3 VOB/A sind Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, unstatthaft. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet ist und das Transparenzgebot gewahrt wird. (Rn.52) Sonstiger Kurztext Herstellung, Lieferung und Montage von Möbeleinbauten für das Foyer Tenor
3 VOB/A entspreche das angebotene Produkt in Pos. 3.110 nicht den Anforderungen im Leistungsverzeichnis. Es sei ein Nebenangebot und Nebenangebote seien nicht zugelassen. Randnummer 18 Mit Schreiben vom
Leistungsverzeichnis seien Hartbodenrollen mit Aluminiumabdeckung gefordert worden. Die Antragstellerin biete ein Produkt mit Weichbodenrollen an. Weiterhin solle die Rückenlehne laut Leistungsverzeichnis die Abmessungen ca. 34 x 20 (B x H) haben. Angeboten wurde ein Produkt mit den Abmessungen 42 x 41 (B x H). Ebenso seien Unterschiede in den Abmessungen der Sitzfläche festgestellt worden. Auch soll
Leistungsverzeichnis der Fußring aus Flachaluminium ca. 60/10 mm matt sein. Das angebotene Produkt der Antragstellerin habe einen Fußring aus Chrom / Rundrohr. Randnummer 22 Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin auf die vorgebrachten Argumente zu überprüfen und um Information inwieweit die Antragstellerin an der Beanstandung festhalte. Randnummer 23 Mit Schreiben vom 02. März 2018 hielt die Antragstellerin an ihrer Beanstandung fest. Sie teilte mit, dass es möglich wäre, den Stuhl
Ausschreibung zu liefern. Zum Zeitpunkt der Angebotserstellung wäre es ihr nicht möglich gewesen, kurzfristig einen Preis vom Hersteller
Vergabeunterlagen zu erhalten. Sie habe einen vergleichbaren Stuhl mit geringen Abweichungen angeboten, um das Leistungsverzeichnis vollständig ausfüllen zu können. Auch handele es sich bei dem Wert der angebotenen Counterstühle um einen sehr geringfügigen Kostenpunkt. Sie bat um Bezuschlagung ihres Angebotes. Randnummer 24 Da der Beanstandung nicht abgeholfen wurde, hat die Antragsgegnerin die Vergabeakten mit Schreiben vom
3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom
1 LVG. Der voraussichtliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro netto bei Bauleistungen
4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 36 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 37 Die Antragstellerin hat die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet. Randnummer 38
1 LVG LSA informiert der öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich, spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss, ab.
2 LVG LSA wird die Nachprüfungsbehörde nur tätig, wenn ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstandet und der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht abhilft. Voraussetzung für den Beginn der Frist ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2 LVG LSA die schriftliche Abgabe der Information durch den Auftraggeber. Randnummer 39 Der geschätzte Auftragswert
V betrug für das Gesamtvorhaben … Euro. Die Antragsgegnerin war damit verpflichtet an die nichtberücksichtigten Bieter eine schriftliche Information abzugeben. Dies ist nicht erfolgt und die sich aus § 19 Abs. 2 LVG LSA ergebende Wartefrist hat nicht begonnen. Der Antrag ist daher zulässig. Randnummer 40 Die bloße Verletzung der Informationspflicht durch die Auftraggeberin führt jedoch nicht zur Begründetheit des Antrages, insofern keine weitere Rechtsverletzung vorliegt. Randnummer 41 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet. Randnummer 42 Die getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Randnummer 43 Die Antragsgegnerin hat das Angebot der Antragstellerin zu Recht
1 Nr. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 VOB/A wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen aufgrund der fehlenden Gleichwertigkeit des angebotenen Produktes für die Pos. 3.110 - Counterstühle mit dem im Leistungsverzeichnis genannten Produkt ausgeschlossen. Randnummer 44
1 Nr. 2 VOB/A sind Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 entsprechen auszuschließen. Entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 sind Änderungen an den Vergabeunterlagen unzulässig. Randnummer 45 Ein fairer, transparenter und diskriminierungsfreier Wettbewerb verlangt vergleichbare Angebote, so dass Änderungen der Vorgaben der Vergabeunterlagen verboten sind. Die Bieter müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung auch so angeboten haben will, wie er sie in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat. Eine solche Änderung liegt immer dann vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, also dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken (VK Sachsen-Anhalt, B. v. 09.05.2017 - 1 VK LSA 02/17 ). Randnummer 46 Entsprechend Nr. 15 der Allgemeinen Informationen des Leistungsverzeichnisses müssen alternativ angebotene Fabrikate in allen Teilen den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Randnummer 47 Aus den Vergabeunterlagen ergeben sich die von der Antragsgegnerin herangezogenen Vergleichsmaßstäbe transparent. Die der Antragsgegnerin für die Gleichwertigkeitsprüfung maßgeblichen Parameter konkretisierte sie hinreichend im Leistungsverzeichnis. Die Position 3.110 des Leistungsverzeichnisses enthält Angaben, welche Anforderungen die Counterstühle alternativ aufweisen müssen, um als gleichwertig gegenüber dem vorgeschlagenen Produkt gewertet zu werden. Randnummer 48 Die Antragstellerin hat vorliegend die Vergabeunterlagen geändert, indem sie für die Position 3.110 des Leistungsverzeichnisses ein Alternativprodukt (…) angeboten hat, welches nicht als gleichwertig betrachtet werden kann. Randnummer 49 Die Antragsgegnerin stellte im Rahmen der Produktprüfung fest, dass die festgelegten Parameter der Leistungsbeschreibung nicht erfüllt sind, um von einem gleichwertigen Produkt auszugehen. Ausweislich der Leistungsbeschreibung sind Hartbodenrollen mit Aluminiumabdeckung für die Counterstühle gefordert worden. Die Antragstellerin hat ein Produkt mit Weichbodenrollen angeboten. Zugleich ist durch die Antragsgegnerin ein Fußring aus Flachaluminium (matt) gefordert worden. Der Fußring des angebotenen Produktes der Antragstellerin ist aus Chrom/Rundrohr. Ebenso sind erhebliche Abweichungen von den vorgegebenen ca. Maßen (Sitzfläche, Rückenlehen) festzustellen. Somit kann das von der Antragstellerin angebotene Produkt der Firma nicht als gleichwertig betrachtet werden. Es unterscheidet sich in den wesentlichen Merkmalen vom im Leistungsverzeichnis vorgeschlagenen Produkt der Firma … und erfüllt nicht die Anforderungen der Leistungsbeschreibung. Randnummer 50 Den Ausführungen der Antragstellerin, es handele sich nur um einen geringfügigen Kostenpunkt, kann kammerseitig nicht gefolgt werden. Es ist unerheblich, ob die vom Bieter vorgenommene Änderung wesentliche oder eher unwesentliche Positionen betreffen. Randnummer 51 Auch kann die Antragstellerin nicht mit ihrer Aussage durchdringen im Nachhinein die Counterstühle der Firma … anzubieten. Dies käme einer unzulässigen Nachverhandlung im Sinne einer Änderung ihres Angebotes gleich. Randnummer 52
3 VOB/A sind Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, unstatthaft. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet ist und das Transparenzgebot gewahrt wird. Randnummer 53 Der Bieter ist mit Abgabe seines Angebotes an dieses gebunden. Eine nachträgliche Änderung des angebotenen Produktes würde gegen die vergaberechtlichen Grundsätze und somit gegen § 2 VOB/A verstoßen. Randnummer 54 Infolge der vorgenommenen Änderungen ist die Vergleichbarkeit der Angebote nicht gewährleistet und darf insbesondere aus Gründen des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung nicht gewertet werden. Randnummer 55 Die Wertung der Antragsgegnerin, dass das von der Antragstellerin angebotene Produkt für die Counterstühle nicht gleichwertig ist, ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Das Angebot war zwingend auszuschließen. Randnummer 56 Aufgrund der genannten Ausführungen ist der Antrag insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 57 III. Kosten Randnummer 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA ). Randnummer 59 Kostenfestsetzung Randnummer 60 Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs.1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA ). Randnummer 61 Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von … Euro (§ 19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von … Euro ( § 14 Abs. 1 VwKostG LSA ). Randnummer 62 Die Einzahlung des Betrages in Höhe von … Euro hat bis zum 25.05.2018 durch die Antragstellerin unter Verwendung des Kassenzeichens … auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, IBAN: … zu erfolgen. IV. Randnummer 63 Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr …, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.