Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - vorläufige Einstellung der Vollziehung bestandskräftiger Bescheide mittels Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers zur Verrechnung - Beseitigung offensichtlich rechtswidriger Bescheide - Verrechnung und Ermächtigung keine Vollstreckungsmaßnahmen - einstweilige Anordnung gegenüber dem ermächtigten (anderen) Leistungsträger - Anwendungsbereich des § 75 Abs 5 SGG Leitsatz
(356)). Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn der Erfolg zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur entfernt ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.2.1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Danach besteht hinreichende Erfolgsaussicht, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt. Nicht ausschlaggebend ist insoweit, ob der konkrete Spruchkörper eine Klage abweisen würde. Randnummer 39 Bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens vor dem Sozialgericht lagen hinreichende Erfolgsaussichten für das Eilverfahren, gerichtet auf die Aussetzung der Vollstreckung der Beitragsrückstände, nicht vor. Randnummer 40 Rechtsweg und Rechtsbehelfe gegen eine Vollstreckung richten sich danach, welches Vollstreckungsorgan tätig geworden ist und welche Einwendungen geltend gemacht werden (Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X,
- Auflage 2014, § 66, Rn. 18). Randnummer 41 Der Antrag vor dem Sozialgericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, die Vollstreckung der Beitragsrückstände auszusetzen, war entsprechend den mehrfachen ausdrücklichen schriftlichen Erklärungen im Eil- und Beschwerdeverfahren dahingehend auszulegen, dass ausschließlich ein Vollstreckungsschutz wegen der vermeintlichen Missachtung der Pfändungsfreigrenzen erreicht werden sollte und keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Beitragsbescheide geltend gemacht werden sollten. Ziel war es, dass die Beschwerdegegnerin die Vollziehung der Beitragsrückstände einstellt, indem sie die Vollstreckungsverfügung – gemeint ist wohl ihre Ermächtigung des Rentenversicherungsträgers zur Verrechnung – widerruft. Randnummer 42
- In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer den Vollzug der Beitragsbescheide vom
- April 2015,
- Dezember 2015,
- Oktober 2016,
- Dezember 2016 und
- Juli 2017 verhindern wollte, kam grundsätzlich eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Betracht. Randnummer 43 Mit den Bescheiden wurden die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dies hat zur Folge, dass eine Aufrechnung oder Verrechnung mit einer Forderung, die in dem angefochtenen Verwaltungsakt ihren Grund hat – hier den offenen Beitragsrückständen – ausgeschlossen ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Auflage 2017, § 86a Rn. 5). Randnummer 44 Ein solcher Antrag ist jedoch nur dann statthaft, wenn ein gegenüber dem Beschwerdeführer noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, weil ein Rechtsbehelf anhängig sein muss, der überhaupt Aufschub verleihen könnte. Der Umstand, dass der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, bestandskräftig geworden ist, macht einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG unzulässig (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- Juli 2011 – L 5 AS 226/11 B ER –, juris Rn. 16; vgl. Keller a.a.O., § 86b Rn. 7). Im vorliegenden Fall sind die Beitragsbescheide vom
- April 2015,
- Dezember 2015,
- Oktober 2016,
- Dezember 2016 und
- Juli 2017 bestandskräftig geworden, denn der Beschwerdeführer hat gegen keinen dieser Bescheide den innerhalb der einmonatigen Frist des § 84 Abs. 1 SGG statthaften Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt. Randnummer 45 Mit Eintritt der Bestandskraft sind die Beitragsbescheide für die Beteiligten bindend i.S.v. § 77 SGG geworden, denn sie können mit Rechtsbehelfen nicht mehr angegriffen werden. Somit ist die getroffene Regelung nach ihrem materiellen Gehalt verbindlich und kann (auch) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b SGG nicht mehr abgeändert werden (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- Juli 2011 – L 5 AS 226/11 B ER –, juris Rn. 18). Randnummer 46 Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war daher unzulässig. Randnummer 47 Diese rechtliche Ausgangslage wird auch durch die Stellung eines Überprüfungsantrags gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) vom
- August 2017 dem Grunde nach nicht geändert. Denn ein Antrag nach § 44 SGB X ändert die Bestandskraft (§ 77 SGG) des Ursprungsbescheids so lange nicht, wie ihm nicht ganz oder teilweise entsprochen worden ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
- März 2011, Az.: L 13 AS 82/11 B ER, juris Rn. 8; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Januar 2011, Az.: L 14 AL 373/10 B ER, juris Rn. 3). Daraus folgert das Bayerische LSG (Beschluss vom
- September 2010, Az.: L 7 AS 651/10 B ER, juris RN 19), dass erst, wenn der Überprüfungsantrag bei der Behörde gestellt und dieser unter Darlegung und ggf. Glaubhaftmachung der Dringlichkeit der Überprüfung eine ausreichende Bearbeitungsfrist eingeräumt wurde, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (wieder) zulässig werden kann (vgl. auch Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- Juli 2011 – L 5 AS 226/11 B ER –, juris Rn. 20). Randnummer 48
- In Ausnahmefällen kann auch gegen bestandskräftige Verwaltungsakte – insbesondere, wenn wie hier ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt wurde - vorläufiger Rechtsschutz vor den Sozialgerichten nach § 86b Abs. 2 SGG mit dem Ziel in Anspruch genommen werden, die Vollstreckung vorläufig einzustellen, wenn aus Gründen des materiellen Rechts offensichtlich rechtswidrige Bescheide beseitigt werden sollen (vgl. LSG Berlin, Beschluss vom
- März 1996 – L 9 Kr SE 23/96 –, juris Leitsatz 2; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
- Januar 2008 – L 11 AL 165/07 ER –, juris Rn. 8; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Juli 2015 – L 11 KR 3149/15 ER –, juris Rn. 31; Thüringer LSG 10.06.2015, L 6 KR 430/15 B ER; LSG Berlin-Brandenburg 13.11.2013, L 9 KR 254/13 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom
- September 2009 – L 11 AS 419/09 B ER –, juris Rn. 16). Ein Anspruch auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung kann allerdings nur dann vorliegen, wenn sich die Beitragsbescheide als ganz offensichtlich rechtswidrig erweisen, um der Bestandskraft des schon nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Beitragsbescheides nicht jede Bedeutung zu nehmen (Thüringer LSG, Beschluss vom
- Juni 2015 – L 6 KR 430/15 B ER –, juris Rn. 19; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- November 2013 – L 9 KR 254/13 B ER –, juris Rn. 3). Randnummer 49 Der darauf gerichtete Antrag war unbegründet. Randnummer 50 Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 kann das Gericht der Hauptsache (hier das Sozialgericht) auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist gemäß § 86b Abs. 3 SGG schon vor Klageerhebung zulässig. Randnummer 51 Eilrechtsschutz erfolgt gegenüber der Behörde, die die Vollstreckung angeordnet hat, über eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt werden kann (Bayerisches LSG
- April 2014, L 7 AS 260/14 B ER, juris; LSG Niedersachsen-Bremen
- Januar 2008, L 11 AL 165/07 ER, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Juli 2015 – L 11 KR 3149/15 ER –, juris Rn. 27). Nach anderer Auffassung lässt sich das Rechtsschutzziel, von allen Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben, allein im Rahmen einer Sicherungsanordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG erreichen, denn es soll kein streitiges Rechtsverhältnis geregelt werden, sondern es wird ausschließlich die Sicherung des status quo angestrebt. Es geht daher in der Sache um einen reinen Abwehranspruch gegen Eingriffe in das Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
- September 2009 – L 11 AS 419/09 B ER –, juris Rn. 19). Randnummer 52 Diese Überlegungen sind entsprechend auf die Ermächtigung zur Verrechnung anzuwenden, soweit diese der Durchsetzung von Forderungen dienen soll, die nach § 44 SGB X zur Überprüfung stehen. Randnummer 53 Der danach als Sicherungsanordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG auszulegende statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Vollziehung der Forderungen aus den Beitragsbescheiden vom
- April 2015,
- Dezember 2015,
- Oktober 2016,
- Dezember 2016 und
- Juli 2017 vorläufig einzustellen, ist unbegründet. Randnummer 54 Der Eilantrag vor dem Sozialgericht konnte keinen Erfolg haben, da der Beschwerdeführer einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hatte. Hier bestanden weder Erfolgsaussichten des Überprüfungsverfahrens gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin über die Ablehnung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner vom
- Januar 2015, noch sind die Beitragsbescheide offensichtlich rechtswidrig. Randnummer 55 Nach § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Nach Unanfechtbarkeit des zu überprüfenden Bescheides liegt die objektive Beweislast für Tatsachen, aus denen sich eine Unrichtigkeit des Bescheides wegen fehlerhafter Sachverhaltsermittlung ergeben kann, bei dem Adressaten des Verwaltungsaktes (vgl. Schütze in Von Wulffen, SGB X
- Aufl. 2008, § 44 Rdnr. 12). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer für die von ihm vorgetragene Behauptung, dass weitere Vorversicherungszeiten zu berücksichtigten sind, im Eilverfahren keinerlei Nachweise vorgelegt. Der Beschwerdeführer hatte damit die Anspruchsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner nicht nachgewiesen. Der Ausgang des Überprüfungsverfahrens mit dem Ziel, aus der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner mit niedrigeren Beitragssätzen wechseln zu können, war daher völlig offen. Folglich können sich daraus auch keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide ergeben. Die bestandskräftigen Beitragsbescheide der Beschwerdegegnerin vom
- April 2015,
- Dezember 2015,
- Oktober 2016,
- Dezember 2016 und
- Juli 2017 sind nicht offensichtlich rechtswidrig; vielmehr entsprechen sie nach summarischer Prüfung den gesetzlichen Vorgaben. Bei geringen Einkünften müssen freiwillig Versicherte in der Regel (wenigstens) einen Mindestbeitrag zahlen, der aus einer gesetzlich festgelegten Mindesteinnahme (im Jahr 2015 monatlich 945,00 Euro, im Jahr 2016 monatlich 968,33 Euro, im Jahr 2017 monatlich 991,67 Euro) berechnet wird. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Beiträge berechnet. Der Beschwerdeführer selbst hat gegen die Beitragsbescheide auch keinerlei materiell-rechtliche Einwendungen vorgetragen und wollte dies auch ausdrücklich nicht. Randnummer 56
- Darüber hinaus ergab sich auch auf der Grundlage der Abgabenordnung (AO) – bezüglich einer etwaigen Nichtbeachtung von Pfändungsfreigrenzen – kein Anhaltspunkt, der Beschwerdegegnerin die Durchsetzung ihrer Forderung zu untersagen. Denn die dort genannten Möglichkeiten, die Zwangsvollstreckung einzustellen (§ 257 AO), beziehen sich ausschließlich auf die jeweils konkrete, im Streit stehende Einziehungsmaßnahme im Vollstreckungsverfahren. Randnummer 57 Bei der Verrechnung - ebenso wie bei der Aufrechnung – handelt es sich jedoch nicht um eine Maßnahme der "Vollstreckung" i. S. der Vorschriften der ZPO oder anderer Verfahrensgesetze über die Zwangsvollstreckung (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2012 – B 13 R 85/09 R –, SozR 4-1200 § 52 Nr. 5, juris Rn. 63 m.w.N.). Zwar ist die Verrechnung - ebenso wie die Aufrechnung - ein der Zwangsvollstreckung ähnlicher, außergerichtlicher Zugriff auf die Gegenforderung, eine Forderungsdurchsetzung im Wege der Selbsthilfe (vgl. BGH vom 26.5.1971, a.a.O.; BGH vom 13.6.1995 - BGHZ 130, 76, 80 m.w.N.). Mit der Vorschrift des § 51 Abs. 2 SGB I hat der Gesetzgeber jedoch die Sozialleistungsträger bei der Durchsetzung von Beitrags- und Erstattungsforderungen im Wege der Aufrechnung bzw. Verrechnung gegenüber anderen Gläubigern privilegiert, denen (bereits) durch die Unpfändbarkeit die Möglichkeit versperrt ist, ihre Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen (BSG, Urteil vom
- Februar 2012 – B 13 R 85/09 R –, SozR 4-1200 § 52 Nr. 5, juris Rn. 64). Mithin ist auch die der eigentlichen Verrechnung vorausgehende Ermächtigung nach § 52 SGB I keine Vollstreckungsmaßnahme, sondern eine Maßnahme zur Vollziehung der Beitragsbescheide. Randnummer 58 Die Beschwerdegegnerin betrieb danach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit dem Verrechnungsersuchen gegenüber dem Rentenversicherungsträger keine Zwangsvollstreckung der Beitragsbescheide nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufgrund der Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) und der Abgabenordnung (AO) durch eine Behörde des Bundes. Tatsächlich war das zunächst durch das Hauptzollamt durchgeführte Vollstreckungsverfahren bereits erfolglos abgeschlossen worden, bevor die Beschwerdegegnerin den Rentenversicherungsträger zur Verrechnung ermächtigte. Randnummer 59 Nach dem Willen des Gesetzgebers ist dann, auch wenn die Einzel- oder Gesamtvollstreckung ausgeschlossen ist, immer noch eine Aufrechnung nach § 51 SGB I möglich, die Pfändungsfreigrenzen sind dabei nicht zu beachten (LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 10.03.2015, L 1 R 425/14 B ER, Leitsatz und Rn. 38, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- September 2010 – L 3 R 347/09 B ER –, Rn. 34, juris). Dies gilt ebenso für die Verrechnung. Randnummer 60
- Schließlich hätte der Eilantrag auch im Falle einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG des die Verrechnung ausführenden Rentenversicherungsträgers keinen Erfolg gehabt. Randnummer 61 Das Ziel, die Verrechnung der Beitragsrückstände mit seiner Rente zu verhindern, hätte der Beschwerdeführers nur mit einem Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Verrechnungsbescheid anzuordnen, erreichen können; unterstellt, er hat überhaupt Widerspruch und anschließend eine Anfechtungsklage gegen den Verrechnungsbescheid erhoben. Die Anfechtungsklage gegen einen Verrechnungsbescheid nach § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG hat keine aufschiebende Wirkung, weil mit der Verrechnung die Rente als laufende Leistung der Sozialversicherung herabgesetzt wird. Randnummer 62 Offen bleiben kann hier, ob der im Wege eines Eilverfahrens allein statthafte Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG gegen den Rentenversicherungsträger tatsächlich zulässig gewesen wäre. Randnummer 63 § 75 Abs. 5 SGG lässt es zwar zu, einen Versicherungsträger nach Beiladung zu verurteilen. Die Vorschrift ist jedoch in erster Linie auf Leistungsstreitigkeiten zugeschnitten, vom Bundessozialgericht im Urteil vom
- Mai 1988 (SozR 2200 § 1425 Nr. 3) allerdings auch auf Fälle der Beitragserstattung für anwendbar gehalten worden. Auch wenn man ihren Anwendungsbereich innerhalb der Grenzen des § 75 Abs. 2 SGG ausdehnt, ist mit ihr jedoch nicht jede beliebige Rechtsverfolgung gegen den beigeladenen Versicherungsträger gestattet. Vielmehr müssen die gegen den Beklagten und den Beigeladenen gerichteten Begehren zueinander in Wechselwirkung stehen, indem sich entweder derselbe Anspruch gegen den einen oder den anderen Träger richtet oder verschiedene Ansprüche in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander stehen (BSG, Urteil vom
- Juni 1992 – 12 RK 45/90 –, juris Rn. 15 m.w.N.; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Auflage 2017, § 75, Rn. 18). Dieses trifft auf das Verhältnis von einstweiligem Rechtsschutz gegen den Vollzug bestandskräftiger Beitragsbescheide der Beschwerdegegnerin einerseits sowie einstweiligem Rechtsschutz gegen den Verrechnungsbescheid des Rentenversicherungsträgers andererseits nicht zu. Randnummer 64 Die Beschwerde war damit als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 66 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.