Tenor Der Bescheid des Bundesamts vom 29.03.2017 wird hinsichtlich der Ziffern 1, 5 und 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die oder der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Das Gericht nimmt hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung zunächst auf die Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2017 Bezug und sieht insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer eigenen Darstellung ab. Ergänzend ist auszuführen: Den schriftlichen Asylantrag stellte der " D-Verein." für den Kläger mit Schreiben vom 26.10.2015 "als amtierender Vormund". Der Verwaltungsvorgang des Bundesamt enthält ein Schreiben des Bundesamts vom 09.12.2015 an den " D-Verein." mit der Bitte, "den Vormundschaftsbeschluss und die aktuelle Anschrift Ihres Mündels" nachzureichen. In der Anlage des Anschreibens wurde auf Deutsch und Dari über die Notwendigkeit belehrt, dem Bundesamt jeden Wohnungswechsel mitzuteilen. Der Inhalt der Zustellungsvorschriften wurde erläutert. Der Wortlaut des § 10 AsylG wurde wiedergegeben. Am Ende befanden sich Formularfelder, in denen der Antragsteller oder Vertreter bestätigen sollte, die Belehrung erhalten und den Inhalt verstanden zu haben. Die Akte enthält kein unterschriebenes Exemplar der Belehrung, keinen Hinweis auf die Absendung und den Zugang des Schreibens vom 09.12.2015 und keine Antwort des " D-Verein." auf das Schreiben. Der Kläger wurde am Tag nach seiner Anhörung vor dem Bundesamt einer anderen Unterkunft zugewiesen. In dem ablehnenden Bescheid wurde die frühere Adresse des Klägers und das " D-Verein." als Vertreter angegeben. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt einen Hinweis darauf, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein müsse. Eine Belehrung darüber, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden könne, erfolgte nicht. Das Begleitschreiben war – ohne Angabe eines Vertreters – an die frühere Adresse des Klägers gerichtet. Auf der Zustellungsurkunde ist unter dem 06.04.2017 vermerkt: "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln". Das " D-Verein." erhielt eine Abschrift des Bescheides mit dem Hinweis, dass der Bescheid aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit dem Kläger zuzustellen sei. Randnummer 2 Am 21.04.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, der Kläger sei bei einer Rückkehr in seine Heimat Gefahren durch die Taliban ausgesetzt und beruft sich insbesondere auf ein Gutachten von Frau E. vom 23.03.2018. Randnummer 3 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 4 den Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Randnummer 5 ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, Randnummer 6 hilfsweise: ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, Randnummer 7 weiter hilfsweise: bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie hält die Klage wegen Versäumung der Klagefrist für unzulässig und vertritt insbesondere die Auffassung, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides korrekt sei. Randnummer 11 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage ist zulässig. Die Klage wurde innerhalb der Klagefrist von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides (§ 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG) erhoben. Der Bescheid wurde dem Kläger nicht wirksam zugestellt. Die Zustellung gilt erst in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem der Bescheid dem Kläger tatsächlich zugegangen ist (§ 8 VwZG). Randnummer 13 Der Kläger muss den Zustellungsversuch an seine frühere Anschrift nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG gegen sich gelten lassen, weil er nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 10 Abs. 7 AsylG entsprechend über die Zustellungsvorschriften belehrt worden ist. Nach § 10 Abs. 7 AsylG ist der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Zustellungsvorschriften hinzuweisen. Das ist nicht geschehen. Der Empfang der an den "D-Verein" – als seinerzeit gesetzlichen Vertreter des Klägers - gerichteten Hinweise in der Anlage zum Schreiben vom 26.10.2015 wurde nicht bestätigt. Die entsprechenden Formularfelder sind leer geblieben. Die gesetzliche Regelung verlangt ausdrücklich eine Empfangsbestätigung; die bloße Kenntnisnahme reicht nicht aus. Zudem kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Schreiben vom 26.10.2015 überhaupt dem gesetzlichen Vertreter des Klägers zugegangen ist. Einen Zugangsnachweis gibt es nicht. Es gibt auch keine Umstände, aus denen auf den Zugang des Schreibens geschlossen werden kann. Der "D-Verein" hat nicht auf das Anschreiben vom 09.12.2015 reagiert und insbesondere – trotz der Aufforderung in dem Schreiben - weder den Vormundschaftsbeschluss vorgelegt noch die Anschrift des Klägers angezeigt. Im Hinblick darauf, dass § 10 Abs. 7 AsylG besondere formelle Anforderungen an die Bekanntgabe der Hinweise auf die Zustellungsvorschriften vorsieht, kommt auch nicht in Betracht, analog § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG aufgrund der bloßen Absendung des Mitteilungsschreibens von einer Bekanntgabe auszugehen. Im Übrigen findet sich im Verwaltungsvorgang des Bundesamts kein Vermerk über die Aufgabe dieses Schreibens zur Post, während es sonst offenbar üblich ist, solche Vorgänge zu dokumentieren (siehe den Vermerk die Übersendung der "Dokumappe an AS F-Stadt", S. 16 des Verwaltungsvorgangs). Aus dem weiteren Verwaltungsvorgang ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens – etwa bei der Anhörung – über die Zustellungsvorschriften informiert worden ist. Der Kläger hat auch bestritten, dass es eine entsprechende Belehrung gab. Randnummer 14 Eine wirksame Zustellung des Bescheides vom 29.03.2017 ist demnach erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs bewirkt worden (§ 8 VwZG). Der Kläger hat glaubhaft erklärt, dass er die Klage an dem Tag erhoben hat, als er den negativen Bescheid erhalten hat. Die formlose Übersendung des Bescheides an den "D-Verein" ist keine Zustellung; sie kann den Lauf der Klagefrist nicht bewirken. Daher kann dahinstehen, ob der "D-Verein" nach Eintritt der Volljährigkeit des Klägers noch empfangsberechtigt war und ob der Kläger eine Zustellung an diesen Verein gegen sich gelten lassen müsste. Ferner kann dahinstehen, ob – wovon das Gericht allerdings seit dem Urteil der Kammer vom 17.04.2018 ( 4 A 522/17 MD) ausgeht – die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt war. Randnummer 15 Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er dieser Feststellung entgegensteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klage hat allerdings keinen Erfolg, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter begehrt. Randnummer 16 Die begehrte Anerkennung als Asylberechtigter scheitert daran, dass der Kläger nach eigenen Angaben über Österreich, einem sicheren Drittstaat, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und daher das Asylrecht gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG ausgeschlossen ist. Randnummer 17 Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Dem Kläger droht politische Verfolgung durch die Taliban (§§ 3, 3 a Abs. 1, 3 c Nr. 3 AsylG). Randnummer 18 Der Kläger hat vorgetragen, dass er aus seinem Heimatdorf geflüchtet ist, weil die Taliban ihn zwangsrekrutieren wollten. Er hat berichtet, dass sein Vater gewarnt worden sei, weil die Taliban die Absicht gehabt hätten, ihn, den Kläger, wegen seiner Englischkenntnisse zur Mitarbeit bei der Taliban zu zwingen. Deshalb sei er von seinem Vater sofort nach G-Stadt geschickt worden. In dieser Zeit habe er von seinen Eltern erfahren, dass sich Angehörige der Taliban in der Moschee des Heimatdorfs nach ihm erkundigt hätten. In der Folgezeit habe auch seine Familie wegen des Drucks durch die Taliban ihr Dorf verlassen und sei mehrfach umgezogen. Randnummer 19 Das Gericht hält das Vorbringen des Klägers für glaubhaft. Der Kläger hat über die Vorfälle lebensnah und widerspruchsfrei berichtet. Deutliches Zeichen für die Richtigkeit der Schilderung ist der Umstand, dass der Kläger gerade die Situation, die für ihn und seinen Vater mit besonderer Belastung verbunden war, ausführlich und unter Darstellung der emotionalen Reaktion seines Vaters beschrieben hat. So hat der Kläger sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung – mit unterschiedlicher Wortwahl – anschaulich den verängstigten Eindruck geschildert, den sein Vater gemacht hat, als er dem Kläger die Nachricht über die drohende Rekrutierung durch die Taliban überbracht hat. Auch die weiteren Abläufe hat der Kläger nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargestellt. Die Richtigkeit des Vorbringens wird auch vom Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gestellt. Randnummer 20 Der Kläger hat wegen der von ihm beschriebenen Vorfälle auch mit einer Verfolgung durch die Taliban zu rechnen. Die Annahme in dem angefochtenen Bescheid, der Kläger möge zwar eine Bedrohungslage empfunden haben, es lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor, welche die Befürchtung objektiv begründen könnten, teilt das Gericht nicht. Es spricht viel dafür, dass ein Zugriff der Taliban unmittelbar bevorstand. Schon der Umstand, dass der Vater des Klägers, der mit den regionalen Gepflogenheiten vertraut war, die Warnung so ernst genommen hat, dass er seinen Sohn noch am selben Tag nach G-Stadt geschickt hat, spricht dafür, dass es sich bei der Warnung nicht um eine belanglose Vermutung handeln konnte. Die Ernsthaftigkeit der Rekrutierungsabsicht und der Suche nach dem Kläger wird dadurch bestätigt, dass sich Angehörige der Taliban in der Zeit, als der Kläger das Dorf verlassen hatte, nach dessen Verbleib erkundigt haben. Auch der Umstand, dass die Eltern des Klägers in der Folgezeit mehrfach ihren Wohnsitz gewechselt haben, spricht dafür, dass sie sich konkreten und unmittelbar bevorstehenden Gefahren durch die Taliban ausgesetzt gesehen haben, auch wenn sie ihrem Sohn die Gründe (offenbar um ihn nicht zu beunruhigen) nicht mitgeteilt haben. Randnummer 21 Dem Kläger droht, weil er sich einer bevorstehenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban entzogen hat, politische Verfolgung (vgl. § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Die Weigerung des Klägers, mit der Taliban zusammenzuarbeiten, wird von den Angehörigen dieser Organisation als Haltung gewertet, die den eigenen politisch-religiösen Zielvorstellungen entgegensteht. Randnummer 22 Die Islamische Republik Afghanistan ist erwiesenermaßen nicht in der Lage, Schutz vor der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten. Von einem solchen Schutz könnte man ausgehen, wenn der Staat geeignete Schritte eingeleitet hätte, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Kläger Zugang zu diesem Schutz hätte (vgl. Art. 7 Abs. 2 QRL). Nach der Auskunftslage sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Eine Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen Dritter ist im Hinblick auf die Verhältnisse im Herkunftsland des Klägers nicht gegeben. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Warlords praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19.10.2016; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Fähigkeit der Taliban, Personen in Afghanistan aufzuspüren; Schutzfähigkeit des Staates [a-8498-2
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