Vergabenachprüfungsverfahren: Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung; Verstoß gegen das Gebot der Trennung der Wertungsstufen Leitsatz Die Antragsgegnerin hat gegen das Gebot des § 7 Abs. 1 VOL/A verstoßen, eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung zu erstellen. Das Vergabeverfahren war insgesamt intransparent. Eine Vergleichbarkeit der Angebote war hier nicht mehr möglich. Die Antragsgegnerin muss in den Vergabeunterlagen klar regeln, welche Zuschlagkriterien gewertet werden sollen. Im vorliegenden Fall wurden zwar Zuschlagkriterien genannt sowie deren Gewichtung und Punktewertung, jedoch war die Aufzählung nicht abschließend. Die Antragsgegnerin hat die Kalibrierung des Thermografiesystems bereits in der Stufe der formalen, rechnerischen und fachlichen Prüfung gewertet. Sie hat damit gegen das aus § 16 Abs. 1 und 8 VOL/A folgende Gebot der Trennung der Wertungsstufen verstoßen, indem sie als Zuschlagskriterien teilweise fachbezogene Merkmale angegeben und nochmals gewertet hat. Unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin die Zuschlagkriterien nicht vollständig in den Vergabeunterlagen formuliert und eine doppelte Wertung vorgenommen hat, bewertet sie auch noch das Angebot der Antragstellerin in der ersten und vierten Wertungsstufe unterschiedlich. Um das wirtschaftlichste Angebot unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln, ist der Preis stärker zu gewichten. (Rn.58) (Rn.59) (Rn.60) (Rn.61) (Rn.62) Sonstiger Kurztext Lieferung einer Infrarotkamera Tenor
- Die Antragsgegnerin wird angewiesen, das Vergabeverfahren ab Versendung der Vergabeunterlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.
- Kosten werden nicht erhoben. Gründe I. Randnummer 1 Mit der Veröffentlichung am
- November 2017 im Ausschreibungsblatt für Sachsen-Anhalt schrieb die Antragsgegnerin im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) die Lieferung einer Infrarotkamera in … aus. Randnummer 2 Gemäß Bekanntmachung konnten die Angebote bis zum
- Dezember 2017, 12:00 Uhr eingereicht werden. Aufgrund von Bieteranfragen wurde die Angebotsfrist bis zum
- Januar 2018 verlängert. Als Zuschlagkriterien wurden die technische Wertigkeit und der Preis gem. Angaben im Leistungsverzeichnis festgelegt. Randnummer 3 Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes enthielt eine Leistungsbeschreibung mit Mindestanforderungen an die Lieferung einer Infrarotkamera zur hochauflösenden Messung von Temperaturen. Randnummer 4
- IR-Kameraeinheit mit geforderten technischen Daten und Eigenschaften Randnummer 5
- Objektive Randnummer 6
- Kalibrierung des Thermografiesystems Randnummer 7
- Stativ für Kameraeinheit Randnummer 8
- Mobile Steuer- und Auswerteeinheit mit passender Schnittstelle zur Kamera Randnummer 9
- Softwarepakete Randnummer 10
- Auswahl/ Vergabe Randnummer 11
- Systemlieferung und Einweisung Randnummer 12
- Lieferfrist Randnummer 13
- Nebenangebote Randnummer 14 Die Zuschlagskriterien waren wie folgt festgelegt: Randnummer 15 Qualitätskriterium: Technische Wertigkeit des Angebotes (Gewichtung: 75%) Randnummer 16 - Kalibrierung des Thermografiesystems in einem durchgehenden Teilmessbereich von 100 bis 850°C ohne messtechnische Unterbrechung bei min. 200 Hz im Vollbildmodus (40%); erfüllt: 10 Punkte; nicht erfüllt: 0 Punkte Randnummer 17 - Kalibrierung in 3 weiteren Teilmessbereichen wie ausgeschrieben (20%); erfüllt: 10 Punkte; nicht erfüllt: 0 Punkte Randnummer 18 - Motorfokus (5%); Randnummer 19 erfüllt: 10 Punkte; nicht erfüllt: 0 Punkte Randnummer 20 - Betrieb der Infrarotkamera mit mobiler Steuer- und Auswerteeinheit wie ausgeschrieben (5%); erfüllt: 10 Punkte; nicht erfüllt: 0 Punkte Randnummer 21 - Möglichkeit der Anpassung der Werkskalibrierung durch den Anwender (5%); erfüllt: 10 Punkte; nicht erfüllt: 0 Punkte Randnummer 22 Kostenkriterium (Gewichtung: 25%) Randnummer 23 - Preis: (10%) Randnummer 24 niedrigster Preis: 10 Punkte; 2-fache des niedrigsten Preises:0 Punkte; Lineare Interpolation zwischen 0 und 10 Punkten Randnummer 25 - Garantie: (10%) Randnummer 26 längste zusätzliche Garantie über 24 Monate hinaus: 10 Punkte; keine zusätzliche Garantie über 24 Monate hinaus: 0 Punkte; Lineare Interpolation zwischen 0 und 10 Punkten Randnummer 27 - Lieferzeit (5%) Randnummer 28 geringste Lieferzeit unter 3 Monaten: 10 Punkte; Lieferzeit von 3 Monaten: 0 Punkte; Lineare Interpolation zwischen 0 und 10 Punkten Randnummer 29 Zum Eröffnungstermin am
- Januar 2018, 13.00 Uhr, lagen zwei Angebote vor. Randnummer 30 Im Ergebnis der Prüfung und Wertung der Angebote beabsichtigte die Antragsgegnerin den Zuschlag an die … zu erteilen, da diese nach der Wertung das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Randnummer 31 Mit Informationsschreiben gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA vom
- Februar 2018 unterrichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin darüber, dass der Zuschlag auf ihr Angebot nicht erteilt werde. Randnummer 32 Als Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebotes gab die Antragstellerin an, dass Randnummer 33 - hinsichtlich der Vorführung der Kamera kein Vorteil gegenüber dem der … attestiert werden könne. Randnummer 34 - unter Bezug auf die Zuschlagkriterien im Angebot der Antragstellerin der Forderung nach Kalibrierung im Teilmessbereich 110 - 850°C für 2 Objektive bei mindestens 200 Hz im Vollbildmodus nicht entsprochen worden sei. Auch sei der Teil-Messbereich nicht vorkonfiguriert. Dieser müsse vom Nutzer mittels „user calibration" noch eingestellt werden. Angeboten werde lediglich unter Pos. 012 die Kalibrierung im Temperaturbereich 250 - 1200°C. Randnummer 35 - unter Bezug auf die Zuschlagkriterien der Forderung nach Kalibrierung in den Teilmessbereichen 0....150°C, 100 … 600°C und 200 … 1200°C für 2 Objektive bei mindestens 200 Hz im Vollbildmodus nicht entsprochen werde. Im Angebot seien die Teilmessbereiche nicht vorkonfiguriert. Diese seien vom Nutzer mittels „user calibration" noch einzustellen. Angeboten werde lediglich unter Pos. 09 die Kalibrierung im Messbereich 0 - 100°C und unter Pos. 010 die Kalibrierung im Messbereich 100 -250°C. Randnummer 36 - der Preis erheblich über dem Preis der … läge. Randnummer 37 - die angebotene Garantie für die Kamera unangemessen sei, da die Garantie für Sensor und Stirlingkühler auf 6000 Betriebsstunden (ca. 5 Jahre) begrenzt sei. Randnummer 38 Am
- Februar 2018 beanstandete die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin die Vergabeentscheidung. Randnummer 39 Die Antragstellerin bemängelte, dass die angegebenen Ablehnungsgründe nicht korrekt bzw. nicht zuschlagrelevant seien. Die Wertung der Angebote sei falsch getroffen worden. Entsprechend der Vergabeunterlagen sollte die Vergabe anhand einer festgelegten Matrix erfolgen. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin auf, ihr die Detailbewertung nach der festgelegten Matrix, d.h. Gesamtpunkte sowie Teilergebnisse in den jeweiligen Kategorien, im Vergleich zum Gewinnerangebot mitzuteilen. Randnummer 40 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 41 festzustellen, dass die Wertung des Vergabeverfahrens durch die Antragsgegnerin rechtswidrig ist. Randnummer 42 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 43 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 44 Aus Sicht der Antragsgegnerin sei das Vergabeverfahren rechtmäßig durchgeführt worden. Eine Übersendung der Detailbewertung nach der festgelegten Matrix an die Antragstellerin sei nicht erforderlich. Randnummer 45 Die Antragsgegnerin legte der
- Vergabekammer am
- Februar 2018 die Vergabeunterlagen vor. II. Randnummer 46 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Randnummer 47 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom
- November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30.11.2012) ist die
- Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Randnummer 48 Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 2 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 50.000 Euro bei Leistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 49 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 50 Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt. Randnummer 51 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann. Randnummer 52 Das streitbefangene Vergabeverfahren ist rechtswidrig, da das Vergabeverfahren Verstöße gegen § 2 Abs. 1 VOL/A, § 7 Abs. 1 VOL/A, § 16 Abs. 7 und 8 VOL/A und gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 LVG LSA aufweist. Randnummer 53 Gemäß § 2 Abs. 1 VOL/A werden Aufträge in der Regel im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben. Dabei darf kein Unternehmen diskriminiert werden. Der Zuschlag darf nur anhand zuvor bekannt gegebener und eindeutig formulierter Kriterien ergehen. Randnummer 54 Das Transparenzgebot bezieht sich insbesondere auf das Wertungsverfahren und damit auch auf die Wertung entsprechend der festgelegten Matrix. Randnummer 55 Gemäß § 7 Abs. 1 VOL/A ist die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind (Leistungsbeschreibung). Die Vorschrift zielt darauf ab, den Bietern eine klare Kalkulationsgrundlage zu liefern. Randnummer 56 Gemäß § 16 Abs. 7 VOL/A berücksichtigen die öffentlichen Auftraggeber bei der Wertung der Angebote vollständig und ausschließlich die Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind. Randnummer 57 Nach § 9 Abs. 1 LVG LSA kann der öffentliche Auftraggeber zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, wenn diese in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegeben werden. Randnummer 58 Der öffentliche Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen regeln, ob und welche Zuschlagkriterien gewertet werden sollen. Im vorliegenden Fall wurden zwar Zuschlagkriterien genannt sowie deren Gewichtung und Punktewertung, jedoch war die Aufzählung nicht abschließend. Eine Aussage, dass die Teilmessbereiche 100 bis 850°C, 0 bis 150°C, 100 bis 600°C und 200 bis 1200°C vorkonfiguriert sein müssen, ist durch die Antragsgegnerin in den Vergabeunterlagen nicht getroffen worden. Dies war jedoch aus der Leistungsbeschreibung nicht erkennbar und auch nicht vorhersehbar. Der Antragstellerin war so die Möglichkeit genommen, ein entsprechendes Angebot abzugeben. Die Antragstellerin hat hier nicht gerechtfertigt 0 Punkte erhalten. Randnummer 59 Die Antragsgegnerin stellte im Rahmen der ersten Wertungsstufe fest, dass das Angebot der Antragstellerin vollumfänglich der Leistungsbeschreibung entspricht. Sie bewertet im Rahmen der Zuschlagskriterien jedoch abwertend das Fehlen der vorkonfigurierten Messbereiche. Unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin die Zuschlagkriterien nicht vollständig in den Vergabeunterlagen formuliert hat, bewertet sie auch noch das Angebot der Antragstellerin in der ersten und vierten Wertungsstufe unterschiedlich. Die in der Leistungsbeschreibung von der Antragsgegnerin unter Punkt 3 formulierten Mindestanforderungen hinsichtlich der Kalibrierung des Thermografiesystems sind identisch mit den Zuschlagskriterien hinsichtlich der Kalibrierung. Wenn also das Angebot der Antragstellerin vollumfänglich der Leistungsbeschreibung entspricht, hätte es die Antragsgegnerin in der Matrix auch mit 10 Punkten bewerten müssen. Andernfalls wäre es in der ersten Wertungsstufe auszuschließen gewesen. Randnummer 60 Die Antragsgegnerin hat hier technische Details, auch in die Zuschlagskriterien verschoben, um daraus eine Wertung der Angebote vorzunehmen, die in dieser Form weder vom Bieter noch von der Nachprüfungsinstanz nachvollzogen werden kann und die Gefahr birgt, je nach Angebotslage die Punkte ergebnisorientiert vergeben zu können. In diesem Fall erfolgte eine Abwertung anhand von Details, die der Bieter mit der höchsten Punktzahl über die Leistungsbeschreibung hinaus angeboten hat, die aber jeder Bieter hätte anbieten können, wenn es aus der Leistungsbeschreibung erkennbar gewesen wäre. Randnummer 61 Die Antragsgegnerin hat somit gegen das Gebot des § 7 Abs. 1 VOL/A verstoßen, eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung zu erstellen. Das Vergabeverfahren war insgesamt intransparent. Eine Vergleichbarkeit der Angebote ist hier nicht mehr möglich. Weiter stellt die Kammer fest, dass die Antragsgegnerin die Kalibrierung des Thermografiesystems bereits in der Stufe der formalen, rechnerischen und fachlichen Prüfung gewertet hat. Die Antragsgegnerin hat damit gegen das aus § 16 Abs. 1 und 8 VOL/A folgende Gebot der Trennung der Wertungsstufen verstoßen, indem sie als Zuschlagskriterien teilweise fachbezogene Merkmale angegeben und nochmals gewertet hat. Die Kriterien, die bereits auf einer Stufe der Angebotsprüfung eine Rolle gespielt haben, dürfen nicht noch einmal bei der Entscheidung herangezogen werden, welches Angebot das wirtschaftlichste ist (vgl. auch Weyand, Vergaberecht, Praxiskommentar, VOL/A, § 16 Rn. 32,
- Ausgabe 2013). Die Angebotswertung erfolgt schrittweise (Prüfung auf Ausschlussgründe und Eignung der Bieter, Aussonderung unangemessen niedriger Angebote, Auswahl des günstigsten Angebots). Damit soll aber lediglich eine sachliche Vermischung der Prüfungsgegenstände vermieden werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2016-Verg 15/16). Randnummer 62 Im Hinblick auf die Überarbeitung der Zuschlagkriterien regt die Kammer an, den Preis stärker zu gewichten. Zwar ist der Preis gemäß § 18 Abs. 1 VOL/A allein nicht entscheidend. Der Auftraggeber sollte jedoch das Preis-Leistungs-Verhältnis eines Angebotes im Wege der Abwägung in ein angemessenes Verhältnis zueinander bringen, da das wirtschaftlichste Angebot unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln ist. Mit der Gewichtung von 10 v.H. ist der Preis nach Auffassung der Kammer stark unterbewertet. Randnummer 63 Auf Grund der aufgezeigten Mängel des Vergabeverfahrens sah sich die erkennende Kammer unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Gebotes der Transparenz zur Gewährleistung des freien Wettbewerbes und zur Herstellung der Rechtmäßigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 LVG LSA veranlasst, das Vergabeverfahren in den Stand der Versendung der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen. Randnummer 64 III. Kosten Randnummer 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA. Randnummer 66 Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben. IV. Randnummer 67 Der ehrenamtliche Beisitzer, …, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.