Verfahrensgang nachgehend SG Dessau-Roßlau
- Kammer,
- November 2016, S 18 AS 259/14, Beschluss Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitbefangen, ob der Beklagte den Überprüfungsantrag der Kläger für Leistungen das Kalenderjahr 2011 betreffend inhaltlich bescheiden muss. Randnummer 2 Die am ... 1955 geborene Klägerin zu
- und ihr am ... 1951 geborener Ehemann, der Kläger zu 2., stehen bzw. standen bei dem Beklagten im laufenden Leistungsbezug. Das streitbefangene Kalenderjahr 2011 betreffend erteilte der Beklagte den Klägern folgende Bescheide: Randnummer 3
- Bescheid vom
- Juli 2010 (Bl. 360 VA): September 2010 bis Februar 2011 monatlich insgesamt 982 EUR Randnummer 4
- Änderungsbescheid vom
- Juli 2010 (Bl. 371 VA): vorläufige Bewilligung für September 2010 bis Februar 2011 in Höhe von monatlich 557 EUR Randnummer 5
- Bescheid vom
- Februar 2011 (Bl. 423 VA): vorläufiger Bescheid für März bis August 2011, monatliche Leistungshöhe 735,34 EUR Randnummer 6
- Änderungsbescheid vom
- März 2011 (Bl. 431 VA): vorläufige Leistungsbewilligung für Januar und Februar 2011 in Höhe von 992 EUR Randnummer 7
- Bescheid vom
- Juli 2011 (Bl. 449 VA): Bewilligung für den Zeitraum September 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 957,93 EUR (September bis Dezember 2011) bzw. 963,93 EUR (Januar, Februar 2012) Randnummer 8
- Änderungsbescheid vom
- August 2011 (Bl. 458 VA): vorläufige Bewilligung für September bis Februar 2012 in Höhe von 1.013,52 EUR bzw. 1.019,52 EUR Randnummer 9
- Änderungsbescheid vom
- Oktober 2011 (Bl. 472 VA): vorläufige Bewilligung für November 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 658,52 EUR bzw. 664,52 EUR Randnummer 10
- Bescheid vom
- November 2011 (Bl. 488 VA): endgültige Festsetzung für November 2011 in Höhe von 658,52 EUR, Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 67,22 EUR Randnummer 11
- Änderungsbescheid vom
- November 2011 (Bl.496): vorläufige Bewilligung für Dezember 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 591,30 EUR bzw. 609,30 EUR. Randnummer 12 Am
- Juli 2013 stellten die Kläger beim Beklagten einen Überprüfungsantrag für den Zeitraum Januar bis Dezember 2011 hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Mit Bescheid vom
- Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
- Januar 2014 lehnte die Beklagte ab, da die Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verstrichen sei. Randnummer 13 Dagegen richtet sich die Klage vom
- Februar
- Randnummer 14 Die Kläger beantragen, Randnummer 15 den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom
- Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Januar 2014 ihnen höhere Leistungen nach SGB II zu gewähren, hilfsweise mit der Maßgabe, die Leistungen für den streitigen Zeitraum 2011 endgültig festzusetzen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen. Randnummer 19 Beide Beteiligte haben sich in der Sitzung vom
- August 2016 mit der Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Randnummer 21 Der Bescheid vom
- Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
- Januar 2014 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat wegen Ablaufs der Frist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II den Überprüfungsantrag das Kalenderjahr 2011 zu Recht abgelehnt, die Kammer nimmt insoweit gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom
- Januar 2014 Bezug. Randnummer 22 In der mündlichen Verhandlung am
- August 2016 haben die Kläger darauf hingewiesen, die für den streitbefangenen Zeitraum erteilten Bescheide seien nur vorläufig erteilt worden. Mit Ausnahme des November 2011, für den die Leistungen mit vom Bescheid vom
- November 2011 endgültig festgesetzt worden sind, ist dies zutreffend. Sofern die Kläger jetzt erstmals vortragen, die Beklagte habe den Überprüfungsantrag in einen Antrag auf endgültige Festsetzung der Leistungen für das Kalenderjahr 2011 umdeuten müssen, fehlt es an einer entsprechenden Ausgangsentscheidung der Beklagten, die allein einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.