ziffern 1 – 5 auf gelbem Grund),

§ 21Nat

SchG LSA , Randnummer 27 -lineare Feldgehölze (Baumreihen) und Hecken, (gelbe Linien, gekennzeichnet mit Ziffern 1 – 19 auf grünem Grund),

§ 22Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Nat

SchG LSA , Randnummer 28 -lineare Strukturen im FFH-Gebiet (rote Linien, gekennzeichnet mit Ziffern 1 – 5 auf rotem Grund). Randnummer 29 Am 24.04.2012 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt. Randnummer 30 Mit Schreiben vom 12.07.2012 reichte der Kläger eine Stellungnahme von Herrn Dr. (G.) vom 10.07.2012 nach, in der das Umfeld der geplanten Hähnchenmastanlage auf aktuelle Vorkommen von FFH-LRT untersucht wurde. In der dazugehörigen Karte wurden folgende LRT gekennzeichnet: Randnummer 31 - Nr. 1 = quelliger Bruchwaldrest ca. 600 m nördlich der Anlage (LRT 91E0*) - Nr. 2 = Abschnitt des Wiepker Bachs nördlich der geplanten Anlage (LRT 3260) - Nr. 3 = Flusslauf der Milde nördlich von (S.) (LRT 3260) - Nr. 5 = Abschnitt des Wiepker Bachs westlich der Milde (LRT 3260) - Nr. 6 = Alte Milde nordwestlich von (S.) (LRT 3260) - Nr. 7 = in die Milde entwässernder Grabenlauf (naturnahes Fließgewässer) westlich des FFH-Gebietes - Nr. 8 = Graben mit Vorkommen von Larven der Knoblauchkröte Randnummer 32 Am 12.07.2012 legte der Kläger eine Stellungnahme von Herrn Dr. (G.) vom 12.07.2012 zum Nachweis und zum Lebensraum der Knoblauchkröte im Umfeld der geplanten Hähnchenmastanlage vor. Randnummer 33 Mit Schreiben vom 26.10.2012 reichte die Beigeladene eine faunistische Sonderuntersuchung zu Brutvögeln, Amphibien und Reptilien der (K.) GbR vom 24.10.2012 sowie eine Bewertung der Ammoniakimmission und Stickstoffdeposition aus der geplanten Hähnchenmastanlage (S.) unter Berücksichtigung des Summationseffektes mit der benachbarten Biogasanlage durch die (F.) vom 25.10.2012 nach. Randnummer 34 In der ergänzenden Immissionsprognose der (F.) wurde zunächst die für die Biogasanlage erstellte Beurteilung der Ammoniakimmissionen des Ingenieurbüros (E.) vom 22.01.2011 wiedergegeben: Randnummer 35 Immissionsort Ammoniakimmissionskonzentration (anlagenbezogene Belastung) junge Allee (nördlich angrenzend) ca. 20 µg NH 3 /m³ (nur punktuell) Hecke überschirmt (nordwestlich angrenzend) 4 µg NH 3 /m³ FFH-Gebiet (1,2 km östlich) << 0,1 µg NH 3 /m³ Randnummer 36 An der Hecke sei unter Berücksichtigung der Vor- und Hintergrundbelastung eine (nach Anhang 1 TA Luft unerhebliche) jahresdurchschnittliche Ammoniakkonzentration von nicht mehr als 10 µg NH 3 /m³ ermittelt worden. Randnummer 37 An der Allee sei unter Berücksichtigung der Vor- und Hintergrundbelastung eine jahresdurchschnittliche Ammoniakkonzentration von ca. 26 µg NH 3 /m³ ermittelt worden. Die Allee werde jedoch nur punktuell sehr hoch beaufschlagt. Blattschädigungen durch Einwirkung von Ammoniak seien erst ab einer Konzentration von etwa 60 µg NH 3 /m³ zu erwarten. Erhebliche Nachteile durch von der Biogasanlage verursachte Ammoniakimmissionen seien daher nicht gegeben. Randnummer 38 Erhebliche Nachteile durch Stickstoffdepositionen seien nicht zu erwarten, da weder Alleen noch Hecken stickstoffempfindliche Biotope seien. Randnummer 39 Zur Hähnchenmastanlage (S.) wurde in der Stellungnahme der (F.) vom 25.10.2012 ausgeführt, an der Allee bzw. Hecke ergebe sich eine Zusatzbelastung von weniger als 1,2 µg NH 3 /m³. Die durch die Biogasanlage verursachte Belastung werde damit nur unwesentlich erhöht. Eine Schädigung durch Ammoniak sei auszuschließen. Randnummer 40 Die anlagennahen Biotope (Allee und Hecke) seien nicht stickstoffempfindlich. Die nächstgelegenen stickstoffempfindlichen Biotope lägen 610 bzw. 700 m nordwestlich der Hähnchenmastanlage. Hier liege die Zusatzbelastung aus der Biogasanlage bei etwa 0,2 µg NH 3 /m³ bzw. darunter, was einer Stickstoffdeposition von etwa 0,6 kg N/ha/a entspreche. Die Zusatzbelastung aus der Hähnchenmastanlage liege in der gleichen Größenordnung bzw. noch deutlich darunter. Auch unter Berücksichtigung des Summationseffektes sei im Hinblick auf das Abschneidekriterium von 5 kg N/ha/a eine Beeinträchtigung durch Stickstoffdeposition auszuschließen. Randnummer 41 Die Zusatzbelastung am Randbereich des FFH-Gebietes "Secantsgraben, Milde und Biese" (Alte Milde) stelle sich wie folgt dar: Randnummer 42 -Zusatzbelastung durch die Hähnchenmastanlage von 0,40 kg N/ha/a für Vegetationsstrukturen im Uferrandbereich (Depositionsgeschwindigkeit 1,2 cm/

  1. s)Randnummer 43 -Zusatzbelastung durch Hähnchenmastanlage von 0,33 kg N/ha/a für Wasserflächen (Depositionsgeschwindigkeit 1,0 cm/
  2. s)Randnummer 44 -Zusatzbelastung durch die Biogasanlage von 0,06 kg N/ha/a für Vegetationsstrukturen im Uferrandbereich Randnummer 45 - Zusatzbelastung durch die Biogasanlage von 0,05 kg N/ha/a für Wasserflächen Randnummer 46 -kumulierende Zusatzbelastung von 0,46 kg N/ha/a für Vegetationsstrukturen im Uferrandbereich Randnummer 47 - kumulierende Zusatzbelastung von 0,38 kg N/ha/a für Wasserflächen. Randnummer 48 Soweit für die Ufervegetation ein mittlerer Critical Load von 25 kg N/ha/a herangezogen werde, sei die kumulierende Zusatzbelastung irrelevant, da sie weniger als 3 % des Critical Load (0,75 kg N/ha/
  3. a)betrage. An dem tatsächlich als LRT 3260 ausgewiesenen Abschnitt liege die Zusatzbelastung der Stickstoffdeposition durch die Hähnchenmastanlage bei etwa 0,11 kg N/ha/a, die Zusatzbelastung durch die Biogasanlage unter 0,04 kg N/ha/a, so dass sich eine kumulierende Zusatzbelastung von weniger als 0,15 kg N/ha/a ergebe. Randnummer 49 Mit Genehmigungsbescheid vom 23.04.2013 erteilte der Beklagte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung der Hähnchenmastanlage der Beigeladenen. Randnummer 50 Am 28.06.2013 hat der Kläger gegen die Genehmigung Klage erhoben. Randnummer 51 In einer Stellungnahme vom 29.04.2014 hat der Sachverständige (H.) die Zusatzbelastung durch Stickstoffdeposition durch die Biogasanlage berechnet. Hierbei hat er ein Abluftvolumen des BHKW von 1 m³/s (3.600 m³/
  4. h)sowie eine NO X -Konzentration von 0,5 g/m³ (500 mg/m³) zugrunde gelegt. Darüber hinaus hat er eine vertikale Linienquelle von halber bis ganzer Quellhöhe mit mechanischem Ausstoßimpuls von 15 m/s (Abluftfahnenüberhöhung), einen Durchmesser von 0,20 m sowie verschiedene Depositionsgeschwindigkeiten, die er aus der VDI-Richtlinie 3782 Blatt 5 in Analogie zu NH 3 extrapoliert hat, angesetzt. Randnummer 52 In einer Stellungnahme vom 20.04.2015 hat der Sachverständige (H.) eine erneute Berechnung der Zusatzbelastung durch Stickstoffdeposition durch die Biogas- und die Hähnchenmastanlage vorgelegt. Hierbei hat er sowohl für die Stickstoffeinträge, die durch die Stickoxidemissionen aus der vorhandenen Biogasanlage verursacht werden, als auch für die Stickstoffeinträge, die durch die Ammoniakemissionen aus der geplanten Hähnchenmastanlage verursacht werden, verschiedene Depositionsgeschwindigkeiten angesetzt, die er aus der VDI-Richtlinie 3782 Blatt 5 entnommen bzw. in Analogie zu NH 3 extrapoliert hat. Randnummer 53 In einer Stellungnahme vom 18.06.2015 hat die (F.) die Ermittlung der Stickstoffoxid-Emissionen des BHKW und die daraus resultierenden Stickstoffdepositionen, die anzusetzenden Depositionsgeschwindigkeiten sowie den Einfluss der Ablufttürme auf das Immissionsverhalten in der Umgebung erläutert. Randnummer 54 In einer Stellungnahme vom 29.07.2015 hat der Sachverständige (H.) die Stickstoffdepositionen aus der Biogas- und der Hähnchenmastanlage erneut berechnet und erklärt: Randnummer 55 -Das Abluftvolumen des BHKW betrage nach einem Messbericht 2.540 m³/h. Die gemessene NO X -Konzentration betrage 0,416 g/m³. Diese sei mit der Messungenauigkeit von 0,03 g/m³ zu addieren. Daraus ergebe sich ein Emissionsmassenstrom von 1.132,84 g/h = 0,3147 g/s. Davon entfielen 20 % auf NO 2 und 80 % auf NO, wobei der NO-Anteil durch den Divisor 1,53 zu dividieren sei. Randnummer 56 -Die Modellierung des BHKW-Schornsteins als Punktquelle in 10 m Höhe mit Abluftfahnenüberhöhung sei nicht sachgerecht, da keine freie Abluftströmung gewährleistet sei. Dazu müsse der Schornstein mindestens 10 m hoch sein. Auch dürfe keine wesentliche Beeinflussung durch andere Strömungshindernisse (Gebäude, Vegetation) im Umkreis um die Quelle zu erwarten sein. Das sei hier nicht der Fall. Der Schornstein des BHKW sei nicht 10 m, sondern nur etwa 8 m hoch. Dies könne einem Foto von der Anlage (GA Bl. 819) entnommen werden. Zudem werde die Abluft von den umliegenden Gebäuden beeinflusst. Randnummer 57 -Zur Berücksichtigung dieser Umstände habe er zwei Vergleichsrechnungen durchgeführt. Zum einen habe er mit einem Ersatzquellensystem von 5 – 10 m mit Abluftfahnenüberhöhung (Durchmesser 0,26 m, Temperatur 222 °C, Abluftgeschwindigkeit 28,1 m/
  5. s)gerechnet. Dies dürfte die Immissionen unterschätzen, da die Abluftfahnenüberhöhung voll zur Geltung komme, während die Fahne nur leicht nach unten gezogen werde. Zum anderen habe er mit einem Ersatzquellensystem vom Erdboden bis in 8 m Höhe gerechnet. Dies überschätze die Immissionen, da keine Abluftfahnenüberhöhung berücksichtigt werde, was so nicht der Realität entspreche. Mindestens dann, wenn nur geringe Windgeschwindigkeiten vorlägen und die Gebäudeumströmung dadurch schwach ausfalle, werde eine Abluftfahne in klassischer Art auftreten. Die Realität werde zwischen den Ergebnissen dieser beiden Vergleichsrechnungen liegen. Randnummer 58 -Die Depositionsgeschwindigkeit von Stickoxiden sei je nach Biotop bzw. LRT-Struktur anzupassen. Randnummer 59 - Hähnchenmastanlage weil Randnummer 60 -die Diffusoren nicht berücksichtigt worden seien, Randnummer 61 -die Ablufttürme aufgrund der Aufteilung des Vertikalrasters nur 9 m hoch modelliert worden seien, obwohl diese 9,2 m hoch seien, Randnummer 62 -nur die Ablufttürme modelliert worden seien, obwohl diese an die Ställe angeflanscht seien; die Schornsteine seien zwar 1,7fach so hoch wie die Ställe, jedoch hätten letztere einen Einfluss auf die Anströmung der Ablufttürme, weil sie im Luv (der dem Wind zugewandten Seite) vorgelagert seien, Randnummer 63 -die Entmistung nicht berücksichtigt sei. Randnummer 64 -Zusätzlich seien die Stickstoffeinträge aus dem von der Hähnchenmastanlage ausgehenden Staub zu berücksichtigen. Randnummer 65 -Insgesamt seien bei der Berechnung der Gesamtstickstoffdeposition die Stickstoffeinträge durch NO und NO 2 aus dem BHKW sowie durch NH 3 und Staub aus der Hähnchenmastanlage zu berücksichtigen. Randnummer 66 In einer Stellungnahme vom 04.11.2015 hat der Sachverständige (H.) folgendes ausgeführt: Randnummer 67 - Die in der VDI-Richtlinie 3782 Blatt 5 angegebenen Anhaltswerte für die Depositionsgeschwindigkeit von NO und NO2 für Mesoskala berücksichtigten nicht hinreichend die Fortschritte in den wissenschaftlichen Erkenntnissen. Es gebe einen Zusammenhang zwischen Geländeoberfläche und Depositionsgeschwindigkeit. Randnummer 68 - Der Schornstein des BHKW weise nicht – wie in Anhang 3 Nr. 10 Buchst. a TA Luft gefordert – die 1,7fache Höhe der umliegenden Strömungshindernisse aus, so dass das BHKW nicht als Punktquelle in 10 m Höhe mit Abluftfahnenüberhöhung modelliert werden könne. Randnummer 69 - Die Gesamtstickstoffdeposition liege an dem Immissionsort "Sandmagerrasen" bei 0,72 – 1,5 kg N/ha/a und an dem Immissionsort "Allee" bei 0,69 – 35,53 kg N/ha/a. Randnummer 70 Der Kläger hat vorgetragen, die Genehmigung sei rechtswidrig, weil die erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei. Die FFH-Vorprüfung sei fehlerhaft. Es könne nicht ohne weitere Untersuchungen ausgeschlossen werden, dass die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes "Secantsgraben, Milde und Biese" beeinträchtigt würden. Die anlagenbedingte Stickstoffdeposition im FFH-Gebiet betrage mehr als 3 % des Critical Load und überschreite damit die Irrelevanzgrenze. Dies ergebe sich bereits aus den eigenen Berechnungen der Beigeladenen. Hiernach liege die Zusatzbelastung am Aufpunkt der maximalen Belastung bei 0,4 bzw. 0,33 kg N/ha/a. Die Anwendung eines Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/ha/a sei mit den Anforderungen des Habitatschutzrechts nicht vereinbar. Hiernach komme es allein auf Wirkungszusammenhänge und darauf an, ob eine erhebliche Beeinträchtigung von FFH-LRT durch Stickstoffeinträge sicher ausgeschlossen werden könne. Vorliegend fehle es auch an einer ausreichenden Summationsbetrachtung, da sämtliche Vorhaben und Projekte eingeschlossen werden müssten, die nach der Unterschutzstellung des FFH-Gebietes im Dezember 2004 hinzugetreten seien. Auch sei die Irrelevanzgrenze von 3 % nur dann anwendbar, wenn bereits die Vorbelastung den Critical Load (um das Doppelte) überschreite. Randnummer 71 Die Immissionsprognose der (F.) sei fehlerhaft. Bei dem Hähnchenmaststall sei keine freie Abluftströmung gegeben, da die Schornsteinhöhe wegen der massiv gemauerten Ablufttürme nicht mehr als das 1,7fache der Gebäudehöhe betrage. Die Berücksichtigung der Abluftkamine als Punktquellen sei daher unzulässig. Auch bei dem BHKW der Biogasanlage sei keine freie Abluftströmung gegeben, da der Kamin nur 8 m hoch sei und in der Umgebung Gebäude vorhanden seien, die die Abluftströmung beeinflussten. Bei der Hähnchenmastanlage müsse zudem berücksichtigt werden, dass Diffusoren eingesetzt werden sollen, die die Abluftgeschwindigkeit und die Austrittshöhe der Luft verringerten. Es fehle auch eine Berücksichtigung der Emissionen aus der Entmistung. Zur Gesamtstickstoffdeposition trage darüber hinaus auch die Zusatzbelastung durch den Staub der Hähnchenmastanlage bei. Schließlich seien auch die Depositionsgeschwindigkeiten zu niedrig angesetzt worden. Nach aktuellen Erkenntnissen sei von höheren Depositionsgeschwindigkeiten auszugehen. Dies ergebe sich aus der im Auftrag des Umweltbundesamtes erstellte Studie "Erfassung, Prognose und Bewertung von Stoffeinträgen" von Juli 2011 (UBA-Texte 38/2011). Randnummer 72 In dem FFH-Gebiet befänden sich im Einwirkungsbereich der Anlage die weiteren LRT 3260 und 6430, die bei der Kartierung nicht erfasst worden seien. Der LRT 3260 sei auch stickstoffempfindlich. Die Argumente zu dessen Stickstoffunempfindlichkeit bezögen sich nur auf das Fließgewässer selbst, nicht hingegen auf die Ufervegetation. Für den LRT 6430 sei ein Critical Load von 5 – 10 kg N/ha/a anzusetzen. Bobbink & Hettelingh gäben für den EUNIS-Biotop E4.3 einen solchen Critical Load an. Der LRT 6430 sei mit diesem Biotop eingeschränkt vergleichbar. Bei dem quelligen Bruchwaldrest nördlich der Anlage (Nr. 1 auf der Karte von Dr. (G.) vom 10.07.2012) handele es sich um den LRT 91E0*. Dieser hätte in das FFH-Gebiet einbezogen werden müssen, da der LRT 91E0* ursprünglich als Erhaltungsziel im Standarddatenbogen genannt worden sei. Die Gebietsabgrenzung sei daher fehlerhaft. Die anlagenbedingte Zusatzbelastung des LRT 91E0* betrage 1,66 kg N/ha/a und liege damit bei 10 % des oberen Wertes der Spanne des Critical Load. Die mit der Änderung des Standarddatenbogens verbundene Streichung des LRT 91E0* sei unerheblich, da eine Änderung des Schutzzwecks eines FFH-Gebietes erst nach Bestätigung durch die EU-Kommission vorliege. Randnummer 73 Die Genehmigung sei auch deshalb rechtswidrig, weil es zu einer erheblichen Beeinträchtigung von gemäß § 30 BNatSchG und § 22 NatSchG LSA geschützten Biotopen durch von der Anlage verursachte Stickstoffeinträge komme. Bereits die Bestandserfassung sei fehlerhaft. Im Umkreis von 1 km um die Anlage gebe es nicht nur die in der UVS genannten 4 Biotope, sondern deutlich mehr, wie die Erfassung von Dr. (G.) vom 07.03.2012 zeige. Diese Biotope seien stickstoffempfindlich, wobei auch Einträge von weniger als 3 µg NH 3 /m³ oder 5 kg N/ha/a zu erheblichen Beeinträchtigungen führen könnten. Das Konzept der Critical Loads gelte auch für gesetzlich geschützte Biotope, weil es sich naturschutzfachlich um die gleichen Vorgänge handele. Die Einhaltung des Abschneidekriteriums des LAI-Papiers reiche nicht aus. Wegen der Gesamtstickstoffbelastung der Biotope werde auf die Stellungnahme des Sachverständigen (H.) vom 29.07.2015 verwiesen. Randnummer 74 Der Genehmigungsbescheid sei ferner deshalb rechtswidrig, weil es durch den Betrieb der Anlage zur Beeinträchtigung mehrerer gemäß § 21 NatSchG LSA geschützter Alleen durch Stickstoffeinträge kommen werde. Der Genehmigungsbescheid verhalte sich zu der Frage der Beeinträchtigung der unmittelbar an der Anlage vorbeiführenden Alleen und auch der weiter entfernten geschützten Allen nicht. Für Alleen sei von einem Critical Load von maximal 20 kg N/ha/a auszugehen. Dieser werde hier überschritten, da es nach der Stellungnahme des Sachverständigen (H.) vom 04.11.2015 für die Allee zu Stickstoffeinträgen aus der Hähnchenmastanlage und der Biogasanlage von bis zu 35 kg N/ha/a kommen werde. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde die Allee beschädigt und mittelfristig zerstört. Randnummer 75 Der Genehmigungsbescheid sei weiterhin wegen eines Verstoßes gegen das Artenschutzrecht rechtswidrig. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werde verletzt, da die Tötung von streng geschützten Knoblauchkröten, die auf der Anlagenfläche für die Winterruhe eingegrabenen seien, nicht zu vermeiden sei. Der Genehmigungsbescheid enthalte noch nicht einmal eine Nebenbestimmung, mit der die Errichtung von Amphibienzäunen zur Verhinderung der Einwanderung von Knoblauchkröten angeordnet werde. Nicht ausreichend geprüft worden sei das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Da sämtliche Flächen um den Anlagenstandort von der Knoblauchkröte sowohl als Sommer- bzw. Winterlebensraum als auch als Fortpflanzungsstätte genutzt würden, sei nicht auszuschließen, dass durch die Anlage eine Unterbrechung von Wanderbewegungen erfolge. Auch die Populationsrelevanz hätte geprüft werden müssen. Es sei auch nicht ausreichend geprüft worden, ob im Hinblick auf das Verbot der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde. Hierfür hätte der Frage nachgegangen werden müssen, ob im Umfeld der Anlage ausreichend Ausweichhabitate tatsächlich zur Verfügung stünden. Zudem komme es zu einer Eutrophierung des nordöstlich der Anlage gelegenen Laichgewässers und damit zu vermehrtem Algenwachstum, welches ab einem bestimmten Grad die Fortpflanzungserfolge der Knoblauchkröte signifikant behindere. Es komme auch zu einer Verletzung des Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Hinblick auf den Maulwurf, denn eine vollständige Umsiedlung von Tieren, die nicht ohne weiteres zu entdecken seien, sei nicht möglich. Auch sei eine Rückkehr der Tiere während der Bauphase nicht ausgeschlossen. Die erforderliche artenschutzrechtliche Ausnahme hätte Bestandteil des Genehmigungsbescheides sein müssen. Die Auffassung, dass diese nach Erteilung der Genehmigung beantragt werden könne, sei falsch. Randnummer 76 Der Genehmigungsbescheid sei auch wegen Verfahrensfehlern aufzuheben. Die ausgelegten Antragsunterlagen seien unvollständig gewesen. Das Vorhandensein stickstoffempfindlicher Lebensräume und der Knoblauchkröte im Umfeld der Anlage seien nicht hinreichend untersucht worden. Auch die nachgereichte faunistische Sonderuntersuchung der (K.) vom 24.10.2012 sei ungenügend. Es habe auch keine Auslegung der nachgereichten Unterlagen stattgefunden. Hierdurch sei sein Mitwirkungsrecht im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren verletzt worden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft, da sie auf einer mangelhaften Biotoperfassung beruhe. Hierin liege ein relativer Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1a UmwRG. Die Kausalitätsvermutung des § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG sei nicht widerlegt. Randnummer 77 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 78 den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 23.04.2013 aufzuheben. Randnummer 79 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 80 die Klage abzuweisen. Randnummer 81 Er hat vorgetragen, es liege kein Verfahrensfehler vor. Die nachgereichten Untersuchungen zu den Amphibien hätten nicht neu ausgelegt werden müssen. Die ursprünglich ausgelegten Unterlagen seien gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG vollständig gewesen. Die Unterlagen müssten hierfür hinreichend aussagekräftig, aber nicht inhaltlich zutreffend sein. Die UVS habe eine hinreichende Anstoßwirkung gehabt, denn die Knoblauchkröte sei behandelt worden. Die nachgereichten Unterlagen hätten keine zusätzlichen Auswirkungen der Anlage auf geschützte Arten aufgezeigt. Die Auslegung der nachgereichten Unterlagen sei gemäß § 10 Satz 3 der 9. BImSchV nicht erforderlich gewesen, da die wesentlichen Merkmale des Vorhabens durch die ursprünglich ausgelegten Unterlagen hinreichend genau beschrieben worden seien. Randnummer 82 Die Genehmigung sei auch materiell rechtmäßig. Die Erarbeitung einer vollständigen FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich. Die 3-%-Irrelevanzschwelle sei im Hinblick auf den LRT 3260 nicht überschritten. Am Aufpunkt maximaler Belastung sei eine Zusatzbelastung von 0,4 kg N/ha/a für Vegetationsstrukturen im Uferbereich und von 0,33 kg N/ha/a für Wasserflächen ermittelt worden. In diesem Bereich befinde sich zwar der Grabenabschnitt der "Alten Milde", der zum FFH-Gebiet gehöre. Dieser sei jedoch nicht durch den LRT 3260 besiedelt. Die Zusatzbelastung durch den Betrieb der Hähnchenmastanlage liege im Bereich der Milde, in der das Vorkommen des LRT 3260 bestätigt sei, bei 0,11 kg N/ha/a. Unter Berücksichtigung des Summationseffektes mit der benachbarten Biogasanlage liege die Zusatzbelastung dort bei 0,15 kg N/ha/a. Der LRT 3260 sei zudem gegenüber atmosphärischen Stickstoffeinträgen unempfindlich. Dies ergebe sich aus einem neueren Forschungsvorhaben der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zu verkehrsbedingten Nährstoffeinträgen. Zwar weise die Ufervegetation eine Stickstoffempfindlichkeit auf; hierfür gälten jedoch höhere Critical Loads als die vom Kläger für den LRT 3260 angegebenen. Zudem bestünden Möglichkeiten einer periodischen oder episodischen Biomasseentnahme, um den Auswirkungen zusätzlicher Stickstoffdepositionen entgegenzuwirken. Vorliegend sei zu erwarten, dass die zusätzlichen luftgetragenen Stickstoffimmissionen nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Verschlechterung des Erhaltungszustandes vorhandener LRT führen werden. Nur ein marginaler Anteil des Fließgewässersystems sei von zusätzlichen Stickstoffeinträgen betroffen. Diese seien im Verhältnis zu üblichen Einträgen über den Grundwasser- und Luftpfad nur geringfügig. In Bezug auf das jährlich durchströmende Wasservolumen sei dieser zusätzliche Eintrag vernachlässigbar. Randnummer 83 Die Immissionsprognose der (F.) sei nicht zu beanstanden. Zu Recht seien die Depositionsgeschwindigkeiten aus der VDI-Richtlinie 3782 Blatt 5 verwendet worden. Auch das LAI-Papier verweise auf diese VDI-Richtlinie. Bei der Hähnchenmastanlage sei auch eine freie Abluftströmung gegeben. Da die Firsthöhe der Ställe bei 7,18 m und die Austrittshöhe der Kamine bei 12,20 m lägen, betrage die Schornsteinhöhe das 1,7fache der Gebäudehöhe. Da die Ablufttürme eine Höhe von 9,20 m hätten und damit 3 m niedriger seien als die Kamine, sei gemäß Nr. 5.5.2 TA Luft zumindest außerhalb des unmittelbaren Nahbereichs eine freie Abluftströmung gegeben. Ein möglicher Effekt der Ablufttürme würde sich im Bereich der ca. 1,6 km entfernten Lebensraumtypen nur marginal auswirken. Die Überhöhung der Abluftfahne werde durch den Einsatz von Diffusoren nur wenig beeinflusst. Zudem sei die Einhaltung der Abluftgeschwindigkeit von 10 m/s in der Nebenbestimmung 3.1.5 des Genehmigungsbescheides festgeschrieben worden. Eine zusätzliche Berücksichtigung der Entmistung sei nicht notwendig, da die in der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 angegebenen Emissionsfaktoren für die Hähnchenmast auch die Entmistung beinhalteten. Zudem wirkten sich die durch die Entmistung freigesetzten Mengen in einem geschützten Biotop in einer Entfernung von 600 m nicht relevant aus. Randnummer 84 Die Auswirkungen der Biogasanlage seien nicht relevant. Der in Tabelle 7 zu Nr. 4.6.1.1 Buchst. a TA Luft angegebene Bagatellmassenstrom für Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als NO 2 , von 20 kg/h werde hier mit ca. 1 kg/h deutlich unterschritten. Selbst wenn man annähme, dass es sich bei der Ableitung der Abluft über den BHKW-Kamin um nicht nach Nr. 5.5 TA Luft abgeleitete diffuse Emissionen handele, läge der Bagatellmassenstrom nach Nr. 4.6.1.1 Buchst. b TA Luft immer noch bei 2 kg/h (10 % von 20 kg/h). Besondere Umstände, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte, seien nicht ersichtlich. Zudem fehle eine plausible Erklärung dafür, dass die Stickoxidemissionen eines BHKW den gleichen Ausbreitungsgesetzmäßigkeiten folgten wie Ammoniakemissionen einer Tierhaltung, zumal die Schadstoffe mit völlig unterschiedlichen Abgastemperaturen emittiert würden. Die Abluftfahnenüberhöhung sei zu Recht angesetzt worden. Eine Kontrolle der Anlage am 18.08.2015 habe ergeben, dass der Schornstein des BHKW eine Höhe von 10 m habe. Eine wesentliche Beeinflussung der Abgase durch andere Strömungshindernisse sei ebenfalls nicht gegeben. Randnummer 85 Die durch das Landesamt für Umweltschutz bestätigten LRT 3260 und 6430 befänden sich in einem Abstand von ca. 1.600 zum Standort der geplanten Hähnchenmastanlage. Für den LRT 6431 als Untertyp des LRT 6430 werde ein Critical Load von 15 – 77 kg N/ha/a angegeben. Aus dieser Spanne werde deutlich, dass der LRT unter bestimmten Bedingungen nicht zu den stickstoffempfindlichen Biotopen zähle. Das Wäldchen 600 m nördlich der geplanten Ablage sei dem LRT 91E0* zuzuordnen. Dies habe eine Besichtigung der oberen Naturschutzbehörde in der 21. KW des Jahres 2015 ergeben. Es befinde sich jedoch außerhalb des FFH-Gebietes. Eine fehlerhafte Gebietsabgrenzung sei nicht gegeben. Randnummer 86 Der Biotopschutz sei beachtet worden. Für die Beurteilung von FFH-Gebieten einerseits und gesetzlich geschützten Biotopen andererseits gälten nicht unterschiedliche Critical Loads, sondern verschiedene Irrelevanzschwellen. Zwar schreibe das Gesetz sowohl in § 30 Abs. 2 BNatSchG als auch in § 34 Abs. 2 BNatSchG für beide Schutzkategorien den Möglichkeitsmaßstab vor. Die Schutzkategorien unterschieden sich jedoch in der Beweisführung. Das Verbot des gesetzlichen Biotopschutzes sei verletzt, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung eintreten könne. Demgegenüber sei das Verbot des § 34 Abs. 2 BNatSchG bereits dann verletzt, wenn eine Beeinträchtigung nicht mit Sicherheit auszuschließen sei. Die Anwendung des Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/ha/a im Kontext der FFH-Verträglichkeitsprüfung trage dieser höheren Nachweisschwelle Rechnung. Diese gelte jedoch nicht für den Biotopschutz, so dass insoweit gegen die Anwendung der Irrelevanzschwelle von 3 µg NH 3 /m³ und des Abschneidekriteriums von 5 kg N/ha/a keine Bedenken bestünden. Diese Irrelevanzschwellen würden auch für die gemäß § 21 NatSchG LSA geschützten Alleen in der Nähe der Anlage eingehalten. Randnummer 87 Auch den Belangen des Artenschutzes werde hinreichend Rechnung getragen. Die vorliegenden Untersuchungen seien geeignet, die wertgebenden Arten in den Laichgewässern zu erfassen und mögliche Wanderbeziehungen abzuschätzen. Zwar könne nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass einzelne Tiere auch das Baufeld der geplanten Hähnchenmastanlage passierten. Um zu vermeiden, dass etwa Knoblauchkröten während der Bautätigkeit in das Baufeld einwandern und dort Schaden nehmen, sei die Aufstellung eines Amphibienzaunes ein geeignetes Mittel. Allerdings sei unter Berücksichtigung der Bauzeitbeschränkungen zum Schutz der Avifauna das Risiko, dass Knoblauchkröten im Baufeld durch die Bautätigkeit Schaden nehmen, als nicht signifikant i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eingeschätzt worden und daher auf eine entsprechende Nebenbestimmung verzichtet worden. Sollte ein Zaun nötig sein, so könne der Genehmigungsbescheid um die erforderliche Nebenbestimmung ergänzt werden. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Knoblauchkröte i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zerstört. Im Hinblick auf den Maulwurf seien die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG im vorliegenden Fall gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG nicht relevant. Er sei zwar eine besonders geschützte Art i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. c BNatSchG, da er durch die BArtSchV nationalrechtlich geschützt sei, jedoch zähle er nicht zu den besonders geschützten Arten i.S.d. Anhang IV der FFH-Richtlinie. Durch die im Genehmigungsbescheid enthaltene Nebenbestimmung 7.2 werde sichergestellt, dass es nicht zu vermeidbaren Beeinträchtigungen komme. Hiernach sei die Vorhabenfläche vor Beginn der Erdarbeiten erneut auf das Vorkommen von Maulwürfen zu kontrollieren. Sollte dabei eine Besiedelung nachgewiesen werden, sei eine fachgerechte Umsiedlung der betroffenen Individuen durch ein qualifiziertes Fachbüro notwendig. Randnummer 88 Die Beigeladene hat beantragt, Randnummer 89 die Klage abzuweisen. Randnummer 90 Sie hat vorgetragen, der Genehmigungsbescheid sei nicht bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Die erst nach Beteiligung der Öffentlichkeit nachgeforderten Unterlagen betreffend die Knoblauchkröte hätten nicht neu ausgelegt werden müssen. Die ursprünglichen Unterlagen seien vollständig gewesen. Dass hierin hinsichtlich des Vorkommens der Knoblauchkröte ein Fehler enthalten gewesen sei, hindere die Vollständigkeit nicht. Randnummer 91 Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen, weil bereits die FFH-Vorprüfung ergeben habe, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von FFH-Gebieten ausgeschlossen sei. Der Irrelevanzwert von 3 % des Critical Loads für den LRT 3260 werde nicht überschritten. Bereits das vorhabenbezogene Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha/a werde an keinem Ort, der als LRT 3260 zu qualifizieren sei, überschritten. Der Aufpunkt der höchsten Belastung gemäß der Ausbreitungsrechnung liege außerhalb des LRT 3260. Der nächstgelegene LRT 3260 befinde sich erst in einer Entfernung von 1,66 km. Der Lauf der "Alten Milde" sei – entgegen der Annahme von Dr. (G.) – kein LRT 3260. Zudem werde auch dort das Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha/a nicht überschritten. Ohnehin sei davon auszugehen, dass der LRT 3260 stickstoffunempfindlich sei. Dies werde in der Fachöffentlichkeit sowie in verschiedenen gerichtlichen Auseinandersetzungen jedoch kontrovers diskutiert. Um eine Beeinträchtigung des LRT 3260 dennoch sicher ausschließen zu können, sei bei der Prüfung der Irrelevanz der Zusatzbelastung aus die Hähnchenmastanlage der niedrigste angegebene Critical Load für den LRT 3260 von 10 kg N/ha/a angesetzt worden. Hierbei sei jedoch ausschließlich das Fließgewässer selbst betrachtet worden, für das eine Depositionsgeschwindigkeit von 1,0 cm/s für angesetzt worden sei. Zwar sei in den LRT 3260 auch dessen Ufer mitsamt seiner Ufervegetation aus Röhricht, Hochstaudenflusen etc. eingeschlossen. Hierfür sei die Stickstoffdeposition mit einer Depositionsgeschwindigkeit von 1,2 cm/s mit maximal 0,4 kg N/ha/a am äußersten Rand des FFH-Gebietes unabhängig vom tatsächlichen Auftreten eines entsprechenden LRT berechnet worden. Der empirische Critical Load für Röhrichte und Hochstaudenfluren liege jedoch bei mindestens 20 kg N/ha/a, so dass auch hier die 3-%-Irrelevanzschwelle sicher unterschritten werde. Eine Irrelevanzschwelle von 3 % des Critical Load sei stets anzuwenden, ohne dass dies einer besonderen naturschutzfachlichen Rechtfertigung bedürfe. Dies gelte auch dann, wenn die Vorbelastung den Wert des doppelten Critical Load noch nicht erreiche, denn es bestehe ein fachwissenschaftlicher Konsens darüber, dass eine Zusatzbelastung von nicht mehr als 3 % des Critical Load außerstande sei, signifikante Veränderungen des Ist-Zustandes eines Gebiets auszulösen oder die Wiederherstellung eines günstigen Zustandes signifikant einzuschränken. Randnummer 92 Die zugrunde gelegte Immissionsprognose sei zutreffend. Die Ablufttürme seien nicht als Gebäude anzusehen, da sie kein Strömungshindernis darstellten. Entscheidend sei, dass das angegebene Verhältnis von Abluftrohrhöhe und Gebäudehöhe zutreffend sei. Hinsichtlich der vom Kläger kritisierten Diffusoren sei darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben nicht mit Diffusoren ausgeführt werden solle. Es habe lediglich eine fehlerhafte Darstellung Eingang in die Bauunterlagen gefunden. Aus den textlichen Darstellungen habe sich jedoch stets ergeben, dass das Vorhaben nicht mit aufgeweiteten Abluftrohren ausgeführt werden solle. Daran werde festgehalten. Die durch die Entmistung verursachten Emissionen seien vernachlässigbar klein und hätten daher nicht gesondert mit einbezogen werden müssen. Der Ansatz einer Depositionsgeschwindigkeit von 1,2 cm/s für Offenlandbiotope gemäß der VDI-Richtlinie 3782 Blatt 5 sei nicht zu beanstanden. Die modellinterne Berechnung der Ammoniakkonzentration und der daraus resultierenden Stickstoffkonzentration werde mit dem niedrigen Depositionsparameter der TA Luft in Höhe von 1,0 cm/s durchgeführt. Dies führe dazu, dass auf dem Transmissionspfad zu einem Immissionsort, der wie im vorliegenden Fall mehr als 1.000 m von der Quelle entfernt sei, zu wenig Ammoniak aus dem System ausgetragen werde. Die daraus resultierenden höheren Konzentrationen am Immissionsort, die dann auch noch – manuell – mit einer höheren Depositionsgeschwindigkeit umgerechnet würden, bildeten in jedem Fall eine konservative Schätzung. Lediglich auf den Wasserflächen der Gräben sei abweichend von der VDI-Richtlinie 3782 Blatt 5 die Depositionsgeschwindigkeit von lediglich 1,0 cm/s angesetzt worden. Dies trage der Tatsache Rechnung, dass Wasseroberflächen eine äußerst geringe Rauhigkeit aufwiesen. Randnummer 93 Die Einbeziehung weiterer Gebiete in das FFH-Gebiet sei nicht erforderlich. Die Abgrenzung des FFH-Gebietes sei nicht fehlerhaft. Das vom Kläger beschriebene Wäldchen sei nicht als potentielles FFH-Gebiet anzusehen. Die Voraussetzungen einer Zuordnung zum LRT 91E0* lägen nicht vor. Randnummer 94 Auch der Biotopschutz gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG stehe dem Genehmigungsbescheid nicht entgegen. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung empfindlicher Pflanzen oder Ökosysteme durch Stickstoff vorliege, bestimme sich grundsätzlich nach Nr. 4.8 TA Luft. Das hierbei anzuwendende Prüfverfahren ergebe sich aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 01.03.2012 (sog. LAI-Papier). Hinsichtlich der Stickstoffbelastung sehe das LAI-Papier ein Abschneidekriterium von 5 kg N/ha/a vor. Eine weitere Prüfung sei nicht erforderlich, wenn dieser Wert nicht überschritten werde, weil davon auszugehen sei, dass erhebliche Nachteile dann nicht drohten. Eine weitere Prüfung bei einem Stickstoffeintrag unterhalb dieses Abschneidewertes sei unverhältnismäßig. Der hohe Schutzstandard des § 34 BNatSchG und der FFH-Richtlinie komme hier nicht zur Anwendung. Randnummer 95 Der Genehmigungsbescheid sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ihm § 21 NatSchG LSA entgegenstünde. Es sei bereits zweifelhaft, ob der vom Kläger identifizierte lockere Bewuchs des Straßenrandes, der großenteils aus Gebüsch bestehe, als Allee oder einseitige Baumreihe von § 21 NatSchG LSA erfasst sei. Jedenfalls übersteige die Belastung an keinem Ort den Abschneidewert von 5 kg N/ha/a. Randnummer 96 Der Genehmigungsbescheid sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Artenschutzrecht rechtswidrig. Es bestehe nicht die Gefahr einer erheblichen Störung der Knoblauchkröte während ihrer Wanderungen, da deren Wanderwege nicht in unmittelbarer Nähe des Anlagenstandortes entlangführten. Die Errichtung von Schutzzäunen während der Bauzeit sei nicht notwendig, da während der Wanderzeit der Knoblauchkröte bereits aus Gründen des Vogelschutzes eine Bauzeitbeschränkung angeordnet worden sei. Zudem meide die Knoblauchkröte wegen der anthropogenen Überformung des Geländes durch Errichtung einer Biogasanlage dieses Areal. Eine Beeinträchtigung der Laichgewässer der Knoblauchkröte durch Stickstoffeintrag sei nicht anzunehmen, da diese nicht zu den stickstoffempfindlichen Lebensräumen zählten. Der Verwirklichung eines Verbotstatbestandes im Hinblick auf den Maulwurf werde durch die vorgesehene Umsiedlung entgegengewirkt. Randnummer 97 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte eine Erfassungskarte aus dem Jahr 2009 vorgelegt. Hierin ist der innerhalb des FFH-Gebiets gelegene Bereich der Milde als LRT 3260 (blau) markiert. Der LRT 6430 ist als Nebencode (NC) angegeben. Randnummer 98 Mit dem angefochtenen Urteil vom 25.11.2015 – 2 A 214/13 MD – hat das Verwaltungsgericht den Genehmigungsbescheid vom 23.04.2013 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe es rechtswidrig unterlassen, für das in Rede stehende Vorhaben die nach § 34 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL vorgeschriebene FFH-Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Die angefochtene Genehmigung sei rechtswidrig, weil eine FFH-Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die zu erwartenden Stickstoffeinträge in das angrenzende FFH-Gebiet erforderlich, aber unterblieben sei. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei erforderlich, wenn und soweit erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes nicht offensichtlich ausgeschlossen werden könnten, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestünden. Bei der Vorprüfung sei (nur) zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ernstlich zu besorgen seien. Die Vorprüfung sei nicht der geeignete Rahmen für die Klärung naturschutzfachlich schwieriger, streitiger oder offener Fragen. Hierfür stehe vielmehr die eigentliche FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Verfügung. Erst in diesem Rahmen sei Raum für Sachverständigendispute. Das Vorhaben der Beigeladenen sei geeignet, das benachbarte FFH-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, weil erhebliche Beeinträchtigungen durch Stickstoffeinträge nicht offensichtlich ausgeschlossen werden könnten. Beurteilungsmaßstab dafür, ob erhebliche Beeinträchtigungen durch Stickstoffdepositionen ernstlich zu besorgen seien, bilde das Konzept der Critical Loads. Hierbei sei eine Irrelevanzschwelle von 3 % der Critical Loads in Fällen anzuerkennen, in denen die Vorbelastung die Critical Loads signifikant überschreite. Maßgeblich sei, ob die Verträglichkeit des Vorhabens selbst bei einer "worst-case-Betrachtung" sicher zu bejahen sei. Nur dann liege die FFH-Vorprüfung auf der "sicheren Seite". Gemessen daran seien erhebliche Beeinträchtigungen des benachbarten FFH-Gebietes durch Stickstoffeinträge nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die Empfindlichkeit des LRT 3260 gegen Stickstoffeinträge aus einer Tierhaltungsanlage könne nicht generell ausgeschlossen werden. Der Stickstoffleitfaden Straße vom 11.11.2014 rechtfertige keine andere Beurteilung. Es sei nicht offensichtlich, dass sich die in diesem Leitfaden getroffene Aussage, für Fließgewässer-LRT seien atmosphärische eutrophierenden N-Zusatzbelastungen vernachlässigbar, auch auf Einträge aus Tierhaltungsanlagen beziehe. Der Leitfaden beziehe sich auf straßenverkehrsbedingte Stickstoffeinträge. Vom Straßenverkehr einerseits und von Tierhaltungsanlagen andererseits gingen jedoch Emissionen unterschiedlicher Stoffverbindungen aus. Bei Tierhaltungsanlagen gehe es anders als bei Straßen nicht um Einträge von NO-Verbindungen, sondern von NH 3 (Ammoniak), das anders als NO-Verbindungen eine sehr hohe Wasserlöslichkeit aufweise. Ob diese Unterschiede letztlich durchgriffen, sei im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu prüfen. Gleiches gelte, soweit der Beklagte die Stickstoffempfindlichkeit der in Rede stehenden, als LRT 3260 ausgewiesenen Bereiche aufgrund spezifischer Standortfaktoren bezweifle. Für die weitere Prüfung sei für den LRT 3260 ein Critical Load von 10 bis 20 kg N/ha/a zugrunde zu legen. Um auf der sicheren Seite zu sein, bilde der untere Spannwert von 10 kg N/ha/a als "worst-case-Wert" den Maßstab für die weitere Betrachtung. Hiervon ausgehend überschreite der zu erwartende Gesamtstickstoffeintrag diesen Critical Load. Der aktuelle UBA-Datensatz 2009 weise für das Gebiet eine Hintergrundbelastung von 10 kg N/ha/a für Wiesen und Weiden und von 11 kg N/ha/a für seminatürliche Vegetation oder Ackerland aus. Mit der vom Büro (F.) ermittelten kumulativen Zusatzbelastung ergäben sich Gesamtstickstoffeintragswerte, die jeweils über dem Wert von 10 kg N/ha/a lägen. Am Aufpunkt maximaler Belastung in dem nördlich der Ortslage (S.) gelegenen Abschnitt der Alten Milde, die Teil des FFH-Gebietes sei, werde die Irrelevanzschwelle von 3 % überschritten. Ausgehend von einem Critical Load von 10 kg N/ha/a betrage sie 0,3 kg N/ha/a. Die kumulative Zusatzbelastung von 0,46 kg N/ha/a im Uferrandbereich bzw. 0,38 kg N/ha/a für die Wasserfläche überschreite diese Schwelle. Es sei auch fraglich, ob die Irrelevanzschwelle von 3 % auf die vorliegende Fallgestaltung überhaupt Anwendung finde, da die Hintergrundbelastung den maßgeblichen Critical Load weder um das Doppelte noch signifikant übersteige. Ohne Erfolg wendeten der Beklagte und die Beigeladene ein, die für das FFH-Gebiet eingetragenen LRT 3260 lägen nicht am Aufpunkt der maximalen N-Belastung im Bereich der Alten Milde, sondern östlich der Milde auf der Höhe der Mündung des Wiepker Bachs bzw. im Bereich der Milde und damit etwa 1.700 m bzw. 1.600 m vom geplanten Anlagenstandort entfernt und dort komme es nicht zu erheblichen Stickstoffeinträgen. Die Frage, ob die für das betreffende FFH-Gebiet gemeldeten LRT im Wirkraum des Vorhabens, also im Bereich der maximalen N-Belastung innerhalb des FFH-Gebietes, konkret vorkämen oder nicht, sei nicht in einer FFH-Vorprüfung, sondern in der eigentlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung zu beantworten. Die Stellungnahmen des Vegetationsökologen Dr. (G.) zeigten, dass es hinsichtlich des Vorkommens des LRT 3260 innerhalb des FFH-Gebietes weiterer Untersuchungen und einer vertieften Prüfung im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bedürfe. Für die Ufervegetation des LRT 3260 sowie für den LRT 6430 sei zwischen den Beteiligten streitig, welcher Critical Load als Maßstab der FFH-Verträglichkeitsprüfung zugrunde zu legen sei. Während der Kläger einen Critical Load von 5 bis 10 kg N/ha/a für maßgeblich halte, verweise der Beklagte auf eine Spanne von 15 bis 77 kg N/ha/a. Lege man auch hier, um auf der sicheren Seite zu sein, den untersten Spannwert von 5 kg N/ha/a als "worst-case-Wert" zugrunde, werde die Irrelevanzschwelle von 0,15 kg N/ha/a durch die ermittelte kumulative Zusatzbelastung im Uferrandbereich von 0,46 kg N/ha/a überschritten. Nichts anderes gelte, wenn man einen mittleren (unteren) Spannwert von 10 kg N/ah/a zugrunde lege, denn auch die hieraus ermittelte irrelevante Zusatzbelastung von 0,3 kg N/ha/a werde durch die ermittelte kumulative Zusatzbelastung im Uferrandbereich von 0,46 kg N/ha/a überschritten. Dass es einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bedürfe, zeige auch der Streit über die anzusetzende Depositionsgeschwindigkeit, den Einfluss der Ablufttürme sowie den Umfang der durch die Biogasanlage ausgelösten Stickstoffimmissionen. Die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung folge auch daraus, dass Anlass für weitere Untersuchungen hinsichtlich der Richtigkeit der Gebietsabgrenzung bestehe. Entsprechende Anhaltspunkte ergäben sich aus der Stellungnahme des Vegetationsökologen Dr. (G.) vom 10.07.2012, der aufgrund einer Begehung am 09.07.2012 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der etwa 600 m nördlich des Anlagenstandorts gelegene quellige Bruchwaldrest (roter Kreis Nr. 1 in der Karte) dem LRT 91E0* anzuschließen sei. Erst in der 21. KW 2015 habe eine Besichtigung des Wäldchens durch die Obere Naturschutzbehörde stattgefunden, in deren Ergebnis die Zuordnung des Wäldchens zum LRT 91E0* bestätigt worden sei. Auf die Korrektur des Standarddatenbogens im Jahr 2014 und die Streichung des LRT 91E0* für das FFH-Gebiet komme es nicht an, denn jedenfalls sei nicht ausgeschlossen, dass bei einer entsprechenden Untersuchung des Waldbestandes eine solche Streichung nicht erfolgt wäre. Anhaltspunkte für eine unrichtige Gebietsabgrenzung seien auch im Hinblick auf den LRT 3260 gegeben. Aus der Stellungnahme des Vegetationsökologen Dr. (G.) vom 10.07.2012 ergebe sich, dass im Abschnitt des Wiepker Bachs nördlich des Vorhabens (blaue Ellipse Nr. 2 in der Karte) eine dem LRT 3260 anzuschließende Wasservegetation ausgeprägt sei. Da der Wiepker Bach in weiten Teilen Bestandteil des FFH-Gebietes sei und bereits zwei Abschnitte dieses Fließgewässers dem LRT 3260 zugeordnet worden seien, nämlich der Abschnitt östlich der Milde auf der Höhe der Mündung des Wiepker Bachs sowie der unter der Milde befindliche Abschnitt des Wiepker Bachs (blaue Ellipse Nr. 5 in der Karte), bestehe auch in Bezug auf den LRT 3260 hinreichender Anlass für weitere Untersuchungen hinsichtlich der Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Das Gericht könne die fehlende abschließende Beurteilung der FFH-Verträglichkeit nicht durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Ob die Genehmigung noch aus weiteren Gründen rechtswidrig sei und der Aufhebung unterliege, namentlich wegen eines Verstoßes gegen den Biotopschutz oder den Artenschutz, bleibe dahingestellt. Randnummer 99 Im Genehmigungsbescheid vom 23.04.2013 hatte der Beklagte unter Abschnitt I Nr. 7 bestimmt, dass die Genehmigung erlischt, wenn die Anlage nicht bis zum 31.01.2016 in Betrieb genommen worden ist. Mit Bescheid vom 15.09.2016 hat der Beklagte der Beigeladenen eine Verlängerung der Frist für die Inbetriebnahme bis zum 31.01.2018 gewährt. Mit Bescheid vom 04.05.2018 hat der Beklagte die Frist für die Inbetriebnahme der Anlage bis zum 31.01.2020 verlängert. Randnummer 100 Bereits am 22.01.2016 hat die Beigeladene die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Randnummer 101 Zur Begründung trägt sie vor, die Genehmigung verstoße nicht gegen Vorschriften, die dem Schutz von FFH-Gebieten dienten. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts müsse sich die FFH-Vorprüfung nicht auf einfache, unstreitige oder abschließend geklärte Fragen beschränken. Mangels normativer Vorgaben zur Methode der Prüfung sei die Prüfungstiefe der Vorprüfung zwar umstritten. Soweit der Beklagte jedoch auf der Grundlage einer summarischen Prüfung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu dem Schluss komme, dass ohne Zweifel nachteilige Auswirkungen auf das FFH-Gebiet vermieden würden, sei diese Bewertung rechtmäßig. Randnummer 102 Das erstinstanzliche Gericht sei zu Unrecht von der Stickstoffempfindlichkeit des LRT 3260 ausgegangen. In Rede stehe vorliegend allein die atmosphärische Stickstoffdeposition, der gegenüber der LRT 3260 unempfindlich sei. Der Stickstoffleitfaden Straße sei auf Tierhaltungsanlagen übertragbar und stelle für den vorliegenden Fall die beste wissenschaftliche Erkenntnis dar. Er sei aus dem Bericht zum FE-Vorhaben 84.0102/2009, Balla et al. "Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope", der Bundesanstalt für Straßenwesen, Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik, Band 1099, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, entwickelt worden. Letzterer sei vom Bundesverwaltungsgericht als "beste wissenschaftliche Erkenntnis" zur Ermittlung der Belastung durch Stickstoffeinträge in geschützte Lebensräume erachtet worden. Der daraus abgeleitete, von denselben Autoren verfasste Stickstoffleitfaden Straße müsse an dieser Bewertung teilnehmen. Der Leitfaden stelle fest, dass für Fließgewässer-LRT atmosphärische eutrophierende N-Zusatzbelastungen aus dem Straßenverkehr vernachlässigbar seien. Diese Ausführungen beanspruchten auch für alle weiteren N-Depositionen Geltung. Der Leitfaden verhalte sich nicht nur zu NO-Verbindungen, denn die straßenverkehrsbedingten Stickstoffeinträge enthielten auch Ammoniak. Die Schlussfolgerung, dass N-Depositionen auf Fließgewässer-LRT zu vernachlässigen seien, schließe mithin auch Ammoniakeinträge ein. Eine Betrachtung des LRT 3260 im Hinblick auf Stickstoffeinträge sei daher nicht erforderlich. Die Ausführungen zu den spezifischen Standortfaktoren der ausgewiesenen Bereiche seien daher nicht erheblich. Ebenso unerheblich seien die Ausführungen zur Anwendbarkeit der Irrelevanzschwelle für diesen LRT sowie zu der Frage, ob der LRT 3260 im Wirkraum des Vorhabens, also im Bereich der maximalen N-Belastung innerhalb des FFH-Gebietes, konkret vorkomme. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung habe sich auch nicht zu den Stickstoffeinträgen in die Ufervegetation des LRT 3260 aufdrängen müssen. Das erstinstanzliche Gericht gehe zu Unrecht davon aus, dass für die Ufervegetation des LRT 3260 die Schutzstandards für den LRT 6430 anzuwenden seien. Dem Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt das Vorkommen des LRT 6430 nachgewiesen worden oder bekannt gewesen. Allein Herr Dr. (G.) habe diesen LRT im Wirkraum für möglich gehalten. Dies sei jedoch nicht belegbar. Das erstinstanzliche Gericht habe ohne weitere Begründung festgestellt, dass die im Uferbereich des LRT 3260 vorhandenen Pflanzgesellschaften typisch auch für den LRT 6430 seien. Der Stickstoffleitfaden Straße gehe jedoch davon aus, dass die gesamten Fließgewässer-LRT für atmosphärische eutrophierende Stickstoff-Zusatzbelastungen unempfindlich seien. Eine Einschränkung zulasten der Ufervegetation finde sich nicht. Vielmehr beziehe der Leitfaden die Landflächen ausdrücklich mit ein. Die Denitrifikationsprozesse im Fließwasser kämen offensichtlich auch den Ufervegetationen zu Gute. Der Beklagte habe daher von der Stickstoffunempfindlichkeit des LRT 3260 und damit auch des LRT 6430 ausgehen können. Randnummer 103 Selbst wenn eine Stickstoffempfindlichkeit des FFH-Gebietes grundsätzlich gegeben sein sollte, hätten nachteilige Wirkungen durch das Vorhaben der Beigeladenen ausgeschlossen werden können. Das erstinstanzliche Gericht gehe zu Unrecht davon aus, dass eine Zusatzbelastung unterhalb von 3 % eines Critical Load nur dann unberücksichtigt bleiben könne, wenn eine ohnehin schon hohe Vorbelastung des betreffenden Gebietes bestehe. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Vorbelastung bei der Anwendbarkeit der Irrelevanzschwelle keine Bedeutung mehr. Grundlage der Irrelevanzschwelle sei die Erkenntnis, dass unterhalb einer bestimmten Schwelle die zusätzlich von einem Vorhaben ausgehende Belastung nicht mehr mit vertretbarer Genauigkeit bestimmbar bzw. nicht mehr eindeutig von der vorhandenen Hintergrundbelastung abgrenzbar sei. Diese fehlende Bestimmbarkeit oder Abgrenzbarkeit stehe nicht im Zusammenhang mit der Vorbelastung, sondern sei eine allgemeine Problematik wissenschaftlicher Messverfahren. Die Gründe für die Irrelevanzschwelle beanspruchten unabhängig von der Vorbelastung Geltung. Zweifel an der Anwendbarkeit der Irrelevanzschwelle im vorliegenden Fall seien daher verfehlt. Auch die vom erstinstanzlichen Gericht angenommenen unteren Spannwerte der Critical Loads für die LRT 3260 und 6430 seien unzutreffend. Die in Rede stehende Ufervegetation sei mit dem EUNIS-Biotoptyp E4.3 nicht vergleichbar. Der Vergleich mit dem LRT 6431 sei näher liegend. Der Stickstoffleitfaden Straße gehe davon aus, dass für Auen mit naturnahem Überflutungsregime vorhabenbedingte atmosphärische Stickstoffeinträge vernachlässigbar seien. Dies werde mit dem raschen Umsatz der organischen Substanz in der Biomasse und dem natürlichen Standort stickstoffliebender Arten begründet. Dementsprechend gebe der Stickstoffleitfaden Straße weder für den LRT 3260 noch für den LRT 6430 Critical Loads an. Lediglich für den LRT 6431 als Unterform des LRT 6430 werde ein Critical Load mit einer Spanne von 15 bis 77 kg N/ha/a angegeben. Dies zeige, dass auch dieser verwandte LRT regelmäßig stickstoffunempfindlich sei. Angesichts der beschriebenen Stickstoffunempfindlichkeit der Fließwasser-LRT sei es nicht zu beanstanden, für den LRT 6430 einen mittleren Critical Load von 25 kg N/ha/a anzunehmen. Lege man diesen zugrunde, so liege die höchst mögliche kumulative Zusatzbelastung im Uferrandbereich von 0,46 kg N/ha/a unter 3 % dieses Critical Loads (0,75 kg N/ha/a). Selbst wenn man den unteren Spannwert des Critical Loads für den LRT 6431 von 15 kg N/ha/a anwenden würde, läge die kumulative Zusatzbelastung an den tatsächlich als LRT ausgewiesenen Bereichen bei 0,15 kg N/ha/a und damit immer noch unter der Irrelevanzschwelle von 3 % dieses Critical Loads (0,45 kg N/ha/a). Auch im Randbereich des FFH-Gebietes, in dem keine LRT ausgewiesen seien und in dem eine kumulative Zusatzbelastung von 0,46 kg N/ha/a erreicht werden könne, betrage diese lediglich 3,36 % des Critical Loads. Damit befinde sich die Zusatzbelastung im Rahmen der Irrelevanzschwelle, wobei zu berücksichtigen sei, dass der untere Spannwert der Critical Loads schon einen erheblichen Sicherheitspuffer einschließe. Unter der zusätzlichen Annahme des Beklagten, dass durch periodische oder episodische Biomasseentnahmen den Auswirkungen einer Stickstoffdeposition jedenfalls entgegengewirkt werden könne, sei es vertretbar, nachteilige Auswirkungen auf das FFH-Gebiet auszuschließen. Randnummer 104 Die Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung bereits aufgrund des gutachterlichen Streits im Klageverfahren erforderlich gewesen sei, ohne eine richterliche Würdigung dieser Gutachten vorzunehmen, verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dem Gericht hätten alle relevanten Gutachten zur Beurteilung der Depositionsgeschwindigkeit, des Einflusses der Ablufttürme und des Umfangs der durch die Biogasanlage ausgelösten Stickstoffimmissionen vorgelegen. Es sei Aufgabe des Gerichts, diese Gutachten auf Plausibilität zu prüfen und bei fehlender Nachvollziehbarkeit oder mangels eigener Sachkunde ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Das Gericht habe ihren Vortrag insoweit unberücksichtigt gelassen, obwohl dieser für die Auswirkungen auf das in Rede stehende FFH-Gebiet von entscheidender Bedeutung gewesen sei. So verständlich der Wunsch des Gerichts sei, sich nicht damit befassen zu müssen, sei die "Abkürzung" durch die Verweisung auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung rechtswidrig, wenn sich aus den vorgelegten Gutachten ergebe, dass nachteilige Auswirkungen auf das FFH-Gebiet ausgeschlossen werden könnten und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Randnummer 105 Das erstinstanzliche Gericht habe zudem fehlerhaft festgestellt, dass bezüglich der Gebietsabgrenzung weitere Untersuchungen notwendig gewesen seien, die nur in einer FFH-Verträglichkeitsprüfung hätten geleistet werden können. Nach der Entscheidung der EU-Kommission bestehe im vorliegenden Fall eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Die Einwendungen des Klägers hätten die Vermutung der Richtigkeit der Gebietsabgrenzung nicht widerlegen können. Die Stellungnahme des Vegetationsökologen Dr. (G.) und der Hinweis des Landesamts für Umweltschutz vom 24.09.2013 auf den 600 m nördlich des Vorhabens gelegenen Bruchwaldrest hätten den Beklagten nicht zu nachträglichen Untersuchungen gezwungen. Maßgeblich für die Abgrenzung eines FFH-Gebietes seien die Kriterien des Anhangs III Phase I der FFH-Richtlinie. Das FFH-Gebiet sei nicht speziell wegen des LRT 91E0* ausgewiesen worden. Anknüpfungspunkte seien vielmehr der LRT 3260 und die daran gebundenen Tierarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie gewesen. Die ergänzende Angabe des LRT 91E0* auf der Grundlage einer selektiven Biotopkartierung habe sich in der Folge bei der speziellen Kartierung der Lebensraumtypen nicht bestätigt. Der Repräsentativitätsgrad dieses LRT sei nicht ausreichend. Auch der Wert des FFH-Gebietes für die Erhaltung des LRT 91E0* sei negativ zu beurteilen gewesen, was im Jahr 2014 zutreffend zu der Streichung dieses LRT aus dem Standarddatenbogen geführt habe. Da ausweislich der fachlichen Überprüfung der deutschen Gebietsmeldung durch das European Topic Centre on Biological Diversity für das Land Sachsen-Anhalt kein Meldedefizit für den LRT 91E0* erkannt worden sei, könne die von diesem LRT eingenommene Fläche auch in der Gesamtbetrachtung als ausreichend erachtet werden. Der Beklagte habe keinen Anlass gehabt, an der mit der Vermutung der Richtigkeit versehenen Gebietsabgrenzung zu zweifeln, da die Sachlage und insbesondere die Einschätzung der zuständigen Fachbehörde gegen eine unzutreffende Gebietsabgrenzung gesprochen hätten. Die Gebietsabgrenzung sei vor allem nach der Streichung des LRT 91E0* zutreffend. Auch die unzutreffende Einbeziehung des LRT 91E0* hätte im Rahmen der FFH-Vorprüfung keine Auswirkungen auf deren Ergebnis gehabt. Die Stickstoffunempfindlichkeit dieses LRT sei anerkannt und unterliege dem naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde. Randnummer 106 Die weiteren im Verfahren aufgeworfenen Fragen nach Verstößen gegen den Biotopschutz und den Artenschutz habe das erstinstanzliche Gericht offen gelassen. Zu diesen Punkten könne daher eine Auseinandersetzung mit dem Urteil nicht erfolgen. Es werde insoweit auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze Bezug genommen, die zum Bestandteil der Berufungsbegründung gemacht würden. Randnummer 107 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 108 das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. November 2015 – 2 A 214/13 MD – zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 109 Der Beklagte beantragt, Randnummer 110 festzustellen, dass die Genehmigung vom 23.04.2013 rechtswidrig ist, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. November 2015 – 2 A 214/13 MD – aufzuheben, soweit es darüber hinausgeht. Randnummer 111 Er trägt vor, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei durchzuführen, wenn nach der FFH-Vorprüfung Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes verblieben. Dabei sei vorausgesetzt, dass sich die Vorprüfung auf eine Offensichtlichkeitskontrolle beschränke und nicht hinsichtlich ihrer Prüftiefe einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gleichkomme. Es sei nicht offensichtlich, dass sich die Aussage des Stickstoffleitfadens Straße, Fließgewässer-LRT seien unempfindlich gegenüber atmosphärischen Stickstoffeinträgen, auch auf Einträge aus Tierhaltungsanlagen beziehe. Entscheidend sei, dass sich die Anwendung auf die Wirkung des Stickstoffs auf Biotope bzw. LRT beziehe und nicht auf die Art und Weise der Deposition. Der Leitfaden sei auf straßenbürtige Depositionen ausgelegt. Es gebe keine gesicherten Erkenntnisse darüber, ob die atmosphärische Deposition von Stickstoff auf Fließgewässer relevant sei. Für den LRT 3260 existiere kein gültiger Critical Load, da er in der Regel als unempfindlich gegenüber Stickstoffeinträgen gelte. Er halte die "Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope" der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) für uneingeschränkt anwendbar. Er schätze nach wie vor ein, dass der LRT 3260 gegenüber luftgetragenen Stickstoffeinträgen unempfindlich sei. Fließgewässern fehle die Eigenschaft, lokal aus der Luft eingetragene Stickstoffverbindungen an Ort und Stelle zu akkumulieren. Stattdessen würden die Stickstoffverbindungen mit der Strömung verfrachtet und verdünnt. Die in Deutschland vorkommenden Fließgewässer-LRT seien zudem phosphorlimitiert. Dies bedeute, dass die Primärproduktion im Gewässer nicht durch das Stickstoffangebot, sondern durch ein zu geringes Angebot an Phosphor begrenzt werde. Ein gleichzeitiges Überangebot an anderen Nährstoffen, z.B. Stickstoff, wirke sich in einer solchen Situation auf den ökologischen Zustand nur gering aus. Eine substantiierte Befassung mit den Daten des Klägers, auch eine nochmalige Vor-Ort-Begehung, sei im Hinblick auf den Bruchwaldrest nördlich der geplanten Anlage zur Prüfung der Frage, ob dieser in den LRT 91E0* einzuordnen sei, erforderlich gewesen. Die Critical Loads für den EUNIS-Biotoptyp E4.3 gemäß Bobbink & Hettelingh seien für die in Rede stehenden Hochstaudenfluren nicht anwendbar, da die standörtlichen Gegebenheiten nicht vergleichbar seien. Das Vorbringen der Beigeladenen hinsichtlich der Anwendbarkeit der Critical Loads für feuchte Hochstaudenfluren gemäß der "Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope" sei nachvollziehbar. In traditionell genutzten Grünland-Niederungsgebieten bildeten Pflanzengesellschaften nährstoffreicher Standorte die Ufervegetation. Stickstoffunempfindlichkeit könne bei solchen LRT 91E0* angenommen werden, die regelmäßig im Rahmen einer Fließgewässerdynamik überschwemmt würden. Die Deposition von atmosphärisch gebundenem Stickstoff sei dann nicht relevant. Ob dies auch auf den in Rede stehenden Wald angewendet werden könne, sollte hier noch einmal einer gutachterlichen Prüfung unterzogen werden. Insoweit liege ein Erkenntnisdefizit vor. Es sei auch nicht sicher, ob die wissenschaftlichen Gründe für die Anwendung der Irrelevanzschwelle unabhängig von der Vorbelastung eines Gebietes Geltung beanspruchten. Bei einer Überschreitung der Critical Loads durch die Vorbelastung könne eine weitere Zusatzbelastung im Hinblick auf ihren Bagatellcharakter hinzunehmen sein. Wann dies der Fall sei, sei eine naturschutzfachliche Frage, die näherer Prüfung bedürfe. Randnummer 112 Der Kläger beantragt, Randnummer 113 die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 114 sowie ergänzend im Wege der Anschlussberufung, Randnummer 115 den Fristverlängerungsbescheid des Beklagten vom 04.05.2018 aufzuheben. Randnummer 116 Er trägt vor, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass erhebliche Beeinträchtigungen im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung nicht offensichtlich ausgeschlossen gewesen seien. Das Verdikt, straßenbürtige Stickstoffeinträge könnten nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von Fließgewässer-LRT führen, sei nicht offensichtlich auf Stickstoffeinträge aus Tierhaltungsanlagen übertragbar. Maßgeblich seien die unterschiedliche Zusammensetzung des Stickstoffs (NH 3 aus Tierhaltungsanlagen und NO X aus Straßen) sowie die Stickstoffempfindlichkeit der Ufervegetation des LRT 3260. Hiermit habe sich das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seiner Entscheidung vom 10.07.2013 – 3 M 111/13 – ausführlich auseinandergesetzt. Dessen Feststellungen seien weder offensichtlich falsch noch sei deren Unrichtigkeit höchstrichterlich festgestellt worden. Der Genehmigungsbehörde stehe bei der Feststellung des Ergebnisses einer FFH-Vorprüfung kein Entscheidungsspielraum zu. Sowohl das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch das Ergebnis der FFH-Vorprüfung seien vollständig gerichtlich überprüfbar. Sobald es widerstreitende Argumente zur Frage des Eintretens oder Ausbleibens von Beeinträchtigungen gebe, die nicht völlig von der Hand zu weisen seien, könne das Eintreten von Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Dem könne nicht durch eine nachvollziehbare Plausibilitätsprüfung der Behörde begegnet werden. Der Behörde stehe auf der Ebene der FFH-Vorprüfung keine Einschätzungsprärogative zu. Eine nachvollziehbare Behördenbegründung hinsichtlich der Frage des offensichtlichen Ausschlusses von Beeinträchtigungen entfalte auch keine Bindungswirkung, sondern unterliege der vollen gerichtlichen Kontrolle. Auch sei im vorliegenden Fall die Behördenbewertung nicht richtig gewesen und die Behörde sei auch selbst zu diesem Schluss gekommen, wie sich aus der Stellungnahme des Beklagten im Berufungsverfahren ergebe. Wenn eine Behörde selbst feststelle, dass ihre Entscheidung vor dem Hintergrund der im Gerichtsverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht richtig gewesen sei, fehle erst recht jede Bindungswirkung. Randnummer 117 Der Beklagte habe sich nicht auf den Stickstoffleitfaden Straße verlassen dürfen. Dieser liege derzeit nur im Entwurf vor. Eine abgestimmte Endfassung, also eine Fachkonvention, gebe es bislang noch nicht. Zudem datiere er vom 11.11.2014. Er habe also im Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides vom 23.04.2013 noch nicht vorgelegen. Seinerzeit habe es lediglich den "Leitfaden zur Prüfung von Stickstoffeinträgen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Straßen" (Stand: Juli 2012) (sog. BASt-Leitfaden) gegeben, mit dem sich auch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt habe. Der Stickstoffleitfaden Straße stelle auch nicht fest, dass Fließgewässer-LRT generell stickstoffunempfindlich seien. Es werde lediglich ausgeführt, dass sich "nach derzeitigem Stand" für Fließgewässer-LRT keine relevante eutrophierende Wirkung der N-Deposition belegen lasse (S. 68). Abschließende Erkenntnisse lägen offensichtlich nicht vor. In der Fortschreibung der Berner Liste in Bobbink & Hettelingh 2011 werde für Fließgewässer nur deshalb kein Critical Load angegeben, weil dazu (bislang) keine belastbaren Daten vorlägen. Insoweit nehme er Bezug auf ein Gutachten des Diplom-Biologen (F. H.) von Juni 2016. Der Stickstoffleitfaden Straße enthalte auch keine Aussage zu Ammoniak-Immissionen, die von Tierhaltungsanlagen verursacht würden. Er stelle nur die Unerheblichkeit von atmosphärischen Stickstoffeinträgen "aus dem Straßenverkehr" fest. Selbst wenn man aus dem Entwurf des Stickstoffleitfadens Straße entnehme, dass auch die Zusatzbelastungen von NH 3 aus dem Straßenverkehr erfasst seien (S. 26), bedeute dies nicht, dass damit auch die NH 3 -Einträge aus Tierhaltungsanlagen hinsichtlich ihrer spezifischen Wirkung auf Gewässer erfasst seien. Im Gegenteil würden die NH 3 -Emissionen aus dem Straßenverkehr hinsichtlich ihrer spezifischen Wirkungen (hohe Wasserlöslichkeit) sogar vernachlässigt. Denn im Stickstoffleitfaden Straße werde ausgeführt, die NH 3 -Deposition könne vereinfacht aus der trockenen NO X -Deposition ermittelt werden. Aussagen zur unterschiedlichen Wirkung von NH 3 und NO X hinsichtlich der eutrophierenden Wirkung in Gewässern enthalte der Stickstoffleitfaden Straße gerade nicht. Randnummer 118 Zum LRT 3260 gehöre auch dessen Ufervegetation. Hier sei mit höheren Stickstoffeinträgen als auf der Wasserfläche zu rechnen. Zudem gelte ein niedrigerer Critical Load. Entgegen den Angaben der Beigeladenen lägen die Stickstoffeinträge in das FFH-Gebiet nicht bei maximal 0,46 kg N/ha/a. Dies sei durch die Stellungnahme des Sachverständigen (H.) vom 29.07.2015 (Tabelle 9) widerlegt. Der Eintrag in den LRT 3260 im Bereich der Milde (blaue Ellipse Nr. 3 in der Karte) liege bei 0,4 bis 0,6 kg N/ha/a. Der Eintrag in die Ufervegetation in dem Abschnitt des Wiepker Bachs westlich der Milde (blaue Ellipse Nr. 5 in der Karte), in dem eine minimale Ausprägung des LRT 3260 vorliege, betrage 0,56 bis 1,21 kg N/ha/a. Damit werde sowohl die Nachweisschwelle von 0,3 kg N/ha/a als auch die Irrelevanzschwelle von 3 % des Critical Loads überschritten. Darüber hinaus fehle es für die Anwendbarkeit der Irrelevanzschwelle von 3 % an jedweder Untersuchung zu kumulativen Einträgen. Die Zugehörigkeit der Ufervegetation zum LRT 3260 werde von der Oberen Naturschutzbehörde nicht in Frage gestellt und entspreche der LRT-Kartieranleitung des Landesamts für Umweltschutz. Die Ufervegetation gehöre deshalb zum LRT 3260 hinzu, weil die charakteristischen Tierarten dieses LRT, die teilweise im Wasser und teilweise an Land lebten, auf diese Elemente angewiesen seien, beispielsweise Insektenarten, die ihre Eier an Röhrichtpflanzen ablegten. Der Gutachter (F. H.) zeige in Tabelle 2, welche Vegetationseinheiten zum LRT 3260 dazugehören könnten und welche Critical Loads hierfür gälten. Da im vorliegenden Fall die Ufervegetation des LRT 3260 nicht erfasst und kartiert worden sei, fehle es an den erforderlichen Informationen, um festzustellen, welcher Critical Load hierfür gelte, da dies von den örtlichen Verhältnissen abhängig sei. Zur Ufervegetation des LRT 3260 gehörten auch charakteristische Flechtenarten. Die Flechten würden in der LRT-Kartieranleitung des Landesamts für Umweltschutz auch im Einzelnen aufgelistet. Der Critical Load für Flechtenarten liege bei 5 bis 10 kg N/ha/a. Einträge in die Ufervegetation von 0,6 kg N/ah/a bzw. 1,21 kg N/ha/a lägen bei Annahme eines Critical Load von 5 kg N/ha/a bei 12 bis 24 % des Critical Load. Hinsichtlich der standorttypischen Gehölzsäume an Fließgewässern liege der Critical Load bei 10 bis 20 kg N/ha/a. Wegen des sog. Auskämmeffekts sei mit höheren Stickstoffeinträgen in Gehölzreihen und Gebüschen zu rechnen, als vom Sachverständigen (H.) in seiner Stellungnahme vom 29.07.2015 auf Tabelle 9 angegeben. Auch mit einer höheren Hintergrundbelastung sei zu rechnen. Auf die Einordnung der Ufervegetation als dem LRT 3260 zugehörige Begleitvegetation oder als LRT 6430 komme es nicht entscheidend an, denn für die typischerweise dort vorkommenden Pflanzenarten lasse sich unabhängig davon ein Critical Load ableiten. Randnummer 119 Aufgrund der Nähe von in das FFH-Gebiet entwässernden Gräben müsse mit einer Beeinträchtigung durch Eintrag von Stickstoff in dieses Grabensystem gerechnet werden. Dies sei ein nicht untersuchter Beeinträchtigungsweg. Über kleinräumige Niederschlagsereignisse im Einzugsgebiet eines Fließgewässers könne es zu Beeinträchtigungen von Fischarten über die toxische Wirkung von Stickstoffeinträgen des Niederschlagswassers kommen. Im vorliegenden Fall würden sämtliche Stickstoffeinträge, die auf die dem Anlagenstandort nahegelegenen Gräben heruntergingen, direkt in den LRT 3260 verfrachtet. Es hätte daher untersucht werden müssen, ob es dadurch zu Stickstoffkonzentrationen kommen könne, die bei Fischen oder Rundmäulern toxisch wirkten. Die Schwellen für die toxische Wirkung von Ammoniak oder Ammonium für charakteristische Tierarten des LRT 3260 seien sehr niedrig. Insoweit werde auf das Gutachten des Diplom-Biologen (F. H.) verwiesen. Ohne Kenntnis der derzeitigen Belastungssituation in den Gräben und Gewässern, die zum LRT 3260 gehörten, und ohne eine Berechnung der Zusatzeinträge durch die von der Anlage und dem BHKW ausgehenden N-Depositionen könne nicht auf eine Unerheblichkeit der N-Einträge über diesen Wirkungsweg geschlossen werden. Gleiches gelte für die als Erhaltungsziele im FFH-Gebiet geschützten Anhang-II-Arten Helm-Azurjungfer, Rapfen, Bitterling, Schlammpeitzger und Steinbeißer. Randnummer 120 Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass die Frage der Gebietsabgrenzung nicht hinreichend untersucht worden sei. Die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Substantiierung von Einwendungen gegen eine Gebietsabgrenzung gälten erst dann, wenn entschieden werde, ob das Gebiet fehlerhaft abgegrenzt sei, nicht dagegen, wenn von der Behörde überprüft werde, ob Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Gebietsabgrenzung vorlägen. Solchen Anhaltspunkten müsse die Behörde jedenfalls dann nachgehen, wenn die Argumente nicht von der Hand zu weisen seien und es für eine Behördenentscheidung auf die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung ankomme. Die Frage der Gebietsabgrenzung sei nach wie vor relevant. Die vorgenommenen Gebietsabgrenzungen seien nicht endgültig. Es könne auch nicht von einer Endbefassung der Kommission ausgegangen werden. Es komme vielmehr auf die naturschutzfachlichen Gesichtspunkte an. Der nördlich des geplanten Anlagenstandortes gelegene LRT 91E0* (roter Kreis Nr. 1 in der Karte) müsse in das FFH-Gebiet einbezogen werden, weil der LRT 91E0* in dem an die Kommission gemeldeten Standarddatenbogen ausgewiesen sei und es sich um den einzigen LRT 91E0* innerhalb des FFH-Gebietes handeln würde. Hinsichtlich des LRT 3260 in dem Abschnitt des Wiepker Bachs nördlich des Vorhabens (blaue Ellipse Nr. 2 in der Karte) liege die Erforderlichkeit der Einbeziehung in das FFH-Gebiet auf der Hand, weil es keinen Grund gebe, warum ein FFH-Gebiet, das Fließgewässer erfasse, deren Einbeziehung an einer bestimmten Stelle ohne naturschutzfachliche Notwendigkeit abbreche. Darüber hinaus habe die Kommission hinsichtlich der Meldung des LRT 91E0* durch das Land Sachsen-Anhalt ein Defizit festgestellt. Die Kommission gehe davon aus, dass der LRT 91E0* weiterhin Bestandteil des FFH-Gebietes "Secantsgraben, Milde und Biese" sei. Dies ergebe sich aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/69 der Kommission vom 03.12.2014, in dessen Anhang das FFH-Gebiet dargestellt werde, wobei sich in der Spalte C ein * befinde. Ein * in Spalte C kennzeichne das Vorhandensein von einem oder mehreren prioritären Lebensraumtypen und/oder einer oder mehrere prioritärer Arten im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 92/43/EWG. Die Einbeziehung des LRT 91E0* nördlich des Anlagenstandortes sei erforderlich, weil der LRT 91E0* mit dem Standarddatenbogen Stand März 2004 mit einer Fläche von 20 ha der Gebietsmeldung an die Kommission zugrunde gelegt worden sei. Der Kommission sei offensichtlich ein Bestand des LRT 91E0* in Sachsen-Anhalt gemeldet worden, der gar nicht vorhanden sei. Daraus dürfe nicht die Konsequenz gezogen werden, den LRT 91E0* aus dem Standarddatenbogen herauszunehmen. Wenn das Land Sachsen-Anhalt feststelle, dass es 20 ha eines prioritären LRT 91E0* fälschlicherweise gemeldet habe, dann sei es seine Aufgabe, jedenfalls diejenigen Bestände des LRT 91E0* in FFH-Gebiete einzubeziehen, die zumindest in der Nähe der Gebietsgrenze lägen. Andernfalls würde die Fehlmeldung durch das Land noch verstärkt. Der LRT 91E0* sei auch stickstoffempfindlich. Etwas anderes gelte nur für LRT 91E0*, die regelmäßig überflutet würden. Der Critical Load für den LRT 91E0* liege bei 10 bis 20 kg N/ha/a, für die charakteristischen Flechtenarten bei 5 kg N/ha/a. Der Stickstoffeintrag in den LRT 91E0* nördlich der Anlage betrage ausweislich der Tabelle 9 in der Stellungnahme des Sachverständigen (H.) vom 29.07.2015 insgesamt 0,99 bis 1,91 kg N/ha/a. Die Schwellen von 0,3 kg N/ha/a und von 3 % des Critical Load würden in jedem Fall überschritten. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung wäre also erforderlich gewesen. Randnummer 121 Für die Entscheidung über die Anfechtungsklage sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich. Spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage änderten daran nichts. Der Europäische Gerichtshof habe festgestellt, dass die Prüfung der FFH-Verträglichkeit eines Vorhabens vor Erteilung der Genehmigung abgeschlossen sein müsse. Die Behörde müsse im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung die Gewissheit haben, dass das Vorhaben mit dem Habitatschutzrecht vereinbar sei. Für die Prüfung der Richtigkeit der Behördenentscheidung, auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung zu verzichten, komme es daher auf den Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung an, nicht auf danach ermittelte oder zutage getretene Informationen. Der Beklagte habe in seiner Stellungnahme im Berufungsverfahren festgestellt, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die erforderliche habitatschutzrechtliche Gewissheit nicht bestanden habe. Dies allein reiche aus, um festzustellen, dass die Genehmigung gegen Habitatschutzrecht verstoße. Zudem beruhe die aus dem Prozessrecht abgeleitete Maxime, dass Veränderungen der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Genehmigungsinhabers zu berücksichtigen seien, darauf, dass es aus Gründen der Prozessökonomie unsinnig wäre, eine Genehmigung aufzuheben, die auf Grund der geänderten Sach- und Rechtslage danach sofort wieder erteilt werden müsse. Das sei hier aber nicht der Fall, da die Privilegierung für UVP-pflichtige Tierhaltungsanlagen für Anträge, die nach dem 04.07.2012 gestellt würden, entfallen sei, so dass feststehe, dass ein neuer Antrag für die hier vorliegende nicht privilegierte Tierhaltung nicht mehr genehmigungsfähig wäre. Randnummer 122 Die erstinstanzliche Entscheidung sei auch aus anderen Gründen richtig. Sowohl die Umweltverträglichkeitsprüfung als auch die Öffentlichkeitsbeteiligung seien fehlerhaft gewesen. Es handele sich dabei um Verfahrensfehler, die gemäß § 4 Abs. 1 bzw. 1a UmwRG zur Aufhebung der Genehmigung führten. Sowohl die Nichtauslegung von erforderlichen Unterlagen also auch deren inhaltliche Fehlerhaftigkeit seien unter § 4 Abs. 1a UmwRG zu subsumieren. Im vorliegenden Fall seien die ausgelegten Unterlagen sowohl unvollständig als auch fehlerhaft gewesen, so dass neben § 4 Abs. 1a UmwRG auch die absoluten Verfahrensfehler des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UmwRG in Frage kämen. Die ausgelegten Unterlagen zum Biotopschutz seien fehlerhaft bzw. unvollständig gewesen, weil die Erfassung der gesetzlich geschützten Biotope im Umfeld der Anlage unzureichend gewesen sei. Der Verfahrensfehler sei auch nach § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG erheblich, da es durch die Stickstoffimmissionen der Anlage zu Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope komme. Die Stickstoffeinträge seien erheblich. Beeinträchtigungen ließen sich nicht ausschließen. Das Gleiche gelte für die Allee. Auch die fehlende Auslegung der Ergänzung der Immissionsprognose im Hinblick auf die Biogasanlage stelle einen Verfahrensfehler dar. Hätten diese Unterlagen ausgelegen, hätten sowohl der Kläger als auch andere Mitglieder der Öffentlichkeit die Möglichkeit gehabt, dazu vorzutragen. Bei vollständiger und korrekter Auslegung hätte sich bereits im Genehmigungsverfahren eine Auseinandersetzung über Beeinträchtigungen durch Stickstoffeinträge aus der Hähnchenmastanlage und der Biogasanlage auf alle stickstoffempfindlichen Lebensräume im Umfeld des Anlagenstandortes ergeben. Diese Diskussion hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis geführt. Dies lasse sich jedenfalls nicht ausschließen. Randnummer 123 Die erstinstanzliche Entscheidung sei auch deshalb richtig, weil es durch den Betrieb der Anlage zu schädigenden Stickstoffeinträgen in gesetzlich geschützte Biotope und eine Allee komme. Insoweit nehme er Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 124 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 125 A. Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 126 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern. Der angefochtene Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 23.04.2013 ist nicht aufzuheben, sondern lediglich für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Dies folgt aus § 4 Abs. 1b Satz 1 und § 7 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.2017 (BGBl. I S. 3290). Randnummer 127 Die Vorschriften der §§ 4 Abs. 1b Satz 1, 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG sind im vorliegenden Fall anwendbar, obwohl sie erst nach Einlegung der Berufung durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) mit Wirkung vom 02.06.2017 in das UmwRG eingefügt worden sind. Dies folgt aus der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, nach der dieses Gesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG gilt, die nach dem 25.06.2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Die Anwendung des UmwRG in der derzeit geltenden Fassung entspricht auch den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts. Nach diesen Grundsätzen erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts auch anhängige Rechtsstreitigkeiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.07.1992 – 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 –, juris RdNr. 43; BVerwG, Urt. v. 21.01.2016 – 4 A 5.14 –, juris RdNr. 46). Zwar gebietet der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Schutz des Vertrauens, dass eine nachträgliche Beschränkung von Klagemöglichkeiten beim Fehlen abweichender Bestimmungen nicht zu einer Verschärfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer bereits eingelegten Klage führt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.07.1992 – 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 –, a.a.O. RdNr. 43; BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – 4 CN 3.09 –, juris Rdnr. 16 zum Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit). Darüber hinaus ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes über die Verschärfung von Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus ganz allgemein zu beachten, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage einwirkt, in der sich der Bürger befindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – 4 CN 3.09 –, a.a.O. RdNr. 17; Urt. v. 21.01.2016 – 4 A 5.14 –, a.a.O. RdNr. 46). Eine nachträgliche Verschlechterung der verfahrensrechtlichen Lage des Klägers liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr erweitert § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG die bislang schon im geltenden Planfeststellungsrecht (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG) bestehenden Möglichkeiten der Heilung von materiellen Fehlern auf Zulassungsentscheidungen, insbesondere immissionsschutzrechtliche Genehmigungen (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 44). Ergänzend ermöglicht § 4 Abs. 1b UmwRG die Heilung formeller Fehler (vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16). Hiermit werden die Klagemöglichkeiten von Umweltschutzvereinigungen nicht nachträglich beschränkt, vielmehr werden lediglich die Rechtsfolgen einer erfolgreichen Klage modifiziert. Randnummer 128 Gemäß § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unter den gleichen Voraussetzungen führt gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG auch eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften nicht zu einer Aufhebung der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens. Im Fall des ergänzenden Verfahrens spricht das Gericht (nur) die Rechtswidrigkeit der Entscheidung aus, mit der Folge, dass sie bis zur Behebung des Mangels nicht vollziehbar ist (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 44 f.). Hiernach ist die angefochtene Genehmigung des Beklagten vom 23.04.2013 (nur) für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Randnummer 129 I. Die FFH-Vorprüfung ist fehlerhaft, weil sie zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Dieser Fehler kann jedoch in einem ergänzenden Verfahren durch Nachholung der FFH-Verträglichkeitsprüfung behoben werden. Randnummer 130 1. Die FFH-Vorprüfung ist fehlerhaft. Die Genehmigung und die zugrundeliegende FFH-Vorprüfung erbringen nicht den Nachweis, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-Gebietes "Secantsgraben, Milde und Biese" durch die von der geplanten Hähnchenmastanlage und der vorhandenen Biogasanlage ausgehenden eutrophierenden Stickstoffverbindungen offensichtlich ausgeschlossen ist. Randnummer 131
  6. a)Es ist fraglich, ob es sich bei einer fehlerhaften FFH-Vorprüfung bzw. bei einer Unterlassung der erforderlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung um eine Verletzung von Verfahrensvorschriften i.S.d. § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG oder um eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften i.S.d. § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG handelt. Randnummer 132 Der Umstand, dass eine FFH-Vorprüfung fehlerhaft gewesen und deshalb zu Unrecht von einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen worden ist, wird teilweise (jedenfalls auch) als Verfahrensfehler eingestuft (vgl. OVG MV, Urt. v. 30.06.2010 – 3 K 19/06 –, juris RdNr. 131; OVG NW, Urt. v. 01.12.2011 – 8 D 58.08.AK –, juris RdNr. 510; Meßerschmidt, BNatSchG, § 34 RdNr. 56). Demgegenüber neigt der Senat dazu, eine fehlerhafte FFH-Vorprüfung als materiellen Fehler einzustufen. Unter den Begriff des Verfahrensfehlers werden nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen (vgl. § 9 VwVfG). Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder UVP-Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 – 7 A 17.12 –, juris RdNr. 29). Bei der FFH-Vorprüfung dürfte es sich um einen solchen, durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerten Entscheidungsprozess handeln. Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7 vom 22.07.1992) (FFH-RL) und § 34 Abs. 1 BNatSchG verlangen nicht, dass eine Vorprüfung formalisiert durchgeführt wird, sondern regeln nur die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 – 9 A 12.10 –, juris RdNr. 89). Fehlen diese Voraussetzungen bei Erlass der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so stellt der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise die Behörde sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 – 9 A 12.10 –, a.a.O.). Erweist sich die behördliche Einschätzung, dass vorhabenbedingte Beeinträchtigungen des geschützten Gebiets ohne vorherige Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung ausgeschlossen werden können, hingegen als fehlerhaft, stellt dies einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und damit gegen materielles Recht dar (vgl. Urt. d. Senats v. 06.07.2016 – 2 L 84/14 –, juris RdNr. 186). Solange der Vorhabenträger nicht ausreichend darlegt, dass das Projekt keine erhebliche Beeinträchtigung verursacht, ist das Projekt in Bezug auf die Anforderungen des Habitatschutzes materiell-rechtlich unzulässig (vgl. OVG NW, Urt. v. 01.12.2011 – 8 D 58.08.AK –, a.a.O. RdNr. 180). Randnummer 133 Es ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden, ob eine fehlerhafte FFH-Vorprüfung als Verfahrensfehler oder als materieller Fehler anzusehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob und inwieweit eine unterlassene oder fehlerhafte FFH-Vorprüfung einen Verfahrensfehler (im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG) begründen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.2017 – 7 B 14.16 <7 C 24.17> –, juris RdNr. 1). Randnummer 134 Die Frage, ob im vorliegenden Fall § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG oder § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG eingreift, bedarf keiner Vertiefung, denn die Rechtsfolge ist in beiden Fällen gleich. Eine Heilung des Fehlers einer fehlerhaften FFH-Vorprüfung ist in einem ergänzenden Verfahren möglich. Der Fehler führt daher nicht zur Aufhebung der Entscheidung, sondern (nur) zum Ausspruch der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Randnummer 135
  7. b)Der sachliche Prüfungsmaßstab für die FFH-Vorprüfung ist der gleiche wie der für die FFH-Verträglichkeitsprüfung. In beiden Verfahren ist zu prüfen, ob ausgeschlossen werden kann, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele eines Natura-2000-Gebietes i.S.d. § 34 Abs. 1 BNatSchG führt. Unterschiede ergeben sich allein in der Prüfungstiefe (vgl. Balla et al., "Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope", Bericht zum FE-Vorhaben 84.0102/2009 der Bundesanstalt für Straßenwesen, Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik Band 1099, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, November 2013 <im Folgenden: BASt-Bericht>, S. 32; Steeck/Lau, NVwZ 2008, 854 <855>). Die FFH-Vorprüfung hat sich auf eine Offensichtlichkeitskontrolle zu beschränken und darf hinsichtlich ihrer Prüftiefe nicht einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gleichkommen (vgl. Storost, DVBl. 2012, 457 <462>). Randnummer 136 Eine FFH-Vorprüfung ist ausreichend und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich, wenn erhebliche Beeinträchtigungen offensichtlich ausgeschlossen werden können, also keine vernünftigen Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 – 9 A 20.05 –, juris RdNr. 58 und 60; Beschl. v. 26.11.2007 – 4 BN 46.07 –, juris RdNr. 6; Urt. v. 29.09.2011 – 7 C 21.09 –, juris RdNr. 40). Es muss anhand leicht zu ermittelnder Umstände offensichtlich ausgeschlossen sein, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen kommt (vgl. Füßer/Lau, UPR 2014, 121 <123>). Die Vorprüfung ist nicht der geeignete Rahmen für die Klärung naturschutzfachlich schwieriger, streitiger oder offener Fragen. Hierfür steht vielmehr die eigentliche FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Verfügung, in der unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen nachzuweisen ist, dass eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der betroffenen Gebiete durch das Vorhaben ausgeschlossen ist. Erst in diesem Rahmen ist Raum für Sachverständigendispute (vgl. OVG MV, Beschl. v. 10.07.2013 – 3 M 111/13 –, juris RdNr. 17). Randnummer 137 Maßgeblicher Prüfungsgegenstand ist die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Genehmigung vorliegende FFH-Vorprüfung, hier die FFH-Vorprüfung der (E.) vom 26.08.2011, auf die sich der Beklagte bei seiner Einschätzung, es seien keine erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes "Secantsgraben, Milde und Biese" zu erwarten, gestützt hat. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite, die der FFH-Verträglichkeits(vor-)prüfung anhaften, können regelmäßig nicht allein anhand nachträglichen Vortrags im Prozess aufgefangen werden. Im Grundsatz ist vielmehr ein ergänzendes Verfahren erforderlich, das mit einer erneuten Entscheidung der zuständigen Behörde abschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 – 9 A 20.05 –, a.a.O. RdNr. 71). Da die FFH-Verträglichkeits(vor-)prüfung grundsätzlich vor Zulassung des Vorhabens zu erfolgen hat, kommt die Nachholung der FFH-Verträglichkeits(vor-)prüfung während des gerichtlichen Verfahrens allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (vgl. VGH BW, Urt. v. 20.07.2011 – 10 S 2102/09 –, juris RdNr. 338; OVG NW, Urt. v. 01.12.2011 – 8 D 58.08.AK –, a.a.O. RdNr. 507 ff. <RdNr. 517>; Urt. v. 12.06.2012 – 8 D 38.08.AK –, juris RdNr. 306). Solche sind hier nicht ersichtlich. Randnummer 138
  8. aa)Soweit – wie hier – Einwirkungen durch Stickstoff in Rede stehen, ist in der FFH-Vorprüfung der Frage nachzugehen, ob eine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen eines FFH-Gebietes durch anlagenbedingte Stickstoffeinträge offensichtlich ausgeschlossen ist. Randnummer 139 Eine Stickstoffzufuhr beeinflusst die Nährstoffversorgung der Vegetation und kann Veränderungen im Vorkommen bestimmter Pflanzen bewirken. Insbesondere auf nährstoffarmen und trockenen Standorten ist zu besorgen, dass die für diese Standorte charakteristischen Lebensraumtypen durch die Verbreitung konkurrenzstärkerer Pflanzen verdrängt werden. Dies zieht wiederum Veränderungen im Spektrum der für die Lebensraumtypen charakteristischen Tierarten nach sich (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 – 9 A 20.05 –, a.a.O. RdNr. 103). Randnummer 140 Genehmigungs- oder Prüfschwellen des BImSchG oder der TA Luft, die nicht explizit den Schutz von Natura-2000-Gebieten vor erheblichen Beeinträchtigungen berücksichtigen, können nicht ohne weiteres in einer FFH-Verträglichkeitsprüfung angewendet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 – 9 A 5.08 –, juris RdNr. 92 zu der in der "Vollzugshilfe Brandenburg" vorgeschlagenen Irrelevanzschwelle von 10 % des Beurteilungswertes für Stickstoffdepositionen; Urt. v. 29.09.2011 – 7 C 21.09 –, a.a.O. RdNr. 41; BASt-Bericht, S. 37). Das gilt auch für das im Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 01.03.2012 (http://stickstoff.naturschutzinformationen-nrw.de/site/files/stickstoff/einleitung/LAI_N-Leitfaden_Langfassung_M%C3%A4rz_2012.pdf) (sog. LAI-Papier) genannte Abschneidekriterium von 5 kg N/ha/a, zumal in diesem Leitfaden ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich aus dem Naturschutzrecht insbesondere für FFH-Gebiete zusätzliche Anforderungen ergeben können. Randnummer 141 Grundsätzlich geeignet für die Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes durch Stickstoffdepositionen ist demgegenüber das Konzept der sog. Critical Loads. Critical Loads sollen naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – 9 A 3.06 – juris RdNr. 108). In Anbetracht der Unsicherheiten, denen die Beurteilung der durch ein Projekt hervorgerufene Stickstoffbelastungen für habitatrechtlich geschützte Lebensräume unterliegt, ist gegen die Verwendung dieses Konzepts nichts einzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 – 9 A 5.08 –, a.a.O. RdNr. 87; Urt. v. 29.09.2011 – 7 C 21.09 –, a.a.O. RdNr. 41; BASt-Bericht, S. 114 ff.). Hierbei kann u.a. auf die sog. Berner Liste empirischer Critical Loads zurückgegriffen werden, die im Juni 2010 neu gefasst und mit Erläuterungen bei Bobbink & Hettelingh, "Review and revision of empirical critical loads and dose-response relationships", 2011 (https://www.rivm.nl/dsresource?objectid=474bd9d4-6075-4364-9529-835e901f833f&type=org&disposition=inline) veröffentlicht wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2014 – 9 A 25.12 –, juris RdNr. 35). Randnummer 142 Zu messen an den Critical Loads ist nicht allein die Zusatzbelastung. Vielmehr ist für eine am Erhaltungsziel orientierte Beurteilung der projektbedingten Zusatzbelastung die Berücksichtigung der Vorbelastung unverzichtbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 – 9 A 5.08 –, a.a.O. RdNr. 88; Urt. v. 29.09.2011 – 7 C 21.09 –, a.a.O. RdNr. 42). Bei Überschreitung des Critical Loads in der Gesamtbelastung kann im Regelfall eine erhebliche Beeinträchtigung nicht mit hinreichender wissenschaftlicher Sicherheit ausgeschlossen werden (vgl. BASt-Bericht, S. 211 ff.). Werden die Critical Loads bereits von der Vorbelastung ausgeschöpft oder sogar überschritten, so folgt daraus, dass prinzipiell jede Zusatzbelastung mit dem Erhaltungsziel unvereinbar und deshalb erheblich ist, weil sie die kritische Grenze überschreitet oder schon mit der Vorbelastung verbundene Schadeffekte verstärkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 – 9 A 5.08 –, a.a.O. RdNr. 91). Randnummer 143 Dieser Grundsatz steht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unter einem Bagatellvorbehalt. Anerkannt ist eine gebiets- bzw. rezeptorbezogene Irrelevanzschwelle von 3 % des Critical Loads, da Zusatzbelastungen von nicht mehr als 3 % des Critical Loads außerstande sind, signifikante Veränderungen des Ist-Zustandes auszulösen oder die Wiederherstellung eines günstigen Zustandes signifikant einzuschränken (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 – 9 A 5.08 –, a.a.O. RdNr. 94; Urt. v. 29.09.2011 – 7 C 21.09 –, a.a.O. RdNr. 42; Urt. v. 06.11.2012 – 9 A 17.11 –, juris Rdnr. 93; Urt. v. 23.04.2014 – 9 A 25.12 –, a.a.O. RdNr. 45; OVG NW, Urt. v. 01.12.2011 – 8 D 58.08.AK –, a.a.O. RdNr. 600; Urt. v. 16.06.2016 – 8 D 99/13.AK –, juris RdNr. 548; BASt-Bericht, S. 216 ff.). Mit dieser Irrelevanzschwelle (Bagatellschwelle) wird die Höhe des zusätzlichen Stickstoffeintrags definiert, der höchstens vernachlässigbare Effekte und mit Sicherheit keine erheblichen Beeinträchtigungen auslösen kann (vgl. Balla et al., "Stickstoffeinträge in der FFH-Verträglichkeitsprüfung: Critical Loads, Bagatellschwelle und Abschneidekriterium", in: Waldökologie, Landschaftsforschung und Naturschutz, Heft 14

(2014), S. 43 ff. <S. 47>). Randnummer 144 Bei der Prüfung, ob projektbedingte Schadstoffeinträge die Irrelevanzschwelle von 3 % des Critical Loads überschreiten, ist nicht nur die Zusatzbelastung durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben zu betrachten. Erforderlich ist vielmehr eine Summationsbetrachtung, bei der kumulativ auch die Auswirkungen anderer Projekte oder Pläne i.S.d. § 34 Abs. 1 BNatSchG zu berücksichtigen sind, soweit sich deren Auswirkungen konkret absehen lassen (vgl. OVG NW, Urt. v. 01.12.2011 – 8 D 58.08.AK –, a.a.O. RdNr. 608 ff. <RdNr. 612>; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 05.09.2012 – 7 B 24.12 –, juris RdNr. 11). Die Irrelevanzschwelle von 3 % des Critical Loads ist damit die höchst zulässige Summe aller Einträge aus verschiedenen Projekten und Plänen (vgl. Balla et al., a.a.O., S. 48). Randnummer 145 Die Irrelevanzschwelle von 3 % kommt jedenfalls dann zur Anwendung, wenn bereits die Vorbelastung den maßgeblichen Critical Load für eutrophierende Stoffeinträge überschreitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 – 9 A 5.08 –, a.a.O. RdNr. 94; Urt. v. 06.11.2012 – 9 A 17.11 –, a.a.O. Rdnr. 93; Urt. v. 23.04.2014 – 9 A 25.12 –, a.a.O. RdNr. 45; OVG NW, Urt. v. 01.12.2011 – 8 D 58.08.AK –, a.a.O. RdNr. 602; Urt. v. 16.06.2016 – 8 D 99/13.AK –, a.a.O. RdNr. 550; Kohls/Mierwald/Zirwick, ZUR 2014, 150 <154>; Weuthen, ZUR 2017, 215 <220>). In der Literatur wird deren Anwendung auch auf Fälle erstreckt, in denen der Critical Load erst durch die Gesamtbelastung überschritten wird (vgl. BASt-Bericht, S. 217; Friedrich/Heesen, UPR 2013, 415 <419>). Jedenfalls kann die Irrelevanzschwelle nicht unabhängig von der Vorbelastung zur Anwendung kommen. Dies entspricht dem Sinn der Irrelevanzschwelle, die Zulassung von Vorhaben auch nach Ausschöpfen des Critical Loads bei geringfügigen Zusatzbelastungen zu ermöglichen (vgl. Friedrich/Heesen, a.a.O. 419 f.). Wird der maßgebliche Critical Load durch die Vor- bzw. Gesamtbelastung nicht überschritten, bedarf es keiner Irrelevanzschwelle. Zudem ist die Irrelevanzschwelle gebiets- bzw. rezeptorbezogen, nicht vorhabenbezogen, d.h. ein Ausschöpfen der Irrelevanzschwelle ist (nach Überschreitung des Critical Loads) nur einmal durch sämtliche zuzulassenden Vorhaben insgesamt möglich. Die Irrelevanzschwelle ist damit irgendwann ausgeschöpft, so dass auch nur minimale Zusatzbelastungen des betroffenen FFH-Gebietes durch eine weitere Anlage nicht mehr möglich sind (vgl. Friedrich/Heesen, a.a.O. S. 416). Randnummer 146 Die Frage, ab wann bzw. für welche Vorhaben die Irrelevanzschwelle gilt, wird durch die Abgrenzung von Vorbelastung und Zusatzbelastung gesteuert. Nach einer verbreiteten Auffassung ist als Vorbelastung, die bei der Prüfung der gebietsbezogenen Irrelevanzschwelle von 3 % des Critical Load im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 Abs. 1 BNatSchG außer Betracht bleibt, (nur) die bis zur Unterschutzstellung des Gebietes bestehende Belastung anzusehen (vgl. OVG NW, Urt. v. 01.12.2011 – 8 D 58.08.AK –, a.a.O. RdNr. 621 ff., RdNr. 735; Urt. v. 16.06.2016 – 8 D 99/13.AK –, a.a.O. RdNr. 460 ff., RdNr. 694; Friedrich/Heesen, a.a.O. S. 420; Kohls/Mierwald/Zirwick, a.a.O. S. 154; Gellermann, NuR 2016, 225 <229>; Weuthen, a.a.O. S. 220 ff.). In der Konsequenz dieser Auffassung sind sämtliche Projekte und Pläne, die nach Unterschutzstellung des FFH-Gebietes hinzutreten, soweit sich deren Auswirkungen konkret absehen lassen, in die Summationsbetrachtung einzubeziehen. Erst das Ergebnis dieser Summationsbetrachtung ist am Maßstab der Irrelevanzschwelle von 3 % des Critical Load zu messen. Randnummer 147 Einen anderen Ansatz verfolgt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zur Elbvertiefung, in der als Vorbelastung die Auswirkungen umgesetzter Vorhaben oder bisheriger Nutzungen angesehen werden, die bereits in den Ist-Zustand eingegangen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 – 7 A 2.15 –, juris RdNr. 220; ebenso Füßer/Lau, a.a.O. S. 127; Lau, NuR 2016, 149 <150>; vgl. auch BASt-Bericht, S. 227 f.). Hiernach bezieht sich die im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 Abs. 1 BNatSchG vorzunehmende Kumulationsprüfung (Summationsbetrachtung) nur auf die noch nicht ins Werk gesetzten Vorhaben. Ein weiterer Ansatz, der vor allem praktische Vorteile bietet, besteht darin, als Vorbelastung alles anzusehen, was in den aktuellen UBA-Datensatz Eingang gefunden hat (vgl. BAST-Bericht, S. 228). Gegen diesen Ansatz spricht indessen, dass hiernach die Gefahr besteht, dass mit jeder Aktualisierung des UBA-Datensatzes gewissermaßen die "Reset-Taste" gedrückt wird und das durch die Irrelevanzschwelle eröffnete Belastungskontingent wieder voll verfügbar wäre (vgl. Kohls/Mierwald/Zirwick, a.a.O. S. 158; Weuthen, a.a.O. S. 221). Auch die Auffassung, die als Vorbelastung die Auswirkungen sämtlicher bereits realisierter Projekte und Pläne ansieht, führt zu der Problematik der mehrfachen Inanspruchnahme der 3-%-Irrelevanzschwelle und würde einer "Salamitaktik" den Weg bereiten (vgl. OVG NW, Urt. v. 01.12.2011 – 8 D 58.08.AK –, a.a.O. RdNr. 612). Es spricht daher Überwiegendes dafür, jedenfalls bei der Prüfung der FFH-Verträglichkeit von Stickstoffeinträgen sämtliche Projekte und Pläne, die nach Unterschutzstellung des FFH-Gebietes hinzugetreten sind, in die von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 Abs. 1 BNatSchG geforderte Summationsbetrachtung einzubeziehen. Randnummer 148 Noch nicht abschließend geklärt ist die Anerkennung von Bagatellflächenschwellen für Stickstoffeinträge. Hierunter sind Zusatzbelastungen zu verstehen, die eine den maßgeblichen Critical-Load ausschöpfende oder überschreitende Vorbelastung nur gering anheben, wenn davon eine Fläche des geschützten Lebensraumtyps betroffen ist, die sowohl absolut als auch in Relation zur Gesamtfläche dieses Lebensraumtyps im Schutzgebiet ohne Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.2009 – 9 B 28.09 –, juris RdNr. 8; BASt-Bericht, S. 43 und S. 220 f.). Randnummer 149 Im Grundsatz anerkannt ist hingegen – zusätzlich zu der gebietsbezogenen Irrelevanzschwelle von 3 % des Critical Loads – ein vorhabenbezogenes (absolutes) Abschneidekriterium (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2014 – 9 A 25.12 –, a.a.O. RdNr. 45; OVG NW, Urt. v. 16.06.2016 – 8 D 99/13.AK –, a.a.O. RdNr. 560). Der BASt-Bericht, in dem das Abschneidekriterium eingehend begründet wird, enthält die "besten wissenschaftlichen Erkenntnisse" zu dem Konzept der Critical Loads und zur Ermittlung der Belastungsgrenze für geschützte Lebensraumtypen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2014 – 9 A 25.12 –, a.a.O. RdNr. 45; OVG NW, Urt. v. 16.06.2016 – 8 D 99/13.AK –, a.a.O. RdNr. 535). Ein Abschneidekriterium, d.h. eine untere Grenze relevanter Zusatzbelastung, ist u.a. aus praktischen Gründen notwendig, um in einer entsprechenden Ausbreitungsrechnung einen Untersuchungs- bzw. Betrachtungsraum, also den maßgeblichen Einwirkungsbereich der Anlage, abgrenzen zu können (vgl. BASt-Bericht, S. 216; Friedrich/Heesen, a.a.O. S. 416 ff.). Über die Höhe des Abschneidekriteriums herrscht hingegen Uneinigkeit (vgl. Weuthen, a.a.O. S. 218 ff.>). Überwiegend wird das Abschneidekriterium mit 0,3 kg N/ha/a angesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.