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VG Halle (Saale) 3. Kammer 3 A 156/09 Urteil Die Klägerin, ein Großbritannien ansässiges und gegenwärtig in der Rechtsform einer englischen Private Co

Tenor Unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 02. April 2009 wird festgestellt, dass die Klägerin für die beantragte Tätigkeit keiner Erlaubnis bedarf. Die Kosten des Verfahrens trägt der Bek

Art. 56

und 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl C 83 vom

  1. März 2010, S. 47) berufen. Randnummer 91 Die Klage ist auch im Hinblick auf das Aufhebungsbegehren betreffend den Bescheid des Beklagten vom
  2. April 2009 gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Obsiegt die Klägerin mit ihrem Feststellungsbegehren, bedarf es der Beseitigung des durch diesen Bescheid gesetzten Rechtsscheins der Genehmigungsbedürftigkeit ihrer Vermittlungstätigkeit. Dass auch insoweit die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO gegeben ist, folgt aus den voraufgegangenen Ausführungen zur Zulässigkeit der Feststellungsklage. Randnummer 92 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 93 Die Klägerin begehrt zu Recht die Feststellung, dass sie staatlich zugelassene Glücksspiele - auch soweit dies über das Internet erfolgt - ungeachtet der Regelungen des § 4 Abs. 1 GlüStV und des § 13 Abs. 1 GlüG LSA ohne eine Genehmigung des Beklagten gewerblich vermitteln darf. Insbesondere diese Regelungen verstoßen gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht, das hier vorrangig zur Anwendung zu kommen hat. Dass es der Sache nach möglicherweise geboten sein kann, die von der Klägerin erstrebte Vermittlungstätigkeit unter ein Genehmigungsregime zu stellen, hat hierbei außer Betracht zu bleiben. Denn es ist nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts, sondern die des Gesetzgebers, ein solches gegebenenfalls in einem insbesondere europarechtskonformen Zuschnitt vorzuhalten. Randnummer 94 Die beiden rechtlichen Instrumente zur Regelung des Glücksspielwesens (GlüStV und GlüG LSA) unterliegen dem Anwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts. Sowohl § 4 GlüStV und § 13 GlüG LSA verstoßen in dem hier relevanten Umfang gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Aus diesem Anwendungsvorrang folgt die Nichtanwendbarkeit dieser und aller damit im Zusammenhang stehenden (nationalen) Regelungen. Randnummer 95 Die Nichtanwendbarkeit ist eine Rechtsfolge, die ohne weiteres vom erkennenden Gericht zu beachten ist (EuGH, Urteil vom
  3. September 2010 - C-409/06 - Winner Wetten GmbH -, Rz. 55), und zwar ohne die Möglichkeit der Bestimmung einer Übergangszeit, in der es etwa vorübergehend noch bei dem als gemeinschaftsrechtswidrig erkannten Zustand verbleiben könnte (EuGH, aaO, Rz. 69). Randnummer 96 Da das europäische Gemeinschaftsrecht im vorliegenden Fall vorrangig zur Anwendung kommt, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob mit der Verletzung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auch eine Verletzung der Klägerin in ihren Grundrechten gegeben ist. Randnummer 97 Selbst wenn da erkennende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der genannten Regelungen überzeugt wäre (vgl. zu einem solchen Ansatz: VG Berlin, Urteil vom
  4. September 2008, aaO., Rz.69 ff.), käme eine Vorlage des Verfahrens im Rahmen konkreter Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG gleichwohl schon deshalb nicht in Betracht, weil es wegen der Vorrangigkeit von Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts an der für eine solche Vorlage erforderlichen Entscheidungserheblichkeit fehlen würde (vgl. BVerfG, Urteil vom
  5. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u. a. -, BVerfGE 85, 191, [204]; BVerwG, Urteil vom
  6. März 2010 - 2 C 72.08 -, Juris, Rz. 29). Randnummer 98 Im Hinblick auf die vom erkennenden Gericht festgestellte Gemeinschaftswidrigkeit von Staatsvertrag und Glücksspielgesetz gilt Folgendes: Randnummer 99 Die hier von der Klägerin beabsichtigte grenzüberschreitende Vermittlung von staatlichen Glücksspielen unterfällt den Regelungen über

Art. 56und 57 AEUV.

Randnummer 100 Danach sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe dieses Vertrages verboten. Randnummer 101 Als Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung gelten gemäß Art. 57 Satz 1 AEUV Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Dies gilt gemäß Art. 57 Satz 2 AEUV für gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten. Randnummer 102 Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen ist im vorliegenden Fall deshalb eröffnet, weil die von der Klägerin beabsichtigte Tätigkeit als grenzüberschreitende Dienstleistung anzusehen ist. Dabei ist es ausreichend, dass die Dienstleistung selbst die Grenze überschreitet, ohne dass Leistungserbringer und Leistungsempfänger die Grenze überschreiten (Korrespondenzdienstleistung - vgl. EuGH, Urteil vom

  1. Mai 1995 - C-384/93 -, EuGHE 1995 I-1141 Rz. 22; VG Berlin, aaO, Rz. 171 m.w.N.). Randnummer 103 Die Klägerin will ihre Vermittlungstätigkeit im Hinblick auf die hier gegenständlichen staatlichen Lotterien (auch) über das Internet betreiben. Damit erreicht sie ihre Kunden grenzüberschreitend und weltweit, was angesichts der inzwischen vorhandenen Alltäglichkeit solcher Vorgänge keiner weiteren Erörterung bedarf. Randnummer 104 Die Klägerin wird in ihrer (beabsichtigten) Tätigkeit durch die Regelung des § 13 Abs. 1 GlüG LSA behindert. Diese Vorschrift regelt nicht allein die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Vermittlung staatlicher Glücksspiele. Sie stellt sich darüber hinaus als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt dar (VG Berlin, Urteil vom
  2. September 2008, aaO, Rz. 86 ff.). Randnummer 105 Dies folgt insbesondere daraus, dass nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GlüG LSA , der insoweit über den Regelungsrahmen des § 19 GlüStV hinausgeht, kein - gebundener - Rechtsanspruch auf die Erteilung der begehrten Vermittlungserlaubnis besteht, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis erfüllt werden. Dies zeigt sich im Weiteren auch daran, dass nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 GlüG LSA eine „Erforderlichkeitsprüfung“ für die Vermittlungstätigkeit vorgesehen ist und nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 GlüG LSA eine Vermittlungstätigkeit nur erlaubnisfähig ist, wenn dafür ein „hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht“. Derartige im Ermessen der Erlaubnisbehörde stehende „Erforderlichkeits- und Bedürfnisvorbehalte“ sind indessen mit den Grundsätzen der Berufs- und Dienstleistungsfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen vereinbar. Randnummer 106 Dem Wesen sowohl der betroffenen (europarechtlichen) Grundfreiheit als auch des betroffenen Grundrechts entsprechen solche Vorbehalte nur dann, wenn sie das materielle, aus diesen fließende Recht als solches unberührt lassen und dem Grundrechtsträger in dem einfachen Gesetz, das solche Vorbehalte enthält, das Recht eingeräumt ist, die Aufhebung der formellen Ausübungsschranke zu verlangen, wenn die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerfG, Urteil vom
  3. August 1966 - 1 BvF 1/61 -, BVerfGE 20, 150 [155]). Randnummer 107 Im Hinblick auf die zu erfüllenden Voraussetzungen gilt, dass sie hinreichend bestimmt sind und dem Übermaßverbot entsprechen. Sie müssen situationsadäquat ausgestaltet sein und in einer sachlichen Konkordanz zu den verfolgten (legitimen) Zielen stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom
  4. November 1982 - 1 BvL 4/78 -, BVerfGE 61, 291 [317 f.] m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die genannten Bestimmungen nicht. Sie laufen darauf hinaus, Private, die ausschließlich aus eigenen wirtschaftlichen Interessen ihrer Vermittlungstätigkeit nachgehen wollen, als Inhaber einer solchen Genehmigung von vornherein ohne weiteres auszuschließen. Randnummer 108 Ein Erforderlichkeits- oder Bedürfnisnachweis liegt außerhalb der Tatbestände, auf die ein Bewerber Einfluss nehmen kann. Das Erfordernis eines solchen Nachweises zeigt alle Effekte eines Eingriffs in den Wesensgehalts des Grundrechts der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom
  5. Dezember 1953 - I C 90/53 -, BVerwGE 1, 48 [51] im Hinblick auf eine gaststättenrechtliche Bedürfnisprüfung). Nicht anderes gilt im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit. Randnummer 109 An diesem Befund vermag insbesondere der Umstand nichts zu ändern, dass ein Bewerber, der mangels eines Bedürfnisses in Teilen des Landes oder im ganzen Bundesland nicht zugelassen würde, in einem anderen Bundesland versuchen kann, eine entsprechende Genehmigung zu erlangen. Der Zugang zur erstrebten Vermittlungstätigkeit bliebe ihm auch dann verschlossen. Faktisch könnte er nämlich nicht damit rechnen, mit solchen Bemühungen dort Erfolg zu haben. Vor allem könnte kaum auf eine gerecht abgewogene Entscheidung über das Bestehen eines Bedarfs an einer privaten Vermittlungstätigkeit gehofft werden. Die „Bedürfnisprüfung“ reduziert nach ihrem Zuschnitt die Freiheit der Berufswahl auf ein reines, letztlich aber leerlaufendes Verfahrensrecht, nämlich das Recht, einen Genehmigungsantrag stellen zu können. Der Sache nach allerdings läuft die durch die Antragstellung ausgelöste Bedürfnisprüfung sowohl nach der dahinter stehenden Intention als auch ihrer Zielrichtung darauf hinaus, Privatpersonen wie die Klägerin ohne Wenn und Aber als Genehmigungsinhaber nach § 13 GlüG LSA auszuschließen und dem Staat den Besitz seines faktisch bestehenden Glücksspielmonopols auch im Bereich der Vermittlungstätigkeit zu erhalten. Randnummer 110 Ein derartiges interessenbetontes Vorgehen ist der Gesetzgebung nicht von vorn herein untersagt. Auch der Gesetzgeber darf Maßnahmen ergreifen, die sich in der Schlussbetrachtung als einseitige, das Staatsinteresse fördernde oder schützende Maßnahmen darstellen. Vorauszugehen hat allerdings ein Vorgehen, das insbesondere den Standards genügt, die vom BVerfG insbesondere in der Lüth-Entscheidung (Urteil vom
  6. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198 [205]) zur Bedeutung der Grundrechte als objektive Wertordnung entwickelt worden sind: Randnummer 111 „(Das Grundgesetz will) keine wertneutrale Ordnung sein. (Es hat) in seinem Grundrechtsabschnitt auch eine objektive Wertordnung aufgerichtet, (durch die) gerade hierin eine prinzipielle Verstärkung der Grundrechte zum Ausdruck kommt ... Dieses Wertesystem, das seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde findet, muss als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gelten; Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung empfangen von ihm Richtlinien und Impulse". Randnummer 112 Diese Standards lassen sich ohne weiteres auf die Bedeutung der im AEUV geregelten Grundfreiheiten übertragen. Auch hier wird das Vorgehen der Organe der EU, aber auch der Mitgliedstaaten im Wesentlichen von den Grundfreiheiten gesteuert. Randnummer 113 Der hier im Wesentlichen zur Absicherung von Staatseinnahmen vorgenommene - faktische - Ausschluss Privater bei der Vermittlung staatlicher Glücksspiele genügt den diesen Standards nicht. Er schränkt vielmehr

Art. 56Abs.

1 AEUV einseitig und unangemessen ein und verletzt damit gegenüber diesen Regelungen vorrangiges europäisches Gemeinschaftsrecht: Randnummer 114 Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind zwar nach Maßgabe von Art. 62 AEUV in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AEUV aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit möglich. Das Schutzniveau wird hierbei allerdings vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gesteuert (EuGH, Urteil vom 08. September 2010 - C- 316/07 u. a. - Stoß u. a. -, Rz. 78). Daher können zwingende Gründe des Allgemeininteresses Anlass für solche Beschränkungen sein, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (EuGH, Urteil vom 06. November 2003- C- 243/01 - Gambelli -, Rz. 65). Randnummer 115 Zu diesen Gründen gehören der Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung sowie die Bekämpfung der Spielsucht und der Schutz der Spieler vor unlauteren Glücksspielangeboten. Die Beurteilung dieser Fragen obliegt zunächst den dafür zuständigen Organen des jeweiligen Mitgliedsstaates (EuGH, Urteil vom 08. September 2010 - C- 46/08 - Carmen Media GmbH -, Rz. 55 m. w. N.). Randnummer 116 Für Inhalt, Art und Ausmaß dieser Beschränkungen gilt im Einzelnen Folgendes (zitiert nach der Zusammenfassung in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 16. Mai 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-33/04, C-359/04 und C-360/04 - Placanica u. a. -, Rz. 34): Randnummer 117 Der EuGH (Urteil vom 06. November 2003, aaO, - Gambelli -) verlangt, dass solche Beschränkungen Randnummer 118 - durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sind, wobei die ergriffenen Maßnahmen „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen" müssen (Gambelli, Rz. 67, Hervorhebung durch das erkennende Gericht), so dass sich ein Staat, der eine Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens zum Zweck der Einnahmenerzielung verfolgt, nicht „im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen" kann (Gambelli, Rz. 68 und 69); Randnummer 119 - sie in gleicher Weise und mit den gleichen Kriterien für alle Wirtschaftsteilnehmer aus der Gemeinschaft gelten (Gambelli, Rz. 70), wobei das Kriterium der Nichtdiskriminierung nicht beachtet würde, wenn in dem betreffenden Land ansässige Wirtschaftsteilnehmer sie leichter erfüllen könnten (Gambelli, Rz. 71); Randnummer 120 - nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zieles erforderlich ist (Gambelli, Rz. 72). Randnummer 121 Obwohl die hierfür in Betracht kommenden Entscheidungen des EuGH jeweils in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen sind, entfaltet das Vorabentscheidungsurteil schon mit seiner Verkündung sowohl Rechtskraftvorwirkungen inter partes als auch unmittelbare Bindungswirkungen erga omnes (vgl. zur rechtlichen Wirkung von Vorabentscheidungen des EuGH: Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 267 Rz. 37 ff.). Randnummer 122 Die Bindungswirkung erga omnes bezeichnet hierbei eine allgemeine Bindung aller mitgliedschaftlichen Organe und damit auch des erkennenden Gerichts an den Auslegungstenor des Vorabentscheidungsurteils aufgrund des Primärrechtsgrundsatzes der Unionstreue in Verbindung mit dem Telos des Art. 267 AEUV, nämlich eine in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einheitliche Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten (Chr. Koenig, Rechtsgutachten zur Anwendbarkeit der vermittlerbezogenen Vorschriften und Auflagen gemäß dem deutschen Glücksspielrecht nach der Verkündung der Urteile des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen C-46/08 - Carmen Media -, C.316/07 u. a. - Markus Stoß u. a. -, C-358/07 u. a. - Kulpa Automatenservice Asperg GmbH u. a. - und C-409/06 - Winner Wetten GmbH -, in der Gerichtsakte enthalten, S. 11 m. w. N.). Randnummer 123 Damit obliegt dem erkennenden Gericht die Prüfung, ob die hier gegenständlichen nationalen Rechtsvorschriften, nämlich § 4 GlüStV und § 13 GlüG LSA , sowie die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Vorschriften angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten wirklich Zielen dienen, mit denen sie gerechtfertigt werden können, und die in ihnen enthaltenen Beschränkungen dazu nicht außer Verhältnis stehen. Randnummer 124 Diesen Anforderungen werden die genannten Regelungen nicht gerecht, da die in ihnen enthaltenen Beschränkungen die Gelegenheiten zum Spiel nicht wirklich vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich nicht kohärent und systematisch begrenzt werden. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann nicht gegeben, wenn der jeweilige Mitgliedstaat - und zwar einerlei ob dies vom Bund oder dem jeweiligen Land ausgeht - trotz solcher Regelungen zugleich die Verbraucher dazu anreizt und ermuntert, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der (jeweiligen) Staatskasse Einnahmen zufließen (EuGH, aaO, - Stoß u. a. -, Rz 107). Randnummer 125 Das hier zu Anwendung kommende Kohärenzgebot ist aus einer Bestimmung des Primärrechts der Europäischen Union entwickelt. Dieses Gebot beschreibt ein zusammenhängendes und widerspruchsfreies System, in dem alle Organe bei ihren Handlungen zur Erreichung der Ziele der Europäischen Union beitragen sollen. Dies gilt insbesondere für die hier angesprochenen Bereiche Justiz und Inneres im Rahmen des Dreisäulenschemas der Europäischen Union. So bestimmt Art. 7 AEUV, dass die Union auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen zu achten und dabei unter Einhaltung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung in ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung trägt. Randnummer 126 Nach diesem Verständnis, das auch für die hier in Rede stehende Bedeutung dieses Begriffs bestimmend ist, kann in Bezug auf die Bekämpfung der Wett- und Spielsucht nur eine Gesamtkohärenz gemeint sein, die eine sektorale Betrachtung, etwa eine Beschränkung auf bestimmte Glücksspiele oder ein bestimmtes Bundesland von vorn herein ausschließt (so ausdrücklich: EuGH, Urteil vom 08. September 2010, aaO, - Carmen Media -, Rz. 66 bis 70). Die gerichtliche Überprüfung, ob in Fällen der vorliegenden Art eine solche Gesamtkohärenz gegeben ist, die einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigt, hat mit „strict scrutiny" zu erfolgen. Randnummer 127 Mit diesem insbesondere im europäischen Recht zur Anwendung kommenden Auslegungsgrundsatz ist eine „strenge" Prüfung gemeint, die unter dem Blickwinkel einer grundsätzlichen Skepsis gegenüber Individualrechte beschränkenden Maßnahmen „gründlich“ prüft, ob wirklich eine entsprechende Rechtfertigungslage gegeben ist. Diese Prüfung des erkennenden Gerichts hat ergeben, dass hierfür kein Rechtfertigungsgrund zur Verfügung steht. Randnummer 128 Soweit die hier in Rede stehenden Regelungen sowohl des GlüStV als auch des GlüG LSA der Sache nach letztlich ein staatliches Monopol auch für die Vermittlung staatlicher Glücksspiele begründen, sind sie nicht für die Erreichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels geeignet, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen. Sie sind auch nicht in der Lage, dadurch zu gewährleisten, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH, aaO, und Urteil vom 08. September 2010, - Stoß u. a. -, Rz 107). Randnummer 129 Im Einzelnen ist hierzu festzuhalten: Randnummer 130 Das Bundesland Sachsen-Anhalt, das Inhaber eines solchen Monopols für andere ist, und auch alle anderen Bundesländer begrenzen, wie der GlüStV und das GlüG LSA zeigen, die von ihnen angebotenen Arten von Glücksspielen nicht auf das, was erforderlich ist, um die Verbraucher zum Angebot des Monopolinhabers hinzulenken und um sie damit von anderen, nicht genehmigten Zugangskanälen zu Spielen wegzuführen, sondern haben - im Gegenteil - Maßnahmen ergriffen, die darauf abzielen, den Spieltrieb der Verbraucher zu fördern und sie zwecks Maximierung der aus den entsprechenden Tätigkeiten erwarteten Einnahmen zu aktiver Teilnahme am Spiel zu stimulieren. Randnummer 131 Darüber hinaus steht fest, dass auch deshalb von keinem kohärenten System der Bekämpfung der Wett- und Spielsucht auszugehen ist, weil andere Arten von weitaus gefährlicheren Glücksspielen von privaten Veranstaltern erlaubt sind, die über eine entsprechende Erlaubnis hierfür verfügen. Denn es steht ferner fest, dass gerade diese Glücksspiele ein höheres Suchtpotenzial als die dem Monopol unterfallenden Glücksspiele aufweisen. Dazu wird eine zur Stimulation der Spieltätigkeiten geeignete Politik der Angebotserweiterung betrieben und geduldet, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu maximieren. Randnummer 132 Die Frage, ob in der Bundesrepublik Deutschland die Wett- und Spielsucht in kohärenter Weise bekämpft wird, darf - wie schon oben dargestellt - nicht nur isoliert für jedes einzelne Glücksspiel und nicht nur für jedes im Einzelfall betroffene Bundesland beantwortet werden. Randnummer 133 Im Hinblick auf europarechtliche Anforderungen kommt es ausschließlich auf die Gesamtsituation in dem jeweiligen Mitgliedsland der Europäischen Union an (EuGH, Urteil vom 08. September 2010 - Rs C-46/08 -, Rz. 69 ff; vgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 1 L 700/10 -, BA S. 5). Diese Anforderung rechtfertigt sich trotz der in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union bestehenden Unterschiede im Hinblick auf die Frage, ob dort ein zentrales oder föderales System besteht. Denn diese Unterschiede in der staatlichen Struktur ändern nichts an der in dem jeweiligen Mitgliedsland gleichwohl bestehenden Einheit der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse. Gerade im Hinblick auf diese Einheit haben die Beteiligten des GlüStV diesen Vertrag geschlossen. Randnummer 134 Mit der Klägerin geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass die in der Bundesrepublik auf der Grundlage des föderativen Prinzips bestehende Regionalisierung des Glücksspielwesens nur dann gemeinschaftsrechtlich hinzunehmen wäre, wenn hierbei dem Gedanken einer äußeren Kohärenz - wie oben dargestellt - Rechnung getragen würde. Nur dann wäre es einem Anbieter aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zuzumuten, für seine grenzüberschreitende Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland sechzehn Genehmigungsverfahren zu durchlaufen. Im vorliegenden Fall führt dies nicht etwa schon deshalb zu einer faktischen Zurechnung inkohärenter Verhältnisse in dem einen oder anderen Bundesland auf das Land SachsenAnhalt. Die äußere Inkohärenz setzt vielmehr bereits früher ein. Sie ist bereits durch das bundesrechtlich geregelte Vorhandensein von Pferdewettveranstaltungen sowie dem Glücksspiel an Geldspielautomaten und in den auf landesrechtlicher Grundlage errichteten Spielbanken gegeben. Randnummer 135 Die Anforderung, im Hinblick auf die Bekämpfung der Wett- und Spielsucht auf eine Gesamtkohärenz insoweit zu achten, dass in die Betrachtung sowohl alle Arten von Randnummer 136 Glücksspielen als auch alle Bundesländer einbezogen werden (vgl. BVerwG, Presseerklärung Nr. 110/2010 zum Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 u. a. -), schließt jegliche sektorale Betrachtung - bezogen auf einzelne Glücksspiele oder Bundesländer - aus. Dies rechtfertigt sich aus folgenden Überlegungen: Randnummer 137 Wenn von einer Wett- und Spielsucht gesprochen wird, ist zunächst zu beachten, dass es hier um ein Problem geht, das bei jedem Glücksspiel - wenn auch durchaus in jeweils unterschiedlichem Ausmaß - inhärent, d. h. im Sinne eines wesensbestimmenden Merkmals, vorhanden ist. Randnummer 138 Die Glücksspielsucht an sich wird weder allein durch Werbung noch allein durch Vorhalten entsprechender Einrichtungen für Glücksspiele hervorgerufen. Werbung und Glücksspieleinrichtungen bereiten vielmehr das Feld, auf dem sich Glücksspielsucht entwickeln kann: Werbung lockt zum Spiel; Einrichtungen wie Spielbanken, Spielhallen, Spielautomaten, Lotto/Toto-Annahmestellen etc. bieten Gelegenheit, sich an Glücksspielen zu beteiligen. Die Glücksspielsucht selbst entwickelt sich jedoch ausschließlich in der Beziehung zwischen Spieler und Glücksspiel. Dabei ist es im Prinzip weder von Belang, ob die Gelegenheit zum Spiel bei Bedarf auf der Stelle vorhanden ist oder erst aufgesucht werden muss. Ebenso ist es für die eigentliche Entstehung der Spielsucht grundsätzlich unerheblich, ob sich die Sucht wie bei bestimmten Drogen schon beim Erstkontakt voll herausbildet, oder ob hierfür ein längerer (mehrstufiger) Gewöhnungsprozess zu durchlaufen ist. Randnummer 139 Schließlich ist es für die Entstehung der Glücksspielsucht - grundsätzlich betrachtet - auch unerheblich, ob sich das jeweilige Glücksspiel großer Beliebtheit erfreut oder - wie dies bei den Pferdewetten der Fall ist - eher sinkende Spielerzahlen zu verzeichnen sind. Diese Umstände haben vorwiegend quantitative Bedeutung, und zwar für die Frage, mit wie vielen Suchtkranken bei dem jeweiligen Glücksspiel zu rechnen ist. So ändert der Umstand, dass ein Glücksspiel aus der Mode gekommen ist, nichts an dessen Gefährlichkeit, sondern beeinflusst allenfalls die (sinkende) Zahl der hier von Sucht Betroffenen. Die Wahrscheinlichkeit, an einer Glücksspielsucht zu erkranken, ergibt sich, was gerade die Beispiele der Pferdewetten und Spielbanken zeigen, ausschließlich aus den Bedingungen des jeweiligen Einzelfalls, in dem die Besonderheiten des jeweiligen Spiels und die des Spielers aufeinandertreffen. Randnummer 140 Die Bekämpfung der Wett- und Spielsucht rechtfertigt sich im Wesentlichen nicht aus bestimmten moralischen Vorstellungen, sondern aus dem Erfordernis, gemeinschaftsschädigende Aktivitäten Einzelner wenn nicht abzuwehren, so doch wenigstens zu beschränken. Randnummer 141 Wollte man das Entstehen von Wett- und Spielsucht allerdings vollkommen verhindern, müsste jede Art von (potentiell suchtgefährdendem) Glücksspiel verboten werden. Dass dies ein von vorn herein aussichtsloses Unterfangen ist, wurde beispielsweise schon zu früherer Zeit, etwa in den Beratungen des Reichstags, deutlich. Der damalige Staatssekretär des Reichsschatzamtes Kühn führte im Jahre 1914 vor dem Reichstag aus: Randnummer 142 „Wenn wir Ihnen statt rein krimineller und polizeilicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Mißstände des Wettwesens den weiter ausholenden Weg, wie ihn der Gesetzentwurf vorzeichnet (gemeint ist der Entwurf eines Rennwettgesetzes, der die Konzessionierung staatlich zugelassener Buchmacher vorsah - Anmerkung des erkennenden Gerichts), vorschlagen, so geschieht das, weil wir uns haben überzeugen müssen, dass eine so weitverbreitete und tief eingewurzelte Volksgewohnheit wie das Wetten nicht lediglich durch behördliche Verbotsmaßnahmen aus der Welt geschafft werden kann. Wenn es uns selbst gelänge, etwa durch eine Vermehrung der Kriminalbeamtenschaft noch eine Reihe weiterer sogenannter Buchmacher und Schlepper in Haft zu bringen, so wäre wenig damit gewonnen. Wir können eben nicht so weit gehen, daß wir den ganzen Verkehr, wie er sich nicht bloß auf den Rennplätzen, sondern auch in Wirtschaften und Läden abspielt, dauernd unter Polizeiaufsicht stellen. Auch würden wir damit nur an die Stelle eines großen Übels ein anderes setzen, das vielleicht nicht minder schwer ins Gewicht fiele. ... (Die Konzessionierung der Buchmacher) erscheint auch heute noch als ein wirksames, aber auch wohl als das einzige Mittel, die Ziele des Gesetzes vom 4. Juli 1905 zu erreichen (Sitzungen des Reichstags, 13. Leg.-Periode, - 1912/14 -,, Sitzung vom 2. Mai 1914,, Bd. 12, S. 8401 f.)“. Randnummer 143 An diesem Befund hat sich grundsätzlich nichts geändert. Bezogen auf die heutigen Verhältnisse ist zudem zu beachten, dass das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG jedem Menschen auch das Recht zu solchen Aktivitäten zugesteht, die entweder sogleich (Beispiel: Unfall bei einer zum ersten Mal ausgeführten komplizierten sportlichen Übung) oder erst durch längere Übertreibung (Beispiel: Alkoholsucht) zu Schäden führen können. Staatlicher Handlungsbedarf für beschränkende oder verbietende Regelungen ist erst dann gegeben, wenn die Interessen der Gemeinschaft in einer bestimmten Intensität nachteilig betroffen sind. Randnummer 144 Vorausschauende Maßnahmen, die der Suchtbekämpfung dienen, müssen die Wahrscheinlichkeit der Entstehung einer Sucht im Blick haben. Wäre schon der Erstkontakt - wie bei bestimmten Drogen - unbedingt suchtauslösend, wäre ein umfassendes Verbot zur Abwehr von Schädigungen der Gemeinschaft erforderlich. Ist das Entstehen einer Sucht, wie bei den Glücksspielen, erfahrungsgemäß in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle erst nach längerer Gewöhnung und stetig zunehmender Spielaktivität zu erwarten, haben abwehrende Maßnahmen des Staates die Schwelle im Blick zu halten, bei der, ausgehend vom jeweiligen Glücksspiel, erfahrungsgemäß die Grenze zur Sucht überschritten wird. Es kann hier nur versucht werden, den Zugang zu erfahrungsgemäß besonders suchtgefährdenden Spielen zu beschränken und - soweit zur Lenkung des Spieltriebs der Bevölkerung der Zugang zu eröffnen ist - das Spielgeschehen in der erforderlichen Weise zu kontrollieren. Randnummer 145 Da es um die Verfolgung eines ganz allgemeinen Ziels, die wirksame Bekämpfung der Wett- und Spielsucht geht, versteht es sich von selbst, dass hierbei nicht alle bekannten Glücksspiele in den Blick zu nehmen sind, sondern vor allem jene, bei denen um Geld oder geldwerte Vorteile gespielt wird. Randnummer 146 Eine weitergehende, lediglich bereichsspezifische, sektorale Betrachtung (so will das OVG LSA die Betrachtung auf den Bereich der Sportwetten beschränken, vgl. Urteil vom 17. Februar 2010 - 3 L 6/08 -, Juris, Rz. 70 ff.), schränkt den Blick auf die sich in Wahrheit stellenden Probleme zu sehr ein und behindert eine Gesamterfassung. Vor allem berücksichtigt diese einschränkende Betrachtung nicht den Umstand von Wanderbewegungen. Dieser Effekt tritt ein, wenn ein einzelner Bereich der Glücksspiele wegen der hier vorgenommenen (wirksamen) Regulierungen für Spieler nicht mehr interessant genug ist und diese daher auf andere Bereiche ausweichen; anders gewendet: es ist nicht sinnvoll, zur Abdichtung eines Gefäßes nur ein Loch in diesem zu verschließen, ohne dabei ein Augenmerk auf die noch zahlreich vorhandenen weiteren Löcher zu haben. Dasselbe gilt für den Fall, dass das Schließen (zwangsläufig) zur Entstehung neuer Löcher führt. Randnummer 147 Es versteht sich daher von selbst, dass das Verbot einer rein sektoralen Betrachtung sich nicht nur auf die Glücksspielarten beziehen kann, sondern auch territorial zu verstehen ist. Das Beispiel der Vereinigten Staaten zeigt, dass umfassende Glücksspielverbote in einzelnen Bundesstaaten Spielinteressierte dazu veranlassen, in Bundesstaaten auszuweichen, in denen unproblematisch zu jeder Zeit jedes Spiel mit welchem Einsatz auch immer gespielt werden darf. Dass diese Betrachtung gerade für die Bundesrepublik Deutschland angebracht ist, zeigt schon die Tatsache, dass selbst die Bundesländer von dem Erfordernis einer territorialen Gesamtkohärenz ausgehen. Wie anders sollte sonst das länderübergreifende Vorgehen durch Abschluss von Verträgen wie dem GlüStV, aber auch anderen Verträgen wie im Bereich des Deutschen Lotto- und Totoblocks zu verstehen sein? Randnummer 148 Der EuGH hat daher den Ansatz einer lediglich partikulären Betrachtung der Wett- und Spielsucht in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland und die hier bestehenden Verhältnisse zu Recht abgelehnt und seine Kohärenzprüfung sowohl auf den gesamten Sektor der Glücksspiele als auch bundesländerübergreifend ausgedehnt (sektorenübergreifende Gesamtkohärenz: EuGH, aaO, Urteil vom 08. September 2010 - Rs C- 46/08 -, Rz. 68). Erst durch diese Gesamtbetrachtung war er in der Lage auf der Grundlage der von den vorlegenden Gerichten mitgeteilten Sachverhaltsfeststellungen auf eine Inkohärenz des Glücksspielwesens in der Bundesrepublik Deutschland zu schließen. Randnummer 149 Dabei ist es ein Spiel mit Worten, ob man sagt, der EuGH habe diese Inkohärenz selbst aus den mitgeteilten Tatsachen gefolgert (vgl. in diesem Sinne die Pressemitteilung Nr. 78/10 des EuGH vom 08. September 2010) oder lediglich entschieden, dass die Tatsachenfeststellungen der vorlegenden Gerichte den nachvollziehbaren Schluss auf diese Inkohärenz erlauben. Randnummer 150 Eine hiervon abweichende Betrachtung verkennt zum einen die Bedeutung der vorlegenden Gerichte als Tatsacheninstanz, aber auch die Bedeutung des EuGH selbst. Zwar mag eine oberflächliche Betrachtung zunächst Glauben machen, dass der EuGH die von den Vorlagegerichten mitgeteilten Tatsachen schlicht „übernommen“ habe. Allein der Blick auf die recht komplexen Verfahrensschritte, die bis zu einer Entscheidung über einen Vorlagebeschluss regelmäßig zu durchlaufen sind, vor allem im Hinblick auf die umfänglichen Anhörungen und die Beteiligung des Generalanwalts, aber auch die Praxis des EUGH, ggfls. vom vorlegenden Gericht „Nachbesserungen“ zu verlangen, belegen, dass in Wahrheit die vom Vorlagegericht mitgeteilten Tatsachen (faktisch) sehr wohl auf den Prüfstand gestellt werden können. Vor allem wenn es den Beteiligten solcher Verfahren gelingt, den vom vorlegenden Gericht mitgeteilten Sachverhalt als solchen ernsthaft in Frage zu stellen, ist kaum damit zu rechnen, dass der EuGH diesen Sachverhalt wirklich ungeprüft im Sinne einer „baren Münze“ voreilig übernimmt. Randnummer 151 Der Ansatz einiger Oberverwaltungsgerichte, dass nach Abschluss der am 08. September 2010 abgeschlossenen Vorlageverfahren erst einmal zu prüfen sei, ob die Gerichte, die seinerzeit ihre Verfahren dem EuGH vorgelegt haben, diesem einen zutreffenden Sachverhalt mitgeteilt haben (so OVG NW, Beschluss vom 15. November 2010 - 4 B 733/10 -, Juris, Rz. 106; das OVG Berlin-Brandenburg spricht sogar insoweit von einer „nur eingeschränkte(

  1. n)Aussagekraft“ der Feststellungen der vorlegenden Gerichte: Beschluss vom 05. November 2010 - OVG 1 S 141.10 -, Juris, Rz. 15; vgl. auch VG Braunschweig, Beschluss vom 07. Oktober 2010, n. v., S. 7), verkennt die dargestellte Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens des EuGH. Randnummer 152 Im Rahmen der Prüfung der Kohärenz im Hinblick auf die jeweils in Betracht kommenden Glücksspiele ist zu beachten, dass die zu ergreifenden Maßnahmen nur dann als kohärent angesehen werden können, wenn sie dem Gefährlichkeitsgrad des jeweiligen Glücksspiels Rechnung tragen. Dass Beschränkungen im Hinblick auf eine Gesamtkohärenz letztlich wirkungslos bleiben, wenn gleich gefährlichen Spielen nicht stets mit gleich wirksamen Maßnahmen begegnet wird, versteht sich von selbst. Dasselbe gilt erst recht im Fall der hier besonders anzusprechenden Inkohärenz, nämlich wenn zwar für weniger suchtgefährdende Spiele ein strenges Regelungsregime vorgehalten wird, für wirklich gefährliche Spiele aber ein solches nur unzureichend oder gar nicht vorhanden ist. Randnummer 153 Die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsland der Europäischen Union kein kohärentes System der Bekämpfung der Wett- und Spielsucht vorhält, wird bereits durch das Vorhandensein von Spielsystemen belegt, für die es praktisch keine mit dem hier gegenständlichen Verbot vergleichbaren allgemeinen Beschränkungen gibt, nämlich für die Bereiche der Pferdewetten und das Spielen an Glücksspielautomaten. Hinzu kommt der Bereich der Spielbanken, bei dem - wie im Land Sachsen-Anhalt - sogar eine Privatisierung durchgeführt wurde. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang nicht auf die durchaus strengen Bedingungen, unter denen private Betreiber von solchen Spielbanken ihrer Tätigkeit nachgehen können, sondern darauf, dass Private überhaupt Erlaubnisinhaber für solche Glücksspieleinrichtungen sein können, während dies bei den privaten Vermittlern staatlicher Glücksspiele gerade nicht der Fall ist. Dies belegt ein Blick auf die für einen entsprechenden Vergleich in Betracht zu ziehenden Glücksspiele: Randnummer 154 Der Bereich der Pferdewetten gehört - wie die Umfrage des beschließenden Gerichts bei Betreuungsgerichten und Psychiatrischen Krankenhäusern gezeigt hat - neben dem der Spielbanken zu den klassischen Bereichen, in denen sich Glücksspielsucht entwickelt (vgl. auch die im Jahre 1914 vor dem Reichstag gehaltene Rede des seinerzeitigen Staatssekretärs des Reichsschatzamtes Kühn, aaO). Soweit der Sektor der Pferdewetten angesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass zwar das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 (RGBl. I Seite 335, 393), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407, 2149), Regelungen zur Beschränkung des Spielbetriebs enthält. Dass dieser Glücksspielsektor keineswegs als harmlos anzusehen ist, ergibt sich bereits aus den im Rahmen der Erteilung der erforderlichen Erlaubnis vorgesehenen Beschränkungen und Auflagen zu den Örtlichkeiten der Wettannahme und zu den Personen, die Wetten annehmen und vermitteln dürfen (§ 2 Abs. 2 Rennwett- und Lotteriegesetz). Randnummer 155 Der Umstand, dass die Pferdewetten ein Marktsegment bilden, das auf Grund seiner geringen Popularität in Deutschland und des hieraus folgenden geringen Umsatzniveaus mit max. 0,5 % des Gesamtumsatzes der Glücksspielanbieter (vgl. OVG NW, Beschluss vom 15. November 2010 - 4 B 733/10 -, Juris, Rz. 84) nicht mit dem erheblichen Suchtpotential sonstiger Sportwetten zu vergleichen sein dürfte, ist hierbei nicht entscheidend (so aber OVG NW, Beschluss vom 15. November 2010, aaO). Abzustellen ist vielmehr auf die besondere suchtspezifische Gefährlichkeit gerade dieser Glücksspielart, die sich - wie dargelegt - in der Beziehung zwischen Spieler und Spiel erweist, und nicht davon abhängig ist, wie viele Personen sich an Pferdewetten beteiligen. Randnummer 156 Im Hinblick auf den für das Entstehen einer Wett- und Spielsucht besonders prädestinierten Bereich der Glücksspiele, das Spielen in den Spielbanken, ist es sogar zu einer Angebotserweiterung gekommen, die auch das OVG NW unter dem Gesichtspunkt der globalen Kohärenz des Glückspielmarktes als „nicht von vornherein unproblematisch“ ansieht (OVG NW, Beschluss vom 15. November 2010, aaO, Rz. 91). Ob hierbei sogar von einer expansiven Tendenz nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages auszugehen ist, ist nicht so sehr entscheidend. Bedeutsam ist vielmehr, dass es in den letzten Jahren in diesem Bereich im Sinne einer Zurückdrängung der Wett- und Spielsucht nicht zu einer Verminderung der Spielbanken gekommen ist, sondern dass die Zahl der deutschen Spielbanken weiterhin bei ca. 80 liegt (vgl. OVG NW, Beschluss vom 15. November 2010, aaO, Rz. 91, das hierzu eine Internetrecherche angestellt hat). Dass gemäß § 20 GlüStV bei Spielbanken ein Schutz vor Spielsucht insbesondere mittels wirksamer Sperren vorzusehen ist, führt ebenfalls nicht weiter, sondern unterstreicht nur einmal mehr die Gefährlichkeit der in den Spielbanken veranstalteten Glücksspiele und belegt zugleich die hier festzustellende Inkohärenz. Randnummer 157 Im Hinblick auf das Bundesland Sachsen-Anhalt fällt zusätzlich ins Gewicht, dass Zulassungsinhaber für eine Spielbank eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung sein kann, § 3 Abs. 1 des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA) vom 16. Dezember 2009 (GVBl S. 691). Auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 Satz 2 SpielG hat das Land am 22. Dezember 2009 seine drei Spielbanken für eine Million Euro an die Sybilgroup aus Zypern verkauft (vgl. die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt über die öffentliche Ausschreibung der Veräußerung der Geschäftsanteile des Landes an den Spielbanken SachsenAnhalt GmbH vom 10. Februar 2009; vgl. auch Mitteldeutsche Zeitung vom 25. Oktober 2010). Diese will nach einem Zeitungsbericht weitere zwei Spielbanken errichten (Mitteldeutsche Zeitung vom 26. Oktober 2010). Mit einer Bekämpfung der Wett- und Spielsucht hat es hierbei auch nichts mehr zu tun, wenn ohne ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis weitere (benannte) Spiele in den Spielbanken zugelassen werden, und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 SpielbG LSA weitere Glücksspiele vom zuständigen Ministerium zugelassen werden können. Randnummer 158 Die im Hinblick auf die Spielbanken im Land Sachsen-Anhalt dargelegten Umstände belegen allerdings auch, dass der Gesetzgeber jedenfalls in einem weitaus gefährlicheren Bereich der Glücksspiele als er hier in Rede steht die Einbindung Privater unproblematisch für möglich hält. Dass hierzu möglicherweise ein umfängliches Kontrollregime der für die Überwachung der Spielbanken zuständigen Behörden vorgehalten und praktiziert wird, kann allenfalls als weiterer Beleg dafür angesehen werden, dass der hier gegenständliche umfassende Ausschluss Privater von der Vermittlung staatlicher Glücksspiele - abgesehen von den unten anzusprechenden weiteren Gesichtspunkten - bereits deshalb unverhältnismäßig ist. Randnummer 159 Von besonderer Gefährlichkeit im Hinblick auf das Entstehen einer Wett- und Spielsucht sind die insbesondere in Gaststätten und Spielhallen aufgestellten Geldspielautomaten (EuGH, Urteil vom 08. September 2010 - Carmen Media -, Rz. 31). Der Anteil dieses Sektors am Glücksspielmarkt ist mit 21,5% im Vergleich zum Anteil des Toto- und Lottoblocks, der 29,9 % beträgt, etwa gleich groß (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 04. November 2010 - 12 B 2474/10 -, Juris, Rz. 27, m. w. N.). Die gewerberechtlichen Regelungen des Glücksspiels an Spielautomaten genügen nicht dem Erfordernis einer systematischen und kohärenten Begrenzung der Glücksspielaktivitäten, obwohl es sich hierbei auch nach dem Ergebnis der vom erkennenden Gericht durchgeführten Befragung um den Glücksspielsektor mit dem - mit Abstand - höchsten Suchtpotential handelt. Randnummer 160 Dabei kommt es weniger auf die vom Gesetz vorgenommene Differenzierung zwischen Spielautomaten an, die gemäß § 33 h Nr. 1 GewO lediglich in einer Spielbank betrieben werden dürfen, und solchen, die in Spielhallen und Gaststätten aufgestellt sind. Ebenso wenig ist es von entscheidender Bedeutung, dass die für Letztere geltenden Vorschriften nach der Verordnungsermächtigung des § 33 f GewO durch das gesetzgeberische Anliegen bestimmt sein müssen, die Gelegenheiten zum Spiel zu begrenzen und Gefahren für die Allgemeinheit vorzubeugen. Randnummer 161 Eine erhöhte Suchtgefahr ist hier trotz des Umstandes zu verzeichnen, dass die hier aufgestellten Spielgeräte für ihre technische Zulassung bestimmten Einschränkungen unterliegen, die u.a. die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen, § 33 e Abs. 1 Satz 1 GewO. Dasselbe gilt im Hinblick darauf, dass die Zulassung für solche Spielgeräte nur erteilt werden darf, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen, etwa im Hinblick auf Höchsteinsatz und Höchstgewinn, das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele oder das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen, § 33 f Abs. 1 Nr. 3 GewO. Auch dass nach der § 33 f Abs. 1 GewO konkretisierenden Spielverordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006, BGBl. I S. 280) der Verlust pro Stunde auf 80 Euro begrenzt ist, § 13 Abs. 1 Nr. 3 Spielverordnung, wobei dieser bei langfristiger Betrachtung auf höchstens 33 Euro fallen muss, § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst.
  2. a)SpielVO, und der Gewinn pro Stunde 500 Euro nicht übersteigen darf, ändert nichts an dem dargestellten Befund. Auch die in § 13 Abs. 1 Nr. 4 SpielVO vorgesehenen Beschränkungen beseitigen nicht die gleichwohl bestehende Gefährlichkeit solcher Glücksspielautomaten im Hinblick auf das Entstehen einer Glücksspielsucht. Erst recht gilt dies für einige weitere Beschränkungen für diese Spielautomaten, wie etwa der fünfminütige Stillstand der Geräte nach einer Stunde Laufzeit, § 13 Abs. 1 Nr. 5 SpielVO. Dass ein Spielsüchtiger entweder von vorn herein mehrere Geräte zugleich bespielt oder an einem anderen Automaten weiterspielt, sobald an dem bisher bespielten Gerät Einschränkungen der oben dargestellten Art eintreten, oder einfach die Spielhalle oder Gaststätte wechselt, ist ein Befund, der sich von einem aufmerksamen Beobachter schon bei einem Spielhallen- oder Gaststättenbesuch leicht erheben lässt. Randnummer 162 Soweit die Spielverordnung zur Gewährleistung des Spielerschutzes etwa das Verbot von Jackpot-Systemen vorsieht, § 9 Abs. 2 SpielVO, ändert dies ebenfalls nichts an der dargestellten Gefährlichkeit dieser Geräte. Ob die Verpflichtung der Betreiber, Warnhinweise anzubringen und Spieler auf Beratungsmöglichkeiten hinzuweisen, § 6 Abs. 4 SpielVO, überhaupt als wirkungsvoller Beitrag zur Bekämpfung der Glücksspielsucht anzusehen sind, ist eher zu bezweifeln. Immerhin wird auch hierdurch die besondere Gefährlichkeit gerade dieser Spiele einmal mehr belegt. Randnummer 163 Trotz der gemäß § 33 f GewO auf die Begrenzung von Spielmöglichkeiten auszurichtenden Regelungskonzeption haben zudem zum 01. Januar 2006 Lockerungen hinsichtlich der höchstzulässigen Zahl von Spielgeräten in einer Spielhalle (Erhöhung auf drei Geräte in Gaststätten, § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielVO), der Mindestquadratmeterzahl in Spielhallen und Erhöhung der Zahl der Glücksspielgeräte dort auf 12 gemäß § 3 Abs. 2 SpielVO, der Mindestspieldauer sowie der Verlustgrenze stattgefunden, die den Schluss rechtfertigen, dass die staatlichen Stellen trotz aller gegenteiligen Erklärungsversuche auf diesem Sektor seitdem eine inkohärente Expansionsstrategie verfolgen (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 15. November 2010, aaO, Rz. 99 f; VG Arnsberg, Beschluss vom 15. Oktober 2010, aaO, BA S. 6 f.). Randnummer 164 Auch für die hier in Rede stehenden Glücksspiele, die im Bundesland Sachsen-Anhalt über die Lotto- und Totoannahmestellen vertrieben werden, gilt - wie bei allen Glücksspielen - eine potentielle Gefährlichkeit. Das Auftreten einer Wett- und Spielsucht auch bei diesen Spielen ist, wie die vom erkennenden Gericht durchgeführte Befragung bei Betreuungsgerichten und Psychiatrischen Krankenhäusern gezeigt hat, durchaus praktisch geworden, allerdings beschränkt auf eine verschwindend geringe Zahl von Einzelfällen, in denen meist ein komorbides Zustandsbild (z. B. Senilität und eine andere psychische Erkrankung) bestand. Dass der Bereich dieser Spiele für Maßnahmen zur Bekämpfung der Wett- und Spielsucht grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommt, lässt sich zwar anhand dieser Beispiele belegen. Randnummer 165 Das erkennende Gericht hat - abgesehen von der festgestellten Inkohärenz - im Rahmen der ihm obliegenden Tatsachenfeststellungen indes die Überzeugung gewonnen, dass das hier gegenständliche Verbot der Vermittlung dieser staatlichen Glücksspiele durch private Vermittler ferner auch gegen das Übermaßverbot verstößt. Die Erforderlichkeit eines solchen Verbots hat sich im vorliegenden Verfahren nicht erwiesen. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall: Randnummer 166 Wie bereits oben dargestellt, werden das Ob und das Ausmaß staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Wett- und Spielsucht im Wesentlichen durch zwei Faktoren bestimmt: die besonderen (gefährlichen) Merkmale des jeweiligen Spiels und die Zahl derjenigen, die sich an ihnen beteiligen. Randnummer 167 An den staatlichen Glücksspielen nehmen zwar Woche um Woche viele Millionen Menschen teil. Die Gefährlichkeit der staatlichen Glücksspiele wird allerdings vor allem durch den Umstand eingeschränkt, dass der Spielverlauf vom Setzen des Einsatzes bis zum Spielergebnis - abgesehen von Losen mit sofortigem Gewinnentscheid wie „Rubbelluzi“ etc. - gestreckt verläuft. Anders als bei den Spielen in den Spielbanken, beim Pferderennen und an den Geldspielautomaten, erfolgt der Spielentscheid nicht in einem recht kurzen zeitlichen Rahmen, sondern von wenigstens mehreren Stunden, in der Regel innerhalb von Tagen. Randnummer 168 Die große Zahl von Teilnehmern an staatlichen Glücksspielen gab dem erkennenden Gericht gleichwohl Anlass, der Frage nachzugehen, wie viele dieser Teilnehmer als spielsüchtig anzusehen sind. Aus diesem Grunde hat es mit Schreiben vom 18. November 2009, wie oben dargestellt, sämtliche Betreuungsgerichte der Bundesrepublik um Auskunft im Hinblick auf Bedeutung und Anzahl von Betreuungsfällen im hier gegenständlichen Bereich der Glücksspiele gebeten. Eine ähnliche Befragung hat das erkennende Gericht auch bei den größeren Psychiatrischen Krankenhäusern vorgenommen, wobei in einigen Fällen, in denen in einem bestimmten Gebiet keine größeren Krankenhäuser festzustellen waren, auch kleinere Kliniken befragt wurden. Randnummer 169 Bereits der erste Eindruck des erkennenden Gerichts beim Lesen der Rückläufe aus diesen Befragungen ergab, dass von einer Wett- und Spielsucht im Bereich der staatlichen Glücksspiele jedenfalls in einem bedeutsamen Ausmaß nicht gesprochen werden kann. Die Zahl der berichteten Einzelfälle erschienen schon damals recht gering. Die genauere Auswertung durch Prof. Dr. Stöver hat dann auch bestätigt, dass Fälle in denen betreuungsgerichtliche Maßnahmen oder psychiatrische Behandlungen durchgeführt wurden, nicht über eine Randbedeutung hinausragen. Randnummer 170 Zwar kann die vom erkennenden Gericht durchgeführte Befragung weder als vollständig noch als repräsentativ im Sinne empirischer Methoden angesehen werden. Darüber hinaus musste die Umfrage zur Absicherung eines möglichst großen Rücklaufs auf eine Frage beschränkt werden. Allerdings sollte nicht übersehen werden, dass von den rund 660 Amtsgerichten 217 unmittelbar geantwortet haben, was allein schon einer Rücklaufquote von rd. 33% entspricht. Hinzukommen die Gerichte, deren Antworten von den Präsidenten der Land- und Oberlandesgerichte gesammelt, ausgewertet und dann dem erkennenden Gericht mitgeteilt worden sind. Darüber hinaus war den befragten Gerichten auch Gelegenheit zu (im Regelfall allerdings nur kurz ausgefallenen) kommentierenden Bemerkungen gegeben worden, die Prof. Dr. Stöver im Wesentlichen Kern auch in seine oben wiedergegebenen Übersichten übernommen hat. Dasselbe gilt in vergleichbarer Weise für die vom erkennenden Gericht befragten etwa 100 Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit in der Regel mehr als 300 Betten. Auch hier betrug der Rücklauf mit 33 Antworten, die sich über das gesamte Bundesgebiet verteilen, 33%. Die Umfrage hat allerdings, wie Prof. Dr. Stöver zutreffend bemerkt, nicht den Anteil der Beratungen und Behandlungen im ambulanten Bereich abdecken können. Randnummer 171 Dass das erkennende Gericht davon abgesehen hat, diese Befragungen in der Art einer „zweiten Stufe" im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme in noch exakterer Form (z.B. Beauftragung eines empirisch tätigen Sachverständigen, Einholung von Stellungnahmen im Wege schriftlicher Zeugenbefragungen, § 98 VwGO, § 377 Abs. 3 Satz 1 ZPO) fortzusetzen, ist im Wesentlichen dem Umstand zuzuschreiben, dass bereits die Ergebnisse der vorliegenden Befragungen derart eindeutig sind, dass sich weitere Aufklärung hierzu nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts erübrigt. Randnummer 172 Diesem Vorgehen stehen auch die Ausführungen der Landesregierung in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt (LT-Drucks. 5/903 vom 02. Oktober 2007) nicht entgegen: Randnummer 173 Bereits dort (S. 46) wird eingeräumt, Randnummer 174 „dass mehrere nationale und internationale empirische Erhebungen aufzeigen konnten, dass Lotterien im Verhältnis zu anderen Glücksspielformen wie etwa dem Automaten- oder Casinospiel ein geringeres Gefahrenpotential mit sich bringen können, und das Gefährdungspotential derjenigen europäischen Lotterieangebote, die eine langsame Spielabfolge mit maximal zwei wöchentlichen Ziehungen vorsehen, als vergleichsweise niedrig eingeschätzt wurde." Randnummer 175 Soweit in dem Entwurf (S. 48) zum Beleg einer gleichwohl bestehenden signifikanten Suchtgefährdung durch staatliche Glücksspiele auf damals vorliegende Studien verwiesen wurde, handelt es sich zum größten Teil um solche, die auf Befragungen von meist weniger als 500 Personen beruhten. Nur hier wurden bei der Darstellung der Prävalenz einzelner Glücksspielformen mitunter Prozentsätze von 15% und weniger der Befragten im Hinblick auf einer derartige Suchtgefährdung erzielt. Eine größere, ebenfalls in dem Entwurf zitierte Studie aus dem Jahre 2003 (DeFuentes-Merillas et al. - 12.220 befragte Personen in Holland -) kam bei Rubbellos-Spielern auf einen Prozentsatz von 2,68% im Hinblick auf „problematisches Konsumverhalten" und auf einen solchen von 0,24% bezogen auf „pathologisches Konsumverhalten". Gerade weil die vorliegenden Studien mit ihren recht unterschiedlichen Schlussfolgerungen nach dem Eindruck des erkennenden Gerichts nur eine recht unsichere Basis für die hier gegenständliche Beurteilung bilden konnten, bestand einmal mehr Veranlassung nach möglichst verlässlicheren Daten zu suchen und dementsprechend die oben genannten Befragungen durch das erkennende Gericht vorzunehmen. Randnummer 176 Zudem hat Prof. Dr. Stöver, der sich langjährig mit der Suchtforschung befasst und insoweit fachlich ausgewiesen ist, dessen zwar im Auftrage der Klägerin vorgenommenen oben dargestellte statistische Auswertung gleichwohl weder dem erkennenden Gericht noch einem der Beteiligten Anlass zu Zweifeln gegeben haben, überzeugend dargelegt, dass sich die Ergebnisse dieser Befragungen nahtlos in die bisher schon vorliegenden Erkenntnisse zum Vorhandensein und zur Verbreitung der Glücksspielsucht einfügen. Er hat hierzu in seiner schriftlichen Stellungnahme ausgeführt: Randnummer 177 „Die vorgelegten Ergebnisse wissenschaftlicher Studien zum Suchtgefährdungspotential von Lotterien (6 aus 49/Toto mit in der Regel zwei Ziehungen pro Woche) decken sich mit den Befunden der richterlichen Befragung: Lottospielen an sich stellt kein erhebliches Problem dar. Dort wo Lotto überhaupt in einem Problemzusammenhang bzw. in einer Krankheitsverlaufsbeschreibung genannt wird, geht es bei „Spielsucht“ allgemein um Komorbidität mit anderen Erkrankungen und - genauer betrachtet - um eine breite Palette von Spielformen, bei der Lottospielen eine untergeordnete Rolle einnimmt. Randnummer 178 Die seit mehr als zehn Jahren stagnierenden Lotto-Umsatzzahlen zeugen einerseits von einer ausbleibenden Dynamik im potentiellen Gefährdungsgeschehen und andererseits von einer relativen Unabhängigkeit gegenüber verschiedenen Angebots- und Vertriebsformen der Lottovermittlung, sei es durch private Vermittler, staatliche Lottogesellschaften, sei es über Papierspielscheine oder das Internet: „Der Erwerb von Lottoscheinen wird nicht gefährlicher, weil der Verkauf nicht über eine Annahmestelle des staatlichen Lotterieunternehmens, sondern online durch ein privates Unternehmen erfolgt“ (EU-Kommission 2008). Randnummer 179 Anders als bei vielen anderen Süchten erleben wir beim Lottospiel wenig Schwankungen und Veränderungen über einen langen Zeitverlauf. Lediglich hohe Jackpots ziehen mehr Spieler mit höheren Einsätzen an. Aber dies sind ausschließlich ausschüttungsbezogene, passagere Phänomene, die sich schnell auf Normalniveau wieder einpendeln“. Randnummer 180 Weiter heißt es in der Stellungnahme: Randnummer 181 „Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass die ermittelten Spielprobleme nicht zwangsläufig der jeweils genannten Glücksspielart zuzurechnen sind, da die Mehrzahl der Spieler in einer Vielzahl von Glücksspielen involviert ist (vgl. auch BZgA 2008). Besonders deutlich wird dieser Sachverhalt beim Zahlenlotto. Die Bremer BISDRO-Studie (Stöver 2006b) hat gezeigt, dass während der Anteil pathologischer Spieler unter allen Lottospielern bei 1,6% liegt, beträgt er unter der Gruppe der ausschließlichen Lottospieler vergleichsweise geringe 0,39%. Demnach ist ein Großteil der Spielprobleme von Personen die Lotto spielen offensichtlich auf die gleichzeitige Teilnahme an weiteren Glücksspielen zurückzuführen. Randnummer 182 Dies steht wiederum in Einklang mit den Ergebnissen der richterlichen Befragung, die sowohl von den Betreuungsgerichten als auch von den Fachkliniken gezeigt hat, dass die klassischen Spielformen (Automaten- /Casinospiele) eindeutig im Vordergrund stehen und Lottospielen hier allenfalls in Vergesellschaftung mit diesen Spielformen auftritt“. Randnummer 183 Der oben dargelegte Befund einer im Wesentlichen nicht vorhandenen Wett- und Spielsucht im Bereich der Glücksspiele des staatlichen Lotto-Toto-Blocks belegt die oben schon dargelegte Inkohärenz bei der Bekämpfung der Wett- und Spielsucht. Denn ausgerechnet bei den deutlich gefährlicheren Glücksspielen wie Pferdewetten, Glücksspiele in Spielbanken und an Glücksspielautomaten, findet vergleichsweise eine fast problemlos gehandhabte Einbindung Privater statt, während eine solche Einbindung bei den im Hinblick auf Suchtgefahren fast überhaupt nicht auffälligen staatlichen Glücksspielen mit einer Konsequenz verhindert wird, für die nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts kein glaubhaft darstellbarer Anlass besteht. Randnummer 184 Bei dieser Betrachtung kann von der Erörterung der Frage abgesehen werden, ob nicht auch die umfänglichen Werbeaktionen - etwa im Hinblick auf das sog. „Sponsoring“ (etwa in der Art, dass durch das Spielen gemeinnützige Maßnahmen z. B. im Bereich des Sports oder gesellschaftlich benachteiligter Menschen gefördert werden) - sowie Bestrebungen im Hinblick auf eine (teilweise) Privatisierung im Bereich staatlicher Glücksspiele, sei es bei der Veranstaltung oder der Vermittlung, zusätzlich die erforderliche Kohärenz bei der Bekämpfung der Wett- und Spielsucht infrage stellen. Randnummer 185 Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich das hier in Rede stehende umfassende staatliche Glücksspielmonopol auch dann nicht rechtfertigen ließe, wenn man - entgegen der oben dargelegten Überzeugung des erkennenden Gerichts - doch eine signifikante Suchtgefahr bei staatlichen Glücksspielen annehmen wollte. In diesem Fall wäre das staatliche Glücksspielmonopol deshalb als ungerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der Klägerin anzusehen, weil sie außer Verhältnis zu dem erstrebten Ziel der Zurückdrängung der (unterstellten) Wett- und Spielsucht in diesem Bereich stehen würde. Dies hat bereits der Blick auf die Spielbanken des Landes Sachsen-Anhalts und deren Überlassung an einen privaten Investor gezeigt. Randnummer 186 Zum anderen folgt dies auch daraus, dass dieses umfassende Monopol ein Repressionsniveau erreicht, für das es auch bei dem ebenfalls weit gefährlicheren Glücksspielen an Spielautomaten kein Beispiel gibt. Es ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, dass ein gegenüber privaten Vermittlern präventiv zum Einsatz kommendes staatliches Kontrollregime zur Bekämpfung der Gefahr einer Wett- und Spielsucht im Bereich staatlicher Glücksspiele nicht vollkommen ausreichen würde. Randnummer 187 Im Hinblick auf die von den Beteiligten angesprochene Vermittlung von Glücksspielen durch das Internet gilt im Wesentlichen nichts anderes. Soweit allerdings in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. Koenig (aaO.) von den vielfältigen Überwachungsmöglichkeiten des Veranstalters gegenüber Online-Spielern die Rede ist, wird einmal mehr ein evidenter Regelungsbedarf für die Gesetzgebung deutlich. Randnummer 188 Soweit im Hinblick auf die genannten Online-Vermittlungen das Problem des Minderjährigenschutzes anzusprechen ist, stehen auch diese Belange dieser Vermittlungsform nicht grundsätzlich entgegen. Diesem Problem, das sich allgemein bei OnlineGeschäften stellt, trägt etwa zukünftig der zum 01. November 2010 gerade auch für solche Geschäfte eingeführte neue Personalausweis Rechnung (vgl. § 2 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis - Personalausweisgesetz - PAuswG- vom 18. Juni 2009, BGBl I S. 1346 und die Informationsschrift „Informationen zum IT-Sicherheitskit“ der Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik, Berlin 2010, S. 12 ff.). Allerdings erfolgt der Einsatz dieses Personalausweises bislang lediglich auf freiwilliger Basis der im Internet-Geschäft tätigen Anbieter. Dass weitergehende Regelungen zum Minderjährigenschutz nicht möglich wären, ist nicht ersichtlich. Randnummer 189 Das erkennende Gericht hat - entgegen den noch in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Überlegungen - nach weiterer Prüfung keine Möglichkeit zu einer geltungserhaltenden europarechtskonformen Auslegung der Regelung des § 13 GlüG LSA gesehen. Da die dieser Vorschrift zugrunde liegende, zu einem repressiven Verbot mit Befreiungsvorbehalt führende Konzeption vom Gesetzgeber bewusst gewählt worden ist, kommt insbesondere eine geltungserhaltende gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung sowohl der Regelungen des GlüG LSA, insbesondere des § 13 GlüG LSA , als auch der Regelungen des GlüStV dahingehend, daraus im Hinblick auf die hier in Rede stehende Vermittlung staatlicher Glücksspielangebote ein in europarechtskonformer Weise handhabbares präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt abzuleiten, nicht in Betracht. Randnummer 190 Sowohl GlüStV als auch GlüG LSA sind darauf angelegt, den Eintritt Privater in das staatlich betriebene Glücksspielgeschäft unter allen Um

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