← Deutschland

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat 12 Wx 40/16 Beschluss Grundbucheintragung einer Auflassung: Erklärung gegenüber dem Güteric

Grundbucheintragung einer Auflassung: Erklärung gegenüber dem Güterichter im gerichtlichen Mediationsverfahren Leitsatz Eine Auflassung kann im Sinne des § 925 Abs. 1 Satz 3 BGB auch vor einem gerichtsinternen Mediator erklärt werden. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend AG Oschersleben,

  1. Juli 2016, Blatt 179-12 Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu
  2. und
  3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben vom
  4. Juli 2016 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, dem Antrag der Beteiligten zu
  5. und
  6. auf Eintragung als Miteigentümer je zur Hälfte des im Grundbuch von N. , Blatt 179 eingetragenen Grundstücks zu entsprechen. Gründe I. Randnummer 1 Als Eigentümer des o. g. Grundstücks ist im Grundbuch der inzwischen verstorbene W. Sch. eingetragen. Dieser wurde laut Erbschein des Amtsgerichts Oschersleben vom
  7. Dezember 2015 (Gesch.: Nr.: 7a VI 282/15) von der Beteiligten zu
  8. alleine beerbt. Randnummer 2 Am
  9. Oktober 2009 schlossen die Beteiligten in Vollzug eines am
  10. Juli 2009 vor dem Landgericht Magdeburg (Gesch.: Nr.: MedAR 101/09; 9 O 732/08) geschlossenen Vergleichs einen Grundstücksüberlassungsvertrag mit Auflassung vor dem ersuchten Einzelrichter des Landgerichts in einem gerichtsinternen Mediationsverfahren. Dabei waren laut Protokoll vom
  11. Oktober 2009 die Beteiligte zu
  12. und ihr Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt K. sowie der Beteiligte zu
  13. anwesend, der erklärte, auch seinen Bruder, den Beteiligten zu
  14. zu vertreten. Im Termin am
  15. Oktober 2009 erschien der Beteiligte zu
  16. vor dem ersuchten Einzelrichter und genehmigte das Vergleichsprotokoll, wobei seine Unterschrift vom Richter beglaubigt wurde. Randnummer 3 Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom
  17. August 2014 (Gesch.: Nr.: 9 O 732/08) wurde in dem Rechtsstreit zwischen der Beteiligten zu
  18. als Klägerin und den Beteiligten zu
  19. und
  20. als Beklagten festgestellt, dass der Vergleich vom
  21. Juli 2009 wirksam ist. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom
  22. März 2016 (Geschäfts-Nr.: 11 O 1152/15) wurde die Klage der Beteiligten zu
  23. und
  24. gegen die Beteiligte zu
  25. auf Bewilligung der Eintragung mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde hierzu ausgeführt, dass die Kläger ihr Begehren bereits auf der Grundlage des Vergleichs geltend machen könnten und keines weiteren Vollstreckungstitels bedürften. Dies könne vom Grundbuchamt nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass es an einer öffentlichen Urkunde fehle. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  26. Dezember 2015 beantragten die Beteiligten zu
  27. und
  28. den Vollzug der Eigentumsänderung im Grundbuch von N. Blatt 179, wie sie sich aus dem seinerzeit als Anlage dem Grundbuchamt vorgelegten Vergleich vom
  29. Oktober 2009 ergab. Darauf teilte das Amtsgericht Oschersleben - Grundbuchamt - mit Zwischenverfügung vom
  30. Juli 2016 den Beteiligten zu
  31. und
  32. folgendes mit: Randnummer 5 "Entgegen der bisherigen Auffassung des Grundbuchamts sind nach Ansicht des Grundbuchamts die in dem Protokoll vom
  33. Oktober 2009 erfolgten Erklärungen nicht in einem wirksamen "gerichtlichen Vergleich" erfolgt, sondern in einem privatschriftlichen Vergleich, auch wenn dies "vor dem Landgericht" geschehen ist. Auch die erteilte Vollstreckungsklausel auf dem Vergleich ändert hieran nichts. Ein Vergleich vor einer Mediationsstelle ist von seinem Wesen her ein sogenannter "privatschriftlicher Vergleich", auch wenn daraufhin aufgrund dieses Vergleichs sich das eigentliche streitige Prozessverfahren durch Erledigungserklärung seitens der streitigen Parteien erledigt. Selbst wenn dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden könnte, ist der Vergleich als solcher (vor dem Landgericht) unwirksam, weil der Beteiligte I. Sch. als nicht postulationsfähige Partei keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen konnte. Die "Vergleichserklärungen" des I. Sch. sind als Prozesshandlung unwirksam. Randnummer 6 Des Weiteren ist die Genehmigung des F. Sch. vom
  34. Oktober 2009 deswegen nicht wirksam, weil sie nicht von einer zur Beurkundung unter Einhaltung der Grenzen der Amtsbefugnis sachlich befugten Personen erfolgt ist. Wirksam wird der eingangs erwähnte Vergleich (wenn unterstellt werden könnte, dass sich um einen gerichtlichen Vergleich handelt, der die Grundbuchformvorschriften erfüllt, nunmehr dadurch, dass a) die Prozessbevollmächtigten der "Beklagten" - also sie selbst - den Vergleich für I. und F. Sch. noch nachträglich genehmigen, wobei ihre Unterschrift notariell beglaubigt werden muss. Letzteres ist wegen § 29 GBO erforderlich. Randnummer 7 Im Übrigen fehlt die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes. Randnummer 8 Zur Erledigung dieser Beanstandung wird gemäß § 18 GBO eine Frist von sechs Wochen bestimmt." Randnummer 9 Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu
  35. und
  36. vom
  37. Juli 2016 wurde die geforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes dem Grundbuchamt vorgelegt. Randnummer 10 Unter dem
  38. Juli 2016 hat das Grundbuchamt den Antrag vom
  39. Dezember 2015 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Vergleich vor einer Mediationsstelle von seinem Wesen her ein sogenannter "privatschriftlicher Vergleich" sei und als solcher die Voraussetzungen des § 925 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht erfülle. Selbst die Feststellung, dass der Mediationsrichter Güterichter nach § 278 Abs. 5 ZPO sei, ändere hieran nichts, weil dem sogenannten "Güterichter" keine Entscheidungsbefugnis über den anhängigen Rechtsstreit zustehe, dieser somit nicht das Gericht i. S. d. § 925 Abs. 1 Satz 3 BGB sei. Randnummer 11 Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu
  40. und
  41. Beschwerde eingelegt und beantragt, ihrem Grundbuchberichtigungsantrag zu entsprechen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass der Eigentumsübergang durch öffentliche Urkunde im Wege eines vor dem Landgericht Magdeburg geschlossenen Vergleichs nachgewiesen sei, dessen Wirksamkeit im Nachgang nochmals rechtskräftig bestätigt wurde. Zudem habe das Landgericht durch ein weiteres Urteil rechtskräftig festgestellt, dass eine Klage auf Eintragung der Antragsteller als Eigentümer unzulässig sei, weil mit dem geschlossenen Vergleich bereits eine wirksame öffentliche Urkunde in vollstreckbarer Ausfertigung vorliege, die die Eigentumsübertragung der Antragsteller rechtfertige. Randnummer 12 Mit Verfügung vom
  42. Oktober 2016 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 13 Die Beschwerde zulässig (§§ 71 ff. GBO) und auch begründet. Denn der beantragten Eintragung steht weder das von dem Grundbuchamt angeführte noch ein sonstiges Hindernis entgegen. Randnummer 14 Die Beteiligten zu
  43. und
  44. sind antragsberechtigt (§ 13 GBO), weil die Eintragung als Miteigentümer des Grundstücks je zur Hälfte zu ihren Gunsten erfolgen soll. Randnummer 15 Bei Auflassung eines Grundstücks hat das Grundbuchamt nach § 20 GBO zu prüfen, ob die erforderliche Einigung der Beteiligten erklärt und in der grundbuchmäßigen Form des § 29 GBO so nachgewiesen wurde, wie sie sachlich-rechtlich erforderlich ist, um die Rechtsänderung herbeizuführen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 16 Nach § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB muss die Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zuständig zur Entgegennahme der Auflassung sind die Notare (§ 925 Abs. 1 Satz 2 BGB). Daneben kann die Auflassung aber auch in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden (§ 925 Abs. 1 Satz 3 BGB). Dabei ist weder die Erklärung durch einen Vertreter noch durch einen Nichtberechtigten ausgeschlossen (z. B. Demharter, Rdn. 20 zu § 20 GBO m. w. N.). Mangelnde Vertretungsmacht sowie mangelnde Verfügungsbefugnis bei Auflassung durch einen Nichtberechtigten können durch Genehmigung rückwirkend geheilt werden (§§ 177, 184 Abs. 1, 185 Abs. 2 BGB). Randnummer 17 Bei der im Mediationsverfahren protokollierten Vereinbarung handelt es sich um einen gerichtlichen Vergleich. Der Mediationsrichter war als ersuchter Richter im Sinne von § 278 Abs. 5 ZPO berechtigt, diesen zu protokollieren (§§ 159 Abs. 2, 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), der zudem - wie inzwischen rechtskräftig festgestellt wurde - auch wirksam ist. Dabei ist unschädlich, dass die Auflassung nicht schon im Vergleich am
  45. Juli 2009, sondern in einem gesonderten Termin am
  46. Oktober 2009 erklärt wurde. Denn es genügt, dass die Auflassung - wie hier - Teil einer vor dem Gericht geschlossenen, das Verfahren beendenden Vereinbarung ist und mit dieser sachlich zusammenhängt (z. B. Demharter, Rdn. 16 zu § 20 GBO). Es ist auch nicht erheblich, dass die Beteiligten zu
  47. und
  48. in dem Termin am
  49. Oktober 2009 nicht anwaltlich vertreten waren. Denn im Verfahren vor dem ersuchten Richter nach § 278 Abs. 5 ZPO besteht kein Anwaltszwang (§ 78 Abs. 3 ZPO). Eine etwaige mangelnde Vertretungsmacht des Beteiligten zu
  50. für den Beteiligten zu
  51. ist spätestens mit dessen Genehmigung am
  52. Oktober 2009 geheilt worden. III. Randnummer 18 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Randnummer 19 gez. Trojan gez. Dr. Fichtner gez. Krogull

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.