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Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer 3 VK LSA 17/18 Beschluss Vergabeverfahren: Änderung an den Vergabeunterlagen § 19 Abs 1 S 2 VergabeG ST

Obsah (5)§ 15§ 16§ 19§ 2§ 3

Vergabeverfahren: Änderung an den Vergabeunterlagen Leitsatz Ein fairer, transparenter und diskriminierungsfreier Wettbewerb verlangt vergleichbare Angebote, so dass Änderungen der Vorgaben der Vergab

§ 15Abs.

3 VOB/A sind Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, unstatthaft. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet ist und das Transparenzgebot gewahrt wird. (Rn.52) Sonstiger Kurztext Herstellung, Lieferung und Montage von Möbeleinbauten für das Foyer Tenor

  1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf … Euro. Gründe I. Randnummer 1 Mit der Veröffentlichung am
  4. Januar 2018 im eVergabe-Portal schrieb die Antragsgegnerin im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) das Bauvorhaben … in …, Vergabe-Nr. … aus. Randnummer 2 Ausgeschrieben waren folgende wesentliche Leistungen: Randnummer 3 Herstellung, Lieferung und Montage von Möbeleinbauten für das Foyer (ca. 165 qm) im …. Das Foyer besteht aus folgenden Nutzungseinheiten: Kassen- und Cafétresen, Caféeinrichtung (Individualbau und Möbelprodukte), Garderoben (Schließfachschränke und Stauraumfächer), Shopeinrichtung (Präsentationsregale, Vitrine). Randnummer 4 Die Position 3.110 des Leistungsverzeichnisses verlangt die Lieferung und Montage von zwei Counterstühlen für die Kassentresen mit folgenden wesentlichen Parametern: Randnummer 5 - Fußring aus Flachaluminium ca. 60/10 mm, matt Randnummer 6 - Hartbodenrollen mit Aluminiumabdeckung Randnummer 7 - Rückenlehne ergonomisch gebogen, Trapezform, Ecken abgerundet, Abmessungen ca. bxh 34x20 cm Randnummer 8 - Sitzfläche leicht ergonomisch geformt, Trapezform, Ecken abgerundet, Abmessungen ca. bxt 46x39 cm Randnummer 9 - Höhenverstellung der Sitzfläche auf 60 - 73 cm Randnummer 10 Referenzprodukt: … oder gleichwertig Randnummer 11 Die Bieter hatten in einer separaten Auflistung zu einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses Produktangaben zum Typ und Fabrikat zu tätigen. Diese Angaben wurden auch für die Pos. 3.110 Counterstühle gefordert. Randnummer 12 Entsprechend Nr. 15 der Allgemeinen Informationen des Leistungsverzeichnisses mussten alternativ angebotene Fabrikate in allen Teilen den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit war mit dem Angebot vorzulegen. Randnummer 13 Der Preis war als alleiniges Wertungskriterium festgelegt worden. Nebenangebote waren ausweislich der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (Formblatt 211) nicht zu gelassen. Randnummer 14 Zum Eröffnungstermin am
  5. Januar 2018, lagen sechs Angebote vor. Randnummer 15 Die Antragstellerin hat im Leistungsverzeichnis ihres Angebotes unter der geforderten Produktangabe zur Position 3.110 Counterstühle den Typ „…" und das Fabrikat „…" angeboten. Randnummer 16 Im Rahmen der technischen Prüfung stellte die Antragsgegnerin fest, dass das angebotene Produkt der Position 3.110 nicht den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspreche. Randnummer 17 Mit Absageschreiben (Formblatt 332) vom
  6. Februar 2018 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über das eVergabe-Portal elektronisch über den Ausschluss ihres Angebotes von der weiteren Wertung. Die Gründe für den Ausschluss seien unzulässige Änderungen an den Vergabeunterlagen.

§ 16d Abs.

3 VOB/A entspreche das angebotene Produkt in Pos. 3.110 nicht den Anforderungen im Leistungsverzeichnis. Es sei ein Nebenangebot und Nebenangebote seien nicht zugelassen. Randnummer 18 Mit Schreiben vom

  1. Februar 2018 beanstandete die Antragstellerin den Ausschluss ihres Angebotes. Sie widersprach zum einen der Art der Information, da sie nicht postalisch erfolgt sei. Des Weiteren widersprach die Antragstellerin dem Ausschluss ihres Angebotes insgesamt, da die Formulierung in der Ausschreibung Alternativangebote zuließe. Nach ihrer fachlichen Auffassung sei eine Vergleichbarkeit bzw. Alternative gerechtfertigt. Ebenso teilte die Antragstellerin mit, dass sie, wenn zwingend erforderlich, den ausgeschriebene Stuhl liefern könne. Sie bat um Abhilfe der Beanstandung. Randnummer 19 Am
  2. März 2018 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie der Beanstandung nicht abhelfen könne. Randnummer 20 Sie führte aus, dass die Antragstellerin offensichtlich Kenntnis davon habe, dass Unterlagen über das eVergabe-Portal zur Verfügung gestellt werden, da sie das Absageschreiben heruntergeladen habe. Zugleich habe die Antragsgegnerin der Antragstellerin per E-Mail am 20.02.2018 mitgeteilt, dass weiterer Schriftverkehr über das eVergabe-Portal bekanntgegeben werde. Randnummer 21 Des Weiteren teilte sie der Antragstellerin mit, dass bei dem angebotenen Produkt der Position 3.110 nicht von einer Gleichwertigkeit aus folgenden Gründen ausgegangen werden könne.

Leistungsverzeichnis seien Hartbodenrollen mit Aluminiumabdeckung gefordert worden. Die Antragstellerin biete ein Produkt mit Weichbodenrollen an. Weiterhin solle die Rückenlehne laut Leistungsverzeichnis die Abmessungen ca. 34 x 20 (B x H) haben. Angeboten wurde ein Produkt mit den Abmessungen 42 x 41 (B x H). Ebenso seien Unterschiede in den Abmessungen der Sitzfläche festgestellt worden. Auch soll

Leistungsverzeichnis der Fußring aus Flachaluminium ca. 60/10 mm matt sein. Das angebotene Produkt der Antragstellerin habe einen Fußring aus Chrom / Rundrohr. Randnummer 22 Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin auf die vorgebrachten Argumente zu überprüfen und um Information inwieweit die Antragstellerin an der Beanstandung festhalte. Randnummer 23 Mit Schreiben vom 02. März 2018 hielt die Antragstellerin an ihrer Beanstandung fest. Sie teilte mit, dass es möglich wäre, den Stuhl

Ausschreibung zu liefern. Zum Zeitpunkt der Angebotserstellung wäre es ihr nicht möglich gewesen, kurzfristig einen Preis vom Hersteller

Vergabeunterlagen zu erhalten. Sie habe einen vergleichbaren Stuhl mit geringen Abweichungen angeboten, um das Leistungsverzeichnis vollständig ausfüllen zu können. Auch handele es sich bei dem Wert der angebotenen Counterstühle um einen sehr geringfügigen Kostenpunkt. Sie bat um Bezuschlagung ihres Angebotes. Randnummer 24 Da der Beanstandung nicht abgeholfen wurde, hat die Antragsgegnerin die Vergabeakten mit Schreiben vom

  1. März 2018 und weitere Unterlagen am
  2. März 2018 der
  3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt zur Nachprüfung übergeben. Randnummer 25 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 26 die Wertung ihres Angebotes. Randnummer 27 Der Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 28 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 29 Aus Sicht der Antragsgegnerin sei die Wertung der Angebote rechtmäßig durchgeführt worden. Randnummer 30 Mit Schreiben vom
  4. April 2018 ist die Antragstellerin zum Sachverhalt angehört worden. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, hierzu bis zum
  5. April 2018 schriftlich Stellung zu nehmen. Randnummer 31 Insbesondere wies die Kammer die Antragstellerin darauf hin, dass ihr Antrag zwar zulässig, jedoch nach derzeitiger Aktenlage unbegründet sei, da sie keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen könne. Randnummer 32 Die Antragstellerin machte von der Möglichkeit zur Anhörung keinen Gebrauch. II. Randnummer 33 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Randnummer 34

§ 19Abs.

3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom

  1. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30.11.2012) ist die
  2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Randnummer 35 Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin

§ 2Abs.

1 LVG. Der voraussichtliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro netto bei Bauleistungen

§ 19Abs.

4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 36 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 37 Die Antragstellerin hat die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet. Randnummer 38

§ 19Abs.

1 LVG LSA informiert der öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich, spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss, ab.

§ 19Abs.

2 LVG LSA wird die Nachprüfungsbehörde nur tätig, wenn ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstandet und der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht abhilft. Voraussetzung für den Beginn der Frist ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2 LVG LSA die schriftliche Abgabe der Information durch den Auftraggeber. Randnummer 39 Der geschätzte Auftragswert

§ 3Vg

V betrug für das Gesamtvorhaben … Euro. Die Antragsgegnerin war damit verpflichtet an die nichtberücksichtigten Bieter eine schriftliche Information abzugeben. Dies ist nicht erfolgt und die sich aus § 19 Abs. 2 LVG LSA ergebende Wartefrist hat nicht begonnen. Der Antrag ist daher zulässig. Randnummer 40 Die bloße Verletzung der Informationspflicht durch die Auftraggeberin führt jedoch nicht zur Begründetheit des Antrages, insofern keine weitere Rechtsverletzung vorliegt. Randnummer 41 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet. Randnummer 42 Die getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Randnummer 43 Die Antragsgegnerin hat das Angebot der Antragstellerin zu Recht

§ 16Abs.

1 Nr. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 VOB/A wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen aufgrund der fehlenden Gleichwertigkeit des angebotenen Produktes für die Pos. 3.110 - Counterstühle mit dem im Leistungsverzeichnis genannten Produkt ausgeschlossen. Randnummer 44

§ 16Abs.

1 Nr. 2 VOB/A sind Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 entsprechen auszuschließen. Entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 sind Änderungen an den Vergabeunterlagen unzulässig. Randnummer 45 Ein fairer, transparenter und diskriminierungsfreier Wettbewerb verlangt vergleichbare Angebote, so dass Änderungen der Vorgaben der Vergabeunterlagen verboten sind. Die Bieter müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung auch so angeboten haben will, wie er sie in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat. Eine solche Änderung liegt immer dann vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, also dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken (VK Sachsen-Anhalt, B. v. 09.05.2017 - 1 VK LSA 02/17 ). Randnummer 46 Entsprechend Nr. 15 der Allgemeinen Informationen des Leistungsverzeichnisses müssen alternativ angebotene Fabrikate in allen Teilen den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Randnummer 47 Aus den Vergabeunterlagen ergeben sich die von der Antragsgegnerin herangezogenen Vergleichsmaßstäbe transparent. Die der Antragsgegnerin für die Gleichwertigkeitsprüfung maßgeblichen Parameter konkretisierte sie hinreichend im Leistungsverzeichnis. Die Position 3.110 des Leistungsverzeichnisses enthält Angaben, welche Anforderungen die Counterstühle alternativ aufweisen müssen, um als gleichwertig gegenüber dem vorgeschlagenen Produkt gewertet zu werden. Randnummer 48 Die Antragstellerin hat vorliegend die Vergabeunterlagen geändert, indem sie für die Position 3.110 des Leistungsverzeichnisses ein Alternativprodukt (…) angeboten hat, welches nicht als gleichwertig betrachtet werden kann. Randnummer 49 Die Antragsgegnerin stellte im Rahmen der Produktprüfung fest, dass die festgelegten Parameter der Leistungsbeschreibung nicht erfüllt sind, um von einem gleichwertigen Produkt auszugehen. Ausweislich der Leistungsbeschreibung sind Hartbodenrollen mit Aluminiumabdeckung für die Counterstühle gefordert worden. Die Antragstellerin hat ein Produkt mit Weichbodenrollen angeboten. Zugleich ist durch die Antragsgegnerin ein Fußring aus Flachaluminium (matt) gefordert worden. Der Fußring des angebotenen Produktes der Antragstellerin ist aus Chrom/Rundrohr. Ebenso sind erhebliche Abweichungen von den vorgegebenen ca. Maßen (Sitzfläche, Rückenlehen) festzustellen. Somit kann das von der Antragstellerin angebotene Produkt der Firma nicht als gleichwertig betrachtet werden. Es unterscheidet sich in den wesentlichen Merkmalen vom im Leistungsverzeichnis vorgeschlagenen Produkt der Firma … und erfüllt nicht die Anforderungen der Leistungsbeschreibung. Randnummer 50 Den Ausführungen der Antragstellerin, es handele sich nur um einen geringfügigen Kostenpunkt, kann kammerseitig nicht gefolgt werden. Es ist unerheblich, ob die vom Bieter vorgenommene Änderung wesentliche oder eher unwesentliche Positionen betreffen. Randnummer 51 Auch kann die Antragstellerin nicht mit ihrer Aussage durchdringen im Nachhinein die Counterstühle der Firma … anzubieten. Dies käme einer unzulässigen Nachverhandlung im Sinne einer Änderung ihres Angebotes gleich. Randnummer 52

§ 15Abs.

3 VOB/A sind Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, unstatthaft. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet ist und das Transparenzgebot gewahrt wird. Randnummer 53 Der Bieter ist mit Abgabe seines Angebotes an dieses gebunden. Eine nachträgliche Änderung des angebotenen Produktes würde gegen die vergaberechtlichen Grundsätze und somit gegen § 2 VOB/A verstoßen. Randnummer 54 Infolge der vorgenommenen Änderungen ist die Vergleichbarkeit der Angebote nicht gewährleistet und darf insbesondere aus Gründen des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung nicht gewertet werden. Randnummer 55 Die Wertung der Antragsgegnerin, dass das von der Antragstellerin angebotene Produkt für die Counterstühle nicht gleichwertig ist, ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Das Angebot war zwingend auszuschließen. Randnummer 56 Aufgrund der genannten Ausführungen ist der Antrag insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 57 III. Kosten Randnummer 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA ). Randnummer 59 Kostenfestsetzung Randnummer 60 Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs.1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA ). Randnummer 61 Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von … Euro (§ 19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von … Euro ( § 14 Abs. 1 VwKostG LSA ). Randnummer 62 Die Einzahlung des Betrages in Höhe von … Euro hat bis zum 25.05.2018 durch die Antragstellerin unter Verwendung des Kassenzeichens … auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, IBAN: … zu erfolgen. IV. Randnummer 63 Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr …, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.