dem besonderen Herstellungsbeitrag (Herstellungsbeitrag II) zuzuordnen. (Rn.55)
) durch Benutzungsgebühren erlaubt war, kann offen bleiben. (Rn.67)
der von der Antragsgegnerin beschlossene Deckungsgrad von 85 % zu berücksichtigen sei. Der Abzug des Kostenanteils von 15 % sei als bewusste Finanzierungsentscheidung anzusehen. Randnummer 4 Die Inanspruchnahme dieser Kläranlage entfalle nach Angaben der Antragsgegnerin derzeit zu 70 % auf die Lebensmittelindustrie, vor allem den (T.)-Schlachthof, und zu 30 % auf kommunale Einleiter. Die Erweiterung auf 125.000 EW sei nach den Angaben in den Planungsunterlagen zu 100 % den industriellen Großeinleitern zuzurechnen. Produktionsabwässer aus Schlachthöfen seien
extrem stark organisch belastet, was durch den Starkverschmutzerzuschlag im Rahmen der Gebührenerhebung deutlich werde. Nach der Kalkulation seien die kommunalen Einleiter mit ca. 97 % und die Großeinleiter mit ca. 3 % des beitragsfähigen Gesamtaufwands einschließlich der Erweiterungskosten belastet. So nehme der Großeinleiter (T.) 30 % der Anlagenkapazität in Anspruch und trage nur 1,63 % des Aufwands. Es liege damit ein Verstoß gegen den Vorteilsbegriff des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA vor. Die Gleichbehandlung von kommunalen Einleitern und industriellen Großeinleitern nach einem Flächenmaßstab verstoße gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. Der Sachverhalt gebiete eine Differenzierung zwischen den kommunalen Einleitern und den vier Großeinleitern. Das Abstellen auf den Nutzungsumfang entspreche dem Grundanliegen des Beitragsrechts, die einem Grundstück gebotenen Vorteile zutreffend zu erfassen. Welcher grundsätzliche Fehler in dieser Betrachtungsweise liege, lasse die Antragsgegnerin offen. Jedenfalls könne die Bestimmung eines grundstücksbezogenen Vorteils nicht maßgeblich von den bauplanungsrechtlichen Ausweisungen abhängig gemacht werden. Die Gleichbehandlung der industriellen Einleiter mit den kommunalen Einleitern sei willkürlich. Der entscheidende Unterschied liege darin, dass den industriellen Einleitern neben dem Vorteil, sanitäre Abwässer zentral zu entsorgen, der
den kommunalen Einleitern zugutekomme, zusätzlich der Vorteil geboten werde, ihre Produktionsabwässer in die zentrale Entsorgungsanlage einzuleiten und dadurch die Kläranlage vergleichsweise weit überproportional in Anspruch zu nehmen. Welche Schlussfolgerungen aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu der - wohl rein rechnerischen - Kapazitätserhöhung von 76.500 EW im Jahr 2000 auf angeblich 99.050 EW im Jahr 2013 zu ziehen seien, bleibe offen. Ob diese Angaben zutreffend seien, habe nicht nachgeprüft werden können. Als Mehrkosten seien die Kosten für die Kläranlagenerweiterung anzusehen sowie die Kosten, die nach dem Vortrag der Antragsgegnerin zwar von (T.) getragen worden sein sollen, aber als Abzugsposten nicht aufgeführt seien. Die in einem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten dargelegte Anwendung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit komme schon nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin durch die Vorgabe einer bestimmten Berechnungsweise die Erstellung eines eigenständigen Gutachtens ohnehin von vornherein verhindert habe, sei die 10%-Grenze
nach dem im Gutachten angeführten Beispiel eigentlich überschritten. Allerdings sei der Gutachter in seiner Vergleichsrechnung für die tatsächlich geplante Kläranlage systemisch verfehlt von anderen Annahmen ausgegangen als für die fiktiv berechnete Kläranlage und habe dabei die von ihm für mitentscheidend gehaltene Flächenverteilung vollkommen außer Betracht gelassen. In dem Gutachten werde die Preisbasis für die Herstellung der Kläranlage in den Jahren nach 1994 vermischt mit den fast 20 Jahre später anfallenden aktuellen Kosten der Erweiterung und die Teuerungsrate werde vernachlässigt. Zudem habe der Gutachter zu Unrecht bei der Ermittlung der fiktiven Kläranlage ohne Großeinleiter Fördermittel für industrielle Einleiter nicht berücksichtigt. Randnummer 5
aus anderen Gründen liege ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA vor. Randnummer 6 Eine eigentlich gebotene Prüfung, ob die beiden Regenüberlaufbecken mit Kosten von insgesamt 8,5 Mio. € nicht vollständig der Niederschlagsentwässerung dienten, sei der Kalkulation nicht zu entnehmen. Darüber hinaus sei der angesetzte Anteil von 43,47 % für die Schmutzwasserbeseitigung zu hoch, da ein Regenrückhaltebecken nur und ausschließlich zur Regulierung des Zulaufs zur Kläranlage bei Regenwetter benötigt werde. Die Problematik des Fremdwassers sei, soweit ersichtlich, nicht erkannt bzw. gewürdigt worden, obwohl gerade das Verbandsgebiet mit seiner Lage im Einzugsgebiet der Saale stärker als das anderer Verbände betroffen sei. Die Antragsgegnerin habe
noch immer zu der von dem Anlagenbetreiber pflichtgemäß jährlich zu ermittelnden Fremdwassermenge nichts schriftliches vorgelegt, sondern beschränke sich auf eine durch nichts belegte Angabe von Prozentsätzen, deren Richtigkeit sie unter Hinweis auf die anderslautenden bekannten Planungsunterlagen sowie auf das Vorliegen schriftlicher Unterlagen bei der Abwasserbeseitigung A-Stadt AöR bezweifelten. Der Aufwand, der der Beseitigung und Behandlung von Fremdwasser zuzurechnen sei, hätte aus dem Aufwand für die Schmutzwasserbeseitigung ausgeklammert werden müssen. Da die Dimensionierung der reinen Schmutzwasserleitungen nach dem gültigen Regelwerk wegen des Fremdwasseranfalls um 100% größer ausgefallen sei, seien die Aufwendungen für die Herstellung von Schmutzwasserkanälen zu 50% auszugliedern. Die Kosten für die Kanalsanierungen dürften nur bedingt einbezogen werden, weil dadurch (zumindest
) Erhaltungsaufwand für Instandsetzung und -haltung, mithin dem Gebührenbereich zuzuordnende Kosten, als beitragsfähige Investitionskosten behandelt würden. Da die Aufwandsermittlung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen folgen solle, könne die Zuordnung des Aufwands nicht dem freien Ermessen der abgabenerhebenden Körperschaft überlassen bleiben. Die Kosten könnten daher allenfalls als Erneuerungsaufwand angesehen werden. Selbst wenn man davon ausginge, die übernommenen Altanlagen seien noch nicht hergestellt, wäre jedenfalls eine Erhebung des Herstellungsbeitrags II derzeit unzulässig, weil das Alt-Kanalnetz lediglich als Provisorium zu betrachten wäre, das nicht geeignet sei, eine Beitragspflicht auszulösen. Den Kalkulationsunterlagen könnten keine Angaben zum Kanalbestand mit Art, Ausführung, Herstellungsjahr usw. entnommen werden und
nicht zu der Frage, ob die Übernahme entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt sei. Damit sei keine Prüfung möglich, ob Kosten für Kanäle zu Recht angesetzt worden seien. Es handele sich um einen systematischen Fehler. Aus den Unterlagen zur Planung im Jahr 1994 ergäben sich Anhaltspunkte für eine abweichende Referenzgröße zur Bestimmung des „Anteilsfaktors“, mit dem der anteilige Aufwand für Altanschließer berechnet worden sei. Der Kalkulation lasse sich nicht entnehmen, ob bzw. in welcher Weise ein Kostenanteil für die Mitbenutzung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage durch die Autobahnsiedlung (Z.) abgesetzt worden sei; insoweit sei kein Flächenanteil angesetzt worden. Die vorgelegte Vergleichsermittlung sei unbrauchbar, weil lediglich Flächen, jedoch kein Aufwand dargestellt sei, so dass eine nachvollziehbare Grundlage für eine Nachberechnung fehle. Bis 2000 und danach habe der Zweckverband bzw. der von ihm beauftragte Betriebsführer, die Stadtwerke A-Stadt GmbH, pflichtwidrig keine Fördermittel für die Herstellung der Kläranlage beantragt, obwohl mit einer Förderung von bis zu 68 % der Herstellungskosten habe sicher gerechnet werden können. Die Beitragspflichtigen seien entsprechend zu entlasten, nachdem der Anstalt Schadensersatzansprüche in Höhe der nicht realisierten Fördermittel zustünden. Infolge des pflichtwidrig fehlerhaften Anlagebetriebes mindestens in den Jahren 2006 bis 2011 und der Festsetzung von erhöhten Abwasserabgaben von ca. 10 Mio. € gegen den Zweckverband hätten allein von 2007 bis 2009 mind. 582.527,47 € nicht gem. § 10 Abs. 4 AbwAG verrechnet werden können, weil die Anlage nicht entsprechend den Anforderungen des § 18b WHG betrieben worden sei. Das gleiche gelte für die Folgejahre, wobei die Beträge nicht bekannt seien.
diesbezüglich führe die Anstalt zivilrechtliche Schadensersatzverfahren gegen den ehemaligen Betriebsführer. Die Beitragspflichtigen seien so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn sich der Zweckverband pflichtgemäß verhalten hätte. Außerdem habe die Anstalt bei der Angabe der Kostenerstattung einen wesentlich zu niedrigen Betrag angesetzt. Ausgewiesen seien für den Abzug bei „Kostenerstattungen“ für Kanäle nur 236.480,66 €. Die Kostenbeteiligung der Antragsgegnerin für „Herstellung und Erneuerung Entwässerungskanalisation für öffentliche Straßen in der Straßenbaulast der Stadt Weißenfels“ sowie für „Baukostenzuschüsse“ sei viel höher. Zudem seien die bislang übersandten Unterlagen derart unvollständig, dass eine gewissenhafte Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Kalkulationsergebnisses nicht gewährleistet sei. Es sei die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich. Dies betreffe fehlende Fördermittelbescheide, sog. MIDEWA-Verträge, Nachweise über die durch Gebühren erwirtschafteten Abschreibungen, Angaben zur Verrechnung von Investitionsaufwand mit der Abwasserabgabe sowie Nachweise zu Kostenerstattungen. Randnummer 7 Weitere Einwendungen beträfen den „Grundsatz der konkreten Vollständigkeit“. Eine Präklusion durch die zeitlich früher abgegebene Erklärung, wonach der Normkontrollantrag auf die Unwirksamkeit der Beitragssatzermittlung gestützt werden solle, bestehe nicht. Die maßgeblichen Entscheidungen seien seinerzeit noch nicht bekannt gewesen und die anstehenden Fragen seien durch das Gericht unabhängig vom Parteivortrag von Amts wegen einer Prüfung zu unterziehen. Hinsichtlich der Satzungsregelungen zur Ermittlung der maßgeblichen Zahl der Vollgeschosse in § 4 Abs. 4 der angegriffenen Satzung vom 9. Juli 2015 - BS 2015 - liege eine Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Regelungen zur Zahl der Vollgeschosse für Bebauungsplangebiete seien unvollständig. Die Vollgeschossdefinition sei unvollständig, weil es an einer Regelung für die Fälle fehle, in denen sich nach der Auffangregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BS 2015 eine Zahl von „Null“ Vollgeschossen ergebe. Die „Höhe der baulichen Anlagen“ in § 4 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 BS 2015 werde im Hinblick auf Firsthöhe bzw. Traufhöhe nicht spezifiziert.
hier könne bei der Anwendung der Berechnungsvorschrift das Ergebnis „Null“ lauten, zumal ausdrücklich bestimmt sei, dass auf ganze Zahlen abgerundet werden müsse. § 4 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e Unterbuchst. cc BS 2015 sei unklar und deshalb nicht anwendbar. Soweit in der Satzung zur Bestimmung der maßgeblichen Zahl der Vollgeschosse auf die „in der näheren Umgebung überwiegend“ vorhandenen Vollgeschosse abgestellt werde, fehle im Hinblick auf § 34 BauGB der Bezug zu dem Umfang der Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung. Die Auswirkungen der unvollständigen Maßstabsregelungen erstreckten sich infolge der Bezugnahme in § 4 Abs. 5 BS 2015 auf alle Grundstücke im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB oder nach § 35 Abs. 6 BauGB. Für bestimmte Grundstücke (z.B. Dauerkleingärten und Friedhöfe) fehle eine satzungsrechtliche Festlegung der maßgeblichen Grundstücksfläche für den Fall, dass sie über die Grenzen des Bebauungsplanes bzw. der Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB bzw. über die Grenzen des Innenbereichs hinaus genutzt würden. Randnummer 8 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 9 die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung der Abwasserbeseitigung A-Stadt - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 9. Juli 2015 für unwirksam zu erklären. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 11 den Antrag abzulehnen. Randnummer 12 Sie macht geltend, die Antragsteller hätten ihren Antrag, der erst auf Grund der im Februar 2016 erfolgten Klageänderung gegen sie rechtshängig sei, zunächst konkludent und später ausdrücklich mit Schriftsatz vom 30. August 2016 auf die Beitragssatzregelung des § 5 BS 2015 beschränkt. Die mit Schriftsatz vom 25. Juli 2018 erfolgte Erweiterung des Normenkontrollantrags auf verschiedene Regelungen des § 4 BS 2015 sei deshalb der Überprüfung durch das Gericht entzogen. Dieser Schriftsatz sei ihr schon nicht entsprechend den Vorgaben der Verwaltungsgerichtsordnung durch das Gericht zugestellt worden. Weiterhin werde einer Antragserweiterung nicht zugestimmt; diese sei
nicht sachdienlich. Schließlich sei die Antragserweiterung verfristet und die Antragsteller hätten durch ihre Erklärung im Hinblick auf andere Gründe der Unwirksamkeit explizit auf das Antragsrecht und eine Überprüfung verzichtet. Randnummer 13 § 5 BS 2015 sei rechtmäßig. Die Kosten für die Erweiterung der Kläranlage A-Stadt hätten in den Herstellungsbeitrag miteinbezogen werden dürfen, da maßgeblich allein das Abwasserbeseitigungskonzept mit dem darin enthaltenen Schmutzwasserbeseitigungskonzept sei. Nach dieser Konzeption sei die Kläranlage noch nicht fertig hergestellt gewesen. Die Wirksamkeit der Beitragssatzfestlegung sei dadurch, dass zur Berücksichtigung von Prognoserisiken nur 85 % des kalkulatorisch ermittelten höchstzulässigen Beitragssatzes festgelegt worden seien, nicht berührt. Ein Beitragssatz, der hinter dem höchstzulässigen Beitragssatz zurückbleibe, führe nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Randnummer 14 Die tatsächlichen Behauptungen der Antragsteller seien teilweise unzutreffend. Die Kläranlage sei in den Jahren 2013 bis 2015 nur von 99.050 EW auf 125.000 EW ausgebaut worden. Zu berücksichtigen seien zwischenzeitlich durchgeführte, nicht planfeststellungs- oder wasserrechtlich genehmigungsbedürftige Erweiterungsmaßnahmen sowie Kapazitätsnachberechnungen. Daher sei die Schlussfolgerung der Antragsteller falsch, dass die Erweiterung zu 100 % den Großeinleitern zuzurechnen sei.
die von den Antragstellern genannte Verteilung der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung mit 70 % für die industriellen Einleiter und 30 % für die sonstigen Einleiter sei falsch. Eine erhöhte Schmutzfracht durch Produktionsabwasser des Schlachthofes sei auf Grund der fleischwerkeigenen Vorbehandlung nicht gegeben. Es habe vielmehr kommunale Qualität. Randnummer 15 Das Vorteilsprinzip sei nicht verletzt. Ausgehend vom Prinzip der Solidargemeinschaft werde es üblicherweise weder für erforderlich gehalten, Aufwand für bestimmte Benutzer/Benutzergruppen auszugliedern, noch unterschiedliche Beitragssätze zu bilden. Der Einwohnerzahl-Einwohnergleichwert-Kostenvergleich sei
methodisch unhaltbar. Verfehlt sei weiterhin die Berufung darauf, dass im Gebührenrecht differenzierte Gebührensätze gemäß dem Gebot der Leistungsproportionalität möglich seien. Ein Zwang zum Abschluss von Mehrkostenvereinbarungen zwischen der beitragserhebenden Körperschaft und am Ort vorhandenen Großeinleitern, die besonders viel oder besonders stark verschmutztes Abwasser lieferten, bestehe im Rahmen der Heranziehung zu Herstellungsbeiträgen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht. Bei dem Vorteil gehe es um (subjektive) Gebrauchs- und Nutzungswerte; ein genereller Gewerbezuschlag komme aber nicht in Betracht. Die Art der baulichen Nutzung sei entgegen der Auffassung der Antragsteller kein geeignetes Abgrenzungs- und Differenzierungskriterium. In ihrem Gebiet seien
keine konkreten bauplanungsrechtlichen Festlegungen für Gebiete mit besonders abwasserintensiven Industrien o.ä. getroffen worden, die dem Satzungsgeber auf Grund der dadurch für bestimmte Grundstücke dauerhaft festgeschriebenen Vorteilslage von vornherein eine entsprechende grundstücksbezogene Gruppenbildung aufdrängen würde. Randnummer 16 Zur Beantwortung der Frage, ob nicht ausnahmsweise doch eine - wie
immer geartete - Differenzierung bei der Beitragsbemessung unter besonderer Berücksichtigung der abwasserintensiven Industrie erforderlich sei, sei ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Zum Vergleich seien die Investitionskosten ermittelt worden, die angefallen wären, wenn die öffentliche Einrichtung ausschließlich an kommunalen Zwecken ausgerichtet und ein dementsprechendes Netz sowie eine hierfür auskömmliche kleinere Kläranlage mit einer Kapazität von 50.000 Einwohnerwerten errichtet worden wäre. Eine Differenzierung sei danach nicht zwingend gewesen, da die industriebedingten Mehrkosten innerhalb der anerkannten Typisierungsgrenzen von 10 - 12 % lägen. Außerdem wären die rechtlichen Risiken zu groß gewesen, wenn sie sich für eine Differenzierung entschieden hätte. Die Kritik der Antragsteller an dem Gutachten sei nicht substanziiert; sie könnten nicht darlegen, dass sie den ihr zustehenden Beurteilungs- und Bewertungsspielraum überschritten habe. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip sei nicht gegeben. Das Vorteilsprinzip werde durch die Beitragsfestsetzung gewahrt. Eine sonstige gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses sei nicht dargetan und liege
nicht vor. Randnummer 17 Das Aufwandsüberschreitungsverbot sei ebenfalls nicht verletzt. Randnummer 18 Die Regenüberlaufbecken seien direkter Bestandteil der Mischwasserkanalisation. Daher sei es folgerichtig, dass für den Mischwasserkanal wie für diese Becken die Kostenverteilungsschlüssel nach der Drei-Kanal-Methode angewandt würden, um den Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitigung als Abzugskapital festzustellen. Dass die Becken nur mit einem Anteil von 11 % anzusetzen seien, könnten die Antragsteller nicht belegen, so dass der Einwand insoweit unsubstanziiert bleibe. Eine auf § 6 Abs. 5 Satz 4 KAG LSA beruhende Ausscheidung von Kosten für die Beseitigung von sog. Fremdwasser werde von der herrschenden Rechtsprechung bereits im Ansatz verneint. Zudem könne es sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts allenfalls um Materialkosten handeln, die zu einer marginalen Steigerung der Herstellungskosten führten. Im Übrigen seien sie und ihre Aufgabenträgerin insoweit nicht untätig geblieben. Habe die Planung des Jahres 1994 noch einen Fremdwasseranteil von 40 - 50 % berücksichtigt, sei in der Planung 2011 nur noch ein Anteil von 20 % eingestellt worden; aktuell sei der Fremdwasseranteil noch niedriger.
die Kanalsanierungskosten für die in das Abwasserbeseitigungskonzept aufgenommenen Kanalbaumaßnahmen seien nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2009 dem Herstellungsaufwand zuzurechnen. Die Frage, ob es sich bei den Altkanälen um Provisorien gehandelt habe, spiele nur bei der konkreten Beitragserhebung eine Rolle. Das Vorbringen der Antragsteller zur richtigen Referenzgröße zur Ermittlung des Anteilsfaktors für die Altanschließer beruhe auf einem Missverständnis. Die durch die Anstalt entsorgten Grundstücke der sog. Autobahnsiedlung (Z.) seien in die Flächenermittlung aufgenommen worden. Die Einbeziehung des darauf entfallenden Aufwandes und der Flächen sei als Prognoseentscheidung nicht zu beanstanden, weil mit allen Beteiligten eine Aufgabenübertragung bereits abgesprochen gewesen sei. Aber selbst bei einer Herausnahme sei ausweislich einer vorgenommenen Nachberechnung der höchstzulässige Beitragssatz des allgemeinen Herstellungsbeitrages nicht überschritten. Im Gegensatz zur Darstellung der Antragsteller habe sich der ehemals zuständige Zweckverband für den Neubau der Kläranlage Ende der 90er Jahre in erheblichem Maße um Fördermittel bemüht. Mit vier Anträgen seien zwischen 1995 und 1996 Mittel in einem Gesamtvolumen von etwas mehr als 126 Mio. € beantragt worden. Die Forderung der Antragsteller, den beitragsfähigen Aufwand zu mindern, sei unsubstanziiert, konkrete Versäumnisse hätten sie nicht benennen können. Die GRW-Mittel seien deshalb abgelehnt worden, weil der gewerbliche Anteil der Einleiter für nicht ausreichend erachtet worden sei. Das Aufwandsüberschreitungsverbot sei
nicht hinsichtlich der erhöhten Abwasserabgaben bzw. der abgelehnten Verrechenbarkeit verletzt. Die Abwasserabgabezahlungen stellten schon keinen Herstellungsaufwand dar und seien daher nicht in den Herstellungsaufwand eingeflossen. Die gegen den Zweckverband gerichteten Forderungen seien sämtlich von ihr geleistet worden. Die sog. Verrechenbarkeit der Abwasserabgabe führe nicht zu einer unmittelbaren Minderung der Investitionskosten für die öffentliche Einrichtung. Die Verrechnung sei allenfalls gebühren-, aber nicht investitionskosten- und damit
nicht beitragsrelevant. Sei also schon die tatsächlich verrechnete Abwasserabgabe nicht beitragsrelevant, gelte dies umso mehr für die nicht verrechnete Abgabe. Zusätzliche Fördermittel seien nicht zu berücksichtigen. Die in einem MZ-Artikel genannten 15 Mio. € seien vom Land Sachsen-Anhalt außerplanmäßig gewährt worden. Von 15 geförderten Maßnahmen hätte acht ganz und drei teilweise die Niederschlagswasserkanalisation betroffen. Die Bewilligung für Maßnahmen an der Schmutzwasserkanalisation sei im Zeitpunkt der Fertigstellung der Globalkalkulation am 6. Mai 2015 nicht absehbar gewesen, so dass sie nicht,
nicht prognostisch, in Ansatz hätten gebracht werden können. Denn nicht nur sei die Gewährung von einer hochwasserbedingten Schädigung der Anlagen abhängig gewesen, sondern
davon, dass in Abhängigkeit von allen anderen Antragstellern hinreichende Haushaltsmittel zur Verfügung gestanden hätten. Darüber hinaus wäre
bei einer Berücksichtigung der Fördermittel das Aufwandsüberschreitungsverbot nicht verletzt. Aus dem Beteiligungsbericht 2015 für das Geschäftsjahr 2014 ergebe sich
nicht, dass die Anstalt für die Jahre 2014 und 2015 mit Fördermitteln in Höhe von 14,8 Mio. € gerechnet habe. Außerdem seien nur die Fördermittel einzuberechnen, welche die Schmutzwasserbeseitigung beträfen. Falsch sei die Auffassung, es seien zu wenige Kostenerstattungen in Abzug gebracht worden und es seien
die Kostenerstattungen der Stadt als Straßenbaulastträgerin zu berücksichtigen. Die Kostenerstattungen der Straßenbaulastträger, welche die Niederschlagswasserentsorgung beträfen, seien nicht gesondert zu berücksichtigen, weil diese Kostenanteile von vornherein ausgegliedert worden seien. Solche Erstattungen beträfen allein das Innenverhältnis zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der Anstalt. Weitere Unterlagen als die bislang überreichten müsse sie nicht vorlegen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Der Normenkontrollantrag ist ganz überwiegend zulässig (I.) und insoweit
begründet (II.). Randnummer 21 I. Der Antrag ist fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der angegriffenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung der Abwasserbeseitigung A-Stadt - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 9. Juli 2015 - BS 2015 - gestellt worden. Die Antragsteller können
als Grundstückseigentümer, die mit noch nicht bestandskräftigen Bescheiden auf der Grundlage der Satzung zu einem allgemeinen Herstellungsbeitrag bzw. zu einem Herstellungsbeitrag II herangezogen worden sind, geltend machen, durch die Anwendung der Regelungen in der Satzung i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt zu sein. Randnummer 22 Die Antragsgegnerin hat i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Satzung erlassen. Insoweit haben die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren eine subjektive Antragsänderung vorgenommen. Bei der Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in dem Erörterungstermin, mit der erst die Antragsgegnerin benannt worden ist, handelt es sich nicht um eine Klarstellung bzw. eine die Identität des Beteiligten nicht berührende Berichtigung der Parteibezeichnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2002 - 8 C 3.02 -, zit. nach JURIS; Eyermann, VwGO, 14. A., § 91 Rdnr. 22). Der Antrag hatte sich zunächst ausdrücklich gegen die Abwasserbeseitigung A-Stadt AöR als eigenständige juristische Person (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AnstG LSA; vgl.
GO) gerichtet. Aus der Begründung des Antrags ergab sich insbesondere
nicht, dass die Körperschaft als Antragsgegner benannt werden sollte, welche die Satzung erlassen hat und sich die Antragsteller lediglich in der Bezeichnung geirrt haben. Eine analoge Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da es sich dabei um eine auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zugeschnittene Norm handelt und § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO für Normenkontrollverfahren eine eigenständige Regelung trifft. Die Auswechslung des Antragsgegners, die innerhalb der Jahresfrist erfolgt ist, ist vielmehr wie eine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO zu behandeln (vgl. BVerwG, Beschl. v.
sachdienlich i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO. Randnummer 23 Dass die Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. Juli 2018 noch weitere Einwendungen gegen die Satzung erhoben haben, führt nicht zu einer teilweisen Unzulässigkeit des Antrags. Der Normenkontrollantrag richtete sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin von vornherein nicht nur gegen § 5 Abs. 1 und 2 BS 2015, mit dem die Beitragssätze festgelegt werden. Vielmehr war der Antrag umfassend gestellt; lediglich die Begründung beschränkte sich ausdrücklich auf Einwendungen gegen einzelne Satzungsregelungen.
die Erklärung der Antragsteller mit Schriftsatz vom
aus anderen Gründen annähmen, diese Einwendungen nunmehr erheben, damit die Antragsgegnerin insoweit Stellung nehmen könne. Im Übrigen wäre eine Antragsbeschränkung auf die Regelung des § 5 Abs. 1 und 2 BS 2015 sinnlos gewesen, da bei einer Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen die Satzung ohnehin gesamtnichtig ist. Randnummer 24 Soweit mit dem Antrag § 15 Abs. 1 und 2 BS 2015 angegriffen wird, ist er allerdings unzulässig. Danach stellt die Nichterfüllung bestimmter Pflichten aus den §§ 12 und 13 BS 2015 jeweils eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße in einer bestimmten Höhe geahndet werden. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im „Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit von bestimmten Rechtsvorschriften. Dies hat zur Folge, dass Vorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 21. Februar 2017 - 4 K 168/14 - und - 4 K 185/16 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.). Da § 15 Abs. 1 und 2 BS 2015 über die Festlegung als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeitenbestimmung keinen weiteren Regelungsinhalt hat, ist für seine Überprüfung der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Randnummer 25 II. Soweit er zulässig ist, ist der Antrag begründet. Randnummer 26 Die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen sind zwar nicht durchgreifend (1. - 2.). Die §§ 1 bis 14, 15 Abs. 3 und 16 BS 2015 sind aber deshalb ungültig (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), da die in § 5 Abs. 1 und 2 BS 2015 festgesetzten Beitragssätze die jeweils höchstzulässigen Beitragssätze in einem solchen Umfang unterschreiten, dass eine zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führende Verletzung der Beitragserhebungspflicht des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA vorliegt (3.). Auf die Fehlerhaftigkeit der von den Antragstellern gerügten Bestimmungen des § 4 BS 2015 kommt es danach nicht mehr an (4.). Randnummer 27 1. Die Gleichbehandlung von kommunalen Einleitern und industriellen Großeinleitern nach dem Vollgeschossmaßstab des § 4 BS 2015 verstößt entgegen der Auffassung der Antragsteller weder gegen das Vorteilsprinzip (
die Anzahl der (zulässigen) Vollgeschosse berücksichtigt werden darf. Denn insoweit vergrößert sich mit steigender baulicher Nutzung und zu erwartendem steigenden Schmutzwasseranfall
der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstückes (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v 5. Mai 2011 - 4 L 175/09 -, zit. nach JURIS). Ein nutzungsbezogener Flächenmaßstab und damit
der in der angegriffenen Satzung verwendete Vollgeschossmaßstab verstößt danach nicht gegen das Gebot, Beiträge nach Vorteilen zu bemessen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31. August 2005 - 4 M 255/05 -, m.w.N.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2166). Dass es einige wenige (industrielle) Großeinleiter gibt, zwingt unter Vorteilsgesichtspunkten schon nicht zu einer Änderung oder Ergänzung des Maßstabes oder zur Vornahme besonderer Vereinbarungen mit diesen Großeinleitern, unabhängig von der Zulässigkeit solcher Regelungen und Vereinbarungen. Da vorrangig den Unterschieden in der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Einrichtung Rechnung zu tragen ist und daher die abwasserrelevante Nutzbarkeit eines Grundstückes Basis für den Beitragsmaßstab sein muss, kann es - anders als im Benutzungsgebührenrecht - nicht auf Art und Umfang der tatsächlichen Einleitung von Abwasser ankommen (vgl.
OVG Thüringen, Urt. v.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31. August 2005 - 4 M 255/05 -, m.w.N.; Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NdsKAG, § 6 Rdnr. 208, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12. November 2009 - 2 S 434/07 -, zit. nach JURIS; vgl. weiter BVerwG, Beschl. v. 30. April 1996 - 8 B 31.96 - und Beschl. v. 26. Juli 1993 - 8 B 85.93 -, jeweils zit. nach JURIS). Besondere Regelungen für Großeinleiter (vgl. z.B. § 20 Satz 1 SächsKAG; vgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1184a) bestehen in Sachsen-Anhalt gerade nicht. Ein möglicher Sonderfall, der zu differenzierten Maßstabsregelungen zwingen könnte, wären planungsrechtliche Vorgaben, mit denen eine abwasserintensive Nutzungsmöglichkeit für bestimmte Grundstücke festgelegt wurde, wobei es nicht darauf ankommt, ob und inwieweit von der abwasserintensiven Nutzungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 22. Oktober 1998 - 23 B 96.4172 -, zit. nach JURIS). Dass solche Vorgaben im Satzungsgebiet bestehen, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat dies vielmehr ausdrücklich bestritten. Randnummer 30
nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. dazu allgemein OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v.
tatsächlich beitragsfähige Mehrkosten verursacht hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12. November 2009 - 2 S 434/07 -; vgl.
VGH Bayern, Beschl. v.
Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2149; vgl. weiter OVG Schleswig-Holstein, Urt. v.
OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008 - 4 L 181/07 -, jeweils zit. nach JURIS) eine Gleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt wäre. Die Anwendung dieses Grundsatzes wäre angesichts der erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten, die mit zusätzlichen Regelungen oder besonderen Vereinbarungen verbunden wären, nicht ausgeschlossen (so i.E.
VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12. November 2009, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 667i, m.w.N.). Randnummer 33 2.
verstoßen die festgesetzten Beitragssätze in § 5 Abs. 1 und 2 BS 2015 nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (vgl. dazu allgemein OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v.
entscheidend für die Frage ist, wann eine Einrichtung als fertig hergestellt zu betrachten ist. Denn das Abwasserbeseitigungskonzept ist maßgebend für den Umfang der (erstmaligen) Herstellung der Einrichtung und der Abgrenzung zu anderen beitragspflichtigen Maßnahmen. Zum beitragsfähigen Aufwand gehört beim Herstellungsbeitrag der gesamte Aufwand, der notwendig ist, um die Einrichtung entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept zu schaffen und sie ist erst dann (fertig) hergestellt, wenn die Gesamtanlage in der gesamten Ausdehnung entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept betriebsbereit geschaffen worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28. Oktober 2009, a.a.O.; Urt. v. 19. Mai 2005 - 1 L 252/04 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O. § 8 Rdnr. 2126; vgl.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5. Oktober 2011 - 4 L 172/11 -). Die Merkmale der erstmaligen Fertigstellung sind durch das Gesetz nicht vorgegeben;
bedarf es dafür keiner Regelung in der Satzung. Vielmehr besteht bezüglich Art und Umfang der Maßnahmen und deren zeitlicher Durchführung ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum der insoweit verpflichteten Körperschaft, der seine Grenze erst im Willkürverbot findet ( OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v.
der dazugehörenden Tabellenübersicht der Klärwerke von einer „Erweiterung“ der Kläranlage gesprochen wird, steht dem nicht entgegen. Es handelt sich dabei ersichtlich um einen untechnischen Gebrauch dieser Formulierung als Synonym für den im Zusammenhang mit der Kläranlage mehrfach benutzten Begriff „Ausbau“ (vgl. im Gegensatz dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 2010, a.a.O., in dem ein „Erneuerungskonzept“ aufgestellt worden war). Randnummer 38 Ob trotz Fehlens eines Abwasserbeseitigungskonzeptes eine Kläranlage schon als Teileinrichtung als fertig hergestellt betrachtet werden kann, muss nicht im Einzelnen geklärt werden. Jedenfalls müsste eine mit einem Abwasserbeseitigungskonzept insoweit vergleichbare, für Dritte erkennbare und schriftlich fixierte Willensäußerung der zuständigen Körperschaft vorliegen, ab wann die Kläranlage vor der Herstellung der gesamten Einrichtung als fertig hergestellt angesehen werden solle. Eine solche Willensäußerung ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht aus der von den Antragstellern genannten Genehmigungsplanung oder dem Anlagenkonzept. Randnummer 39 An ihrem Vorbringen, sowohl der Zweckverband als
die Abwasserbeseitigung A-Stadt AöR hätten
das zu der „alten“ Kläranlage zugehörige Kanalnetz als bereits endgültig hergestellt betrachtet, halten die Antragsteller nach den Ausführungen ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht mehr fest. Zudem haben sie
insoweit nicht geltend gemacht, diese Festlegungen seien in einem Abwasserbeseitigungskonzept getroffen worden, sondern auf die Definition der Einrichtungen in den Abwasserbeseitigungssatzungen des Zweckverbandes und der Anstalt verwiesen. Eine Widmung von Anlagen oder Anlagenteilen als öffentliche Einrichtung, der Erlass einer Abgabensatzung, die Erhebung von Abgaben oder
die Wiedergabe des Planungswillens der Körperschaft in Einzelunterlagen können ein Abwasserbeseitigungskonzept aber nicht ersetzen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12. November 2011 - 4 L 140/09 -; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2126, m.w.N.). Dass vor Geltung des ersten Abwasserbeseitigungskonzepts eine vergleichbare Willenserklärung des Zweckverbandes vorlag, ist schon nicht geltend gemacht und
sonst nicht ersichtlich. Randnummer 40 b) Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller dienen die beiden neu errichteten Regenüberlaufbecken nicht vollständig der Niederschlagsentwässerung. Wenn die Becken in einer in eine Kläranlage entwässernde Mischwasserkanalisation eingebunden sind und damit für die Funktion des Netzes notwendig sind, handelt es sich nicht um Niederschlagswasserbauwerke, sondern um Mischwasseranlagen, auf die aus Praktikabilitätsgründen der für das Mischwasserkanalnetz anwendbare Kostenverteilungsschlüssel angewandt werden kann (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 26. August 2015 - 5 A 786/13 -, zit. nach JURIS: pauschal 50 % für Schmutzwasserentsorgung; vgl.
VGH Bayern, Urt. v. 31. März 2003 - 23 B 02.1936 -, zit. nach JURIS). Nur wenn die Becken - was sich
aus der von den Antragstellern als Beleg für ihre Auffassung zitierten Stelle der Kalkulation (BA R, Bl. 104) ergibt - zur reinen Entlastung des Vorfluters dienen, muss möglicherweise eine vollständige Zuordnung zu der Niederschlagsentwässerung erfolgen. Die Antragsgegnerin hat aber unwidersprochen dargelegt, dass die Becken hydraulisch den Zufluss zur Kläranlage begrenzen. Randnummer 41 Dass der in der Kalkulation für das Mischwasserkanalnetz berechnete Verteilungsschlüssel von 43,47 % für den Schmutzwasserbeseitigungsanteil, der nach der sog. Dreikanalmethode errechnet worden ist (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2142; zum Gebührenrecht: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. November 2010 - 4 L 115/09 -, zit. nach JURIS), für sich genommen fehlerhaft ist, ist weder ersichtlich noch von den Antragstellern dargelegt. Randnummer 42 c) Der beitragsfähige Aufwand ist nicht unter Berücksichtigung der Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 4 KAG LSA um einen auf die Ableitung von unzulässig in die Anlagen eindringendes oder eingeleitetes Drän- oder Regenwasser (Fremdwasser) entfallenden Anteil zu vermindern (so
VG Halle, Urt. v. 18. Dezember 2009 - 4 A 308/07 -, zit. nach JURIS; vgl.
Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 738; OVG Sachsen, Urt. v.
bei widrigen Umständen möglichst jederzeit gewährleistet sein.
in solchen Situationen sollen eine Kapazitätsüberlastung, gegebenenfalls Rückstaus und Grundstücksüberschwemmungen vermieden werden. Dies kommt ebenso wie die Einrichtung überhaupt den Benutzern im Verbandsgebiet zu Gute und gegebenenfalls sonstigen rechtmäßigen Benutzern. Insoweit ist insbesondere
keine Kostenaufteilung wegen nebenbei erfolgender Niederschlagswasserbeseitigung veranlasst. Dass die Einrichtung Schächte aufweist, bei denen in Kauf genommen werden muss, dass in Extremsituationen von der normalen Niederschlagsentwässerung nicht gefasstes Niederschlagswasser eindringen kann, ändert nichts an der alleinigen Zweckbestimmung der Einrichtung und aller ihrer Funktionselemente zur gesicherten Schmutzwasserentsorgung. Hinsichtlich der Art und Weise der Zweckerreichung (hier: Fremdwasserzuschlag) besteht ein Gestaltungsspielraum für den Einrichtungsträger, zumal eine technisch dichte Lösung zwar auf der einen Seite zu bestimmten Ersparnissen geführt hätte (so etwa durch geringere Rohrdurchmesser), auf der anderen Seite aber mit gewissen Mehraufwendungen verbunden gewesen wäre (so etwa erhöhtem Aufwand für besonders korrosionsbeständige Materialien oder Korrosionsschutz, Aufwand für häufige Druck- und Dichtigkeitsprüfungen, ggf.
häufigerer Austausch von Teilen (so
OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v.
solcher Ersatzinvestitionen, die erst nach der wesentlichen Fertigstellung der Anlage im Übrigen durchgeführt werden, widerspricht dabei nicht Sinn und Zweck des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28. Oktober 2009 - 4 L 117/07 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. Oktober 2017 - 4 L 81/17 -). Es handelt sich
nicht um eine nicht beitragsfähige laufende Unterhaltung oder Instandsetzung der Einrichtung, sondern allein um Aufwand der - nach dem maßgeblichen Abwasserbeseitigungskonzept - nach wie vor nicht abgeschlossenen erstmaligen Herstellung der Einrichtung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v.
OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v.
einen systematischen Fehler dar, dass die Kalkulation keine Angaben zu Art, Ausführung und Herstellungsjahr sowie zu der Frage enthalte, ob die Übernahme entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt sei, haben sie keinen Erfolg. In der Kalkulation werden die Kanäle im Einzelnen mit einer genauen Bezeichnung aufgelistet und das Herstellungsjahr, die Anschaffungskosten und der Restbuchwert genannt. Weiter wird angegeben, ob und in welcher Höhe diese Aufwendungen in die Kalkulation des Herstellungsbeitrages II eingegangen sind. Es wäre Sache der Antragsteller gewesen, sich - gegebenenfalls mit einer gerichtlich durchzusetzenden - Einsicht in die Verwaltungsunterlagen weitere Informationen zu verschaffen. Randnummer 53
dem Herstellungsbeitrag II zuzuordnen. Denn dabei handelt es sich um Kosten der Herstellung der Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, die gerade nicht von § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA erfasst sind. Eine solche Kostenaufteilung ist der Kalkulation nicht zu entnehmen. Dass es derartige Aufwendungen nicht gegeben haben soll, ist schwer vollstellbar. Randnummer 56 Aber selbst wenn es sich bei dem in Rede stehenden Restbetrag um nach dem 15. Juni 1991 getätigten und nicht
von Neuanschließern dienen, ist dieser Aufwand im Rahmen des Herstellungsbeitrages II nicht lediglich teilweise anzusetzen (so aber VG Magdeburg, Urt. v. 26. März 2015 - 9 A 253/14 -, zit. nach JURIS; vgl.
Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2225), sondern sowohl bei dem allgemeinen Herstellungsbeitrag als
bei dem Herstellungsbeitrag II in voller Höhe einzustellen. Randnummer 57 Nach Sinn und Zweck des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA sollen Altanschlussnehmer (
) dadurch privilegiert werden, indem sie nicht mit dem Aufwand belastet werden, der nach Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes für die Anschlussnahme weiterer Grundstücke angefallen ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v.
Altanschließern dienen, bei dem Herstellungsbeitrag II - im Gegensatz zu dem allgemeinen Herstellungsbeitrag - nur zu einem bestimmten Anteil eingestellt wird, lässt sich der Zweckbestimmung des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA nicht entnehmen. Kosten für Maßnahmen an vor dem
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v.
tatsächlich entsorgten Grundstücke der sog. Autobahnsiedlung (Z.) ist nach dem substanziierten Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung nicht nur der darauf entfallende Aufwand, sondern
die Fläche der Grundstücke in die Flächenermittlung aufgenommen worden. Dem sind die Antragsteller nicht substanziiert entgegengetreten. Randnummer 60
VGH Hessen, Beschl. v. 10. Mai 2012 - 5 C 3180/09.N -, zit. nach JURIS). Die für die Einrichtung geleisteten Abwasserabgaben sind Kosten der Einrichtung i.S.d. § 5 Abs. 2 KAG LSA (vgl.
AG LSA), die durch Benutzungsgebühren gedeckt werden. Soweit der Antragsgegnerin bzw. dem Zweckverband für Abwasserentsorgung A-Stadt Kosten durch die Abgabepflicht nach dem Abwasserabgabengesetz nicht entstanden sind, weil mit Investitionen verrechnet wurde, konnte allein der nur fiktive Aufwand nicht gem. § 7 Abs. 1, Abs. 3 AG AbwAG LSA auf die Gebührenschuldner abgewälzt werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 9. Oktober 2003 - 1 K 459/01 -, zit. nach JURIS). Dementsprechend sind die Abwasserabgabezahlungen nach der Darstellung der Antragsgegnerin von vornherein nicht in die Kalkulation des Herstellungsbeitrages eingeflossen. Ein von den Antragstellern behaupteter „unmittelbarer Effekt der Abwasserabgabenkürzung auf die Höhe der Investitionskosten“ besteht gerade nicht. Randnummer 62 Es kann danach weiterhin offen bleiben, ob wegen pflichtwidrig fehlerhaften Anlagebetriebes und der Festsetzung von erhöhten Abwasserabgaben gegen den Zweckverband mindestens 582.527,47 € nicht gem. § 10 Abs. 4 AbwAG verrechnet werden konnten. Selbst wenn es zu einer Verrechnung gekommen wäre, hätte sich der beitragsfähige Herstellungsaufwand nicht verringert. Randnummer 63 j) Dass über die von der Antragsgegnerin eingestellten Zuwendungen hinaus zum maßgeblichen Zeitpunkt weitere Zuwendungen für die Schmutzwasserbeseitigung gewährt worden sind bzw. sicher zu erwarten waren, ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Die Antragsgegnerin legt
im Einzelnen dar, dass und warum keine weiteren Zuwendungen zu berücksichtigen waren. Ihrem Vorbringen in der Antragserwiderung, aus den Beteiligungsberichten 2015 und 2016 ergebe sich entgegen der Auffassung der Antragsteller lediglich, dass als Fördermittel für 2014 ein Betrag von 30.000,- € und für 2015 ein Betrag von 5.564.000,- € gewährt worden sei und
nur die die Schmutzwasserentsorgung betreffenden Fördermittel hätten berücksichtigt werden müssen, sind die Antragsteller nicht entgegengetreten. Soweit Fördermittel für den Hochwasserschutz in Höhe von ca. 15 Mio. € in Rede stehen, verweist die Antragsgegnerin ebenfalls unwidersprochen darauf, dass diese Mittel nach Teil E Ziff. 2.1. der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 nur zur Beseitigung im Einzelnen nachzuweisender hochwasserbedingter Schäden dienten. Damit handelte es sich nicht um Zuwendungen Dritter i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 5 KAG LSA für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung der Antragsgegnerin. Zudem sind diese Fördermittel nach dem substanziierten Vorbringen der Antragsgegnerin größtenteils für nicht in der Kalkulation enthaltene Maßnahmen gewährt worden. Randnummer 64
nicht zur Verhinderung einer Doppelbelastung, zu berücksichtigen. Randnummer 66
1 BS 2015) bestimmt, dass Beiträge u.a. nur erhoben werden dürfen, „soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist“. Diese Regelung soll verhindern, dass die abgabenerhebende Körperschaft den Aufwand, den sie in der Vergangenheit bereits ganz oder teilweise durch das Ansammeln von Abschreibungserlösen abgedeckt hat, nunmehr über die Erhebung von Beiträgen nochmals verteilt. Aus dieser Zweckbestimmung, die durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt wird (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2110), ergibt sich zugleich, dass Abschreibungserlöse - und damit
Abschreibungsbeträge selbst - jedenfalls bei der Kalkulation von vorliegend in Rede stehenden Herstellungsbeiträgen nicht abzuziehen sind (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v.
OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v.
VG Halle, Urt. v.
) durch Benutzungsgebühren erlaubt war (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v.
wenn man lediglich den Abzug der Abschreibungen für den Zeitraum ab 20. Juni 1996 rückgängig macht und im Gegenzug den Ansatz von Auflösungsbeträgen bei Zuwendungen und Erstattungen anteilig streicht, verringern sich die in der Kalkulation für den Schmutzwasserbereich angesetzten Abschreibungen, die nach den Erläuterungen der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin 15.485.844,67 € betragen (vgl.
BA R, Bl. 386 unten, Bl. 388 oben), in erheblichem Umfang. Denn nach der Kalkulation beginnen die längsten Abschreibungszeiträume erst im Jahr 1996; die weitaus meisten Abschreibungszeiträume beginnen sogar erst nach diesem Jahr. Zudem scheint erst Ende 1995 die erste Benutzungsgebührensatzung des Zweckverbandes für Abwasserentsorgung A-Stadt bekannt gemacht worden zu sein. Selbst bei der sehr zurückhaltenden Annahme, dass ein Betrag in Höhe von mindestens 10 Mio. € zu Unrecht als Abschreibungssumme für die Zeiträume ab 20. Juni 1996 angesetzt worden ist, würde der höchstzulässige Beitragssatz für den allgemeinen Herstellungsbeitrag um mindestens 0,56 €/m 2 höher liegen. Randnummer 69 Soweit die Antragsteller darauf abstellen, die Abschreibungen seien nach der Kalkulation vom Aufwand in Abzug gebracht worden, so dass sie deshalb richtig berechnet sein müssten, und die Antragsgegnerin habe die Möglichkeit einer Neukalkulation, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr sind die fehlerhaft einbezogenen Abschreibungen bei der Prüfung der Kalkulation und der Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes nicht zu berücksichtigten. Es handelt sich dabei nicht um eine Entscheidung innerhalb der Kalkulation, für die der beitragserhebenden Körperschaft ein Spielraum eingeräumt ist. Der Ansatz sämtlicher Abschreibungen ist vielmehr eine Entscheidung auf Grund eines rechtlichen Irrtums, vergleichbar mit dem Ansatz von Aufwendungen von Anlagenteilen, die nicht der Schmutzwasserbeseitigung zuzuordnen sind. Darin liegt
- unabhängig von ihrer Zulässigkeit - keine bewusste Finanzierungsentscheidung, mit der der Verband gerade auf eine 100%ige Deckung der beitragsfähigen Kosten durch den Herstellungsbeitrag verzichtet hat. Vielmehr wurde in der Beitragskalkulation ausdrücklich (BA R, Bl. 7) ein Abzug zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbelastung angenommen, und die Antragsgegnerin trägt dazu vor, die Berücksichtigung der Abschreibungen sei im Hinblick auf die zeitliche Obergrenze für die Beitragserhebung gemäß dem „Vorsichtsprinzip“ erfolgt. Randnummer 70 m) Soweit die Antragsteller geltend machen, die bislang übersandten Unterlagen seien derart unvollständig, dass eine gewissenhafte Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Kalkulationsergebnisses nicht gewährleistet sei, und es sei die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich (fehlende Fördermittelbescheide; MIDEWA-Verträge; Nachweise über die durch Gebühren erwirtschafteten Abschreibungen; Angaben zur Verrechnung von Investitionsaufwand mit der Abwasserabgabe; Nachweise zu Kostenerstattungen), haben sie keinen Erfolg. Randnummer 71 Dass weitere Bescheide zu Fördermitteln, die fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sind, oder zu Unrecht nicht berücksichtigte Kostenerstattungen Dritter existieren, ist - wie oben dargelegt - weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Für die Vorlage von über die Berechnungen in Anlage 3 hinausgehenden Nachweisen zu den durch Gebühren erwirtschafteten Abschreibungen besteht schon keine Notwendigkeit. Eine Vorlage von MIDEWA-Verträgen zur Übernahme von Altanlagen und des Anlagenverzeichnisses ist ebenfalls nicht erforderlich. Die Anlage 3 enthält eine Auflistung sämtlicher in die Kalkulationen übernommenen Anlagen(teile). Dass diese Auflistung fehlerhaft ist, ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Der von den Antragstellern vertretenen Rechtsauffassung zum Abzug von mit der Investitionsabgabe verrechneten Investitionsaufwand ist schon nicht zu folgen (vgl. II. 2. i). Randnummer 72 Im Übrigen stand es den Antragstellern während des gesamten Normenkontrollverfahrens frei, unmittelbar bei der Antragsgegnerin eine Akteneinsicht in die von ihr als notwendig erachteten Unterlagen vorzunehmen bzw. eine solche gerichtlich durchzusetzen. Randnummer 73 3. Nach den obigen Darlegungen beträgt der Unterschied zwischen den festgesetzten und den höchstzulässigen Beitragssätzen jeweils deutlich mehr als die nach der Kalkulation bewusst angenommenen 15 %. Der festgesetzte Beitragssatz für den allgemeinen Herstellungsbeitrag liegt mindestens 31 % unter dem höchstzulässigen Beitragssatz (vgl. 2. l). Bei dem Herstellungsbeitrag II liegt die Unterschreitung bei mindestens 52 % [vgl. 2. f)
Rdnr. 2108, 2111, 2215; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v.
1 und 2 GO LSA in der bis
Urt. v. 4. November 2004 - 1 L 252/03 -, zit. nach JURIS; vgl.
Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2214), ergibt sich aus dem grundlegenden Unterschied zwischen dem Aufwandsüberschreitungsverbot und der hier in Rede stehenden Verpflichtung zur Festsetzung aufwandsdeckender Beitragssätze. Randnummer 77 Soweit der
in anderen Entscheidungen auf Grund der dortigen Differenzen zwischen Beitragsfestsetzung und höchstzulässigem Beitragssatz bzw. den erhobenen Einwendungen keine Veranlassung zu einer Beanstandung nach den oben genannten Kriterien. Randnummer 78 Eine Überschreitung des „Sicherheitsabstands“ von bis zu 20 % des höchstzulässigen aufwandsdeckenden Beitragssatzes hat eine Verletzung der Beitragserhebungspflicht zur Folge und führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes und damit zur Nichtigkeit der gesamten Beitragssatzung. Die Auffassung, dass ein zu geringer Beitragssatz die Beitragspflichtigen nicht beschwert und deshalb die Beitragssatzung (ihnen gegenüber) nicht nichtig sei, sondern nur kommunalaufsichtliche Maßnahmen erlaubt seien (so VG Magdeburg, Urt. v. 26. März 2015, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2215; wohl
OVG Saarland, Urt. v. 14. Februar 1991 - 1 R 618/88 -, zit. nach JURIS), trägt dem Unterschied zwischen Verwaltungsakt und Rechtsnorm nicht ausreichend Rechnung. Denn im Rahmen einer Normenkontrolle, aber
bei der Anfechtung eines Beitragsbescheides, kommt es allein darauf an, ob die Satzung als Rechtsnorm mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Ist sie dies nicht, kann sie nicht Rechtsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt sein (vgl.
OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v.
rechtlich folgenlos, weil eine nichtige Norm (für und gegenüber jedermann) rechtlich nicht existent ist. Randnummer 79
folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht, dass bei einer zur Verletzung der Beitragserhebungspflicht führenden Unterschreitung des höchstzulässigen und damit aufwandsdeckenden Beitragssatzes jedenfalls der festgesetzte Beitragssatz als „minus“ wirksam ist, Weder bei der Prüfung einer Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbotes noch bei der Prüfung der Einhaltung der grundsätzlichen Verpflichtung zur Aufwandsdeckung ist eine derartige Trennung vorzunehmen. Randnummer 80 4. Ob die von den Antragstellern gerügten Bestimmungen des § 4 BS 2015 zu beanstanden sind, ist danach nicht zu entscheiden. Daher war
dem insoweit gestellten Antrag der Antragsgegnerin auf Schriftsatznachlass nicht zu entsprechen. Der Senat gibt aber zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten folgende Hinweise: Randnummer 81 a) Die Umrechnungsregelungen des § 4 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b und c BS 2015 erfassen für den Fall, dass im Bebauungsplan keine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist, zwar nur die Festsetzung der baulichen Höhe sowie die Festsetzung einer Baumassenzahl. Nach § 16 Abs. 2 BauNVO kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung
bestimmt werden durch Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (Nr. 1), der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse (Nr. 2). Allerdings enthält § 4 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e BS 2015 eine Auffangregelung für den Fall, dass „in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl festgesetzt sind“. Der von den Antragstellern gerügte Fehler besteht daher nicht. Falls gleichzeitig Höhe und Baumassenzahl in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dürfte sich weiterhin aus der Systematik von § 4 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b und c BS 2015 ergeben, dass dann § 4 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b BS 2015 Vorrang hat. Damit liegt
eine ausreichende Kollisionsregelung vor. Randnummer 82 b) Soweit die Antragsteller geltend machen, die Vollgeschossdefinition sei unvollständig, weil es an einer Regelung für die Fälle fehle, in denen sich nach der Auffangregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BS 2015 eine Zahl von „Null“ Vollgeschossen ergebe, ist dem aller Voraussicht nach nicht zu folgen. Es handelt sich dabei um einen in der Praxis üblichen Auffangtatbestand (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v.
keine Festlegung dahingehend vornimmt, dass mindestens ein Vollgeschoss anzunehmen ist, liegt wohl innerhalb seines Gestaltungsspielraums. Mit dieser Bestimmung können zwar Fälle verbunden sein, in denen möglicherweise trotz vorhandener und zur abwasserrelevanten Nutzung geeigneter Bebauung kein Vollgeschoss festgestellt wird. Zum einen dürfte es sich dabei aber um eine äußerst geringe Zahl von Fällen handeln, zum anderen können
mit einer Mindestregelung Fälle erfasst werden, in denen trotz einer nicht zur abwasserrelevanten Nutzung geeigneten Bebauung ein Vollgeschoss festgesetzt wird. Randnummer 83 c) Die Regelung in § 4 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b BS 2015 ist nicht zu beanstanden. Als „Höhe der baulichen Anlage“ ist, wie sich dem Verweis auf die „höchstzulässige Gebäudehöhe“ in der Regelung in hinreichender Weise entnehmen lässt, die Firsthöhe eines Gebäudes anzunehmen (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. Januar 2017 - 4 M 238/16 - zu einer wortgleichen Norm; vgl.
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. Januar 2017, a.a.O.). Da § 4 Abs. 4 Nr. 3 BS 2015 auf § 4 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b BS 2015 lediglich Bezug nimmt, ist diese Bestimmung ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 84 Dass bei der Anwendung der Berechnungsvorschrift das Ergebnis „Null“ lauten kann, dürfte auf Grund des dem Antragsgegner einzuräumenden Spielraums (siehe oben unter b) ebenfalls rechtmäßig sein (vgl.
Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2197, 1039a). Randnummer 85 d) § 4 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e Unterbuchst. cc BS 2015 gilt für den Fall, dass der Bebauungsplan für das Grundstück weder Vollgeschosszahl, Höhe der baulichen Anlage oder Baumassenzahl festsetzt und
keine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft oder Wochenendhausgebiet festgesetzt ist, der „in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach lit. a) bis lit c)“. Diese Auffangnorm ist im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller wohl nicht unklar (vgl.
Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1039b). Dass
auf den „tatsächlich vorhandenen Berechnungswert“ abgestellt wird, hat seinen Grund darin, dass sich - wie die Antragsteller selbst erkannt haben - die nähere Umgebung des Grundstückes teilweise
im unbeplanten Innenbereich befinden kann (vgl.
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 24. März 2004 - 1 L 58/02 -, zit. nach JURIS). Der Begriff „Berechnungswert“ dürfte dann nach Sinn und Zweck der Vorschrift erkennbar dahingehend auszulegen sein, dass auf die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abzustellen ist. Randnummer 86
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. Juni 2018 - 4 M 16/18 -; Urt. v. 11. September 2012 - 4 L 155/09 -; a.M.: VG Potsdam, Urt. v. 19. März 2007 - 9 K 421/07 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1919a ff.). Randnummer 87
OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10. März 2011 - 4 L 385/08 -, a.a.O.). In der Landesbauordnung wird die nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA „erforderliche lichte Höhe“ nicht festgesetzt, da § 46 Satz 1 BauO LSA , der für Aufenthaltsräume eine lichte Raumhöhe von mind. 2,40 m festsetzt, gem. Satz 2 für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 nicht gilt. Für § 4 Abs. 2 Nr. 3 BS 2015 besteht schon keine entsprechende Regelung in der Landesbauordnung. Randnummer 92
Sodan/Ziekow, VwGO,
Sodan/Ziekow, a.a.O., § 155 Rdnr. 43). Unabhängig davon hat der Antragsteller, der die subjektive Antragsänderung vorgenommen hat, in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO die außergerichtlichen Kosten des ausgeschiedenen Beteiligten zu tragen (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 155 Rdnr. 43; Redeker/v. Oertzen, a.a.O., § 91 Rdnr. 27; Kopp/Schenke, a.a.O., § 91, Rdnr. 26). Randnummer 94 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 95 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.