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Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer 3 VK LSA 36/18 Beschluss Vergabeverfahren: Anforderungen an die Angabe des Fabrikats in einem Angebot §

Vergabeverfahren: Anforderungen an die Angabe des Fabrikats in einem Angebot Leitsatz Die Angabe des Fabrikats ist bedingungslos vorzunehmen, um bei der technischen Prüfung beurteilen zu können, ob das vom Bieter angebotene Produkt den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entspricht. Mit den vom Antragsgegner im Leistungsverzeichnis geforderten Fabrikatsangaben wird eine vertragsgegenständliche Leistung festgelegt, die bei Zuschlagserteilung zum Vertragsgegenstand wird. (Rn.34) Sonstiger Kurztext Schmutzwasserkanalbau Tenor

  1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf … Euro. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsgegner schrieb im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) das Bauvorhaben Schmutzwasserkanalbau, … , … , Vergabenummer: …, aus. Randnummer 2 Es wurden folgende Leistungen ausgeschrieben: Randnummer 3 - 2.805 m 3 Aushub Randnummer 4 - 5.325 m 2 Verbau Randnummer 5 - 2.085 m 3 Bodenaustausch Randnummer 6 - 595 m Kunststoffrohr DN 200 Randnummer 7 - 220 m Kunststoffrohr DN 160 Randnummer 8 - 22 Betonschächte DN 1000 Randnummer 9 - 1 Kunststoffschacht DN 600 Randnummer 10 - 50 Kunststoffschächte DN 400 Randnummer 11 - 1.025 m 2 Asphalt Randnummer 12 In verschiedenen Positionen des Leistungsverzeichnisses waren Hersteller und Fabrikat durch den Bieter einzutragen. Randnummer 13 Zum Submissionstermin am
  4. Mai 2018 lagen 4 Angebote vor. Die Antragstellerin legte ein Hauptangebot in Höhe von … Euro brutto beim Antragsgegner vor. Randnummer 14 Der Antragsgegner stellte in der Auswertung des Angebotes fest, dass in der Position 3.3.4.1 des Leistungsverzeichnisses die geforderten Bieterangaben zu Hersteller / Typ / System fehlten. Randnummer 15 Mit Schreiben vom
  5. Mai 2018 informierte der Antragsgegner auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 LVG LSA die Antragstellerin darüber, dass ihr Angebot als unvollständig ausgeschlossen werden müsse. Randnummer 16 Mit Schreiben vom
  6. Mai 2018 beanstandete die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften. Im Angebot seien alle Erklärungen und Nachweise enthalten gewesen. Randnummer 17 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 18 ihr Angebot zu werten. Randnummer 19 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 20 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 21 Aus Sicht des Antragsgegners sei das Vergabeverfahren rechtmäßig durchgeführt worden. Mit Schreiben vom
  7. Mai 2018 legt er dar, dass auch nach wiederholter Prüfung das Angebot ausgeschlossen werden müsse, da nicht alle geforderten Fabrikatsangaben im Angebot enthalten seien. Nach aktueller Rechtsprechung sei das Angebot wegen Unvollständigkeit auszuschließen. Randnummer 22 Da der Beanstandung der Antragstellerin nicht abgeholfen wurde, hat der Antragsgegner die Vergabeakten mit Schreiben vom
  8. Juni 2018 der
  9. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt zur Nachprüfung übergeben. Randnummer 23 Mit Schreiben vom
  10. Juni 2018 ist die Antragstellerin durch die Vergabekammer zum Sachverhalt angehört worden. Hierauf hat sie sich nicht geäußert. II. Randnummer 24 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Randnummer 25 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom
  11. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am
  12. November 2012) ist die
  13. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Randnummer 26 Entscheidend für die Feststellung der Zuständigkeit ist hier die Beurteilung der übergebenen Kostenschätzung für die Bauleistung. Diese liegt unterhalb der in § 100 GWB i.V.m. § 2 VgV geregelten Schwellenwerte. Randnummer 27 Damit ist die
  14. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt nach Ziffer 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (Bek. des MW vom 17.04.2013, MBL LSA Nr. 14/2013) zuständig. Randnummer 28 Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 29 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 30 Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet. Randnummer 31 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist jedoch unbegründet, da sie keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 LVG LSA geltend machen kann. Die durch den Antragsgegner getroffene Entscheidung zum Ausschluss des Angebotes in der ersten Wertungsstufe ist nicht zu beanstanden. Randnummer 32 Das Angebot des Antragstellers ist wegen Unvollständigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A auszuschließen, da die mit dem Angebot geforderten Angaben zum Fabrikat der Position 3.3.4.1 des Leistungsverzeichnisses fehlten. Das Fehlen geforderter Fabrikatsangaben führt zum zwingenden Ausschluss des Angebots. Geforderte Fabrikats-, Produkt- und Typangaben sind integraler Angebotsbestandteil. Es ist unerheblich, welche Angaben ein Auftraggeber konkret fordert. Das Fehlen solcher Angaben ist nicht heilbar und führt zum Angebotsausschluss. Randnummer 33 Das unvollständige Angebot des Antragstellers ist wie ein Angebot zu behandeln, welches bei Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegen hat. Randnummer 34 Die Antragstellerin hat eine produktneutrale Ausschreibung vorgenommen. Die Angabe des Fabrikats ist bedingungslos vorzunehmen, um bei der technischen Prüfung beurteilen zu können, ob das vom Bieter angebotene Produkt den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entspricht. Mit den vom Antragsgegner im Leistungsverzeichnis geforderten Fabrikatsangaben wird eine vertragsgegenständliche Leistung festgelegt, die bei Zuschlagserteilung zum Vertragsgegenstand wird. Randnummer 35 Geforderte, aber im Angebot fehlende Fabrikats-, Produkt- und Typangaben fallen nicht unter § 16 a VOB/A, der den Auftraggeber zur Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise verpflichtet, da es sich hierbei nicht um Erklärungen und Nachweise in diesem Sinne handelt (Vergabekammer Freistaat Thüringen, Beschluss vom
  15. Juli 2016 - 250-4002-5385/2016- N-007-IK; vgl. auch Beschlüsse 3 VK LSA 45/16 vom 29.11.2016 und 3 VK LSA 82/17 vom 19.10.2018). Randnummer 36 Insofern die Angaben zu Fabrikat und Typ im Leistungsverzeichnis des Angebotes fehlen, obwohl sie wirksam gefordert wurden, gelangt die jüngere Spruchpraxis der Nachprüfungsinstanzen zu unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der vergaberechtlichen Folgen. Randnummer 37 Die
  16. Vergabekammer Sachsen-Anhalt vertritt weiter ihre bisherige Rechtsauffassung, dass fehlende, wirksam geforderte Angaben zu Fabrikat und Typ zum Ausschluss der betreffenden Angebote von der weiteren Wertung führen, da diese Angaben Vertragsgegenstand werden und eine Nachforderung eine unzulässige Nachbesserung des Angebots wäre. Randnummer 38 Der Nachprüfungsantrag war demnach zurückzuweisen. Randnummer 39 III. Kosten Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte, und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA ). Randnummer 41 Kostenfestsetzung Randnummer 42 Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der
  17. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA und berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19, Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA ). Randnummer 43 Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von … Euro (§ 19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von Euro ( § 14 Abs. 1 VwKostG LSA ). Randnummer 44 Die Antragstellerin hat den Betrag in Höhe von … Euro bis zum 19.07.2018 unter Verwendung des Kassenzeichens … auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, IBAN: DE21810000000081001500, einzuzahlen. IV. Randnummer 45 Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr … hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.