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Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer 3 VK LSA 37/18 Beschluss Öffentliche Auftragsvergabe: Ausschluss eines Angebots wegen Änderung der Verga

Öffentliche Auftragsvergabe: Ausschluss eines Angebots wegen Änderung der Vergabeunterlagen Leitsatz Der Antragsgegner hat eine produktneutrale Ausschreibung vorgenommen. Das vom Antragsgegner gefordertes System wird von mehreren Herstellern angeboten. Die Antragstellerin hat mit ihrem Angebot nachgewiesen, dass sie in der Lage gewesen wäre, das gewünschte System für alle Punkte anzubieten. Eine Änderung liegt immer dann vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, also dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken. (Rn.47) (Rn.48) (Rn.49) Sonstiger Kurztext Schmutzwasserkanalbau Tenor

  1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf … Euro. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsgegner schrieb im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) das Bauvorhaben Schmutzwasserkanalbau, …., Vergabenummer: …, aus. Randnummer 2 Es wurden folgende Leistungen ausgeschrieben: Randnummer 3 - 4.500 m 3 Aushub Kanalbau Randnummer 4 - 400 m 3 Aushub Straßenbau Randnummer 5 - 410 m 3 Aushub Medientrassen Randnummer 6 - 7.500 m 2 Verbau Randnummer 7 - 90 m Kunststoffrohr DN 250 Randnummer 8 - 730 m Kunststoffrohr DN 200 Randnummer 9 - 350 m Kunststoffrohr DN 160 Randnummer 10 - 140 m PE 100 RC in HDD Randnummer 11 - 42 St. Betonschächte DN 1000 Randnummer 12 - 8 St. Kunststoffschächte DN 600 Randnummer 13 - 78 St. Kunststoffschächte DN 400 Randnummer 14 - 200 m 2 Asphalt in Kanaltrasse Randnummer 15 - 560 m 2 Asphalt Straßenbau Randnummer 16 - 100 m 2 Pflaster in Kanaltrasse Randnummer 17 - 285 m 2 Pflaster in Gehwege Randnummer 18 In Punkt 3.2 der Vorbemerkungen zum LV wird ausgeführt: Randnummer 19 „3.2 Ausführung des Freispiegelkanals Randnummer 20 Die Freispiegelkanäle werden aus Kunststoffrohren DN200 in offener Bauweise hergestellt. Die Topographie machte den Einbau von Absturzbauwerken erforderlich.“ Randnummer 21 Verlangt wurde in den entsprechenden Positionen: Randnummer 22 hier: Ziffer 1.2.2.4.11 des Leistungsverzeichnisses: Randnummer 23 Innenliegenden Absturz mittels Kunststoff-Formteil / Edelstahl, für Schacht lichte Innenweite 1000mm herstellen, Rohrleitung ankommend aus PVC-U DN200, Fallrohr aus PVC-U N150 ablängen und an das Formteil anschließen. Die Abdichtung zur Schachtwand hat mittels bituminöser Dichtung oder dauerelastischer Polymerdichtung zu erfolgen. Befestigungsschrauben und Rohrschellen aus Edelstahl, Abstand der Rohrschellen max. 1,00 m, jedoch mindestens 2 Rohrschellen an der unteren Einzelrohrlänge. Als Bögen dürfen nur 450 eingebaut werden. Das Arbeitsblatt der DWA A 157 ist beim Einbau zu beachten. Es wird ein Absturzsystem mit Revisionsöffnung verlangt, konstruktive Lösungen aus den Formteilen eines Rohrsystems sind nicht zugelassen. Absturzhöhe bis 1,50m. Randnummer 24 Zum Submissionstermin am
  4. Mai 2018 lagen 4 Angebote vor. Die Antragstellerin legte ein Hauptangebot in Höhe von … Euro brutto beim Antragsgegner vor. Randnummer 25 Mit Vermerk vom
  5. Mai 2018 stellte das beauftragte Ingenieurbüro fest, dass mit der Bieterangabe zur Pos. 1.2.2.4.11 - Absturz innenliegend - … ein Rohrsystem beschrieben werde, jedoch nicht das geforderte Absturzsystem mit Revisionsöffnung. Konstruktive Lösungen aus Bauteilen des genannten Rohrmaterials seien nicht zugelassen. Der Antragsgegner schließt sich der Prüfung durch Unterschrift an. Randnummer 26 Mit Schreiben vom
  6. Mai 2018 informierte der Antragsgegner auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 LVG LSA die Antragstellerin darüber, dass ihr Angebot gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A ausgeschlossen werden müsse. Randnummer 27 Mit Schreiben vom
  7. Juni 2018 rügt die Antragstellerin die Vergabeentscheidung und führt aus, dass die notwendigen Nachweise und Erklärungen im Angebot zur Submission enthalten gewesen seien. Randnummer 28 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 29 ihr Angebot zu werten. Randnummer 30 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 31 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 32 Aus Sicht des Antragsgegners sei das Vergabeverfahren rechtmäßig durchgeführt worden. Mit Schreiben vom
  8. Juni 2018 führte er detailliert aus, dass das Angebot zwingend im Zuge der formellen Prüfung (Wertungsstufe 1) auszuschließen sei, da die geforderten Erklärungen nicht vollständig enthalten gewesen seien (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A). Randnummer 33 Im Leistungsverzeichnis - Langtext sei auf der Seite 69 Pos. 1.2.2.4.11 Innenliegender Absturz S02.5.1 als Absturzsystem mit Revisionsöffnung verlangt, konstruktive Lösungen aus Formteilen eines Rohrsystems seien nicht zugelassen. Die Antragstellerin biete bei TYP / System … an. Diese Bezeichnung sei eine Typenbezeichnung für Kanalrohre. Nach Recherchen habe der Lieferant und Hersteller … ein solches Absturzsystem nicht im Produkt- und Liefersortiment. Es bestätige sich die Annahme, dass im Angebot eine konstruktive Lösung aus Formteilen eines Rohrsystems angeboten worden sei, welches nicht zugelassen sei. Eine Kopie der Seite 69 des Leistungsverzeichnisses wurde als Beweis beigelegt. Randnummer 34 Da der Beanstandung der Antragstellerin nicht abgeholfen wurde, hat der Antragsgegner die Vergabeakten mit Schreiben vom
  9. Juni 2018 der
  10. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt zur Nachprüfung übergeben. Randnummer 35 Mit Schreiben vom
  11. Juni 2018 ist die Antragstellerin durch die Vergabekammer zum Sachverhalt angehört worden. Hierauf hat sie sich nicht geäußert. II. Randnummer 36 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Randnummer 37 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom
  12. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am
  13. November 2012) ist die
  14. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Randnummer 38 Entscheidend für die Feststellung der Zuständigkeit ist hier die Beurteilung der übergebenen Kostenschätzung für die Bauleistung. Diese liegt unterhalb der in § 100 GWB i.V.m. § 2 VgV geregelten Schwellenwerte. Randnummer 39 Damit ist die
  15. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt nach Ziffer 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (Bek. des MW vom 17.04.2013, MBL LSA Nr. 14/2013) zuständig. Randnummer 40 Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 41 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 42 Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet. Randnummer 43 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist jedoch unbegründet, da sie keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 LVG LSA geltend machen kann. Die durch den Antragsgegner getroffene Entscheidung zum Ausschluss des Angebotes in der ersten Wertungsstufe ist nicht zu beanstanden. Randnummer 44 Das Angebot ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A auszuschließen, da die Antragstellerin in der Position 1.2.2.4.11 nicht wie gefordert einen innenliegenden Absturz mittels Kunststoff-Formteil / Edelstahl angeboten hat. Gemäß der Vorgabe im Leistungsverzeichnis wurde ein Absturzsystem mit Revisionsöffnung verlangt, konstruktive Lösungen aus den Formteilen eines Rohrsystems waren nicht zugelassen. Randnummer 45 Die Prüfung der Angebotsunterlagen der Antragstellerin hat ergeben, dass die Antragstellerin für alle Kanalrohrsysteme im Leistungsverzeichnis die Systeme/Rohre der Firma … angeboten hat sowie für alle Absturzsysteme - bis auf die strittige Position – Absturzformteile der Firma … Randnummer 46 Recherchen bei beiden Herstellern haben ergeben, dass die Firma … die vom Antragsgegner gewünschten Absturzsysteme anbietet, während die Firma … nur Kanalrohre anbietet, jedoch keine Formteile für Absturzsysteme. Bei dem von der Antragstellerin angebotenen System handelte es sich nicht um ein Absturzsystem, sondern um ein Rohrsystem. Randnummer 47 Der Antragsgegner hat eine produktneutrale Ausschreibung vorgenommen. Das vom Antragsgegner geforderte System wird von mehreren Herstellern angeboten. Die Antragstellerin hat mit ihrem Angebot nachgewiesen, dass sie in der Lage gewesen wäre, das gewünschte System für alle Punkte anzubieten. Randnummer 48 Da die Antragstellerin nicht das vom Antragsgegner geforderte System angeboten hat, liegt mit dem Angebot auch keine mit der vom Antragsgegner geforderten Leistung übereinstimmende Willenserklärung vor, und das Angebot ist wegen Änderung der Vergabeunterlagen zwingend auszuschließen. Randnummer 49 Eine Änderung liegt immer dann vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, also dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken (VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.05.2017 - 1 VK LSA 02/17 ). Randnummer 50 Der Nachprüfungsantrag war demnach zurückzuweisen. Randnummer 51 III. Kosten Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte, und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA ). Randnummer 53 Kostenfestsetzung Randnummer 54 Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der
  16. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA und berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19, Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA ). Randnummer 55 Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von … Euro (§ 19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von … Euro ( § 14 Abs. 1 VwKostG LSA ). Randnummer 56 Die Antragstellerin hat den Betrag in Höhe von … Euro bis zum 27.07.2018 unter Verwendung des Kassenzeichens … auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, IBAN: DE21810000000081001500, einzuzahlen. IV. Randnummer 57 Die ehrenamtliche Beisitzerin hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.