Haftung bei Kfz-Unfall: Kreuzungskollision mit Feuerwehrfahrzeug im Übungseinsatz; Voraussetzungen für das Sonderrecht der Missachtung der Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer; Schmerzensgelderhöhung wegen unzureichender Regulierungspraxis des Haftpflichtversicherers Leitsatz 1. Das einen Beurteilungsspielraum eröffnende Sonderrecht der Feuerwehr nach § 35 Abs. 1 StVO gilt uneingeschränkt auch für die der Brandbekämpfung als hoheitliche Aufgabe dienenden Übungsfahrten, während derer sich die Teilnehmer der Übung wie im Ernstfall verhalten dürfen. (Rn.31) Die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer darf dabei nur nach rechtzeitiger Ankündigung dieser Absicht und Wahrnehmung des Verzichts der Vorfahrtsberechtigten missachtet werden. Dies setzt vor dem Überqueren einer Kreuzung, auf der mit vorfahrtsberechtigtem Verkehr zu rechnen ist, eine Prüfung der Verkehrslage durch den Fahrer des Einsatzfahrzeuges voraus. (Rn.32) 2. Reicht der Haftpflichtversicherer angesichts des offensichtlich ins Gewicht fallenden Haftungsanteils seines Versicherungsnehmers und des erkennbar beträchtlichen Schmerzensgeldanspruches des Geschädigten unverständlicherweise an Stelle eines Abschlages nur ein Darlehen aus, wirkt sich diese unzureichende Regulierungspraxis schmerzensgelderhöhend aus. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 18. April 2017, 2 O 1449/14 Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. April 2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 67.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 82.000,00 € ab dem 1. Juni 2007 bis zum 6. März 2015 und auf 67.000,00 € seit dem 7. März 2015 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 15.000,00 € erledigt ist. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren immateriellen und sämtliche materiellen Schäden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 19. Juni 2006 in Höhe von 80 % zu ersetzen, soweit kein Leistungsübergang auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte erfolgt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 4/5. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Seite bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Randnummer 2 Am 19. Juni 2006 nahm der damals 19-jährige Kläger als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr an einem Übungseinsatz teil. Der Übungsansatz bestand darin, dass die freiwillige Feuerwehr mit drei Einsatzfahrzeugen, einem vorausfahrenden Einsatzfahrzeug, einem Feuerlöschfahrzeug und einem nachfolgenden Fahrzeug mit Drehleiter zu einem fingierten Alarm ausrückte. Der Kläger war neben mehreren weiteren Personen Insasse des von der Zeugin M. H. geführten Feuerlöschfahrzeuges. Am Unfalltag befuhr das von Frau H. geführte Fahrzeug gegen 18:45 Uhr die Kreisstraße K. ... 1 von W. in Richtung G. . Innerhalb der Ortslage von G. wird die Kreisstraße K. ... 1 von der Kreisstraße K. ...0 gekreuzt, wobei die Vorfahrtsberechtigung, mit der die K. ... 1 aus Richtung W. ausgestattet ist, nach rechts in Richtung M. auf die K. ...0 abknickt. Hinsichtlich der Unfallörtlichkeit wird auf die Skizze (Bl. 107 GA I) aus der als Anlage B1 (Bl. 106 ff. GA I) vorgelegte Ermittlungsakte verwiesen. Die Beklagte zu 1) näherte sich der Kreuzung auf der gegenüber der K. ... 1 vorfahrtsberechtigten K. ...0 aus M. kommend in der Absicht, diese Kreuzung aus Sicht des von der Zeugin H. geführten Fahrzeuges von rechts nach links zu überqueren. Randnummer 3 Im Kreuzungsbereich beider Straßen, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt, kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Beklagte zu 1) fuhr gegen das rechte Hinterrad des Feuerwehrfahrzeuges, das daraufhin ins Schleudern geriet, mit einem Baum kollidierte, sich überschlug und schließlich an einem zweiten Baum auf der Beifahrerseite zum Liegen kam. Vier Insassen des Feuerlöschfahrzeuges kamen dabei ums Leben. Fünf weitere, darunter der Kläger und die Fahrerin, Frau H. , erlitten schwerste Verletzungen. Randnummer 4 Der Kläger, dessen Verletzungen und die daraus resultierenden erheblichen fortdauernden Beeinträchtigungen unstreitig sind, hat die Beklagten auf Schmerzensgeld, das er in Höhe von 100.000,00 € für angemessen erachtet hat (Bl. 7 GA I), in Anspruch genommen. Ferner hat er die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für den Ersatz materieller und weiterer immaterieller Schäden begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagten in vollem Umfang für den entstandenen Schaden einstandspflichtig seien. Er hat behauptet, dass das Martinshorn eingeschaltet gewesen sei. Dementsprechend habe die Beklagte zu 1) gegen das in § 38 Abs. 1 StVO formulierte Gebot verstoßen, sofort freie Bahn zu schaffen. Er hat bestritten, nicht angeschnallt gewesen zu sein. Die Verletzungsfolgen und die zögerliche Regulierungspraxis der Beklagten zu 2) rechtfertigten die vom Kläger für angemessen gehaltene Höhe des Schmerzensgeldes. Randnummer 5 Die Beklagten haben bestritten, dass das unstreitig mit Blaulicht fahrende Feuerlöschfahrzeug im Kollisionszeitpunkt das Martinshorn eingesetzt habe. Sie haben die Ansicht vertreten, dass der Fahrerin des Löschfahrzeuges ein Verstoß gegen die in § 8 StVO bestimmte Wartepflicht und eine überhöhte Geschwindigkeit, die sie unter Berufung auf die entsprechende Feststellung des im Ermittlungsverfahren herangezogenen Sachverständigen bei mindestens 58 km/h ansiedeln, vorzuwerfen sei. Der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1) trete hinter dem Verursachungsbeitrag der haftungsprivilegierten Fahrerin des Löschfahrzeugs zurück, mit der Folge, dass den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der gestörten Gesamtschuld kein Haftungsanteil aufzuerlegen sei. Ferner haben sie ein Mitverschulden des Klägers eingewandt und dazu behauptet, dass der Kläger nicht angeschnallt gewesen sei und sich dieser Umstand auf den Grad der erlittenen Verletzungen ausgewirkt habe. Schließlich haben die Beklagten das vom Kläger begehrte Schmerzensgeld für unangemessen erachtet. Dem Argument der zögerlichen Regulierungspraxis sind sie unter Hinweis auf unstreitige vorprozessuale Zahlungen in Höhe von insgesamt 30.000,00 € entgegen getreten. Randnummer 6 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Randnummer 7 Das Landgericht hat Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2016 (Bl. 83 ff. GA II) verwiesen. Durch Beweisbeschluss vom 9. Februar 2016 (Bl. 105 GA II) hat es die Verwertung des von dem im Ermittlungsverfahren herangezogenen Sachverständigen Dipl.-Ing. M. K. erstellten Sachverständigengutachtens angeordnet. Das Beweisergebnis ergibt sich aus dem Gutachten vom 5. September 2006 (Anlage B6, Bl. 118 ff. GA I). Schließlich hat das Landgericht ein weiteres Sachverständigengutachten zu dem Einfluss der unterbliebenen Benutzung des Sicherheitsgurtes auf die Verletzungen des Klägers eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. vom 31. Oktober 2016 (Anlagenband) verwiesen. Randnummer 8 Das Landgericht hat die Beklagten in der Hauptsache gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 25.000,00 € zu zahlen. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass die Hauptsache in Höhe von 15.000,00 € erledigt sei. Schließlich hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet seien, dem Kläger 40 % des ihm entstehenden materiellen und weiteren immateriellen Schadens zu ersetzen. Randnummer 9 Die Beklagten seien dem Kläger gemäß §§ 7, 17 StVG und 3 PflVG a.F. zum Ersatz verpflichtet. Grundsätzlich stehe die Verpflichtung im Gesamtschuldverhältnis zu dem ebenfalls gegenüber der Fahrerin des Löschfahrzeugs begründeten Schadensersatzanspruch des Klägers. Allerdings sei die Haftung der Beklagten auf den Anteil begrenzt, den sie im Innenverhältnis zur Fahrerin des Löschfahrzeugs zu übernehmen hätten, weil letztere gemäß §§ 106 Abs. 3, 105 Abs. 2 SGB VII von der Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber dem Kläger entbunden sei. Dieser Anteil sei mit 40 % zu bemessen. Randnummer 10 Für keinen der beteiligten Fahrer sei der Unfall unabwendbar gewesen. Dementsprechend seien die Haftungsanteile unter Berücksichtigung der unstreitigen oder bewiesenen Verursachungsbeiträge im Wege der Abwägung zu bestimmen. Randnummer 11 Der Fahrerin des Löschfahrzeugs sei ein Vorfahrtsverstoß zur Last zu legen. Diese sei unabhängig davon, ob sie das Einsatzhorn eingesetzt habe oder nicht, wartepflichtig gewesen. Die in § 35 Abs. 1 StVO angeordnete Befreiung von den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sei der Fahrerin des Löschfahrzeugs nicht zugutegekommen, weil der Übungseinsatz nicht zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten gewesen sei. Darüber hinaus habe die Fahrerin des Löschfahrzeugs die Vorgabe des § 35 Abs. 8 StVO, bei der Ausübung der Sonderrechte die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu beachten, nicht erfüllt. Sie habe das Vorfahrtsrecht der Beklagten zu 1) nur nach Vergewisserung darüber, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer das Gebot des § 38 StVO beachten würden, missachten dürfen. Das habe die Fahrerin des Fahrzeugs unterlassen. Randnummer 12 Zusätzlich sei der Fahrerin des Löschfahrzeugs eine Übertretung der höchstzulässigen Geschwindigkeit zur Last zu legen. Gestützt auf die Feststellung des Sachverständigen K. , wonach das Löschfahrzeug eine Geschwindigkeit von 58-76 km/h aufgewiesen habe, hat das Landgericht eine Geschwindigkeitsübertretung von 8 km/h als festgestellt erachtet und die Ursächlichkeit für das Unfallgeschehen darauf gestützt, dass die erhöhte Geschwindigkeit der Fahrerin die Möglichkeit zur Überprüfung der Gefahrensituation genommen habe. Randnummer 13 Der Beklagten zu 1) hat das Landgericht einen Verstoß gegen das in § 38 Abs. 1 StVO angeordnete Gebot, sofort freie Bahn zu schaffen, zur Last gelegt. Auf Grundlage der Angaben mehrerer Zeugen hat es den Einsatz des Martinshorns durch das Löschfahrzeug für erwiesen erachtet. Die Beklagte zu 1) habe sich durch Anhalten vor der Kreuzung vergewissern müssen, dass kein weiteres Einsatzfahrzeug die Kreuzung überqueren werde. Randnummer 14 Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht zu berücksichtigen, da erwiesen sei, dass die Verletzungen durch die unterbliebene Verwendung des Sicherheitsgurts nicht beeinflusst wurden. Randnummer 15 Unter Hinweis auf vergleichbare Rechtsprechung (Hacks/Wellner/Hecker, 35. Aufl., Nr. 1742 und 1743) hat das Landgericht unter Berücksichtigung der näher bezeichneten Verletzungsfolgen ein Schmerzensgeld von 100.000,00 € für angebracht erachtet. In Höhe von 40 %, mithin 40.000,00 €, richte sich der Anspruch gegen die Beklagten. Der vorprozessualen Zahlung von 30.000,00 € komme seit der nach Rechtshängigkeit vorgenommen Verrechnungsbestimmung vom 6. März 2015 erfüllende Wirkung in Höhe von 15.000,00 € zu. Dementsprechend seien in dieser Höhe die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen und im Übrigen 25.000,00 € zuzusprechen. Randnummer 16 Mit ihrer Berufung, die er form- und fristgerecht angebracht und begründet hat, verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel in vollem Umfang weiter. Randnummer 17 Er vertritt die Ansicht, dass der vom Landgericht gegenüber der Fahrerin des Löschfahrzeugs erhobene Vorwurf der Vorfahrtsverletzung nicht tragfähig sei. Unter Hinweis auf die sachverständige Feststellung, dass die Beklagte zu 1) sich in einer Entfernung von 50 m zur Kollisionsstelle befand, als das Löschfahrzeug für sie erkennbar wurde, macht der Kläger geltend, dass ein Vorrechtsfahrer annehmen dürfe, dass Fahrzeuge in einer Entfernung von 50 m die Warnsignalzeichen wahrnehmen und das Vorrechtsfahrzeug passieren lassen würden. Aus diesem Grund habe auch die Fahrerin des Löschfahrzeuges darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte zu 1) dem Löschfahrzeug das Passieren der Kreuzung ermöglichen werde, ohne ihre Vorfahrt zu erzwingen. Randnummer 18 Fehlerhaft sei ebenfalls der an die Fahrerin des Fahrzeugs gerichtete Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung. Zunächst lasse sich auf Grundlage der vom Sachverständigen selbst als unsicher bezeichneten Berechnung eine Übertretung von 8 km/h nicht zuverlässig feststellen. Darüber hinaus habe der Sachverständige auf Seite 28 seines Gutachtens nicht ausschließen können, dass die Kollision auch bei geringerer Geschwindigkeit eingetreten wäre. Es fehle daher an der Ursächlichkeit einer unterstellten Geschwindigkeitsübertretung. Randnummer 19 Schließlich wendet sich der Kläger gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes. Fehlerhaft habe das Landgericht eine Quote des als angemessene Kompensation für die Unfallfolgen erachteten Betrages zugesprochen, während das Schmerzensgeld grundsätzlich unter Berücksichtigung des vom Schädiger zu tragenden Haftungsanteils frei zu bemessen sei. Im Übrigen lasse die Bemessung eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalls und insbesondere auch mit der vom Kläger beanstandeten Regulierungspraxis vermissen. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2007 zu zahlen, Randnummer 22 und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren immateriellen und sämtliche materiellen Schäden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 19. Juni 2006 zu ersetzen, soweit kein Leistungsübergang auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte erfolgt ist. Randnummer 23 Die Beklagten beantragen, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Sie verteidigen das in der angefochtenen Entscheidung gewonnene Ergebnis, dass der Fahrerin des Löschfahrzeugs ein Vorfahrtsverstoß vorzuwerfen sei. Der simulative Charakter des Übungseinsatzes gebiete eine restriktive Anwendung des § 35 StVO, weshalb das Löschfahrzeug grundsätzlich das Vorfahrtsrecht der Beklagten zu 1) zu beachten habe. Letztere habe in der Kürze der Zeit, die zwischen der Wahrnehmbarkeit des Löschfahrzeuges für sie in einer Entfernung von 50 m und dem Eintreffen an der Kollisionsstelle, die bei angenommener Geschwindigkeit von 50 km/h 3,6 Sekunden betrage, die Entscheidung zu bremsen nicht mehr treffen und umsetzen können. Randnummer 26 Mit dem Gesichtspunkt der überhöhten Geschwindigkeit des Löschfahrzeuges habe sich das Landgericht erschöpfend auseinandergesetzt und die Ursächlichkeit zutreffend daraus hergeleitet, dass die Geschwindigkeitsübertretung der Fahrerin die Möglichkeit zur Überprüfung der Gefahrensituation genommen habe. Randnummer 27 Dem klägerischen Vorwurf der verzögerten Regulierungspraxis treten die Beklagten erneut unter Hinweis auf die vorprozessuale Zahlung von 30.000,00 € zur freien Verrechnung entgegen. II. Randnummer 28 Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg und führt zu der aus dem Entscheidungsausspruch ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Randnummer 29 Die gemäß § 17 StVG vorzunehmende Abwägung ergibt, dass der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1) mit stärkerem Gewicht zu berücksichtigen war als er in die Abwägung des Landgerichts Eingang gefunden hat. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Abwägung anhand der unstreitigen oder bewiesenen Verursachungsbeiträge vorzunehmen ist. Zu Lasten des Klägers hat es dabei einen Vorfahrtsverstoß der Fahrerin des Löschfahrzeugs und die Geschwindigkeitsübertretung des Löschfahrzeugs berücksichtigt. Randnummer 30 Soweit der Kläger sich gegen die Berücksichtigung des Vorfahrtsverstoßes wendet, vermag er nicht durchzudringen. Randnummer 31 Die Fahrerin des Löschfahrzeugs hat das Vorfahrtsrecht der Beklagten zu 1) missachtet, in dem sie in den Kreuzungsbereich einfuhr, obwohl sich die Beklagte zu 1) auf der vorfahrtsberechtigten Kreisstraße K. ...0 von rechts näherte. Durch dieses Fahrverhalten wurde die Beklagte zu 1) genötigt, auf ihr Vorfahrtsrecht zu verzichten und ihr Fahrzeug anzuhalten. Grundsätzlich war die Fahrerin des Löschfahrzeugs zu dieser Fahrweise allerdings gem. § 35 Abs. 1 StVO berechtigt. Nach dieser Bestimmung sind Fahrzeuge der Feuerwehr von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Der Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 StVO ist auch bei Übungsfahrten eröffnet (König, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44 der Auflage, § 35 StVO, RN 3 unter Hinweis auf BGHZ 20, 90). Bei der Inanspruchnahme der Sonderrechte aus § 35 StVO hat der Fahrer des Einsatzfahrzeuges zu prüfen, ob die sofortige Erfüllung der Dienstaufgabe die Nachteile überwiegt, die aus der Verletzung der übertreten Verkehrsregeln folgen. Dabei steht dem Fahrer des Einsatzfahrzeuges ein Beurteilungsspielraum zu (König, a.a.O., § 35 StVO, RN 5). Im Streitfall war die freiwillige Feuerwehr ausgerückt, um anhand eines simulierten Alarms den Ernstfall zu üben. Auch diese Übung diente der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben in Form der Brandbekämpfung. Dabei durften sich die Teilnehmer der Übung so verhalten, wie es der Ernstfall gebieten würde. Nur eine solche Betrachtungsweise wird dem Zweck der Übung, den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Sicherheit und Routine für Einsätze, die tatsächlich unverzügliches Handeln gebieten, zu vermitteln. Der simulierte Charakter des Einsatzes schwächt die Befugnis der Beteiligten, die Sonderrechte aus § 35 StVO in Anspruch zu nehmen, nicht ab. Randnummer 32 Aber auch im eröffneten Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 StVO darf sich der Fahrer des Einsatzfahrzeuges über fremden Vorrang nur dann hinwegsetzen, wenn er nach ausreichender Ankündigung erkennt, dass der übrige Verkehr ihm den beanspruchten Vorrang auch tatsächlich einräumt. Der Vorrang aus § 35 Abs. 1 StVO berechtigt nicht dazu, "einfach drauflos" zu fahren (König, a.a.O., § 35 StVO, RN 8). Im innerstädtischen Verkehr darf der Führer eines Einsatzfahrzeuges der Feuerwehr, der von den Vorschriften der StVO befreit ist, allerdings darauf vertrauen, dass Führer von Fahrzeugen, die noch mindestens 50 m vom Kreuzungsbereich entfernt sind, auf ihr Vorfahrtsrecht verzichten, wenn er sicher annehmen darf, dass sie das Einsatzfahrzeug aus dieser Entfernung bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerken werden (OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 1977 zu 7 U 23/77, zitiert nach juris, Leitsatz zu 1.). Randnummer 33 Danach setzt die Berechtigung zur Missachtung des Vorfahrtsrechts unter Inanspruchnahme des Vorrangs aus § 35 Abs. 1 StVO zum einen die rechtzeitige Ankündigung entsprechender Absicht und zum anderen die Vergewisserung darüber, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer auf ihre Vorfahrt verzichten werden, voraus. Randnummer 34 Das Landgericht hat auf zuverlässiger Grundlage und in von den Beklagten nicht angegriffener Weise festgestellt, dass die Fahrerin des Löschfahrzeugs das Einsatzhorn betätigt hatte. Es steht fest, dass sie die Inanspruchnahme der Sonderrechte vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich angekündigt hat. Randnummer 35 Nicht festgestellt ist allerdings, ob die Fahrerin des Löschfahrzeugs sich hinreichend vergewissert hat, dass die Beklagte zu 1) auf ihr Vorfahrtsrecht verzichten werde. Die aus § 38 Abs. 1 StVO folgende Verpflichtung, dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu verschaffen, trifft die anderen Verkehrsteilnehmer, nachdem sie das Blaulicht und das Martinshorn wahrgenommen haben oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wahrnehmen können. Der Fahrer eines Einsatzwagens darf zwar annehmen, dass Fahrzeuge in der Nähe (50
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