Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütung einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung Orientierungssatz
(2)Die zuständige Behörde entwickelt gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden Sachsen-Anhalts und der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e.V. einerseits sowie den Verbänden der Krankenkassen Sachsen-Anhalts und dem Verband der privaten Krankenversicherung andererseits Rahmenvorgaben, unter Berücksichtigung der Hochschulkliniken, für Versorgungs- und Qualitätsziele. Entwickeln die Beteiligten nach Satz 1 nicht innerhalb von zwei Jahren Rahmenvorgaben, bestimmt diese die zuständige Behörde." Randnummer 88 Ausweislich der auf dieser Grundlage entwickelten Rahmenvorgaben für Versorgungs- und Qualitätsziele der Krankenhausplanung in Sachsen-Anhalt ist das Ziel der Planung eine ausreichende, qualitätsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen. Diese erfolgt standortbezogen und gibt die Fachgebiete entsprechend der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt vor. Hierzu gehören auch die Bildung von Leistungsschwerpunkten und die Ansiedlung von Leistungen mit besonders hohem Investitionsaufwand an Krankenhäusern der universitären sowie der Schwerpunkt- und Spezialversorgung entsprechend dieser Rahmenvorgaben (Ziffer 5 Abs. 2 der Rahmenvorgaben). Weiter heißt es zu Absatz 3 der Rahmenvorgaben, die Vorgabe von Fachgebieten und ausgewählten Leistungen sei für eine flächendeckende, ausgewogene Krankenhausversorgung unerlässlich. Die Fachgebiete stellten den Rahmen dar, den die Vertragsparteien mit ihren Verhandlungen und den Abschlüssen der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen ausfüllten. Randnummer 89 Die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt weist im Bereich der Inneren Medizin zunächst die Basisweiterbildung für den FA Innere Medizin aus, die Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin (Internist/Internistin) mit dem Weiterbildungsziel der Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung. Randnummer 90 Sodann werden weitere Facharztbezeichnungen im Bereich der Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie, Innere Medizin und Gastroenterologie, Innere Medizin und Geriatrie etc. mit jeweils zusätzlichen Weiterbildungsinhalten aufgeführt, die eine zusätzliche Weiterbildung von 12 Monaten in dem jeweiligen Gebiet vorsehen. Randnummer 91 Daraus ergibt sich, dass es in Sachsen-Anhalt kein von der inneren Medizin losgelöstes Gebiet der Geriatrie gibt, sondern diese Teil der Inneren Medizin ist und die Fachärztin für Innere Medizin und Geriatrie (Geriater/Geriaterin) die Facharztkompetenz Innere Medizin und Geriatrie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung erlangt (Weiterbildungszeit: 72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und 36 Monate Weiterbildung in Geriatrie, davon 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können). Randnummer 92 Die "Geriatrie" stellt also kein eigenständiges Fachgebiet dar, sondern es handelt sich um eine "Zusatz-Weiterbildung", die gem. § 1 Abs. 1 WBO 2010 eine Spezialisierung darstellt, die auf der Qualifikation als Facharzt aufbaut. Daher definiert die Zusatz-Weiterbildung kein Fachgebiet, sondern nun eine Spezialisierung in demselben, so dass diese Zusatzweiterbildung nicht zur inhaltlichen Bestimmung des Versorgungsauftrags herangezogen werden kann (i.E. ebenso SG Aachen, Urteil vom
- April 2013 S 13 KR 212/12 -, juris Rn. 19 und SG Fulda, Urteil vom 21.07.2016, S 4 KR 1115/11, zitiert nach juris). Randnummer 93 Ausweislich des Feststellungsbescheides der Krankenhausplanungsbehörde vom 24.02.2011 wurde das Krankenhaus der Klägerin auch ab 2011 in den Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommen. Randnummer 94 Zur Versorgungsstufe wird in dem Feststellungsbescheid das Krankenhaus der sog. Schwerpunktversorgung zugeordnet. Es erhielt u.a. auf dem Gebieten der Inneren Medizin eine Hauptabteilung. Als Planungsschwerpunkte wurden die Bereiche Chirurgie (mit Unterbereichen), die Innere Medizin mit den Unterbereichen Gastroenterologie, Hämatologie und Kardiologie, die Kinder- und Jugendmedizin, sowie die Frauenheilkunde und Geburtshilfe ausgewiesen. Randnummer 95 Weiter heißt es in dem Bescheid, die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan erfolge auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie § 3 Abs. 1 und 2 KHG LSA. Die "Rahmenvorgaben und Qualitätsziele der Krankenhausplanung in Sachsen-Anhalt gemäß § 3 Abs. 2 KHG LSA " seien mit Stand 23.08.2010 berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 25.8.2010 habe das Krankenhaus Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem als Ergebnis der Abstimmungsbemühungen im Planungsausschuss vorgelegten Vorschlag zur Aufnahme ihres Krankenhauses in den Krankenhausplan ab 2011 erhalten. Diesem Vorschlag habe das Krankenhaus mit Schreiben vom 13.9.2010 zugestimmt. Die Regelungen dieses Bescheides entsprächen dem vorgelegten Vorschlag. Im Weiteren enthält der Bescheid Ausführungen zum Widerruf des vorhergehenden Feststellungsbescheides vom 28.8.2008, der aufgrund der Fortschreibung des Krankenhausplanes erforderlich gewesen sei. Auch enthält der Bescheid einen Widerrufsvorbehalt, der sich ebenfalls auf die Fortschreibung der Krankenhausplanung bezieht. Randnummer 96 Nach der Rechtsprechung des BSG begegnet es keinen bundesrechtlichen Bedenken die Fachrichtungen im Krankenhausplan nach den Vorgaben der landesrechtlichen ärztlichen Weiterbildungsordnung auszulegen. Randnummer 97 Daher ist davon auszugehen, dass die Auslegung des Feststellungsbescheids ergibt, dass ein Versorgungsauftrag für den –gesamten- Bereich Innere Medizin besteht, der für bestimmte Bereiche der Schwerpunktversorgung noch vertieft wird, aber nicht die übrige Versorgung etwa im Bereich der Geriatrie ausschließt. Randnummer 98 Etwas anderes könnte nur daraus folgen, dass die Behandlung von geriatrischen Patienten allein den "Zentren" vorbehalten sein soll. Randnummer 99 Der Beschluss der Landesregierung (MBl.LSA 2011,73) über den Krankenhausplan ab 2011 sieht in Tabellenform die Planungsschwerpunkte für Innere Medizin vor, dabei ist das Fachgebiet Geriatrie nicht erwähnt. Eine weitere Anlage in Tabellenform enthält die Übersicht über die geplanten "Zentren", wobei es sich dabei im Wesentlichen um hochspezialisierte Zentren handelt, die z.B. an den Unikliniken in Magdeburg und Halle angesiedelt sind, von denen es eines bis drei im ganzen Land gibt. Eine Vielzahl von Zentren findet sich lediglich als "Geriatrisches Zentrum" an insgesamt 14 Standorten. Randnummer 100 Es erscheint nachvollziehbar, dass in einem vergleichsweise kleinen Bundesland wie Sachsen-Anhalt mit einer sehr ungünstigen Altersstruktur der Landesgesetzgeber versucht, planerisch Einfluss zu nehmen, um die Kosten für Geriatrische Behandlungen einzudämmen. Dies könnte dafür sprechen, dass die Behandlung von geriatrischen Patienten diesen Zentren vorbehalten sein soll. Grundsätzlich ergibt sich jedoch aus der Bildung von Zentren nicht per se, dass Patienten mit einschlägigen Erkrankungen ausschließlich dort behandelt werden dürfen. Vielmehr sind Zentren idR weiter spezialisierte Kliniken, die eine hochwertigere Versorgung anbieten und dafür üblicherweise einen sog. Zentrumszuschlag erhalten können. Randnummer 101 Selbst wenn der Plangeber die Intention gehabt haben sollte, die Behandlung von geriatrischen Patienten den Zentren vorzubehalten, muss diese hinter die bundesgesetzlichen Regelungen zurücktreten. Randnummer 102 Der Bundesgesetzgeber hat sowohl in § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V als auch in § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 KHEntgG die Frührehabilitation zum integralen Bestandteil jeder akutstationären Behandlung erklärt, so dass die medizinisch erforderliche Frührehabilitation bereits bei der akutstationären Behandlung beginnen kann und muss. Dies ist deshalb unerlässlich, weil das Krankenhaus als Leistungserbringer nur auf diese Weise den Anspruch eines Versicherten gem. § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V erfüllen kann. Erbrächte es die Rehabilitationsleistungen nicht, bliebe der Anspruch des Versicherten, nicht nur irgendwann, sondern "zum frühestmöglichen Zeitpunkt" entsprechend versorgt zu werden, unerfüllt. Randnummer 103 Dieses Regelungskonzept des Bundesgesetzgebers hat gem. Art. 31 GG Vorrang vor landesrechtlichen Regelungen jeglicher Art und geht daher der Landeskrankenhausplanung vor, die ihrerseits keinen Rechtsnormcharakter aufweist (BVerwG, Urt. v.
- Juli 1985 - 3 C 25/84 -, BVerwGE 72, 38 ff., juris Rn. 47). Anderenfalls käme es zu einer Trennung der akutstationären Versorgung einerseits und der (Früh-) Rehabilitationsleistung andererseits. Gemäß § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V dürfen Früh-Rehabilitationsleistungen nicht von einem Versorgungsauftrag für ein bestimmtes Fachgebiet getrennt werden. Randnummer 104 Das ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien, da gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 KHEntgG zu den allgemeinen Krankenhausleistungen auch "die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" gehört. Diese bereits seit Einführung des KHEntgG geltende Norm ist ausweislich der Gesetzesbegründung die Konsequenz aus § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V, der als solcher mit Einführung des SGB IX zum
- Juli 2001 in Kraft trat. Der Gesetzesentwurf der damaligen Regierungsfraktionen zum KHEntgG enthielt insoweit folgende Erwägungen (BT-Drs. 14/6893, S. 38 f.): Randnummer 105 "Die ausdrückliche Einbeziehung der Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V in die allgemeinen Krankenhausleistungen beruht auf der entsprechenden Änderung des § 39 SGB V durch das SGB IX (Artikel 5) vom
- Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1098); danach umfasst die akut-stationäre Behandlung auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Soweit Fragen einer frührehabilitativen Versorgung der Patienten betroffen sind, ist diesen auch in anderen Regelungsbereichen der stationären Versorgung (z. B. Qualitätssicherung) adäquat Rechnung zu tragen." Randnummer 106 Zu § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V hatte die Bundesregierung in ihrem Entwurf vom
- Januar 2001 ausgeführt (BR-Drs. 49/01, S. 357 f.): Randnummer 107 "Die Neuregelung stellt im Grundsatz klar, dass im Rahmen der Behandlung im Krankenhaus, die bereits heute viele Elemente einer Frührehabilitation z.B. die Frühmobilisation/Motivation, die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, die psychologische Betreuung bei lebensbedrohlichen Erkrankungen und die Sozialberatung beinhaltet, zukünftig noch konsequenter die Chancen der medizinischen Rehabilitation genutzt werden sollen. Die Rehabilitation soll von Anfang an integraler Bestandteil der medizinischen Versorgung sein. Ärzteschaft, Pflegepersonal und das spezifische Fachpersonal haben an dieser Aufgabe mitzuwirken. Randnummer 108 Für die Feststellung des individuellen medizinischen Rehabilitationsbedarfs im Akutkrankenhaus sind Art und Schwere der Erkrankung und die individuellen Voraussetzungen wie z.B.: Lebensalter und Multimorbidität des Patienten zugrunde zu legen. Hierfür, sowie für Art und Umfang der medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen der Krankenhausbehandlung sind Kriterien aufzustellen. Vorrangiges Ziel dieser frühen Rehabilitation im Krankenhaus ist die Wiederherstellung der Basisfähigkeiten, wozu neben der Mobilität die weitgehende Unabhängigkeit in den einfachen Aktivitäten des täglichen Lebens gehört, sowie die Kommunikation mit und die Orientierung in der Umwelt; hinzu kommen die frühzeitige Auseinandersetzung mit Fähigkeitsstörungen in der Folge von Erkrankungen/Unfällen und der frühzeitige Einstieg in das Erlernen von Bewältigungsstrategien. Soweit medizinisch erforderlich, sind auch fachspezifische Rehabilitationsansätze zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu integrieren. Randnummer 109 Über die bereits vorhandenen Rehabilitationsansätze im Krankenhaus hinaus sind zukünftig bereits bei Aufnahme in das Akutkrankenhaus der funktionelle Status, das Rehabilitationspotential und der Rehabilitationsbedarf des Patienten in die Diagnosestellung einzubeziehen und ein am individuellen Bedarf ausgerichtetes Rehabilitationskonzept in die Krankenbehandlung zu integrieren. Die medizinisch notwendigen rehabilitativen Maßnahmen im Krankenhaus sind dabei differenziert an den individuellen Voraussetzungen der Patienten auszurichten. Auch hierfür sind Kriterien zu entwickeln und die Qualität sicherzustellen. Dabei ist zu beachten, dass sowohl rehabilitative Unter- aber auch Überversorgung ausgeschlossen wird. Randnummer 110 Das Erbringen von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation hat im Rahmen der für die jeweilige Akutbehandlung erforderlichen Verweildauer zu erfolgen. Das Krankenhaus kann und soll die Rehabilitationseinrichtung nicht ersetzen, sondern die Ausschöpfung des Rehabilitationspotentials im Rahmen der Krankenhausbehandlung verbessern bis zur Entlassung des Patienten bzw. der Fortsetzung der Rehabilitation in einer spezifischen ambulanten oder stationären Rehabilitationseinrichtung. Die Integration der medizinischen Rehabilitation in die Krankenhausbehandlung stellt vor allem eine Qualitätsverbesserung der stationären Versorgung dar. Für weitergehende Rehabilitationsziele stehen die fachspezifischen Rehabilitationseinrichtungen zur Verfügung." Randnummer 111 Daraus wird deutlich, dass die Rehabilitationsmaßnahmen zwingend parallel zur akutstationären Behandlung zu beginnen haben und nicht etwa auf den Zeitpunkt einer etwaigen späteren Verlegung in eine als Geriatrisches Zentrum anerkannte Klinik verschoben werden dürfen. Es muss also, soweit geriatrische Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich und möglich sind, eine zeitliche Kongruenz von akutstationärer Behandlung und Rehabilitation erfolgen. Randnummer 112 Dies ist im Übrigen auch ausdrückliche Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherheit, wie sie im Schreiben vom
- Oktober 2004 (216.43546-8) an verschiedene Kassenverbände zum Ausdruck gebracht worden ist (zitiert seitens des VG Münster Urteil vom 23.06.2010 - 9 K 249/09, juris Rn. 49 ff.). Aus der Vorgabe, "ein am individuellen Bedarf ausgerichtetes Rehabilitationskonzept" zu erarbeiten und anzuwenden, folgt gleichzeitig, dass die geriatrische Frührehabilitation als Spezialanwendung von dieser Regelung nicht ausgeschlossen ist. Wenn ein alter Mensch eine geriatrische Rehabilitation benötigt, ist sie im Rahmen des § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V zu erbringen. Randnummer 113 Dürften geriatrische Rehabilitationsleistungen nur in Geriatrischen Zentren nach dem Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt werden dürften, wären solche Leistungen entgegen gesetzlicher Anordnung nicht mehr zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Akutkrankenhaus möglich. Dies könnte dann nur verhindert werden, indem alle rehabilitationsbedürftigen Patienten in Krankenhäuser verlegt würden, die über ein geriatrisches Zentrum und gleichzeitig über einen Versorgungsauftrag für das akutstationäre Behandlungsfachgebiet verfügten. Randnummer 114 Das erscheint im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich möglich, würde aber bei schwereren Erkrankungen, gerade im Verhältnis zu dem hier in Betracht kommenden Klinikum Burgenlandkreis, das ein Krankenhaus der Basisversorgung ist, im Vergleich zu dem Schwerpunktkrankenhaus der Klägerin regelmäßig den Verdacht der schlechteren Versorgung entstehen lassen. Das gilt umso mehr als, dass etwa im Barmer-Krankenhausreport des Jahres 2017 festgestellt wird, dass an größeren multidisziplinär aufgestellten Krankenhäusern behandelte geriatrische Patienten die besseren Chancen haben, wieder auf die Beine zu kommen und in ihre eigenen 4 Wände zurückzukehren. Randnummer 115 Auch die in der mündlichen Verhandlung dargestellte Verzahnung der Stationen für Unfallchirurgie und Geriatrie innerhalb eines Krankenhauses ist hilfreich, da sie einen frühestmöglichen Blick auf die multimorbiden Patienten ermöglichen und diesen Wechsel der Umgebung und Bezugspersonen im Krankenhaus, wie Ärzte und Schwestern ersparen. Randnummer 116 Diese unmittelbare bundesrechtliche Vorgabe der Einheitlichkeit der Behandlung bindet den Landesgesetzgeber und erst recht die Landes-Krankenhausplanung, so dass es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf landesspezifische Regelungen ankommen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten und ggf. Mitarbeitern im Ministerium für Arbeit und Soziales steht es dem Land nicht zu, die Strukturanforderungen an einzelne OPS-Schlüssel über die in den Fallpauschalen enthaltenen Vorgaben hinaus, zu erweitern. Randnummer 117 Daher ist mit dem OVG NRW (Urteil vom
- November 2012 -13 A 2379/11, juris Rn. 57 ff.) davon auszugehen, dass die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung keine geriatrische Kernleistung ist, die ausschließlich vom Versorgungsauftrag Geriatrie umfasst wird. Unverändert verlangt der OPS 8-550 in der hier maßgeblichen Version 2012 ausdrücklich weder eine Fachabteilung für Geriatrie noch Strukturvoraussetzungen, die ohne Ausweisung einer solchen Abteilung nicht bestehen können. Insbesondere reicht die "Behandlung durch ein geriatrisches Team unter fachärztlicher Behandlungsleitung (Zusatzweiterbildung oder Schwerpunktbezeichnung im Bereich "Klinische Geriatrie" erforderlich)" aus und ist die vorgesehene Tätigkeit der fachärztlichen Behandlungsleitung überwiegend in der zugehörigen geriatrischen Einheit erforderlich, mehr jedoch nicht. Randnummer 118 Das OVG NRW führt hierzu (ebd., Rn. 45) aus: Randnummer 119 "Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KHEntgG i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V bietet keine Anhaltspunkte für eine solche differenzierte Betrachtung. Der Gesetzgeber stellt allein auf die individuellen Bedürfnisse ab. Maßgeblich ist, welche Leistungen der Frührehabilitation im Einzelfall erforderlich sind. Der Begriff der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung selbst stellt schon sprachlich den Bezug zur Frührehabilitation her. Die Beschränkung der Leistungen auf den »Rahmen des Versorgungsauftrags« in § 39 Abs. 1 Satz 3,
- Halbsatz SGB V bedeutet entgegen der Auffassung der Kläger ebenfalls nicht, dass ein Versorgungsauftrag für die Geriatrie oder gar explizit für Leistungen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung bestehen muss. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KHEntgG verweist allein bezüglich des Begriffs der Frührehabilitation auf § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V und nimmt damit lediglich auf den zweiten Halbsatz dieser Vorschrift Bezug. Darüber hinaus meint § 39 Abs. 1 Satz 3,
- Halbsatz SGB V allein den akutmedizinisch-kurativen Versorgungsauftrag, hier: Innere Medizin, Teilgebiet Rheumatologie. Mit der Bezugnahme auf den Versorgungsauftrag wird lediglich klargestellt, dass § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V den Begriff der Krankenhausbehandlung nicht erweitert, im Fall des
- Halbsatzes insbesondere nicht zu Lasten des Begriffs der Rehabilitationsbehandlung in den dafür vorgesehenen Einrichtungen." Randnummer 120 Da es damit nicht vorgreiflich auf die Auslegung der landesrechtlichen Regelungen ankommt, erschien es nicht sachgerecht, den Ausgang des Verfahrens vor dem VG Halle oder nunmehr vor dem OVG abzuwarten. Im Übrigen dürfte der Prüfungsumfang des OVG den Schiedsstellenspruch betreffend ein anderer sein, als der hier streitige Frage im Leistungsverhältnis (Vgl. dazu BVerwG vom 04.05.2017, 3 C 17/15, zitiert nach juris). Randnummer 121 Auch wenn es in diesem Bereich noch weiterer Klärungen bedarf, da die Effektivität der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung umstritten ist (vgl. dazu Laag, Ulrich, Wlazik, Hölscher: Welche Qualität braucht die geriatrische Versorgung?, in BARMER GEK Gesundheitswesen aktuell 2016, 280-297) und sich die Frage einer ausreichenden Qualitätssicherung stellt, ist derzeit keine andere Entscheidung möglich, da dazu der Gesetzgeber tätig oder die Kodierrichtlinien geändert werden müssen. Es liegt nicht in der Zuständigkeit des Landes für Sachsen-Anhalt zusätzliche Kriterien der "Qualitätssicherung" durch die Schaffung von allein für die Leistungserbringung zuständigen "Zentren" für geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlungen zu schaffen, zumal nicht wirklich klar wird, welche bessere Qualität in den Zentren vorgehalten wird. Randnummer 122 Auf der Grundlage der bisherigen Regelungen bilden allein die Erfüllung der einzelnen Merkmale des OPS und die fachärztliche Leitung die Kriterien der Qualitätssicherung ab. Randnummer 123 Daher war der Klage stattzugeben. Randnummer 124
- Der Zinsanspruch folgt aus der Budget- und Entgeltvereinbarung der Beteiligten. Randnummer 125
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO i.V.m. § 197a SGG. Randnummer 126
- Die Zulassung der Sprungrevision folgt daraus, dass der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat. Beim SG Halle sind derzeit ca. 750 Verfahren zwischen der Klägerin und verschiedenen Krankenkassen aus den Jahren seit 2011 anhängig, die vorrangig von der Frage des Versorgungsauftrages und der Abrechnungsbefugnis für die OPS-Schlüssel der gfK abhängen. Randnummer 127 Da es sich nicht um eine Frage der Auslegung von Landesrecht handelt, sondern um die Frage der Entscheidung bei Kollision von Landesrecht mit Bundesrecht, ist eine Klärung durch eine Sprungrevision durchaus zielführend.