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Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer 3 VK LSA 11/18 Beschluss Vergabeverfahren: Ausschluss eines Angebotes bei Fehlen einer Erklärung § 19 Ab

Vergabeverfahren: Ausschluss eines Angebotes bei Fehlen einer Erklärung Leitsatz Das Angebot der Antragstellerin durfte nicht wegen der fehlenden Erklärung zur Preiskalkulation (Anlage EDV-Ausdruck zum Formblätter 222) ausgeschlossen werden. Das streitbefangene Vergabeverfahren verstößt gegen § 16 a VOB/A. (Rn.24) Der Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin ist ohne eine vorherige Nachforderung vergaberechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat es unterlassen, der Antragstellerin eine Chance auf Vervollständigung ihres Angebotes zu geben. (Rn.36) Sonstiger Kurztext Errichtung Grabensysteme im südöstlichen Stadtgebiet Tenor

  1. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, erneut in die Angebotswertung einzutreten und diese unter Berücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin und der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen.
  2. Kosten werden nicht erhoben. Gründe I. Randnummer 1 Mit der Veröffentlichung am
  3. Dezember 2017 im eVergabe-Portal schrieb die Antragsgegnerin im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) das Bauvorhaben Errichtung Grabensysteme im südöstlichen Stadtgebiet - Los 2 Ausbauteil 2, Vergabe-Nr. 42/17 aus. Randnummer 2 Gemäß Buchstabe u) der Auftragsbekanntmachung und ausweislich Buchstabe C) des Formblattes 211 - Aufforderung zu Abgabe eines Angebots - waren mit dem Angebot die Angaben zur Preisermittlung entsprechend Formblatt 221 oder 222 durch die Bieter einzureichen. Die beiden Formblätter waren Bestandteil der Vergabeunterlagen. Randnummer 3 Kriterien für die Wertung der Angebote gemäß § 16 d Abs. 1 Nr. 3 VOB/A sind von der Antragsgegnerin in den Vergabeunterlagen nicht benannt worden, so dass der Preis als alleiniges Wertungskriterium festgelegt worden ist. Randnummer 4 Zum Eröffnungstermin am
  4. Januar 2018, lagen fünf Angebote vor. Das Angebot der Antragstellerin lag zum Eröffnungstermin mit einer Angebotssumme von … Euro auf Rang
  5. Randnummer 5 Im Rahmen der formellen Angebotsprüfung stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin das Formblatt 222 mit dem Verweis „siehe Anlage EDV-Ausdruck" vorgelegt hatte. Der angezeigte EDV-Ausdruck zum Formblatt 222 fehlte im Angebot der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin schloss das Angebot der Antragstellerin daraufhin von der weiteren Wertung aus. Randnummer 6 Alle weiteren, mit Angebotsabgabe vorzulegenden, Nachweise und Erklärungen waren Bestandteil des Angebotes der Antragstellerin. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  6. Februar 2018 informierte die Antragsgegnerin gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA alle Bieter. Randnummer 8 Der Antragstellerin teilte sie mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden solle. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung seien eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 VOB/A. Das Formblatt 222 sei mit dem Verweis auf einen EDV-Ausdruck ausgefüllt worden. Der angezeigte Ausdruck sei nicht mit dem Angebot eingereicht worden. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
  7. Februar 2018 beanstandete die Antragstellerin den Ausschluss ihres Angebotes. Sie führte aus, dass das Formblatt 222 mit dem Angebot übersandt worden sei und dies die Antragsgegnerin übersehen habe. Laut Ansicht der Antragstellerin sei die Antragsgegnerin gemäß § 16 a VOB/A zur Nachforderung verpflichtet gewesen. Bei den Erläuterungen zur Preiskalkulation handele es sich um nachforderungsfähige Unterlagen im Sinne des § 16 a VOB/A. Sie bat um Abhilfe der Beanstandung. Randnummer 10 Am
  8. Februar 2018 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Entscheidung nochmals geprüft wurde. Im Ergebnis sei das Angebot der Antragstellerin mangels Nachforderungspflicht vom weiteren Verfahren auszuschließen gewesen. Randnummer 11 Da der Beanstandung nicht abgeholfen wurde, hat die Antragsgegnerin die Vergabeakten mit Schreiben vom
  9. Februar 2018 und weitere Unterlagen am
  10. März 2018 der
  11. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt zur Nachprüfung übergeben. Randnummer 12 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 13 das Vergabeverfahren in einen vergaberechtskonformen Zustand zu versetzten, indem ihr Angebot erneut der Wertung zuzuführen ist. Randnummer 14 Der Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 15 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 16 Aus Sicht der Antragsgegnerin sei die Wertung der Angebote rechtmäßig durchgeführt worden. II. Randnummer 17 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Randnummer 18 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom
  12. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30.11.2012) ist die
  13. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Randnummer 19 Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 2 Abs. 1 LVG. Der voraussichtliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro netto bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 20 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 21 Die Antragstellerin hat die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet. Randnummer 22 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann. Randnummer 23 Der Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin von der weiteren Wertung ist vergaberechtswidrig. Randnummer 24 Das Angebot der Antragstellerin durfte nicht wegen der fehlenden Erklärung zur Preiskalkulation (Anlage EDV-Ausdruck zum Formblätter 222) ausgeschlossen werden. Das streitbefangene Vergabeverfahren verstößt gegen § 16 a VOB/A. Randnummer 25 Fehlen geforderte Erklärungen oder Nachweise und wird das Angebot nicht entsprechend § 16 Abs. 1 oder 2 VOB/A ausgeschlossen, verlangt der Auftraggeber gemäß § 16 a VOB/A die fehlenden Erklärungen und Nachweise nach. Diese sind spätestens innerhalb von sechs Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung durch den Auftraggeber. Werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen. Randnummer 26 Diese Norm knüpft an § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A an, nach dem die Angebote die geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten müssen. Randnummer 27 Die Antragsgegnerin forderte die Formblätter zur Preiskalkulation (Fbl. 221 oder Fbl. 222) von den Bietern bereits mit Angebotsabgabe. Randnummer 28 Die Antragstellerin reichte mit ihrem Angebot das unausgefüllte Formblatt 222 mit dem Verweis auf die Erklärung Anlage EDV-Ausdruck ein. Diese Anlage fehlte allerdings in ihrem Angebot. Das Formblatt 222 wurde demnach blanko eingereicht. Eine Erklärung zur Preiskalkulation zum Angebot der Antragstellerin war somit tatsächlich (körperlich) nicht vorhanden. Randnummer 29 Es handelt sich somit um eine fehlende Erklärung im Sinne des § 16 a VOB/A, welche durch die Antragsgegnerin zwingend hätte nachgefordert werden müssen, um dadurch der Antragstellerin die Gelegenheit zu geben, ihr Angebot zu vervollständigen. Randnummer 30 Die Formblätter zur Preiskalkulation dienen insbesondere als wesentliche Grundlage für die Beurteilung des Angebotes im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Preise im Sinne des § 16 d Abs. 1 VOB/A. Des Weiteren können die in den Formblättern gemachten Angaben des Bieters zur Prüfung von Nachtragsangeboten herangezogen werden. Randnummer 31 Ausweislich der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (Formblatt 211) werden die Formblätter zur Preiskalkulation nicht integrale Vertragsbestandteile. Im Vertrag werden nur die Preise des Angebotes vereinbart, nicht aber die Art des Zustandekommens und somit nicht die einzelnen Preisbestandteile. Randnummer 32 Bei der im streitbefangenen Vergabeverfahren fehlenden Erklärung handelt es sich nicht um Preisangaben, sondern um eine Erläuterung zur Preiskalkulation. Das Angebot der Antragstellerin enthielt alle erforderlichen Preisangaben gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. Randnummer 33 Die Nachforderungsverpflichtung nach § 16 a VOB/A darf nicht der nachträglichen Verbesserung bzw. Veränderung eines Angebotes dienen, sondern nur der Nachreichung fehlender Erklärungen (VK Bund vom 14.12.2011 - VK 1-153/11). Randnummer 34 Eine Verbesserung bzw. Veränderung des Angebotes kann mit der Nachforderung dieser fehlenden Erklärung ebenso nicht erfolgen. Die Erklärung beschreibt außerhalb des Vertrages stehende Umstände. Die Nachforderung dient allein der Beseitigung eines formalen Mangels. Die Nachreichung der fehlenden Erklärung führt somit weder zu einer nachträglichen Verbesserung bzw. Veränderung des Angebotes der Antragstellerin, noch zu einer unzulässigen Änderung der Vergabeunterlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A. Randnummer 35 Aus den vorgenannten Gründen ist, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, die angezeigte Anlage EDV-Ausdruck zum Formblatt 222 einer Nachforderung im Sinne des § 16 a VOB/A zugänglich. Über die Entscheidung zur Nachforderung stand der Antragsgegnerin kein Ermessensspielraum zu. Der zwingenden Regelung des § 16 a VOB/A zur Nachforderung von fehlenden Unterlagen ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Randnummer 36 Der Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin ist ohne eine vorherige Nachforderung vergaberechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat es unterlassen, der Antragstellerin eine Chance auf Vervollständigung ihres Angebotes zu geben. Randnummer 37 Zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens im Sinne des § 19 Abs. 2 LVG LSA ist das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt zu wiederholen, ab dem es fehlerhaft ist. Dies ist hier der Zeitpunkt der Prüfung und Wertung der Angebote, die entsprechend der Rechtsauffassung der Vergabekammer unter Einbeziehung des Angebotes der Antragstellerin zu wiederholen sind. Randnummer 38 III. Kosten Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA. Randnummer 40 Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben. IV. Randnummer 41 Der ehrenamtliche Beisitzer, …, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.