1 Verf LSA sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieser grundrechtlich verbürgte Anspruch bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat, wofür ihm ein Gestaltungsspielraum zusteht. Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen. Das Verfahren darf er im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen. Abweichungen von der gewählten Methode bedürfen allerdings der sachlichen Rechtfertigung. Da das Verfassungsrecht selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich – bezogen auf das Ergebnis – die materielle Kontrolle darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 –, juris, Rn. 133 ff.). Randnummer 47 Der Verordnungsgeber der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung schließt sich für die Ermittlungsgrundsätze an das Verfahren an, wie es der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. für das Jahr 2006 durchführte. Dies erscheint sachgerecht. Datengrundlage sind dort die durchschnittlichen Ausgaben von Paarhaushalten mit einem Kind in drei Altersgruppen basierend auf der Einkommens- und Verbraucherstichprobe im Jahr 2003, aber wertungsmäßig angepasst mit der Unterscheidung nach einmaligen und laufenden Leistungen sowie der Annahme eines einheitlichen Unterkunftsbedarfs. Die Fortschreibungen erfolgen dann anhand von Kostensteigerungen. Das Abstellen auf das Ausgabeverhalten relevanter Vergleichsgruppen auf statistischer Basis ist ein taugliches Berechnungsmodell (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 –, juris, Rn. 166). Eine sachlich gerechtfertigte empirische Datengrundlage dafür kann auch in den Einkommens- und Verbraucherstichproben erkannt werden, die die eingeholten Angaben durch zahlreiche Kontrollfragen verifizieren und in statistisch zuverlässiger Weise das Verbraucherverhalten der Bevölkerung abbilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 –, juris, Rn. 167). Randnummer 48 Entgegen dem Einwand der Klägerin ist der Verordnungsgeber nicht von diesen Strukturprinzipien des nach des § 2 Abs. 1 KJHG-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung zugrunde gelegten Statistikmodells abgewichen. Er hat die Sätze ihren Berechnungsgrundlagen nach nicht verändert oder andere Parameter herangezogen, sondern entschieden, das Ergebnis nicht sofort umzusetzen, sondern gestaffelt einzuführen und in der Folge – durch eine unterlassene Änderung der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung – nicht zu erhöhen. Damit geht es um die Höhe der Beitragssätze in dem zur Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung verfahrensgegenständlichen Jahr 2016 und in den ersten beiden Monaten des Jahres 2017, nicht um die Verletzung der Strukturprinzipien der Berechnungsgrundlagen. Für die Höhe kommt es aber nur darauf an, dass das Pflegegeld im Ergebnis verfassungsrechtlich auf der Grundlage belastbarer Zahlen und vertretbarer Wertungen zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 –, juris, Rn. 161). Randnummer 49 Die Höhe der Pauschalsätze in § 2 Abs. 3 KJHG-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung erscheint für das Jahr 2016 und die ersten beiden Monate des Jahres 2017 nicht als evident unzureichend. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch die Pauschalbeträge des § 2 Abs. 3 KJHG-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung nur gelten, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind (§ 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII). Der Spielraum zur Abweichung steht dem Jugendhilfeträger stets zu und wird auch von der Regelfallregelung des § 1 Abs. 2 KJHG-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung nicht berührt. Randnummer 50 Für die Regelfallvermutung des Ausreichens der Höhe nach ist nicht zu erkennen, dass die Beträge des § 2 Abs. 3 KJHG-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung für 2016 sowie Januar und Februar 2017, das heißt im Sinne der Rechtsverordnung für den Zeitraum ab 01.09.2009, evident zu niedrig bemessen sind. Sie betragen 433,00 Euro bis sechs Jahre, 496,00 Euro für die Jahre sieben bis 14 und 601,00 Euro ab 14 Jahre. Im Vergleich zu den in 2016 aktuellen Unterhaltsleitlinien der Düsseldorfer Tabelle für 2013 in der niedrigsten Nettoeinkommensgruppe der Barunterhaltspflichtigen mit den Beträgen des Grundwertes von 317,00 Euro in der Altersstufe bis fünf Jahre, 364,00 Euro von sechs bis elf Jahren und 426,00 von zwölf bis 17 Jahren fallen die Beträge der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung höher aus. Gleiches ergibt sich aus einem Vergleich mit der vierten bis sechsten Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 SGB XII für den Zeitraum ab dem 01.01.2016 – dort sind es 316,00 Euro von 14 bis 17 Jahre, 296,00 Euro von sechs bis 13 Jahre und 240,00 Euro bis fünf Jahre. Dies gilt – entgegen der ursprünglichen Bekanntmachung zum vormaligen § 20 Abs. 5 SGB II – nunmehr auch für das Arbeitslosengeld II, was dem Verweis des § 20 Abs. 1a SGB II zu entnehmen ist. Im Vergleich zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2010, ein Betrag von 207,00 Euro sei zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums von Kindern bis zu Vollendung des 14. Lebensjahres nicht offensichtlich unzureichend (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 –, juris, Rn. 155 ff. und 217 a. E.), ergibt sich ebenfalls keine evidente Unterschreitung des verfassungsrechtlich gebotenen notwendigen Unterhalts, der staatlicherseits im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe sicherzustellen ist. Die Beträge des § 2 Abs. 3 KJHG-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung liegen nicht offensichtlich unter dieser Ebene der notwendigen Sicherung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums. Das gilt auch bei Berücksichtigung sowohl der Veränderung von Lebenshaltungskosten von 2010 bis 2016 als auch der Unterschiede zwischen beiden Ansätzen, einerseits mit dem Pflegegeld zusätzlich den Anteil von Unterkunftskosten und andererseits mit dem damaligen Regelsatzsystem nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch auch einmalige Bedarfe – im Gegensatz zu deren gesonderten Berücksichtigung über das Pflegegeld hinaus nach der Regelung des § 39 Abs. 3 SGB VIII – abdecken zu wollen. Randnummer 51 cc) Der Beklagte durfte für den nach dem Einwand der Klägerin weiter zu betrachtenden verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.08.2017 die Pauschalbeträge nach § 2 Abs. 3 KJH-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung zugrunde legen und damit von den Pauschalbeträgen nach § 2 Abs. 3 KJH-PflG-VO in der seit dem 01.03.2017 geltenden Fassung abweichen. Randnummer 52 Nach der Übergangsregelung des § 7 KJHG-PflG-VO in der seit dem 01.03.2017 geltenden Fassung wird es den Trägern der örtlichen Jugendhilfe bis zum 31.12.2017 gestattet, anstelle der Sätze des § 2 Abs. 3 KJH-PflG-VO in der seit dem 01.03.2017 geltenden Fassung die Sätze nach § 2 Abs. 3 KJH-PflG-VO in der am 28.02.2017 geltenden Fassung auszureichen. Von dieser Möglichkeit machte der Beklagte gegenüber der Klägerin im Bescheid vom 18.05.2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.05.2017 Gebrauch, der mit dem Zeitraum ab dem 01.02.2017 auch den Zeitraum vom 01.03.2017 damals zunächst sogar bis zum 31.12.2017 erfasste. § 7 KJHG-PflG-VO in der seit dem 01.03.2017 geltenden Fassung sieht für ein solches Gebrauchmachen kein besonderes Verfahren vor. Der Beklagte war – entgegen dem Einwand der Klägerin – insbesondere nicht gehalten, dazu Verwaltungsvorschriften zu veröffentlichen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte gleiche Sachverhalte im Sinne des Art. 3 Abs.
1 Verf LSA gleich behandelt, soweit keine Gründe vorliegen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dazu kann er das Instrument der Verwaltungsvorschrift wählen, die Gleichbehandlung im Einzelfall aber auch auf andere Weise sicherstellen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vorliegend nicht zu erkennen. Im Gegenteil hat der Beklagte alle betroffenen Pflegestellen mit Schreiben vom 03.07.2017 über sein Vorgehen informiert und anschließend generell die Sätze der bisherigen Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung in einem nach Beschluss des Kreistages des Beklagten endgültig festgelegten Übergangszeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.08.2017 weiterhin angewandt. Dies entspricht auch dem im vorgelegten Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerk des Beklagten, der von der generellen Entscheidung spricht, aufgrund der Mehrkosten von der Übergangsregelung Gebrauch zu machen. Seine generelle Entscheidung wandte der Beklagte im Falle der Nichte der Klägerin ebenfalls an. Randnummer 53 Soweit die Klägerin einwendet, die Gestattung der Übergangsregelung des § 7 KJHG-PflG-VO verstoße gegen höherrangiges Recht und verletze den verfassungsrechtlich verbürgten Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs.
1 Verf LSA, ist dem nicht zu folgen. Randnummer 54 Zwar ermöglicht die Gestattung gegenüber den örtlichen Jugendhilfeträgern eine unterschiedliche Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte, indem für maximal zehn Monate in einigen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes unterschiedlich hohe Grund- und Erziehungsbeträge ausgekehrt werden. Für diesen kurzen Übergangszeitraum ist die Öffnungsklausel allerdings sachlich gerechtfertigt. Die Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung in der ab 01.03.2017 geltenden Fassung wurde erst am 30.03.2017 ausgefertigt. Durch sie griff der Landesverordnungsgeber im Bereich der Pflichtaufgaben der Kommunen im eigenen Wirkungskreis in das bereits beplante und seinerzeit laufende Haushaltsjahr 2017 ausgabenrelevant ein. Zwar handelt es sich für die Ausgabenlast an sich nicht um eine Frage, die das Fachrecht steuert, sondern um eine Frage der Kostendeckung durch einen angemessen vorzunehmenden Ausgleich im Sinne des Art. 87 Abs. 3 Satz 3 Verf LSA, der bisher für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe im Wege der besonderen Ergänzungszuweisungen des § 9 FAG durchgeführt wurde. Der Verordnungsgeber durfte aber dem Aspekt der kurzfristigen Mittelverfügbarkeit und der Bedeutung laufender Mehrausgaben für die kommunale Liquiditätsplanung Rechnung tragen, die im Falle angespannter Haushaltssituationen und einem kurzfristig umzusetzenden Liquiditätsbedarf erhebliche Auswirkungen auf andere Bereiche als des Kinder- und Jugendhilferechts und damit Einfluss auf die ungestörte Aufgabenerfüllung der Landkreise und kreisfreien Städte haben konnte. Im Falle des Beklagten zeigt sich diese Erheblichkeit daran, dass mit Mehrkosten über 30.000 Euro kalkuliert wurde, wäre die Übergangsregelung gar nicht angewandt worden. Randnummer 55 dd) Ein Anspruch der Klägerin auf höhere als die seitens des Beklagten festgesetzten Pauschalbeträge gemäß der jeweils geltenden Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung folgt auch nicht aus § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII. Randnummer 56 Danach sollen die laufenden Leistungen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Eine solche Abweichung vom Regelfall ist auch nach § 1 Abs. 2 KJHG-PflG-VO sowohl in der bis zum 28.02.2017 als auch in der ab dem 01.03.2017 geltenden Fassung möglich. Randnummer 57 Dass es sich bei dem laufenden Bedarf der Nichte der Klägerin um einen besonderen Fall handelt, kann dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen. Sie wendet sich allein gegen die Höhe der Pauschalbeträge. Randnummer 58 2. Soweit die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 11.07.2017 die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung der Klägerin über die Beihilfe bzw. den Zuschuss für die Einschulung der Nichte der Klägerin beantragt, ist ihre Klage zulässig und begründet. Dieser Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 59 Der Bescheid beruht auf § 39 Abs. 3 SGB VIII. Danach können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes gewährt werden. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen handelt es sich bei ihrer Einschulung im August 2016 um einen besonderen persönlichen Anlass der Nichte der Klägerin. Auf der Rechtsfolgenseite ist dem Beklagten sowohl im Hinblick auf die Gewährung an sich als auch für die Bestimmung der Höhe einer gewährten Beihilfe oder eines gewährten Zuschusses Ermessen eingeräumt. Der Beklagte hat die Grenzen seines Ermessens vorliegend überschritten. Randnummer 60 Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob die Ablehnung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Randnummer 61 Zur Begründung der Ausübung seines Ermessens hat der Beklagte ausgeführt, der am 22.05.2017 eingegangene Antrag der Klägerin sei nicht vor der Einschulung im August 2016 gestellt worden. Nach den Richtlinien des Beklagten müsse ein Antrag vor dem Anlass, also vor der Entstehung eines einmaligen Bedarfs, gestellt werden. Ausweislich der Ziffer 2.3 der Richtlinie findet sich ein Fristerfordernis dergestalt, dass Anträge in der Regel mindestens 30 Kalendertage vor dem Anlass bzw. der Maßnahme beim zuständigen Mitarbeiter zu stellen seien. Randnummer 62 Bindet sich der Beklagte zur Gewährleistung eines gleichmäßigen Verwaltungshandelns und zur Vermeidung der unterschiedlichen Behandlung gleich gelagerter Fälle an von ihm aufgestellte Richtlinien als interne Verwaltungsvorschriften für seine Mitarbeiter, so ist die Ausübung seines Ermessen im Einzelfall dahingehend zu prüfen, ob der Beklagte den sich gegebenen Gleichbehandlungsmaßstab und damit das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs.
1 Verf LSA eingehalten hat. Randnummer 63 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte hat ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass er nach seinen eigenen Richtlinien prüfen musste, ob im Falle der Nichte der Klägerin eine Ausnahme vom Regelfall der vorherigen Antragstellung vorliegt. Das Antragsfristerfordernis besteht nach Ziffer 2.3 Abs. 2 der Richtlinien des Beklagten nur im Regelfall und damit unter dem Vorbehalt des Vorliegens eines besonderen, von der Regel abweichenden Falles. Letzterer ist nach dem besonderen Verfahrensablauf der Gewährung der Hilfe zu Erziehung für die Nichte der Klägerin gegeben. Der die Gewährung aussprechende Bescheid des Beklagten erging erst am 08.05.2017 und damit nach dem persönlichen Ereignis der Einschulung im August
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.